Kompetenzteam Auftrag § 20 Der Auftrag - §§ 662-674 BGB
Gliederung – Der Auftrag I. Einführung 1. Übersicht 2. Begriff und Rechtsnatur des Auftrags 3. Bedeutung 4. Anwendungsbereich II. Tatbestand III. Rechtsfolgen 1. Pflichten des Beauftragten 2. Pflichten des Auftraggebers 3. Beendigung
Einführung
Ansprüche der Vertragsparteien beim Auftrag + unentgeltliche Geschäftsbesorgung + persönlich Auftragserledigung Auftrag Aufwendungsersatz Auftraggeber Beauftragter
1. Übersicht Rechtsgeschäfte Einseitige Rechtsgeschäfte (z. B. Kündigung, Anfechtung) mehrseitige Rechtsgeschäfte Beschlüsse (Z. B. Vereinsbeschluss) Verträge Gegenseitige Verträge (z. B. Kaufvertrag, Werkvertrag, Mietvertrag) Nichtgegenseitige Verträge (z. B. Leihe, unentgeltliche Verwahrung, Auftrag nach § 662)
2. Begriff und Rechtsnatur
2. Begriff und Rechtsnatur des Auftrags Definition [389] Palandt/Sprau, 70. Aufl. 2011, Einf v § 662, Rdnr. 1: „Nach dem Gesetz liegt ein Auftrag, verstanden als Vertragsverhältnis im Sinne der §§ 662-674, nur vor, wenn der Beauftragte sich gegenüber dem Auftraggeber vertraglich verpflichtet, für diesen unentgeltlich ein Geschäft zu besorgen.“ Einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung Unvollkommen zweiseitiger, unentgeltlich Vertrag ≠ synallagmatischer Vertrag
3. Bedeutung & Anwendungsbereich
3. Bedeutung Hauptbedeutung als Ergänzung des Rechts der Geschäftsbesorgungsverträge (§ 675ff.) Palandt/Sprau, 65. Aufl. 2006, Einf v § 675 Rn. 1: „Der Geschäftsbesorgungsvertrag ist ein Dienst- oder Werkvertrag, der eine vermögensbezogene Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat [...]“ Grundform für alle Verträge auf fremdnützige Interessenwahrung
4. Anwendungsbereich Abgrenzung Auftrag ↔ Gefälligkeitsverhältnis [390] Palandt/Sprau, 70. Aufl. 2011, Einf v § 662, Rdnr. 4: „Das bloße Gefälligkeitsverhältnis hat mit dem Auftrag gemeinsam die Fremdnützigkeit und die Unentgeltlichkeit. Als Gefälligkeitsvertrag setzt der Auftrag aber einen Rechtsbindungswillen voraus, der bei bloß gesellschaftlichen, konventionellen oder freundschaftlichen Zusagen und bloßen Gefälligkeiten des täglichen Lebens fehlt.“
4. Anwendungsbereich Abgrenzung: Gefälligkeitsvertrag ↔ Gefälligkeitsverhältnis Gefälligkeitsvertrag (Auftrag) Gefälligkeitsverhältnis Rechtsbindungswille Fremdnützigkeit Unentgeltlichkeit
4. Anwendungsbereich [391] BGHZ 21, 107: „Die Art der Gefälligkeit, ihr Grund und Zweck, ihre wirtschaftliche Bedeutung, insbesondere für den Empfänger, die Umstände, unter denen sie erwiesen wird, und die dabei bestehende Interessenlage der Parteien“ könnten auf den Bindungswillen schließen lassen. Weiter hält der BGH für erheblich den „Wert einer anvertrauten Sache, die wirtschaftliche Bedeutung einer Angelegenheit, das erkennbare Interesse des Begünstigten und die nicht ihm, wohl aber dem Leistenden erkennbare Gefahr, in die er durch eine fehlerhafte Leistung geraten kann.“
4. Anwendungsbereich Fall Nr. 1 [Das Trikot]: Oskar, ein Fußball-Fan aus Stockholm, bittet seine Berliner Freundin Hanna ihm eines der limitierten Trikots der Deutschen Frauen-Fußball-Nationalmannschaft zu kaufen und zuzusenden, um es pünktlich zu seinem Angelurlaub in Örnsköldsvik mitnehmen zu können. Hanna ist einverstanden.
II. Tatbestand
II. Tatbestand Prüfungsschema Tätigkeit (Besorgung / Vornahme eines Rechtsgeschäfts; Die Verpflichtung muss auf eine einzelne oder einen Komplex von Tätigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art gerichtet sein ≠ Unterlassen, gewähren lassen, dulden, geben) In fremdem Interesse („die Sorge eines Anderen“; In fremden Interesse liegt die Tätigkeit wenn sie eigentlich der Sorge eines anderen obliegen würde und dessen Interesse fördert) Unentgeltlichkeit (keine Vergütung; Aber! Aufwendungsersatz (§ 670) beseitigt Unentgeltlichkeit nicht. Nur Ausgleich der Vermögenseinbuße) Rechtsbindungswille
III. Rechtsfolgen Pflichten des Beauftragten Pflichten des Auftraggebers Beendigung
1. Pflichten des Beauftragten Beauftragter
1.a) Persönliche Besorgung eines RG §§ 662, 664 I 1 Hauptpflicht des Beauftragtem ist die Besorgung des Geschäfts. (§ 662) Dies kann ein Rechtsgeschäft sein oder ein Handeln ohne rechtsgeschäftlichen Hintergrund. Persönliche Besorgung des Geschäfts (§ 664) Im Zweifel: Substitutions-Verbot („Ersatz durch einen anderen“) [393] Fall Nr. 2 [VIP-Tickets]: Die sich in der Rhein-Neckar-Arena nicht auskennende Fußball interessierte Amelie (A) beauftragt ihren Bekannten Berthold (B), ihr zwei Karten für die beliebten VIP-Sitzplätze in der Ostkurve im Halbfinalspiel (USA gegen Schweden am 16.07.2011 in Sinsheim) zu kaufen. Beauftragter
1.b) Informations- & Rechenschaftspflichten § 666 Während der Geschäftsbesorgung: + Informationsübermittlung + Stand der Geschäftsbesorgung Nach der Ausführung der Geschäftsbesorgung: + Detaillierte Auskunftspflicht über alle Einnahmen und Ausgaben Beauftragter
1.c) Herausgabepflichten § 667 Herausgabe des zur Auftragserfüllung erhaltenem (§ 667 Alt. 1) Herausgabe des „aus der Geschäftsbesorgung erlangten“ (§ 667 Alt. 2) [394] Fall Nr. 3 [Zimmerblumen]: Der G wird beauftragt sich während der Abwesenheit der A um deren Zimmerblumen zu kümmern. G muss dafür mit seinem Auto zur Wohnung der A fahren. Beauftragter
1.d) Rücksichtnahmepflichten § 241 II Sorgfältige Auftragsausführung (§§ 662, 276) Wahrung der Interessen des Auftraggebers (§§ 241 Abs. II, 242) Beispiel: Grundstücksverkauf Bemühung um hohen Verkaufspreis Grundstückserwerb Bemühung um niedrigen Einkaufspreis Beauftragter
1.e) Haftung bei Pflichtverletzung §§ 280 ff. Schadensersatz nach §§ 280 ff. Z. B. bei „unsachgemäßer Ausführung“ besteht ein Anspruch auf SE statt der Leistung aus §§ 280 I, III 281 I 1 Alt. 1 1.f) Ausführungsanspruch Ein Anspruch auf Ausführung des Austrags von Seiten des Beauftragten besteht grundsätzlich nicht. Beauftragter
2. Pflichten des Auftraggeber
2.a) Vorschuss- & Aufwendungsersatz §§ 669, 670 [395] Fall Nr. 4 [Aufsicht]: A möchte zum Finale der Fußball-Weltmeisterschaft der Damen nach Frankfurt fahren und beauftragt den E, in der Zwischenzeit für ihren reinrassigen Border Collie zu sorgen. E erklärt sich hierzu bereit und kauft während der Abwesenheit der A einige Dosen Hundefutter. Fall-Ergänzung: E wird bei der Beaufsichtigung des Hundes gebissen. Später verstaucht er sich beim Spazierengehen mit dem Hund auf dem Gehweg den Fußknöchel. Auftrag Auftraggeber
2.b) Fürsorge- u. Rücksichtnahmepflicht § 241 II Allgemeine Obhuts- und Schutzpflichten i. S. d. § 241 II Bei Fall Nr. 4 [Aufsicht] u. a. der Hinweis auf die besondere Bissgefahr ggü. Fremden speziell dieses Hundes. Auftrag Auftraggeber
3. Beendigung
3.a) Erfüllung beidseitiger Pflichten gem. § 362
3.b) Widerruf oder Kündigung, § 671 Widerruf des Auftraggebers (§ 671 I Alt. 1) Kündigung des Beauftragten (§ 671 I Alt. 2)
3.c) Todesfall §§ 673, 672 des Beauftragten, § 673 Erlöschen des Auftrags des Auftraggebers, § 672 führt im Zweifel nicht zur Beendigung Vertrauen des Beauftragten auf den Fortbestand, bis zur Neuregelung durch einen Erben.
Noch Fragen? - War der Auftrag zu diesem Vortrag nun ein Auftrag i. S. d. §§ 662 ff BGB ?
Vielen Dank für Eure Aufmerksamkeit!