Aus juristischer Sicht Anton Genna, Fürsprecher, Thun.

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 Präsentation transkript:

aus juristischer Sicht Anton Genna, Fürsprecher, Thun

Juristische Verankerung von Menschenwürde / würdigem Sterben:  Individualethik: Selbstbestimmung / Autonomie (Schutz der Persönlichkeit; freier Wille)  Sozialethik: Verantwortung der Gesellschaft zum Schutz des Lebens = staatliche Aufgabe  (soziale) Gerechtigkeit: Zugang zu Behandlung und Pflege !  Recht auf Leben: grundsätzlich nicht verzichtbares Rechtsgut Keine Patentrezepte. Zielgegensätze im Wandel der gesellschaftlichen Anschauungen 15. September 2015 Senioren SP Thun2

 Patient entscheidet grundsätzlich selber ! ◦ Zustimmung zu medizinischen Massnahmen ◦ Ablehnung einer medizinischen Massnahme ◦ Einschränkung:  Kein «Wunschkonzert»  Gewissenentscheid Aerzte im Spital (mit Leistungsauftrag)  Krankenkasse: Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit  Dieser Grundsatz gilt auch in der Sterbephase, solange ich selber entscheiden kann («urteilsfähig bin») 15. September 2015 Senioren SP Thun3

 Anweisungen über Behandlungsmassnahmen: ◦ Welche Behandlungen wünsche ich ◦ Welche Behandlungen lehne ich ab  Einsetzen einer Vertrauensperson mit Vertretungsrecht (allenfalls Umfang präzisieren) ◦ Nur natürliche Person, keine Organisationen 15. September 2015 Senioren SP Thun4

Wenn ich einmal nicht mehr selber entscheiden kann  Kann Situation nicht mehr einschätzen, z.B. Bewusstlosigkeit, Demenz  Kann Willen nicht mehr bilden und ausdrücken, z.B. Apahsie nach Hirnschlag o.ä. 15. September 2015 Senioren SP Thun5 urteilsfähig Nicht mehr urteilsfähig Errichtung PV Wirkung der PV

 Reanimation bei Herz-Kreislauf-Stillstand  Lebensverlängernde Massnahmen  Künstliche Ernährung  Schmerzlinderung / Sedierung  Akutspital / Sterbeort 15. September 2015 Senioren SP Thun6 Nicht: gesetzwidrige Anordnungen (aktive Sterbehilfe) «unvernünftige» Behandlungen Vorgaben betr. Behandlungsart und –ort

Familienvertretung («Kaskade»)  Ehegatte / eingetragene Partnerschaft  Wohnpartner («Konkubinat» «WG»)  Kinder  Eltern  Geschwister  Beistandschaft (KESB einschalten)  Arzt/Aerztin bei Dringlichkeit «Entscheid nach dem mutmasslichen Willen des Patienten und in dessen wohlverstandenem Interesse» 15. September 2015 Senioren SP Thun7

 Suizid: nicht verboten. Begriff: ◦ urteilsfähig; ◦ Selber handeln!  Suizidbeihilfe: grundsätzlich erlaubt, verboten bei selbstsüchtigen Motiven  Organisierte Suizidbeihilfe (nicht: «Sterbehilfe») in CH nicht speziell geregelt 15. September 2015 Senioren SP Thun8  Suizidbeihilfe = Hilfe zum Sterben  Sterbehilfe = Hilfe beim Sterben  Aktive Sterbehilfe: verboten = Tötung (auf Verlangen)  Passive Sterbehilfe = Verzicht auf oder Abbruch der Therapie zulässig  Indirekte aktive Sterbehilfe: Therapeutische Massnahme kann Tod als Nebeneffekt haben; zulässig (Abgrenzung ?)

 CH-Gesetz relativ liberal: mehrere Alternativen (begleiteter Suizid, palliative care)  Betreffend organisierter Suizidbeihilfe gewisse Rechtsunsicherheit  Patientenverfügung als «neues» Instrument stärkt Selbstbestimmung /Autonomie  Aerzte sind keine «Götter in Weiss», sondern Partner  Niemand ist rechtlos. Auch demente, geistig verwirrte oder behinderte Menschen haben ein Recht auf Menschenwürde 15. September 2015 Senioren SP Thun9