Kompetenzteam Auftrag

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Die Bauleistung und ihr Preis
Advertisements

Probeklausur Z I vom Prof. Dr. Christoph Paulus
Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts
Kündigung Recht zur Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft Dauerschuldverhältnis: Geschuldet ist ein dauerndes Verhalten.
Fracht-, Speditions- und Lagerrecht
Vertriebsrecht (Fortsetzung)
Tutorium Privatrecht I + II
§ 3 Gefahrtragung bei Unmöglichkeit der Leistung
§ 6 Kaufrecht (Teil 1) Überblick Bedeutung, Geschichte
Mängel in der Geschäftsfähigkeit Mängel im rechtsgeschäftlichen Willen
vom Schuldner zu vertreten § 276
Aufbaumuster für vertragliche Erfüllungsansprüche
Ansprüche bei Pflichtverletzung:
Grundbegriffe des Arbeitsrechts
Quellenangaben : Der Verein , Kapitel ( Haufe Index : )
Inhalte und Maßnahmen eingegeben haben,
Ralf KüstersDagstuhl 2008/11/30 2 Ralf KüstersDagstuhl 2008/11/30 3.
Rechtsgeschäfte Einseitige Mehrseitige (Verträge)‏ z. B. Kündigung
§ 6 Verknüpfung von Leistungs- und Gegenleistungspflicht
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Fall Nr.5 [Lösungsvorschlag]
ZÜCHTERTAGUNG RECHTSFRAGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER ZÜCHTUNG UND DEM KAUF/VERKAUF VON HUNDEN Von RA Daniel Haeberli und lic. iur. Janine Hofmann Sonntag,
...ich seh´es kommen !.
Anspruchsprüfung © sl 2002.
Hausarbeit im Bürgerlichen Recht
§ 5 Stellvertretung.
Examensrepetitorium Zivilprozessrecht
Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen
Vertragsschluss und Vertragsauslegung
§ 7 Kaufrechtliches Gewährleistungsrecht im Überblick
Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin Weller
Analyseprodukte numerischer Modelle
Mängelhaftung beim Kauf:
Vorkaufsrecht Schuldrechtlich: §§ BGB Sachenrechtlich: §§ BGB.
Kaufvertrag - Werkvertrag - Dienstvertrag
Der Erotik Kalender 2005.
Verbraucherrechterichtlini e Reform zum
Klaus Eichhorn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Crashkurs Zivilrecht Gruppe Prof Avenarius/Haferkamp
Willenserklärungen sog. Rechtsbindungswille erkennbares Verhalten
Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 (sog. Leistungskondiktion)
Vorgehen in der Klausur insb. Anspruchsgrundlagen
Ziel: Ausgleich von Interessen-beeinträchtigungen
Vertretung - Konstellation
Proseminar Grundzüge der Rechtwissenschaft I Sommersemester 2009.
Gutachten zu Fall 1 A. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung der Grafik aus Kaufvertrag gem. § 433 I 1 „impossibilium nulla est obligatio“
≠ Anfechtung Rechtsgeschäft Anfechtung [angefochteN] Gewolltes
Bauverzögerungen und Leistungshindernisse -
Gutachten zu Fall 1 A. Anspruch des V gegen K auf Zahlung von 125 Euro aus Kaufvertrag gem. § 433 II Anspruch entstanden Zustandekommen eines Kaufvertrages.
1 Lerneinheit 2 – Überblick A.Bereicherungsrecht § 4 Die speziellen Nichtleistungs- (bzw. Eingriffs-) Kondiktionen nach §§ 816, 822.
Proseminar Grundzüge der Rechtwissenschaft I Sommersemester 2009.
A ist Buchhalter bei der Firma des B
Proseminar Grundzüge der Rechtwissenschaft I Sommersemester 2009.
Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth. de Vorlesung vom
Besprechung Klausur im Zivilrecht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2015/ Prof. Dr. Martina Benecke Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels-,
Examinatorium Schuldrecht Fall 15 – Geschäftsführung ohne Auftrag.
I. Personengesellschaften
Kap 7 - Schuldverhältnisse 1 Bárta: Zivilrecht online Entstehungsgründe von Schuldverhältnissen  § 859 ABGB: > Die persönlichen Sachenrechte, vermöge.
1 Lerneinheit 6 – Überblick B.Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Geschäftsführung ohne Auftrag.
1 Lerneinheit 6 – Überblick A.Leistungsstörungen 2. AbschnittDer Ausschluss der Leistungspflicht und seine Folgen § 8Ersatz vergeblicher Aufwendungen,
1 Lerneinheit 20 – Überblick A.Leistungsstörungen § 29 Mietvertragsrecht im Überblick 10. AbschnittRückabwicklung von Verträgen § 30 Rechtsfolgen.
1 Lerneinheit 7 – Überblick B.Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Geschäftsführung ohne Auftrag.
Unmöglichkeit im gegenseitigen Vertrag Prof. Dr. Michael Beurskens, Universität Bonn.
1 Eramusstudenten: Bitte bei Lehrstuhl per mit Namen und Matrikelnummer zur mündlichen Prüfung am Ende des Semesters anmelden. Prüfungstermin: Montag,
1 Lerneinheit 7 – Überblick A.Leistungsstörungen 3. AbschnittLeistungsverzögerung § 10 Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 I, II, 286.
1 Lerneinheit 4 – Überblick A.Leistungsstörungen 2. Abschnitt - Schicksal der Leistungspflicht § 4Erlöschen von Leistungs- und Gegenleistungsanspruch.
1 Lerneinheit 5 – Überblick A.Leistungsstörungen 2. AbschnittDer Ausschluss der Leistungspflicht und seine Folgen § 5 Schadensersatz: Überblick.
1 Klausurtermin: Grundkurs II im Bürgerlichen Recht Dienstag, – ca Uhr - ZHG 011 Einlass ab Uhr Beginn: ca Uhr Die.
Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2017
Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2019
 Präsentation transkript:

Kompetenzteam Auftrag § 20 Der Auftrag - §§ 662-674 BGB

Gliederung – Der Auftrag I. Einführung 1. Übersicht 2. Begriff und Rechtsnatur des Auftrags 3. Bedeutung 4. Anwendungsbereich II. Tatbestand III. Rechtsfolgen 1. Pflichten des Beauftragten 2. Pflichten des Auftraggebers 3. Beendigung

Einführung

Ansprüche der Vertragsparteien beim Auftrag + unentgeltliche Geschäftsbesorgung + persönlich Auftragserledigung Auftrag Aufwendungsersatz Auftraggeber Beauftragter

1. Übersicht Rechtsgeschäfte Einseitige Rechtsgeschäfte (z. B. Kündigung, Anfechtung) mehrseitige Rechtsgeschäfte Beschlüsse (Z. B. Vereinsbeschluss) Verträge Gegenseitige Verträge (z. B. Kaufvertrag, Werkvertrag, Mietvertrag) Nichtgegenseitige Verträge (z. B. Leihe, unentgeltliche Verwahrung, Auftrag nach § 662)

2. Begriff und Rechtsnatur

2. Begriff und Rechtsnatur des Auftrags Definition [389] Palandt/Sprau, 70. Aufl. 2011, Einf v § 662, Rdnr. 1: „Nach dem Gesetz liegt ein Auftrag, verstanden als Vertragsverhältnis im Sinne der §§ 662-674, nur vor, wenn der Beauftragte sich gegenüber dem Auftraggeber vertraglich verpflichtet, für diesen unentgeltlich ein Geschäft zu besorgen.“ Einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung Unvollkommen zweiseitiger, unentgeltlich Vertrag ≠ synallagmatischer Vertrag

3. Bedeutung & Anwendungsbereich

3. Bedeutung Hauptbedeutung als Ergänzung des Rechts der Geschäftsbesorgungsverträge (§ 675ff.) Palandt/Sprau, 65. Aufl. 2006, Einf v § 675 Rn. 1: „Der Geschäftsbesorgungsvertrag ist ein Dienst- oder Werkvertrag, der eine vermögensbezogene Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat [...]“ Grundform für alle Verträge auf fremdnützige Interessenwahrung

4. Anwendungsbereich Abgrenzung Auftrag ↔ Gefälligkeitsverhältnis [390] Palandt/Sprau, 70. Aufl. 2011, Einf v § 662, Rdnr. 4: „Das bloße Gefälligkeitsverhältnis hat mit dem Auftrag gemeinsam die Fremdnützigkeit und die Unentgeltlichkeit. Als Gefälligkeitsvertrag setzt der Auftrag aber einen Rechtsbindungswillen voraus, der bei bloß gesellschaftlichen, konventionellen oder freundschaftlichen Zusagen und bloßen Gefälligkeiten des täglichen Lebens fehlt.“

4. Anwendungsbereich Abgrenzung: Gefälligkeitsvertrag ↔ Gefälligkeitsverhältnis Gefälligkeitsvertrag (Auftrag) Gefälligkeitsverhältnis Rechtsbindungswille Fremdnützigkeit Unentgeltlichkeit

4. Anwendungsbereich [391] BGHZ 21, 107: „Die Art der Gefälligkeit, ihr Grund und Zweck, ihre wirtschaftliche Bedeutung, insbesondere für den Empfänger, die Umstände, unter denen sie erwiesen wird, und die dabei bestehende Interessenlage der Parteien“ könnten auf den Bindungswillen schließen lassen. Weiter hält der BGH für erheblich den „Wert einer anvertrauten Sache, die wirtschaftliche Bedeutung einer Angelegenheit, das erkennbare Interesse des Begünstigten und die nicht ihm, wohl aber dem Leistenden erkennbare Gefahr, in die er durch eine fehlerhafte Leistung geraten kann.“

4. Anwendungsbereich Fall Nr. 1 [Das Trikot]: Oskar, ein Fußball-Fan aus Stockholm, bittet seine Berliner Freundin Hanna ihm eines der limitierten Trikots der Deutschen Frauen-Fußball-Nationalmannschaft zu kaufen und zuzusenden, um es pünktlich zu seinem Angelurlaub in Örnsköldsvik mitnehmen zu können. Hanna ist einverstanden.

II. Tatbestand

II. Tatbestand Prüfungsschema Tätigkeit (Besorgung / Vornahme eines Rechtsgeschäfts; Die Verpflichtung muss auf eine einzelne oder einen Komplex von Tätigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art gerichtet sein ≠ Unterlassen, gewähren lassen, dulden, geben) In fremdem Interesse („die Sorge eines Anderen“; In fremden Interesse liegt die Tätigkeit wenn sie eigentlich der Sorge eines anderen obliegen würde und dessen Interesse fördert) Unentgeltlichkeit (keine Vergütung; Aber! Aufwendungsersatz (§ 670) beseitigt Unentgeltlichkeit nicht. Nur Ausgleich der Vermögenseinbuße) Rechtsbindungswille

III. Rechtsfolgen Pflichten des Beauftragten Pflichten des Auftraggebers Beendigung

1. Pflichten des Beauftragten Beauftragter

1.a) Persönliche Besorgung eines RG §§ 662, 664 I 1 Hauptpflicht des Beauftragtem ist die Besorgung des Geschäfts. (§ 662) Dies kann ein Rechtsgeschäft sein oder ein Handeln ohne rechtsgeschäftlichen Hintergrund. Persönliche Besorgung des Geschäfts (§ 664) Im Zweifel: Substitutions-Verbot („Ersatz durch einen anderen“) [393] Fall Nr. 2 [VIP-Tickets]: Die sich in der Rhein-Neckar-Arena nicht auskennende Fußball interessierte Amelie (A) beauftragt ihren Bekannten Berthold (B), ihr zwei Karten für die beliebten VIP-Sitzplätze in der Ostkurve im Halbfinalspiel (USA gegen Schweden am 16.07.2011 in Sinsheim) zu kaufen. Beauftragter

1.b) Informations- & Rechenschaftspflichten § 666 Während der Geschäftsbesorgung: + Informationsübermittlung + Stand der Geschäftsbesorgung Nach der Ausführung der Geschäftsbesorgung: + Detaillierte Auskunftspflicht über alle Einnahmen und Ausgaben Beauftragter

1.c) Herausgabepflichten § 667 Herausgabe des zur Auftragserfüllung erhaltenem (§ 667 Alt. 1) Herausgabe des „aus der Geschäftsbesorgung erlangten“ (§ 667 Alt. 2) [394] Fall Nr. 3 [Zimmerblumen]: Der G wird beauftragt sich während der Abwesenheit der A um deren Zimmerblumen zu kümmern. G muss dafür mit seinem Auto zur Wohnung der A fahren. Beauftragter

1.d) Rücksichtnahmepflichten § 241 II Sorgfältige Auftragsausführung (§§ 662, 276) Wahrung der Interessen des Auftraggebers (§§ 241 Abs. II, 242) Beispiel: Grundstücksverkauf  Bemühung um hohen Verkaufspreis Grundstückserwerb  Bemühung um niedrigen Einkaufspreis Beauftragter

1.e) Haftung bei Pflichtverletzung §§ 280 ff. Schadensersatz nach §§ 280 ff. Z. B. bei „unsachgemäßer Ausführung“ besteht ein Anspruch auf SE statt der Leistung aus §§ 280 I, III 281 I 1 Alt. 1 1.f) Ausführungsanspruch Ein Anspruch auf Ausführung des Austrags von Seiten des Beauftragten besteht grundsätzlich nicht. Beauftragter

2. Pflichten des Auftraggeber

2.a) Vorschuss- & Aufwendungsersatz §§ 669, 670 [395] Fall Nr. 4 [Aufsicht]: A möchte zum Finale der Fußball-Weltmeisterschaft der Damen nach Frankfurt fahren und beauftragt den E, in der Zwischenzeit für ihren reinrassigen Border Collie zu sorgen. E erklärt sich hierzu bereit und kauft während der Abwesenheit der A einige Dosen Hundefutter. Fall-Ergänzung: E wird bei der Beaufsichtigung des Hundes gebissen. Später verstaucht er sich beim Spazierengehen mit dem Hund auf dem Gehweg den Fußknöchel. Auftrag Auftraggeber

2.b) Fürsorge- u. Rücksichtnahmepflicht § 241 II Allgemeine Obhuts- und Schutzpflichten i. S. d. § 241 II Bei Fall Nr. 4 [Aufsicht] u. a. der Hinweis auf die besondere Bissgefahr ggü. Fremden speziell dieses Hundes. Auftrag Auftraggeber

3. Beendigung

3.a) Erfüllung beidseitiger Pflichten gem. § 362

3.b) Widerruf oder Kündigung, § 671 Widerruf des Auftraggebers (§ 671 I Alt. 1) Kündigung des Beauftragten (§ 671 I Alt. 2)

3.c) Todesfall §§ 673, 672 des Beauftragten, § 673  Erlöschen des Auftrags des Auftraggebers, § 672  führt im Zweifel nicht zur Beendigung  Vertrauen des Beauftragten auf den Fortbestand, bis zur Neuregelung durch einen Erben.

Noch Fragen? - War der Auftrag zu diesem Vortrag nun ein Auftrag i. S. d. §§ 662 ff BGB ?

Vielen Dank für Eure Aufmerksamkeit!