Bundestagswahl 2013 Welche Steuersteine drohen der Wirtschaft?

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Bundestagswahl 2013 Welche Steuersteine drohen der Wirtschaft? Fall zu AAb Schw Fall zu SPD Bundestagswahl 2013

Aktuelle Situation im Wahlkampf florierende Wirtschaft = Steuereinnahmen auf Rekordniveau steigende Ausgaben/leere Staatskassen Kluft zwischen Arm und Reich wird größer Gerechtigkeitsdebatte/Umverteilungsbestrebungen Gerhard Schröder, unsere letzte männliche Kanzlerin hat mit der Agenda 2010 die Einschnitte/Sparmaßnahmen initiiert, die heute die Grundlage unserer florierenden Wirtschaft sind. Seitdem werden staatliche Leistungen wieder signifikant ausgewertet: Abkopplung der Rentenanpassung vom Lohnniveau Ausweitung der Pflegeleistungen Betreuungsgeld Abschaffung Praxisgebühr Die öffentliche Meinung thematisiert die Kluft zwischen arm und reich. Der Wahlkampf wird von einer Gerechtigkeits-, Umverteilungsdebatte bestimmt (Vermögensteuer, Spitzensteuersatz, ErbSt) sind die Themen, die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit steht nicht im Vordergrund.

Welche Steuersteine drohen nach der Bundestagswahl 2013? Änderungen der Einkommensteuer Änderungen der Abgeltungsteuer Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei privaten Immobiliengeschäften Änderungen der Erbschaftsteuer Einführung einer Vermögensteuer Sonstige Steuersteine Gliederung aktuelle Rechtslage Welche Steuersteine drohen nach der BT Wahl 2013 Welche Partei beabsichtigt welche Steuer (Verschärfungen) Wie können sie vorausschauend ihre Steuersituation gestalten BFH Urteil von 1965: Wer die Pflicht hat Steuern zu zahlen, hat auch das Recht Steuern zu sparen.

1.1. Änderungen Einkommensteuer aktuelle Rechtslage: ESt-Tarif Beseitigung der kalten Progression 2012 2013 2014 Grundfreibetrag 8.004 € 8.130 € 8.354 € Eingangssteuersatz 14% Spitzensteuersatz 42% 52.882-249.999 € Reichensteuer 45% ab 250.000 € kalte Progression = Steuermehrbelastung die dadurch eintritt, dass ESt Tarif nicht der Preissteigerung angepasst wurde. ausgenommen Kapitaleinkünfte / Abgeltungsteuer ab 2009 mit 25% JStG 2013: gescheitert, da BRat (SPD) die generelle Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten (Splitting) forderte!

1.2. Änderungen Einkommensteuer Welche Steuersteine drohen ab 2014? Spitzensteuersatz 42% Spitzensteuersatz 49% Spitzensteuersatz 49% ab 55.209 €/110.418 € aber Anpassung Tarifverlauf (Beseitigung kalte Progression) Reichensteuer 45% ab 250 T€/500 T€ ab 100 T€/200 T€ Ledige/Ehegatten ab 80 T€/160 T€ Ledige/Ehegatten 400 T€ 100 T€ zvE 500 T€ ESt = 193.656 € ESt = 218.586 € Steuermehrbelastung 24.810 € Ehegattensplitting SPD bei 64/128 T€ 42% ab 64/128 T€ bis 100/200 T€ Anstieg auf 49% Belastung für Singles über 7.000 € brutto mtl. = 2% Ehepaare über 12.500 € brutto mtl. = 3% drastische Erhöhung für Besserverdienende St Einnahmen um 5 Mrd. erhöhen = 3 % Placebo Politik Gesamtbelastung = 49% + 2,7% + 4,4% = 56,1% Steuersatz über 50% = verfassungsrechtlich möglich, aber demotivierend GewSt: Abschaffung Hinzurechnung von Finanzierungsentgelten bei der GewSt

1.3. Änderungen Einkommensteuertarif vorausschauende Gestaltung Einkünfteerzielung in 2013 vorziehen Erträge in 2013 realisieren Gewinnrealisierung aus laufenden Geschäften z.B. Fertigstellung bzw. Abnahme noch in 2013; kein IAB bilden Aufwendungen in Zukunft schieben z.B. Instandhaltung, Werbemaßnahmen, Zahlung Gratifikationen etc. Sonderabschreibungen nicht 2013 beanspruchen IAB auflösen?

Abgeltungsteuer 25% mit Veranlagungsoption 2.1. Änderungen der Abgeltungsteuer Welche Steuersteine drohen ab 2014? Abgeltungsteuer 25% mit Veranlagungsoption Erhöhung der Abgeltungsteuer von 25% auf 32% Veranlagungs- option bleibt be- stehen Rückkehr zum individuellen ESt-Satz (Teileinkünfte-verfahren) Steinbrück bei Einführung 2009: „Besser 25% von X als nix“ Kritik: Reiche werden mit nur 25% besteuert Realität = Zinsen ok aber bei Aktien, GAusschüttungen Dividenden Kritik: internationale Wettbewerbsfähigkeit Finanzplatz Deutschland leidet St Satz über 50% = demotivierend

2.2. Änderungen der Abgeltungsteuer aktuelle Rechtslage/Ausblick Besteuerung der Kapitalgesellschaften Ertrag-steuern % 2013 2014 Einkommen der KapG vor GewSt/KSt 100,00 Gewerbesteuer (Hebes. 400%) 14% 14,00 14,00 Körperschaftsteuer 15% 15,00 15,00 Solidaritätszuschlag 5,5% 0,83 0,83 Ertragsteuern KapGes 29,83 29,83 Brutto-Dividende Gesellschafter 70,17 Kritik: zu hohe Endbelastung für Kap Anleger höher als 50%, demotivierend Rückkehr zu Teileinkünfteverfahren hoher Verwaltungs- und Beratungsaufwand internationale Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands für Kapitalanleger leidet Einkommensteuer/Abgeltungsteuer 25% 25% 32% 17,54 22,45 Solidaritätszuschlag 5,5% 0,96 1,24 Ertragsteuern Gesellschafter 18,50 23,69 Ertragsteuern gesamt 48,33 53,52

2.3. Änderungen der Abgeltungsteuer vorausschauende Gestaltung bei KapG möglicherweise Gewinnvorträge vor Erhöhung der Abgeltungsteuer an Gesellschafter ausschütten Vorabausschüttungen auf Gewinne 2013 bei Aktien Veräußerungsgewinne aus Aktien vor Erhöhung der Abgeltungsteuer realisieren Achtung: ohnehin bei Altspekulationsverlusten (vor 2009) sinnvoll, da letztmals 2013 mit Aktiengewinnen 2013 verrechenbar

3. 1. Besteuerung von Veräußerungsgewinnen 3.1. Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus privaten Immobiliengeschäften Welche Steuersteine drohen ab 2014? 2002 war Abschaffung der 10 Jahres-Spekulationsfrist geplant Europa (Spanien, Griechenland, Frankreich, Österreich) besteuert Veräußerungsgewinne aus Grundstücken Daniela Wagner, Sprecherin BT Fraktion, Die Spekulationsfrist soll „zumindest bei vermieteten Immobilien abgeschafft und der Veräußerungsgewinn gänzlich der Steuer unterworfen werden, weil so ein bedeutendes und ungerechtfertigtes Steuerschlupfloch geschlossen wird.“ aktuelle Rechtslage: Liegen zwischen Anschaffung und Veräußerung einer Immobilie weniger als 10 Jahre, wird der Veräußerungsgewinn mit dem individuellen ESt-Satz versteuert. Ausn. Nutzung zu eigenen Wohnzwecken 2002 plante Gerhard Schröder, unsere letzte männliche Kanzlerin die Abschaffung der Spekulationsfrist pauschale Speku-Steuer von 1,5% des Veräußerungspreises unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt wir sind für Europa eine Steueroase, was die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Grundstücksgeschäften angeht. Wegfall Speku-Frist = Gegenfinanzierung für Förderung von energetischer Sanierung von Gebäuden BMF = Wegfall Speku Frist = 1 Mrd. € Mehrsteuer 3,5% Pauschalsteuer = 250 Mio € Rot/Grün = Abschaffung; Rot/Schwarz = wahrscheinlich; Schwarz/Gelb = FDP strickt dagegen Kritik: Investitionsanreiz für Wohnungsbau wird untergraben Immobilien dienen idR der privaten Altersversorgung, Vertrauen in Steuerfreiheit der Wertsteigerung ist schutzwürdig Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus Grundstücken wird kommen, die Frage ist nur wann! !

3. 2. Veräußerungsgewinne aus privaten. Immobiliengeschäften 3.2. Veräußerungsgewinne aus privaten Immobiliengeschäften Welche Steuersteine drohen ab 2014? Wegfall der Spekulationsfrist für Immobilien = Besteuerung aller Immobilienveräußerungen (ausn. Eigenheim) Pauschalsteuer 3,5% auf Veräußerungspreis Abgeltungsteuer 25% auf Veräußerungsgewinn Problem Übergangsregelung Einbeziehung von Immobilien, die länger als 10 Jahre im Eigentum Gestaltung Abgeltungsteuer wie bei Handel mit Aktien Pauschalsteuer 3,5% einfache Regelung ohne organisatorischen Aufwand für Immobilien die weniger als 10 Jahre im Eigentum sogar günstiger, da bislang mit pers. St-Satz versteuert Österreich ab April 2012: soweit Immobilien vor 2002 angeschafft = Pauschalsteuer von 3,5% vom Veräußerungspreis soweit ab 2003 angeschafft, inflationsbereinigter Veräußerungspreis x 25% Übergangsregel GEntwurf 2002: Besteuerung unabhängig davon, ob Spekulationsfrist bei Neuregelung bereits verstrichen. mE: nicht mit Vertrauensschutz vereinbar bei Immobilien, die schon Jahrzehnte im Eigentum sind. wahrscheinliche Regelung gegenüber jetziger Spekulationsbesteuerung sogar vorteilhaft Wunschdenken aber schließlich hat Käufer unter der Prämisse erworben, dass Veräußerungsgewinne steuerfrei sind bei Aktien die vor 2009 erworben wurden, sind Veräußerungsgewinne auch nicht stpfl., wenn ich sie heute veräußere

3. 3. Besteuerung von Veräußerungsgewinnen 3.3. Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei privaten Immobiliengeschäften vorausschauende Gestaltung steuerfreie Hebung der stillen Reserven in privaten Immobilien durch Veräußerung in der Familie vor Wegfall der Spekulationsfrist Immobilie weniger als 10 Jahre im Eigentum = Versteuerung der stillen Reserven gewinnrealisierende Veräußerung in 2013 idR nicht zu empfehlen Immobilie mehr als 10 Jahre im Eigentum, Veräußerung sinnvoll, soweit AfA Volumen aufgebraucht bzw. Wertsteigerung erheblich durch Verkauf noch in 2013 können stille Reserven steuerfrei realisiert werden. Erwerber hat neues höheres AfA Volumen Veräußerung an Dritte vor Wegfall Veräußerung an Familie Statt Veräußerung auch Einbringung/Verkauf an GmbH&Co, GmbH, GdbR denkbar

3. 4. Besteuerung von Veräußerungsgewinnen 3.4. Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei privaten Immobiliengeschäften vorausschauende Gestaltung steuerfreier Verkauf innerhalb der Familie vor 2014 Anschaffung 1963, MEinnahmen p.a. 100 T€ GruBo VW 500 T€, Gebäude, VW 2 Mio €, Kaufpreis 2,5 Mio. € MFH V S Vermietung Vater Einnahmen 75.000 € AfA 2% Zinsen 3% Saldo ESt, Soli 44,31% 33.233 € Vermietung Vater Einnahmen 100.000 € AfA 2% Zinsen 3% Saldo ESt, Soli 44,31% 44.310 € Sohn 100.000 € -40.000 € -75.000 € -15.000 € -6.647 € gr ErwSt entfällt bei Veräußerung an Ehegatten oder Kinder! Vater könnte Sohn Kaufpreis als verzinstes Darlehen geben alternativ Kaufpreis verrenten lassen in 10 Jahresabständen Kaufpreis entsprechend den Freibeträgen erlassen/schenken wenn Vater aus KP Darlehen 75 T€ Zinsen erzielt, zahlt er darauf 33.233 € ESt bei 44,3 % ESt per Saldo immer noch 17.723 € Steuerersparnis im Saldo. ESt V bisher 44.310 € ESt Saldo jetzt 26.586 € 17.724 € Steuervorteil

4. 1. Änderungen der Erbschaftsteuer 4.1. Änderungen der Erbschaftsteuer aktuelle Rechtslage: Verschonungsregeln für die Übertragung von Betriebsvermögen Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben, MUAnteilen an gewerblichem, land- u. forstwirtschaftlichem oder freiberuflichem Betriebsvermögen und von Anteilen an Kapitalgesellschaften, größer als 25% werden verschont von ErbSt: Steuerbefreiung Verwaltungsvermögen Behaltensfrist Mindest-Lohnsumme ab 21 AN Regelverschonung 85% max. 50% 5 Jahre 400% Optionsverschonung 100% max. 10% 7 Jahre 700% VVermögen kein junges Verwaltungsvermögen was gehört zu Verwaltungsvermögen /Cash GmbH Behaltensfrist: innerhalb von 5 Jahren nach Übertragung BN nicht veräußert oder aufgegeben werden dürfen Entnahmen die Summe der Jahresüberschüsse und Einlagen nicht um mehr als 150 T€ übersteigen gl. Abzugsbetrag 2780 T€ Bewertung der JU letzte 3 Jahre nach GF Vergütung, nach 30% ESt mit Kap-Faktor 15 d.h. bei  von 200 T€ nach GF/ESt = U Wert von 3 Mio € Übertragung von Betriebsvermögen auf Kinder ist unter Ausnutzung persönlicher Freibeträge und der Regelverschonung bis zu 2.780.000 € erbschaftsteuerfrei! !

Auflösung der GmbH und Rückzahlung der Einlagen 4.2. Änderungen der Erbschaftsteuer aktuelle Rechtslage Verschonung von Cash-GmbH‘s V errichtet eine C-GmbH mit erheblichem Geldvermögen. Die C-GmbH legt das Geld auf Festgeldkonten an. Kann der Sohn die Verschonungs-regeln für Betriebsvermögen in Anspruch nehmen? Schritt 1: Schritt 2: Schritt 3: Bargründung mit 2 Mio. € Schenkung GmbH-Anteile an Sohn Antrag auf Vollverschonung keine ErbSt Auflösung der GmbH und Rückzahlung der Einlagen 7 Jahre ErbSt Freibeträge / ErbSt Tarif sollen von SPD/Grüne gesenkt/verschärft werden Schenkungen vorziehen um FB auszunutzen vor 2013 um Tarif auszunutzen vor 2013. StZ Verschonungsregel = Erhalt der Arbeitsplätze bei Cash GmbH nicht erreicht Cash GmbH offensichtlich Umgehungsgestaltung § 13b = Stpfl. mit 800 Mio € Cash-GmbH beantragte verbindliche Auskunft und erhielt diese Veruntreuung von Steuergeldern Treffen Sorgfalt und Einfalt zusammen, entsteht Verwaltung Cash-GmbH Cash-GmbH Cash-GmbH BMF: Wertpapiere = VVermögen; Geld, Sparanlagen, Festgeld ≠ VVermögen

4.3. Änderungen Erbschaftsteuer BFH Vorlagebeschluss Beschluss des BFH vom 05.10.2012 = ErbStG ist verfassungswidrig wegen Überprivilegierung des Betriebsvermögens Vorlage an das BVerfG zur Entscheidung Jahressteuergesetz 2013 = Geld, Guthaben und andere Forderungen sind Verwaltungs- vermögen, soweit sie 10% des Unternehmenwertes übersteigen Gesetzesänderung bei Regierungswechsel nach der BT Wahl Schließung Steuerschlupfloch Cash-GmbH! Beseitigung, Einschränkung oder Absenkung der Verschonungsregeln? Verlängerung der Behaltensfristen? Ablehnung JStG 2013 Überprivilegierung des Betriebsvermögens, weil die Steuerbefreiungen bei Betrieben von weniger als 20 AN nicht vom Erhalt von Arbeitsplätzen abhängt. Gestaltungsmöglichkeiten bei Verwaltungsvermögen (Cash GmbH) Cash-GmbH ist keine Umgehung § 42 AO sondern legale Steuergestaltung Gestaltungsmöglichkeiten bei Lohnsummenregel (Spaltung Besitz/Betriebsgesellschaft) wahrscheinlich, dass BVerfG ErbStG für verfassungswidrig erklärt Entscheidung voraussichtlich erst in 2 – 3 Jahren von Anfang an – dann kein ErbStG, keine ErbSt Geltung altes ErbStG bis Neuregelung in Kraft

4.4. Änderungen Erbschaftsteuer vorausschauende Gestaltung Wie können Sie auf drohende Änderungen der Verschonungsregeln für Betriebsvermögen reagieren? Cash-GmbH kann noch genutzt werden Übertragungen von Unternehmen, die ohnehin in den nächsten 3-5 Jahren angedacht sind, sollten vorgezogen werden Wann tritt die Gesetzesänderung in Kraft? mit Rückwirkung? vorausschauende Gestaltung: Rückforderungsklausel für den Fall, dass SchSt entsteht bzw. Verschonungsregeln keine Anwendung finden. Cash GmbH - Steuerschlupfloch noch Thema im Vermittlungsausschuss JStG 2013 vorzeitige Betriebsübertragungen wunderbare Gestaltungen mit NB Vorbehalten in Betrieben/GmbH Anteilen/KG Anteilen mit Rückwirkung JStG: wohl eher nicht Rückforderungsklausel § 29 SchStG erwähnt

kein betrieblicher Freibetrag 5.1. Welche Steuersteine drohen ab 2014? Vermögensteuer Vermögensabgabe Vermögensteuer = jährl. Erhebung zu Beginn des Kalenderjahres Vermögensabgabe= einmalige Festsetzung zum Stichtag Verteilung der Zahlung auf 10 J. BReg prüft, ob „über die Progression in der ESt hinaus privater Reichtum für die nachhaltige Finanzierung öffentlicher Aufgaben herangezogen werden kann.“ Nettovermögen im In- u. Ausland Grds. Bewertung Verkehrswerte Ausn. KapG Halbvermögensverfahren bei KapG u. Gester Nettovermögen im In- und Ausland nat. Personen, KapG nat. Personen Steuersatz 1% Steuersatz 15% 2 Mio €/4 Mio € Ledige/Ehegatten Abschmelzung bis auf 500 T€/1.000 T€ 1 Mio € p. Person 250 T€ p. Kind CDU / FDP Zitat: Armutsbericht 2012 Steinbrück: Beinfreiheit kein betrieblicher Freibetrag betr. Freibetrag 5 Mio € Deckelung der Steuerlast p.a. max. 30% des Gewinns Deckelung Steuerlast p.a. max. 35% des Gewinns

5. 2. Einführung einer Vermögensteuer 5.2. Einführung einer Vermögensteuer Welche Steuersteine drohen ab 2014? 1 Mio € 4 Mio € 2 Mio € 100 T€ 900 T€ Aufwand Kosten? Vermögen-steuer jährlicher Bewertungsstichtag Verkehrswerte Aufwand/Kosten = neues Personal in Finanzverwaltung hohe StB Kosten Aufkommen VSt geschätzt 10 Mrd. € p.a. VSt bereitet ertragsschwachen Unternehmen schlaflose Nächte doch wer zerknittert aufwacht, dem bietet der Tag ungeahnte Entfaltungsmöglichkeiten Rohvermögen 8 Mio € Rendite = 400 T€ 160 T€ - Schulden -1 Mio € 40% ESt = 160 T€ 64 T€ =Gesamtvermögen 7 Mio € -Freibeträge -1 Mio € stpfl. Vermögen 6 Mio € 1% VermSt = 60 T€ 60 T€ Steuerbelastung = 55% 77,5%

5.3. Kritik an Vermögensteuer/ Vermögensabgabe zeitnahe jährliche Bewertung erfordert hohen administrativen Aufwand hohe Erhebungs- und Verwaltungskosten hohe Beratungskosten für Unternehmen Trennung/Zuordnung Privatvermögen/Betriebsvermögen schwierig BDI: 90% der VSt entfällt auf Betriebsvermögen VSt nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig VSt ist ertragsunabhängig; ertragsschwache Unternehmen besonders belastet Wettbewerbsnachteil deutscher Unternehmen nein Steinbrück: Picasso hängt nicht mehr in meinem Wohnzimmer sondern in meinem Büro. VermSt nur in Frankreich/Norwegen, befristet in Spanien vorausschauende Gestaltung Ausland-, denn Geltung AStG Umschichtung von der Familie Umschichtung im Betrieb

6.1. Steuerabkommen Deutschland Schweiz aktuelle Rechtslage Personen mit Wohnsitz/gew. Aufenthalt in Deutschland sind mit ihrem Welteinkommen in Deutschland steuerpflichtig bei Entdeckung der unterlassenen Erklärung der Kapitalerträge Nachversteuerung der Kapitalerträge des nicht versteuerten Kapitalstammes (ESt, GewSt, KSt, USt, ErbSt) Nacherhebung Sozialversicherungsabgaben Verzinsung der hinterzogenen Steuern und Abgaben Strafbarkeit §§ 370, 371 AO Steuerhinterziehung strafbefreiende Selbstanzeige Steuersparbetrieb der Deutschen ist wesentlich intensiver ausgeprägt als ihr Sexualtrieb CD Ankauf 2011 Mehreinnahmen 2,2 Mrd. € Strafbarkeit Steuerhinterziehung BFH Urteil 2010? mehr als 1 Mio hinterzogene Steuer = Freiheitsstrafe ohne Bewährung

6.2. Steuerabkommen Deutschland – Schweiz geplante Regelung Vergangenheit 01.01.2013 Zukunft Selbstanzeige der KErträge der letzten 10 J. Nachversteuerung mit ind. StSatz Verzinsung der StSchuld 6% p.a. Straffreiheit pauschale Einmalzahlung StAbk. DCH Nachversteuerung 2013 zwischen 19% und 41% des Kapitals Stand 31.12.2010 anonyme Abführung durch Schweiz oder freiwillige Meldung und Einmalzahlung an dt. FVerwaltung Abgeltung der ESt, USt, VSt, GewSt, ErbSt Abgeltungsteuer 25% Zinsen, Dividende, Veräußerungsgewinne etc. anonyme Abgeltung durch Schweiz oder freiwillige Meldung und Abgeltung durch dt. FVerwaltung Ablehnung im Bundesrat SPD Bedenken Steuerhinterzieher dürfen nicht anonym bleiben Umschichtung des Geldes nach Asien (Dubai oder Singapure) etc. Umschichtung in Tarnfirmen (Liechtensteiner Stiftungen) Steuersatz zu gering für Schwarzgeld Höhe der abgeführten Beträge muss nachprüfbar sein Schäuble wollte 100% der Einnahmen den Ländern überlassen. Ablehnung im BRat aus wahltaktischen Überlegungen Österreich, Großbritannien, USA haben vergleichbare Abkommen mit Schweiz geschlossen, Deutschland braucht die nicht, und Griechenland Kritik: durch Verjährung gehen Deutschland hohe Steueraufkommen verloren (Schwarzgeld) mit Steuerabkommen würden durch Kap-Anlage in Schweiz keine Steuern unversteuert bleiben

6.3. Steuerabkommen Deutschland – Schweiz Wie geht es weiter? alte Rechtslage gilt weiter! kein Informationsaustausch mit Schweiz Zufallsfunde durch illegal erworbene CD‘s neue Verhandlungen nach einer „gewissen Schamfrist“ nach der BT Wahl Einführung Schweizer Steuerabkommen frühestens 01.01.2015 uU mit etwas höherer Steuerbelastung 150 Mrd € entgehen Deutschland p.a. durch Steuerbetrug (16% Gesamteinnahmen) 5 Punkte Vorschlag von Steinbrück SPD Braunschweiger Erklärung Entzug der Banklizenzen wenn Bank mit Sitz in Deutschland oder Zweigniederlassung Beihilfe zur Steuerhinterziehung Aufbau einer bundeseinheitlichen Steuerfahndung BP, StFahndung, StA sollen personell gestärkt werden einheitlicher Umgang mit Informationsbeschaffung (CD Ankauf) Verjährung soll erst mit Abgabe einer korrekten St-Erklärung beginnen nicht mehr automatisch nach 10 Jahren automatischer Info-Austausch in Europa zur Eindämmung des USt Betruges Maßnahmen gegen Steuerdumping zB Zypern = Eurofinanzhilfen, weil Steuerflucht zum nat. Geschäftsmodell gemacht wurde

6.4. Steuerabkommen Deutschland – Schweiz vorausschauende Gestaltung Offenlegung durch Selbstanzeige Warten auf Schw. Steuer- abkommen Besteuerungsver- meidung durch Umschichtung in Unter- nehmen andere Länder Singapore, Dubai geschützte Anlageformen ! Umschichtung risikobehaftet

7.0. sonstige Steuersteine deutsch-schweizerisches Steuerabkommen Finanztransaktionssteuer Mövenpick-Steuer

Es kommt nicht darauf an, die Zukunft vorauszusagen, sondern darauf, auf die Zukunft vorbereitet zu sein. Perikles, 500-429 v. Chr.

Steuerkanzlei Dr. Jörg Lehr Steuerberater/Rechtsanwalt www.dr-lehr.com Bei den angesprochenen Themen handelt es sich um allgemeine Gestaltungsempfehlungen, die keine Einzelberatung durch einen Steuerberater ersetzen können. Die Präsentation wurde mit größter Sorgfalt erstellt. Dennoch kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden. Rechtsstand 31.01.2013