Die öffentliche Hand und die Erweiterung der Umsatzsteuererhebung

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Die öffentliche Hand und die Erweiterung der Umsatzsteuererhebung Änderungen in der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis Referent: Herr WP/StB Dipl.-Kfm. Jens Held Geschäftsführender Gesellschafter Göken, Pollak und Partner Treuhandgesellschaft mbH Niederlassung Chemnitz/Potsdam

Erweiterung der Umsatzsteuererhebung 1) Definition des Betriebes gewerblicher Art nach § 4 KStG Kriterien BgA nach Verwaltungsauffassung Einrichtung Nachhaltige Tätigkeit Erzielung von Einnahmen Außerhalb der Land- und Forstwirtschaft Keine Vermögensverwaltung Herausheben innerhalb der Gesamtbetätigung => Ziel = Kommune soll mit Gewerbebetrieben gleichgestellt werden.

Erweiterung der Umsatzsteuererhebung Rechtsfolgen bei Vorliegen eines Betriebes gewerblicher Art Körperschaftsteuerpflicht Ggf. Gewerbesteuerpflicht zusätzlich erforderlich: Gewinnerzielungsabsicht zusätzlich erforderlich: Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr Umsatzsteuerpflicht Ggf. Kapitalertragsteuerpflicht für als ausgeschüttet geltende Gewinne für verdeckte Gewinnausschüttungen

Erweiterung der Umsatzsteuererhebung 2) Typische unternehmerische und gewerbliche Tätigkeiten Abgrenzung zwischen Betrieben gewerblicher Art und Hoheitsbetrieben Betrieb gewerblicher Art Hoheitsbetrieb Wasserversorgung - Abwasserbeseitigung Duales System Deutschland - Hausmüllentsorgung Krematorium/Grabpflege - Bestattungswesen Parkhäuser/Tiefgaragen/ - Parkscheinautomaten/Parkuhren bewachte Parkplätze gem. StVO Öffentliche Schwimmhalle - Schulschwimmen Werbung im Amtsblatt - Amtsblatt mit dienstlichen Veröffentlichungen

Erweiterung der Umsatzsteuererhebung Weitere Beispiele für Betriebe gewerblicher Art Kurbetriebe (auch Kurtaxe als öffentlich rechtliche Abgabe) Marktveranstaltungen Messen Stadthallen Museen Zelt-/ Campingplätze Verkauf von Feinstaubplaketten Kommunale Kindergärten Beteiligung an einer Personengesellschaft Verpachtung eines Betriebes gewerblicher Art (§ 4 Abs. 4 KStG)

Erweiterung der Umsatzsteuererhebung Weitere Beispiele für Hoheitsbetriebe Feuerwehr Bauhof Straßenbeleuchtung Straßenreinigung Schulen und Universitäten Wetterwarten

Erweiterung der Umsatzsteuererhebung Beispiele für Vermögensverwaltung Vermietung von Gebäuden Anlage von Geldern Beteiligung an Kapitalgesellschaften (wenn nicht Betriebsvermögen eines BgA)

Erweiterung der Umsatzsteuererhebung 3) Auswirkungen der neuen BFH-Rechtsprechung auf hoheitliche Tätigkeiten Betriebe gewerblicher Art Hoheitsbereich Land- und forstwirtschaft-liche Betriebe Vermögens-verwaltung

Erweiterung der Umsatzsteuererhebung Frage: Begründet die Erfüllung von Tätigkeiten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts durch eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts gegen Entgelt einen Betrieb gewerblicher Art? Bisherige Verwaltungsauffassung: Verfügung der OFD Rostock vom 21.11.2002 (UR 2003, S. 303) Charakter der jeweiligen Tätigkeit ist entscheidend Beistandsleistung bei wirtschaftlichen Tätigkeiten = BgA Beistandsleistung bei hoheitlichen Tätigkeiten = Hoheitsbetrieb

Erweiterung der Umsatzsteuererhebung Beachte: Artikel 13 Abs. 1 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts gelten nicht als Steuerpflichtige, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Umsätze bewirken, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen. Sie gelten für diese Tätigkeiten oder Umsätze jedoch als Steuerpflichtige, sofern eine Behandlung als Nichtsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Auswirkungen auf die umsatzsteuerliche Beurteilung von Beistandsleistungen zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts Verfügung der OFD Rostock vom 21.11.2002 nicht mehr uneingeschränkt anwendbar.

Erweiterung der Umsatzsteuererhebung Neue Rechtsprechung: 1) BFH-Urteil vom 10.11.2011 (BFH/NV 2012, S. 670) Unternehmerische Tätigkeit einer Gemeinde beim Betrieb einer Sport- und Freizeithalle Gestattung der Nutzung einer Sport- und Freizeithalle durch eine Gemeinde gegen Entgelt Stets unternehmerische Tätigkeit, wenn die Leistung auf zivilrechtlicher Grundlage erbracht wird. Auch dann unternehmerische Tätigkeit, wenn die Leistung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erbracht wird und eine Wettbewerbssituation besteht zu privaten Anbietern.

Erweiterung der Umsatzsteuererhebung Das gilt auch für die entgeltliche Nutzungsüberlassung der Halle an eine Nachbargemeinde für Zwecke des Schulsports. Auch eine Beistandsleistung, die zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts gegen Entgelt erbracht wird, ist steuerbar und bei Fehlen sonstiger Befreiungstatbestände steuerpflichtig. (obwohl der Schulsport eigentlich eine hoheitliche Tätigkeit ist!)

Erweiterung der Umsatzsteuererhebung Neue Rechtsprechung: 2) BFH-Urteil vom 01.12.2011 (BFH/NV 2012, S. 534) Umsatzsteuerpflicht bei Überlassung von PKW-Tiefgaragenstandplätzen durch eine Gemeinde Eine Gemeinde überlässt auf hoheitlicher Grundlage Stellplätze in Tiefgarage gegen Entgelt. Sie handelt als Unternehmer und erbringt steuerpflichtige Leistungen, wenn ihre Behandlung als Nichtsteuerpflichtiger zu größeren Wettbewerbs-verzerrungen führen würde. Es kommt bei der Beurteilung nicht mehr auf das Überschreiten der Umsatzgrenzen der R 6 Abs. 4 und 5 KStR an.

Erweiterung der Umsatzsteuererhebung Wann liegen „größere Wettbewerbsverzerrungen“ im Sinne des Urteils vor? EuGH-Urteil vom 16.09.2008 C-288/07 („Isle of Wight Council“) Liegen nur dann nicht vor, wenn die Behandlung als Nichtsteuerpflichtiger lediglich zu unbedeutenden Wettbewerbsverzerrungen führt. Auch potenzieller Wettbewerb ist zu berücksichtigen. Es kommt nicht auf die Verhältnisse auf dem lokalen Markt an. Art der Tätigkeit ist maßgeblich. Die rein theoretische Möglichkeit des Eintritts in den relevanten Markt reicht nicht aus.

Erweiterung der Umsatzsteuererhebung Beispiel 1: Nutzung einer kommunalen Schwimmhalle für verschiedene Zwecke umsatzsteuerbare/-pflichtige Tätigkeit nicht umsatzsteuerbare Tätigkeit Öffentlicher Badebetrieb Schulschwimmen eigene Kommune Schulschwimmen andere Kommune

Erweiterung der Umsatzsteuererhebung Beispiel 2: Leistungen eines Bauhofes einer Gemeinde nicht umsatzsteuerbare Tätigkeit umsatzsteuerbare/-pflichtige Tätigkeit, wenn Privatrechtliche Grundlage oder Öffentlich-rechtliche Grundlage und Wettbewerbssituation Leistungen des Bauhofes innerhalb der eigenen Kommune Leistungen des Bauhofes an andere Kommune

Erweiterung der Umsatzsteuererhebung Beispiel 3: Abwasserreinigung durch eine Kommune/Zweckverband auf ihrer Kläranlage nicht umsatzsteuerbare Tätigkeit umsatzsteuerbare/-pflichtige Tätigkeit, wenn Privatrechtliche Grundlage oder Öffentlich-rechtliche Grundlage und Wettbewerbssituation Reinigung der aus der eigenen Kommune/ Zweckverband stammenden Abwässer Reinigung der Abwässer einer benachbarten Kommune/ Zweckverband

Erweiterung der Umsatzsteuererhebung 4) Auswirkungen der neuen BFH-Rechtsprechung auf die Vermögensverwaltung Betriebe gewerblicher Art Hoheitsbereich Land- und forstwirtschaft-liche Betriebe Vermögens-verwaltung

Erweiterung der Umsatzsteuererhebung Neue Rechtsprechung: BFH-Urteil vom 15.04.2010 (BFH/NV 2010, S. 1574) Gestattung der Automatenaufstellung als unternehmerische Leistung einer jPdöR. Erbringt die jPdöR als Unternehmer eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung? Ob und in welchem Umfang eine jPdöR Unternehmer ist, bestimmt sich ausgehend vom Wortlaut des § 2 Abs. 3 S. 1 UStG i.V.m. § 4 KStG nach umsatzsteuerrechtlichen Grundsätzen. Danach kann die umsatzsteuerrechtliche Auslegung des Begriffs der wirtschaftlichen Tätigkeit dazu führen, dass Tätigkeiten, die im Bereich der Körperschaftsteuer als sog. Vermögensverwaltung nicht besteuert werden, gleichwohl umsatzsteuerbar sind.

Erweiterung der Umsatzsteuererhebung Die wirtschaftliche Tätigkeit als Grundvoraussetzung für die Unterneh-merdefinition unterscheidet nicht zwischen jPdÖR und anderen Personen. Eine Tätigkeit ist wirtschaftlicher Art, wenn sie nachhaltig und gegen Entgelt ausgeübt wird. Aufgrund der gegen Entgelt und durch privatrechtlichen Vertrag erteilten Gestattung, Automaten auf dem Gelände der jPdÖR aufzustellen, war diese Unternehmerin und erbrachte insoweit steuerpflichtige Leistungen. Verfügung der OFD Niedersachsen vom 26.01.2011 zu diesem Urteil: Das BFH-Urteil wird zurzeit nicht amtlich veröffentlicht. Eine Arbeitsgruppe prüft, welche Notwendigkeiten und Möglichkeiten bestehen, die Umsatzbesteuerung von Leistungen der öffentlichen Hand unter Berücksichtigung der Rechtsprechung an die Vorgaben des Unionsrechts anzupassen. Beruft sich eine jPdÖR auf dieses Urteil, so ist dies nicht zu beanstanden; das Berufungsrecht kann jedoch nur einheitlich für das gesamte Unternehmen ausgeübt werden.

Erweiterung der Umsatzsteuererhebung 5) Fazit: Auswirkungen der neuen BFH-Rechtsprechung Ausweitung der Umsatzsteuerpflicht der öffentlichen Hand. Vertragsgestaltung und Wettbewerbssituation sind entscheidend. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind immer dann unternehmerisch tätig, wenn sie auf privatrechtlicher Grundlage handeln. Sie sind auch dann unternehmerisch tätig, wenn sie auf öffentlich-rechtlicher Grundlage handeln und ihre Tätigkeit im Wettbewerb zu privaten Anbietern erfolgt. Es ist nicht mit dem EU-Recht vereinbar, sog. Beistandsleistungen, die zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden, von der Umsatzbesteuerung auszunehmen, wenn diese zwar auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, jedoch im Wettbewerb zu Leistungen Dritter erbracht werden.

Erweiterung der Umsatzsteuererhebung Die Urteile haben auch über die entschiedenen Einzelfälle hinaus Auswirkungen auf fast alle Fälle der interkommunaler Zusammenarbeit. Erhebliche umsatzsteuerliche und administrative Zusatzlasten für die Kommunen. Dem steht die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs aus den zugehörigen Aufwendungen gegenüber. Diese erweiterte Berechtigung zum Vorsteuerabzug wirkt sich nur bei einem entsprechenden Investitionsvolumen aus. Gerade Beistands-leistungen sind jedoch oft durch einen hohen Anteil an Personalkosten geprägt. Laut BMF gilt die bisherige Verwaltungsauffassung bis zum Erlass neuer Regelungen zur Umsatzsteuer von Leistungen der öffentlichen Hand fort. Insoweit werden auch die BFH-Urteile zur Umsatzsteuerbarkeit von Beistandsleistungen bis auf Weiteres von der Finanzverwaltung über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht angewendet.

Erweiterung der Umsatzsteuererhebung Es steht noch nicht fest, wie die Finanzverwaltung zukünftig mit dieser neuen Rechtsprechung umgehen wird. Es steht lediglich fest, dass die Amtshilfe nicht besteuert werden soll (kurzfristige Hilfeleistungen zwischen Behörden auf hoheitlicher Basis). Grundlage des Umsatzsteuerrechts ist aber EU-Recht -> Deutscher Gesetzgeber wird wahrscheinlich keine gesetzliche Regelung schaffen können, die juristische Personen des öffentlichen Rechts dauerhaft von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Richtlinien-Vorschlag der Europäischen Kommission wird für das Jahr 2014 erwartet -> Überarbeitung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie, wird vom Deutschen Gesetzgeber abgewartet werden. Umsetzung in nationales Recht wird nur im Zusammenhang mit einer mehrjährigen Übergangsregelung erfolgen können.

Erweiterung der Umsatzsteuererhebung Kommunen/Zweckverbände sollten Ihre Tätigkeiten bereits jetzt daraufhin untersuchen, ob diese ggf. in den Anwendungsbereich der neuen Rechtsprechung fallen -> Bestandsaufnahme! -> auch Prüfung zusätzlicher Vorsteuerabzugs-Möglichkeiten! Erfassung steuerlich relevanter Sachverhalte und des organisatorischen Anpassungsbedarfs. Konkrete Maßnahmen erst ergreifen, wenn Reaktion des Gesetzgebers bzw. der Finanzverwaltung absehbar sind. Ertragsteuerliche Konsequenzen sind noch nicht geklärt.

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