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Herzlich Willkommen Informationsveranstaltung und a.o Mitgliederversammlung Spitex Verband Thurgau und Verband Thurgauer Gemeinden VTG vom 11. November 2010

1. Teil Informationen zur Umsetzung der neuen Pflegefinanzierung Anpassung der Muster-Leistungsverein-barung für Gemeinden und Spitexorganisa-tionen

Agenda Rechtliche Grundlagen Inhalt der Leistungsvereinbarung / Änderungen Umsetzung / Übergangsfrist Vernehmlassung / Weiteres Vorgehen

Muster-Leistungsvereinbarung Gemeinsame Empfehlung des VTG und des Spitex Verbandes Thurgau Regelt das Verhältnis zwischen Auftraggeber (Gemeinde) und Auftragnehmer (Spitexorganisation) Setzt die Vorgaben zur Leistungserbringung und zur Finanzierung um Anpassung an die veränderten gesetzlichen Vorgaben von Bund und Kanton

Gesundheitsgesetz des Kantons Thurgau § 11 Kranken- und Hauspflege (bisher) Die Gemeinden sorgen für einen Kranken- und Hauspflegedienst Sie können diese Aufgabe privaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften übertragen § 33 i Palliative Care (neu) Unheilbar kranke und sterbende Menschen haben Anrecht auf angemessene Behandlung und Betreuung mittels medizinischer, pflegerischer und begleitender Palliativmassnahmen, wenn eine kurative Behandlung als aussichtslos erscheint.  betrifft auch die ambulante Pflege (Spitex)  Umsetzungskonzept Palliative Care Thurgau

Neuregelung Pflegefinanzierung im KVG (Bundesgesetz über die Krankenversicherung) Art. 25 a Pflegeleistungen bei Krankheit Beitrag der OKP an ambulante Pflegeleistungen oder Pflegeleistungen, welche in einem Pflegeheim erbracht werden. Bundesrat legt die Beiträge fest Eigenanteil der versicherten Person höchstens 20 % des höchsten vom BR festgesetzten Pflegebeitrages. Kantone regeln Restfinanzierung, Anspruch auf Restfinanzierung haben alle Leistungserbringer Leistungen der Akut- und Übergangspflege (neu) im Anschluss an Spitalaufenthalt sind von der OKP und vom Wohnkanton während längstens 2 Wochen nach den Regeln der Spitalfinanzierung vergütet

Verordnung über Leistungen der OKP Art. 7 a Beiträge Die Versicherung übernimmt an die Kosten der Leistungen der ambulanten Krankenpflege gemäss Art.7 Abs. 2 KLV pro Stunde Fr. 79.80 für Massnahmen der Abklärung und Beratung Fr. 65.40 für Massnahmen der Untersuchung und Behandlung Fr. 54.60 für Massnahmen der Grundpflege

Anschlussgesetzgebung zum KVG: kant Anschlussgesetzgebung zum KVG: kant. Gesetz über die Krankenversicherung § 22 Versorgungsangebot ambulante Pflege sowie Hilfe und Betreuung zu Hause ambulante Pflegeleistungen gemäss KVG ambulante Akut- und Übergangspflege notwendige Dienste im hauswirtschaftlichen und betreuerischen Bereich, inkl. Mahlzeitendienst Entlastungsdienst § 23 Kosten- und Leistungsausweis der ambulanten Leistungserbringer Ausweis der Leistungen und Kosten nach Leistungen Departement regelt einheitliche, transparente Rechnungslegung, legt anrechenbare Kosten fest

Anschlussgesetzgebung zum KVG: kant Anschlussgesetzgebung zum KVG: kant. Gesetz über die Krankenversicherung § 24 Finanzierung der ambulanten Akut- und Übergangspflege durch Kanton, direkt an Leistungserbringer kann Leistungsvereinbarungen abschliessen § 25 Restfinanzierung der ambulanten Pflege durch Wohngemeinde Tarife mit beauftragtem Leistungserbringer zu vereinbaren nach betriebswirtschaftlichen Kriterien aufgrund der ausgewiesenen Kosten (Kostenrechnung) zusätzliche Abgeltung der Kosten der gemeinwirtschaftlichen Leistungen (Service Public) an Leistungserbringer mit kommunalem Leistungsauftrag Restfinanzierung auch an Leistungserbringer ohne kommunalen Leistungsauftrag (kommerzielle Anbieter, Freiberufliche) gemäss ausgewiesenen Kosten, maximal mit beauftragtem Leistungserbringer vereinbarte Pflegetarife

Anschlussgesetzgebung zum KVG: kant Anschlussgesetzgebung zum KVG: kant. Gesetz über die Krankenversicherung § 26 Eigenanteil der Leistungsbezüger 10 % des Beitrages der Krankenversicherer Maximal Fr. 15.95/Tag Leistungsbezüger bis 18 Jahre kein Eigenanteil § 27 Finanzierung der Hilfe und Betreuung Grundsätzlich zulasten der Leistungsbezüger, sofern nicht von der Gemeinde verbilligt Bei Leistungserbringern mit kommunalem Leistungsauftrag Verbilligung um mindestens 24 % der Lohnkosten (Vorgabe Bund aus NFA) Für Verbilligung von Mahlzeiten und Entlastungsdienst legt Regierungsrat Mindestbeiträge fest

Verordnung des RR zum Gesetz über die Krankenversicherung (Entwurf) § 32 Rechnungslegung Leistungserfassung und Kostenrechnung gemäss Finanzmanual Spitex Verband Schweiz verpflichtend § 33 Bedarfserfassungssysteme RAI Home Care für ambulante Pflege obligatorisch § 34 Datenerhebung Spitexorganisationen haben Leistungs- und Kostendaten bekanntzugeben § 35 Datenveröffentlichung Betriebsbezogene Daten können zum Vergleich der Leistungsträger veröffentlicht werden

Verordnung des RR zum Gesetz über die Krankenversicherung (Entwurf) § 36 Mindestbeiträge der Gemeinden Entlastungsdienst: Im Durchschnitt 18 Franken pro Stunde Mahlzeitendienst: 1 Franken pro ausgelieferte Mahlzeit § 39 Leistungserbringer (für Akut- und Übergangspflege) Zusatzbewilligung zur kant. Bewilligung (als Spitexorganisation) erforderlich. Voraussetzungen: Genügend qualifiziertes Fachpersonal Fort- und Weiterbildung gewährleistet Erbringung Akut- und Übergangspflege in Konzept geregelt Zusammenarbeit mit Spitälern, betreuenden Ärzten etc. sichergestellt § 40 Voraussetzungen für ambulante Leistungserbringer Einzugsgebiet von mindestens 25‘000 Einwohner Mindestens 5,3 Vollzeitstellen dipl. Pflegefachpersonen DN2 / HF

Spitex-Richtlinien des Kantons Thurgau (Entwurf) Neuformulierung von Kapitel 2 „Dienstleistungsangebot“ Anpassung an Verordnung Umsetzung Palliative Care Erforderliche Konkretisierungen Grundleistungen Spitexorganisationen Palliative Care Spezialisierte Spitexorganisationen Akut- und Übergangspflege Funktion der Spitex-Richtlinien Grundlage für Betriebsbewilligung (für alle Leistungserbringer der ambulanten Pflege) Verbindliche Vorgabe für alle Leistungserbringer Grundlage für gesundheitspolizeiliche Aufsicht durch kant. Gesundheitsamt

Änderungen in der Muster-LV: 2. Leistungsziele Empfehlung: Umfassender Versorgungsauftrag an lokale Spitexorganisation Leistungen selbst erbringen Mit anderen Spitexorganisationen zusammenarbeiten Ausgewiesen Dritte damit beauftragen  Rahmenvereinbarungen durch Spitex Verband Koordination / Klärung Schnittstellen bei Spitexorganisation Auftrag zur Vernetzung mit den Partnern im Gesundheitswesen

Änderungen in der Muster-LV: 3. Zielgruppen Keine Änderungen Genereller Versorgungsauftrag wird unterstrichen  Service Public

Änderungen in der Muster-LV: 4. Leistungsangebot / Übersicht Klare Strukturierung der Leistungen (gemäss gesetzlichen Vorgaben) Dienstleistungsangebot Kerndienstleistungen (gemäss gesetzlichen Vorgaben zwingender Auftrag) Zusatzdienstleistungen (bei Bedarf zu vereinbaren) Gemeinwirtschaftliche Leistungen Gemeinwirtschaftliche Grundleistungen (gemäss gesetzlichen Vorgaben zwingender Auftrag) Gemeinwirtschaftliche Zusatzleistungen (bei Bedarf zu vereinbaren) Leistungen als Ausbildungsbetrieb

Änderungen in der Muster-LV: 4. Leistungsangebot / Dienstleistungen Kerndienstleistungen im Bereich Pflege zu Hause Pflichtleistungen KVG inkl. Palliative Care  konkretisiert in Spitex-Richtlinien  Angebot sicherstellen, nicht zwingend selbst anbieten Akut- und Übergangspflege  konkretisiert in Spitex-Richtlinien Kerndienstleistungen im Bereich Hilfe zu Hause Hauswirtschaftliche Leistungen und Betreuung inkl. Entlastungsdienst für pflegende und betreuende Angehörige Mahlzeitendienst Zusatzdienstleistungen (bei Bedarf separat zu vereinbaren), z.B. Fahrdienst Hauswirtschaftliche Leistungen ausserhalb kantonales KVG

Änderungen in der Muster-LV: 4 Änderungen in der Muster-LV: 4. Leistungsangebot / gemeinwirtschaftliche Leistungen Gemeinwirtschaftliche Leistungen sind Leistungen, die im öffentlichen Interesse erbracht werden, die jedoch nicht einem bestimmten Klienten zugeordnet und verrechnet werden können. Gemeinwirtschaftliche Grundleistungen (neu explizit umschrieben) Sicherstellung des Service Public Versorgungspflicht für alle Einwohner des Einzugsgebietes Annahme aller Aufträge, Erfüllung selbst oder in Zusammenarbeit mit Partner Allgemeine Erreichbarkeit und Zugänglichkeit Sicherstellung einer bedarfsgerechten Koordination Vermittlung von Leistungen, die nicht selbst erbracht werden können Fallbezogene Koordination der verschiedenen Dienstleistungen (Case Management) Gesundheitsberatung / Gesundheitsförderung Beratung und Unterstützung der pflegenden Angehörigen Information über Spitex-Angebot, Öffentlichkeitsarbeit Vernetzung mit anderen Leistungserbringern im gesundheits- und Sozialbereich, bedürfnisgerechte Weiterleitung von Hilfesuchenden Gesundheitsförderung in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen Gemeinwirtschaftliche Zusatzleistungen (bei Bedarf separat zu vereinbaren), z.B. Ausdehnung der ordentlichen Einsatzzeit (7 – 19 Uhr) Erweiterte Sprechstunden (Ambulatorium) Notrufdienst ausserhalb der ordentlichen Einsatzzeiten

Änderungen in der Muster-LV: 5 Änderungen in der Muster-LV: 5. Qualitätssicherung / Wirtschaftlichkeit / Koordination Keine Änderungen Auftrag zur Führung einer Kostenrechnung nun unter Verweis auf gesetzliche Vorgabe

Änderungen in der Muster-LV: 6. Personal Keine Änderung der generellen Formulierung in der Vereinbarung Ergänzende Vorgaben bezüglich Qualifikation und Stellenumfang in den überarbeiteten Spitex-Richtlinien bezüglich Palliative Care bezüglich Akut- und Übergangspflege

Änderungen in der Muster-LV: 7. Finanzierung der Spitexorganisation Einnahmen der Spitexorganisation: Erträge aus Dienstleistungen für hauswirtschaftliche und betreuerische Leistungen für allfällige weitere Dienstleistungen für Akut- und Überganspflege (soweit selbst erbracht), von Kanton und KV Gesetzliche Beiträge der Krankenversicherer an die ambulante Pflege Gesetzlicher Eigenanteil der Leistungsbezüger an ambulante Pflege Beiträge der Gemeinde für gemeinwirtschaftliche Grundleistungen allfällige gemeinwirtschaftliche Zusatzleistungen Restfinanzierung der Kosten der ambulanten Pflege Subventionierung von Leistungen der Hilfe zu Hause Hauswirtschaftliche Leistungen und Betreuung Entlastungsdienst, Mahlzeitendienst (soweit selbst erbracht) Allfällige Subventionierung von vereinbarte Zusatzdienstleistungen Leistungen als Ausbildungsbetrieb

Änderungen in der Muster-LV: 7 Änderungen in der Muster-LV: 7. Finanzierung der Spitexorganisation / Abgeltung durch Gemeinde: Grundsätze Die Gemeinde sorgt dafür, dass die Spitexorganisation ihre Leistungsziele erfüllen kann Die Abgeltung erfolgt grundsätzlich aufgrund der erbrachten Leistungen Kostentransparenz sicherstellen Allfällige Sachleistungen der Gemeinde beziffern und verrechnen Saubere Leistungserfassung und Kostenrechnung Vorlage und gemeinsame Besprechung von Jahresbericht/Jahresrechnung und Kostenrechnung Spitexorganisation ist ein Non-Profit-Unternehmen Muss keinen Gewinn zu machen Benötigt betriebsnotwendige Reserven Bei Bedarf Anpassung der empfohlenen Ansätze zur Sicherstellung dieser Vorgaben

Änderungen in der Muster-LV: 7 Änderungen in der Muster-LV: 7. Finanzierung der Spitexorganisation / Abgeltung durch Gemeinde Gemeinwirtschaftliche Leistungen Gemeinwirtschaftliche Grundleistungen Sicherstellung der Grundversorgung 8.-- / Ew. Gesundheitsberatung / Gesundheitsförderung 1.-- / Ew. 9.-- / Ew. Bedarfsgerechte Koordination 8.-- / Std. Zusatzaufwand Koordination für Palliative Care 4.-- / Std. pro verrechnete Std. Bedarfsabklärung und Behandlungspflege Ergibt umgerechnete Beitrag aus Abgeltung gemeinwirtschaftliche Leistungen pro verrechnete Stunde Pflegeleistung: Grundpflege 11.30 / Std. Bedarfsabklärung und Behandlungspflege 11.30 + 8.-- = 19.30 / Std.

Änderungen in der Muster-LV: 7 Änderungen in der Muster-LV: 7. Finanzierung der Spitexorganisation / Abgeltung durch Gemeinde Gemeinwirtschaftliche Leistungen Gemeinwirtschaftliche Zusatzleistungen Ausdehnung ordentliche Einsatzzeit Empfehlung: Fr. -.50 / Ew. pro Stunde Verlängerung Erweiterte Sprechstunde (Ambulatorium) Empfehlung: Fr. -.50 / Ew. Notrufdienst ausserhalb der ordentlichen Einsatzzeit (7- 19 Uhr) Empfehlung: 55.-- / Nacht = 365 x 55.-- = 20‘000 Jahr  Bei diesen Ansätzen handelt es sich um Richtgrössen. Je nach Kostensituation bzw. nach dem ausgewiesenen Aufwand kann davon abgewichen werden

Änderungen in der Muster-LV: 7 Änderungen in der Muster-LV: 7. Finanzierung der Spitexorganisation / Abgeltung durch Gemeinde / vereinbarter Tarif Kosten / Beitrag pro verrechnete Stunde Bedarfsabklärung / Beratung Untersuchung / Behandlung Grundpflege Vollkosten gemäss Kostenrechnung 2009 ¹ 106.75 95.45 81.20* ./. als gemeinwirtschaftliche Leistung abgegolten ² 19.30 11.30 Anrechenbare Kosten, Basis 2009 87.45 76.15 68.20 Anrechenbare Kosten Basis 2011³ = vereinbarter Tarif 2011 gemäss § 25 Abs. 1 kant. KVG 90.95 79.20 72.70

Änderungen in der Muster-LV: 7 Änderungen in der Muster-LV: 7. Finanzierung der Spitexorganisation / Abgeltung durch Gemeinde / Restfinanzierung Kosten / Beitrag pro verrechnete Stunde Bedarfsabklärung / Beratung Untersuchung / Behandlung Grundpflege Vereinbarter Tarif 2011 90.95 79.20 72.70 ./. Beitrag der Krankenversicherer gemäss Art. 7a KLV 79.80 65.40 54.60 ./. Eigenanteil der Klienten (10 %, gemäss § 26 Gesetz über die Krankenversicherung) 7.95 6.55 5.45 Beitrag der Gemeinde für Leistungen im Jahre 2011 a) bis zum max. kum. Eigenanteil von 15.95 pro Tag 3.20 7.25 12.65

Änderungen in der Muster-LV: 7 Änderungen in der Muster-LV: 7. Finanzierung der Spitexorganisation / Abgeltung durch Gemeinde / weitere Beiträge Beitrag an hauswirtschaftliche Leistungen und Betreuung x.– pro verrechnete Std. (frei zu vereinbaren) Minimalvorgabe Kanton: 24 % der ausgewiesenen Lohnkosten Beitrag an Leistungen des Entlastungsdienstes Gemäss Vereinbarung zwischen Spitex Verband Thurgau und Entlastungsdienst SRK bzw. Entlastungsdienst Thurgau  Minimalvorgabe Kanton: im Durchschnitt Fr. 18.– pro Std. Beitrag an Mahlzeitendienst Fr. x.– pro Mahlzeit (frei zu vereinbaren) Minimalvorgabe Kanton: 1.– pro ausgelieferte Mahlzeit Beitrag an allfällige Zusatzdienstleistungen (frei zu vereinbaren) Beitrag an Leistungen als Ausbildungsbetrieb Pro Lehrstelle FaGe 10‘000 / Jahr Pro Ausbildungsplatz HF 15‘000 / Jahr  Beitrag entspricht den durchschnittlichen jährlichen Besoldungsaufwand, Da sich im Übrigen Nutzen und Kosten in etwa aufheben

Änderungen in der Muster-LV: 8. Reporting / Controlling Keine Änderungen, Präzisierung: Kostenrechnung mit Verweis Vorgaben des Kantons Besprechung Kostenrechnung mit Auftraggeberin (Gemeinde)

Änderungen in der Muster-LV: 9 Änderungen in der Muster-LV: 9. Zusammenarbeit und gegenseitige Information Keine grundsätzliche Änderungen Betonung der Partnerschaft von Gemeinde und Spitexorganisation Vertretung der Gemeinde in Vorstand der Spitexorganisation nicht zwingend  keine vertragliche Regelung ( massgebend sind die Statuten der Spitexorganisation) Regelung Fixpunkte der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs empfohlen  Ablauf nach individuellem Bedarf

Änderungen in der Muster-LV: 10. Vertragsdauer / Kündigung Keine Veränderungen Genügende Planungssicherheit muss gewährleistet sein

Änderungen in der Muster-LV: 11. Weitere Bestimmungen Inkraftsetzung der Vereinbarung auf 1.1.2011 oder später Rückwirkende Inkraftsetzung möglich Spätere Inkraftsetzung möglich  Übergangsfrist Gegenseitige Verpflichtung, die Vereinbarung nach Ablauf von zwei Rechnungsjahren zu überprüfen Zum Teil noch unsichere Grundlagen (z.B. Kostenrechnung) Zwei Rechnungsjahre abwarten VTG und Spitex Verband werden Muster-Leistungsvereinbarung 2013 überprüfen Bei Bedarf auf 1.1.2014 (Ablauf Übergangsfrist) den gemachten Erfahrungen und dannzumaligen Erkenntnissen anpassen

Umsetzung neue Pflegefinanzierung (gemäss Entwurf RR-Verordnung) Neues System der Pflegefinanzierung (Beiträge der Versicherer, Eigenanteil der Leistungsbezüger) gilt ab 1.1.2011 (Inkrafttreten der RR-Verordnung) Übergangsregelung Gemeinden haben die Pflegetarife gemäss § 25 kant. KVG innert drei Jahren festzulegen Bis zur Festlegung der Pflegetarife durch die Gemeinden gelten für Spitexorganisationen mit Leistungsauftrag die bisherigen Finanzierungen der Gemeinden Leistungserbringer ohne anerkanntes Leistungserfassungssystem haben bis zu dessen Einführung kein Anrecht auf Geltendmachung der Restkosten Akut- und Übergangspflege: Spitexorganisationen mit mindestens 10‘000 Ew. Einzugsgebiet und mindestens 5,3 Vollzeitäquivalenten von dipl. Pflegefachpersonen kann eine provisorische Bewilligung erteilt werden

Drittwirkung der vereinbarten Pflegetarife Bund: Anspruch auf Restfinanzierung durch öff. Hand haben alle Leistungserbringer (neu)  Regelung durch Kanton Regelung im kant. KVG: Beitrag der Gemeinde an Leistungserbringer ohne kommunalen Leistungsauftrag (freiberufliche Pflegepersonen, private Spitexanbieter) entspricht den effektiven Restkosten, höchstens jedoch den mit den Leistungserbringern in ihrer Gemeinde vereinbarten Pflegetarifen Ohne weitere Regelung hat jede Gemeinde selbst die Abrechnungen der „Privaten“ zu prüfen und die Restfinanzierung festzusetzen. Limite: Vereinbarter Tarif mit kommunaler Spitexorganisation Folge: von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedliche Tarife für „Private“

Vereinbarung zwischen VTG und Spitex Verband betr Vereinbarung zwischen VTG und Spitex Verband betr. Festlegung der Pflegetarif für ambulante Pflegeleistungen Möglichkeit gemäss RR-Verordnung (Entwurf): Für zugelassene Leistungserbringer ohne kommunalen Leistungsauftrag vereinbart der VTG mit dem Branchenverband SBK bzw. dem Spitex Verband Thurgau die Pflegetarife. Soweit Gemeinden dieser Vereinbarung beitreten, gelten die vereinbarten Tarif als Pflegetarife gemäss § 25 kant KVG. Entwurf für solche Vereinbarung liegt vor Berechnung Pflegetarif entspricht der Berechnung in der Muster-Leistungsvereinbarung Berechnungsgrundlage: Kantonaler Durchschnitt (aus jenen 17 Spitexorganisationen, welche über eine aussagekräftige Kostenrechnung verfügen) Auswirkungen eines Beitritts: Pflegetarife für Leistungserbringer mit kommunalem Leistungsauftrag dürfen nicht höher sein (Abgeltung gemeinwirtschaftliche Leistungen kommt dazu) Einheitliche Tarife in allen Gemeinde, welche der Vereinbarung beitreten

Weiteres Vorgehen RR-Verordnung zum kant. KVG Hearing mit den Verbänden am 10. November Vernehmlassung bis zum 22. November Verabschiedung durch Regierungsrat am 30. Nov. oder 7. Dez. Muster-Leistungsvereinbarung Vernehmlassung zum Entwurf Spitex Verband: bis 25. November 2010 VTG: bis 25. November 2010 Verabschiedung bereinigte Fassung Vorstand Spitex Verband: 8. Dezember 2010 Vorstand VTG: 15. Dezember 2010 Anschliessend Versand an Mitglieder

Ergänzungen seitens des VTG Reto Marty, Geschäftsführer, Mitglied der Arbeitsgruppe Muster-Leistungsvereinbarung

Gelegenheit für Fragen und kurze Diskussion

2. Teil Umsetzungskonzept Palliative Care Thurgau Wohnortnahe dezentrale Versorgung – Spitex Rolle und Vorgaben für die Spitex: Versorgungspflicht als Auftragnehmer Anpassungen in den Spitex-Richtlinien (u.a. zu Pallliative Care)

Neuer gesetzlicher Auftrag Kant. Gesundheitsgesetz § 33 i Palliative Care Unheilbar kranke und sterbende Menschen haben Anrecht auf angemessene Behandlung und Betreuung mittels medizinischer, pflegerischer und begleitender Palliativmassnahmen, wenn eine kurative Behandlung als aussichtslos erscheint.  Gesetzlicher Anspruch auf Palliative Care

Umsetzungskonzept Palliative Care Thurgau

Umsetzungskonzept Palliative Care Thurgau - Rolle der Spitex Schlüsselfunktion der Spitex in der ambulanten Grundversorgung: Versorgungspflicht aufgrund Leistungsvereinbarung mit Gemeinde Flächendeckendes Grundangebot in jeder Spitex und Gemeinde Kernteam aus Hausarzt und Pflegefachperson betreut den Klienten Koordination und Vernetzung Kernteam mit Palliativstation „Palliative Plus“ Ergänzende Dienste Therapiebereiche Abgeltung der Pflegeleistung über Krankenversicherer wie üblich Abgeltung Zusatzaufwand für Koordination durch Gemeinde gemäss Leistungsvereinbarung

Umsetzungskonzept Palliative Care Thurgau – „Palliative Plus“ Unterstützung der dezentralen Grundversorger (u.a. Spitex) durch die mobiles Spezialistenteam „Palliative Plus“ Rekrutiert aus den Spezialisten der Palliativstation Brückendienst der Krebsliga integriert Steht den Fachpersonen zur Verfügung für Beratung bei praktischen Fragen in komplexen palliativen Situationen Fachlicher Support und Unterstützung bei komplexen Pflegesituationen vor Ort Anleitung und Beratung in komplexen Fachfragen speziellen Therapiemassnahmen, neuen technischen Verrichtungen Einsatz, Erreichbarkeit Erreichbarkeit jederzeit sichergestellt (365d/24h), kein Notfalldienst! Telefonische Anfrage sofort, allenfalls Rückruf innert 30 Minuten Unterstützung vor Ort nach Absprache innert 4 – 8 Stunden

Umsetzungskonzept Palliative Care Thurgau – Vorgaben an die Spitex Die erforderliche fachliche Kompetenz ist vorhanden Jede Spitexorganisation ist mit Palliative-Care-Haltung vertraut Jede Spitexorganisation verfügt über ein Palliative-Care-Konzept Bedarfsgerechte Erreichbarkeit ist organisiert und nach aussen deklariert Erforderliche Personalressourcen für Koordination und Vernetzung sind vorhanden Zusammenarbeit und Abläufe mit weiteren Partnern sind geklärt und institutionalisiert

Umsetzungskonzept Palliative Care Thurgau – geforderte fachliche Kompetenz in der Spitex Jede Spitexorganisation verfügt über eine ausgebildete Fachperson Palliative Care (inkl. Stellvertretung) mit entsprechenden Stellen-% Mind. Niveau B1 gemäss palliative.ch Erforderliches Pensum 70 % / Stv. 40 % Dipl. Pflegefachpersonen, die Palliative Care Patienten und ihre Familien begleiten, verfügen über eine Ausbildung auf Niveau A2. Kleine Organisation (bis 5‘000 Ew.): mind. 2 Pflegefachpersonen Mittlere Organisation (bis 10‘000 Ew.): mind. 3 Pflegefachpersonen Grosse Organisation (über 10‘000 Ew.): mind. 4 Pflegefachpersonen Pflegehelferinnen und übrige Mitarbeiterinnen verfügen über eine anerkannten Lirs in Sterbebegleitung, entsprechend Niveau A1 Kleine Organisation (bis 5‘000 Ew.): mind. 3 Mitarbeiterinnen Mittlere Organisation (bis 10‘000 Ew.): mind. 5 Mitarbeiterinnen Grosse Organisation (über 10‘000 Ew.): mind. 7 Mitarbeiterinnen

Umsetzungskonzept Palliative Care Thurgau – geforderte fachliche Kompetenz in der Spitex Spezialisierte Zentren Grössere Spitexorganisation mit einem Einzugsgebiet von über 10‘000 Ew. sowie Spitexorganisationen mit einem Schwerpunktangebot in Palliative Care verfügen zusätzlich über eine weitere Fachperson auf Niveau B1 oder über entsprechendes Fachpersonal auf Niveau B2 oder C.

Umsetzungskonzept Palliative Care Thurgau – Umsetzung durch Kanton Ergänzung der Spitex-Richtlinien Vorgaben gemäss Umsetzungskonzept Geforderte fachliche Kompetenz Finanzielle Unterstützung der Weiterbildung zur Erreichung der fachlichen Kompetenz Während einer Einführungsphase von 4 Jahren Sofern alle Auflagen erfüllt sind Auf Gesuch bzw. Rechnungsstellung hin Übernahme Kurskosten Pauschaler Beitrag an Lohnausfall Fr. 200 /Tag für Kurse A2 und höher Fr. 100 / Tag für Grundkurse und Kurse A1

Umsetzungskonzept Palliative Care Thurgau – Umsetzung durch Gemeinden Gesetzlicher Auftrag auch im Bereich der ambulanten Pflege Sicherstellung durch Gemeinde durch entsprechenden Auftrag Empfehlung: Aufnahme in Grundversorgungsauftrag an Spitex Siehe Muster-Leistungsvereinbarung Abgeltung Mehraufwand für Koordination/Vernetzung/Fallführung (von OPK nicht gedeckt  gemeinwirtschaftliche Leistung) Vorschlag in Muster-Leistungsvereinbarung: Fr. 4.– pro verrechnete Stunde qualifizierte Pflege (Bedarfsabklärung/Beratung und Behandlungspflege Voraussetzung: Die Vorgaben betr. fachliche Kompetenz in Palliative Care sind erfüllt

Heutiger Stand Konzept z.H. des Regierungsrates eingereicht RRB und Versand durch Staatskanzlei am 17.11.2010 «grünes Licht» für Umsetzungsschritte Gesundheitsamt und Spitex Verband Fragen?

Abschluss Informationsteil Kurze Zusammenfassung durch Roland Kuttruff, Präsident Verband Thurgauer Gemeinden VTG Abschluss erster Teil