Bewertung, Bilanzierung und Betriebsüberleitung

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 Präsentation transkript:

Bewertung, Bilanzierung und Betriebsüberleitung im landwirtschaftlichen Betrieb Mag. Roland Weber, DI Christoph Hofstätter LBG Horn r.weber@lbg.at c.hofstaetter@lbg.at Tel. 02982 / 2871 Graz, am 29.10.2013

Gliederung Unternehmensrecht – Steuerrecht Betriebsvermögen – Privatvermögen Ansatz und Bewertung des Betriebsvermögens Bewertung von Umlaufvermögen Bewertung Vorräte Bewertung Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe Inventurmethoden Bewertung von Forderungen Festwert Rückstellungsbildung Verbindlichkeiten Unterschiede Gewinnermittlungsverfahren GmbH Beispiele

Unternehmensrecht - Steuerrecht „Drittes Buch“ UGB Rechnungslegung Rechnungslegungspflicht für luf Betriebe nach UGB gem. § 189 (1) UGB verpflichtend für: - Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) - unternehmerisch tätige Personengesellschaften, ohne natürliche Person als Vollhafter (GmbH & Co KG) Gewinnermittlung gem. § 5 (1) EStG Keine Rechnungslegungspflicht für luf Betriebe gem. § 189 (4) nach UGB für: - Einzelunternehmen - Offene Gesellschaft (OG) - Kommanditgesellschaft - Gesellschaft nach bürgerlichem Recht Gewinnermittlung gem. § 4 (1) EStG

Steuerliche Bestimmungen § 124 BAO: wer nach UGB oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtungen auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen. § 125 BAO: (1) Soweit sich eine Verpflichtung zur Buchführung nicht schon aus § 124 ergibt, sind Unternehmer für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§31), dessen Umsatz in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren jeweils € 400.000 überstiegen hat, oder dessen Wert zum 1. Jänner eines Jahres 150.000 Euro überstiegen hat, verpflichtet für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen.

Betriebsvermögen/Privatvermögen Notwendiges Betriebsvermögen Wirtschaftsgüter, die objektiv Erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind Privatvermögen Wirtschaftsgüter, die der privaten Bedürfnisbefriedigung dienen. Gewillkürtes Betriebsvermögen Wirtschaftsgüter, die betriebliche Interessen fördern Sonstiges Privatvermögen Objektive Sphäre Alle Gewinnermittlungsarten Subjektive Sphäre Nur § 5 (1) Gewillkürtes Betriebsvermögen sind Wirtschaftsgüter, die weder dem Betrieb noch den privaten Bedürfnissen des Steuerpflichtigen unmittelbar dienen, aber betriebliche Interessen (insbes. die Kapitalausstattung) fördern.

Gemischt genutzte Wirtschaftsgüter Unbewegliche Wirtschaftsgüter (Gebäude) Betriebliche Nutzung 0 % 20 % 100 % 80 % Zur Gänze Privatvermögen wie oben Bei betrieblicher Nutzung zwischen 20% und 80% -> alles anteilig: Wirtschaftsgut ist anteilig Betriebsvermögen Anschaffungs- bzw Herstellungskosten anteilig aktivieren Veräußerungserlös anteilig steuerpflichtig AfA anteilig Betriebsausgaben anteilig abzugsfähig Zur Gänze Betriebsvermögen wie oben

Gemischt genutzte Wirtschaftsgüter Bewegliche Wirtschaftsgüter Betriebliche Nutzung 0 % 50 % 100 % Bei unter 50% betrieblicher Nutzung: -> Zur Gänze Privatvermögen Anschaffungs- bzw Herstellungskosten nicht aktivieren Veräußerungserlös zur Gänze steuerfrei (außer §§ 30, 31) Betrieblicher Anteil AfA absetzbar im Betrieb Betrieblicher Anteil Betriebsausgabe abzugsfähig im Betrieb (Einlage) Bei über 50% betrieblicher Nutzung: -> Zur Gänze Betriebsvermögen Anschaffungs- bzw Herstellungskosten aktivieren Veräußerungserlös zur Gänze steuerpflichtig AfA + Ausscheiden Privatanteil Betriebsausgaben abzugsfähig + Ausscheiden Privatanteil (Nutzungsentnahme)

Privateinlagen und -entnahmen Sind alle nicht betrieblich veranlassten Wertzu- und –abgänge Entnahmen aus Bank und Kassa beeinflussen nicht das Ergebnis; Wirtschaftsgutentnahmen oder Nutzungsentnahmen sind in Höhe der Wertsteigerungen in der jeweiligen Sphäre (Betrieb oder Privat) zu erfassen Beispiel: PKW befindet sich im Betriebsvermögen und wird für Privatfahrten genutzt. Die Zuordnung zum BV ändert sich nicht; der anteilige Aufwand für die Privatfahrt ist allerdings nicht abzugsfähig Wohnhaus wird betrieblich um € 200.000,- im Jahr 1990 angeschafft; im Jahr 2012 wird darauf Privathaus gebaut; Wert 2012: 300.000,--. Die Wertsteigerung von € 100.000,-- (nur Gebäude) ist im BV entstanden und erhöht deshalb den Gewinn (ab 1.4.2012 mit 25 % Steuersatz)

Teilwert – Gemeiner Wert … ist der Wert, der dem Wirtschaftsgut im Rahmen des Gesamtbetriebes bei Fortführung des Unternehmens zukommt (going-concern-Prinzip) Entspricht idR den Wiederbeschaffungskosten (Orientierung am Beschaffungsmarkt) Einzelveräußerungswert (Orientierung am Absatzmarkt Anwendung zB bei Entnahme (§ 6 Z 4 EStG) Einlage (§ 6 Z 5 EStG) Abschreibung auf niedrigeren Teilwert (§ 6 Z 1 und § 6 Z 2 EStG) … ist der Wert, der von jedermann im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Einzelveräußerung erzielt wird (=Verkehrswert, Liquidationswert) Tausch (§ 6 Z 14 EStG) Entnahme von Waren ins Privatvermögen bei Betriebsaufgabe (§ 24 Abs 3 EStG)

Beizulegender Wert im UGB Im UGB wird als Wertmaßstab insbes der beizulegende Wert herangezogen: Orientierung am Beschaffungsmarkt für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und Handelswaren Orientierung am Absatzmarkt für Fertigerzeugnisse und Handelswaren (als retrograder Vergleichswert) Der beizulegende Wert kommt insbes in folgenden Fällen zur Anwendung Für Einlagen, Zuwendungen, Entnahmen ( § 202 UGB) Im Rahmen des Anlagevermögens: Außerplanmäßige Abschreibungen auf den zulegenden Wert (§ 204 UGB) Im Rahmen des Umlaufvermögens: Abschreibung auf den beizulegenden Wert (wenn kein Börsekurs bzw Marktpreis feststellbar; § 207 UGB) Erlös - Erlösschmälerungen (zB Rabatte) - Sonderkosten des Vertriebs - noch anfallende Kosten (insbes Verwaltungskosten) = Retrograder Vergleichswert

Ansatz und Bewertung des Betriebsvermögens Anlagevermögen Umlaufvermögen (§ 6 Z 2) Ansatz mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten Abnutzbar (§ 6 Z 1) Nicht abnutzbar (§ 6 Z 2) Ansatz mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten vermindert um die AfA Ansatz mit den Anschaffungskosten (zB Grund und Boden, Beteiligungen)

Ansatz und Bewertung des Betriebsvermögens Verbindlichkeiten Rückstellungen Ansatz mit dem Rückzahlungsbetrag Vgl § 9 und 14 EStG Beachte: - Ansatz von RSt für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften bei Laufzeit > 12 Monate max iHv 80% des Teilwerts - Keine pauschale Bildung von Rückstellungen

Anlagevermögen Als Anlagevermögen sind Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen - § 198 (2) UGB Zeitpunkt der Aktivierung: Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht (sowohl beim AV als auch beim UV) AfA – Beginn: grundsätzlich Inbetriebnahme § 203 (1) UGB: Gegenstände des AV sind mit den ANKO oder HK, vermindert um Abschreibungen gem. § 204, anzusetzen. (2) AK sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den AK gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen AK. Anschaffungspreisminderungen sind abzuziehen. § 6 EStG: Abnutzbares AV ist mit den AK und HK, vermindert um die Abschreibung nach den § 7 und 8, anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Nicht abnutzbares AV ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden.

Ansatz und Bewertung Bewertungsmaßstäbe Anschaffungskosten Kaufpreis/Anschaffungspreis + Anschaffungsnebenkosten (zB Transportkosten, Montagekosten, GrESt) + nachträgliche Anschaffungskosten (zB nachträgliche Erhöhung des Kaufpreises im Prozessweg, Neufestsetzung der GrESt) - Anschaffungspreisminderungen = Anschaffungskosten (§ 203 Abs 2 UGB)

Ansatz und Bewertung Bewertungsmaßstäbe Herstellungskosten Materialeinzelkosten + Fertigungseinzelkosten + Sonderkosten der Fertigung = url. Mindestansatz + angemessene Teile der Materialgemeinkosten + angemessene Teile der Fertigungsgemeinkosten = strl. Mindestansatz + Aufwendungen für Sozialeinrichtungen des Betriebes, für freiwillige aaSozialleistungen, für betriebliche Altersversorgung und Abfertigungen + direkt zurechenbare Fremdkapitalzinsen = url. Höchstansatz = str. Höchstansatz (§ 203 Abs 3 UGB; § 6 Z 2 lit a EStG)

Ansatz und Bewertung Bewertungsmaßstäbe Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung (z.B. Gebäudeanbau) oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung (z.B. Kapazitätsverbesserung, Rationalisierung) entstehen. § 203 (3) UGB

Bewertungsregeln des abnutzbaren AV Abnutzbares immat. und Sachanlagevermögen url. Bewertung strl. Bewertung Rechtsquelle §§ 203, 204 u. 208 UGB § 6 Z1 EStG Wertobergrenze url. AK/HK vermindert um AfA strl. AK/HK vermindert um AfA Vergleichswert beizulegender Wert Teilwert Abwertung Keine Abwertung bei vorübergehender Wertminderung bzw. muss bei dauernder Wertminderung Kann bzw. muss – jedoch Maßgeblichkeitsprinzip Aufwertung Grundsätzlich muss § 208 (1) defacto kann § 208 (2) Kann – jedoch Maßgeblichkeitsprinzip (§ 6 Z 13 EStG)

Bewertungsregeln des nicht abnutzbaren AV Nicht abnutzbares Sachanlagevermögen url. Bewertung strl. Bewertung Rechtsquelle §§ 203, 204 u. 208 UGB § 6 Z1 EStG Wertobergrenze url. AK strl. AK Vergleichswert beizulegender Wert Teilwert Abwertung Keine Abwertung bei vorübergehender Wertminderung bzw. muss bei dauernder Wertminderung Kann bzw. muss – jedoch Maßgeblichkeitsprinzip Aufwertung Grundsätzlich muss § 208 (1) defacto kann § 208 (2) Kann – jedoch Maßgeblichkeitsprinzip (§ 6 Z 13 EStG)

Bewertungsregeln des nicht abnutzbaren AV Finanzanlagen url. Bewertung strl. Bewertung Rechtsquelle §§ 203, 204 u. 208 UGB § 6 Z 2a EStG Wertobergrenze url. AK strl. AK Vergleichswert beizulegender Wert Teilwert Abwertung Kann bzw. muss bei dauernder Wertminderung Kann bzw. muss – jedoch Maßgeblichkeitsprinzip Aufwertung Grundsätzlich muss § 208 (1) defacto kann § 208 (2) Aber: § 6 Z 13 EStG iVm § 228 UGB Kann – jedoch Maßgeblichkeitsprinzip (§ 6 Z 13 EStG)

Bewertungsregeln des nicht abnutzbaren AV Nicht abnutzbares Sachanlagevermögen url. Bewertung strl. Bewertung Rechtsquelle §§ 203, 204 u. 208 UGB § 6 Z1 EStG Wertobergrenze url. AK strl. AK Vergleichswert beizulegender Wert Teilwert Abwertung Keine Abwertung bei vorübergehender Wertminderung bzw. muss bei dauernder Wertminderung Kann bzw. muss – jedoch Maßgeblichkeitsprinzip Aufwertung Grundsätzlich muss § 208 (1) defacto kann § 208 (2) Kann – jedoch Maßgeblichkeitsprinzip (§ 6 Z 13 EStG)

Abschreibungen und Zuschreibungen Abschreibungsdauer § 204 UGB Unternehmensrecht: voraussichtliche wirtschaftliche ND Steuerrecht: betriebsgewöhnliche ND § 7 EStG d.i. Jener Zeitraum, in dem das Wirtschaftsgut nach objektiven Gesichtspunkten im Betrieb technisch oder wirtschaftlich verwendbar sein wird. Abschreibungsmethoden: Planmäßige Abschreibung unternehmensrechtlich ist zulässig - lineare Abschreibung - degressive Abschreibung - progressive Abschreibung - Leistungsabschreibung steuerrechtlich ist nur die lineare Abschreibung zulässig Außerplanmäßige Abschreibungen § 204 (2) UGB Gegenstände des AV sind bei voraussichtlich dauernder Wertminderung zwingend auf den niedrigeren Wert (außerplanmäßig) abzuschreiben Ist die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer, darf eine Abwertung nur bei Finanzanlagen vorgenommen werden; d.h. bei vorübergehender Wertminderung darf das immaterielle AV und das SAV nicht abgewertet werden.

Absetzung für außergewöhnliche technische und wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) (§ 8 Abs 4 EStG) Teilwertabschreibung (§ 6 Z 1 und 2a EStG) - Technische Abnutzung: Erhöhter Substanzverlust; zB Zerstörung des Wirtschaftsgutes durch einen Brand A - Wirtschaftliche Abnutzung: Sinken der wirtschaftlichen Nutzbarkeit; zB bei Einschränkung der Verwendbarkeit durch eine Neuerfindung. Niedrigerer Teilwert: bei Wertminderung des Wirtschaftsgutes; zB Sinken der Wiederbeschaffungspreise. A - Die Ursachen für eine mögliche Teilwertabschreibung sind gesetzlich nicht eingeschränkt! Nur bei abnutzbarem Anlagevermögen Für abnutzbares und nicht abnutzbares Anlagevermögen Auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG und für außerbetriebliche Einkünfte Nur bei Gewinnermittlung gem § 4 Abs 1 und § 5 EStG Unternehmensrecht: Außerplanmäßige Abschreibung (§ 201 Abs 2 UGB) für abnutzbares und nichtabnutzbares Anlagevermögen

Wertaufholungsgebot (208 UGB) Wird bei AV oder UV eine außerplanm. Abschr. vorgenommen und fällt Grund in späteren Geschäftsjahren weg, so hat zwingend eine Zuschreibung zu erfolgen. Dies gilt dann nicht, wenn ein niedrigerer Wertansatz strl. Unter der Voraussetzung beibehalten werden darf, dass er auch im Jahresabschluss beigehalten wird. Unternehmensrechtlich besteht grundsätzlich ein Wertaufholungsgebot gem. § 208 UGB wenn die Gründe für die außerplanmäßige Abschreibung nicht mehr bestehen. Eine Zuschreibung braucht aber nicht vorgenommen werden, wenn durch die Zuschreibung der strl. Gewinn erhöht wird bzw. der Verlust vermindert wird.

Wertaufholungsgebot EStG § 6 Z1 EStG (abnutzbares AV): Letzter Bilanzansatz darf nicht überschritten werden, ausgenommen die Fälle des § 6 Z 13 EStG. (uneingeschränkter Wertzusammenhang) § 6 Z 2 lit a EStG (nicht abnutzbares AV, UV): Teilwert darf angesetzt werden, auch wenn er über letztem Bilanzansatz liegt, höchstens jedoch Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (eingeschränkter Wertzusammenhang). § 6 Z 13 EStG: - bestimmte Zuschreibungen im JA (unversteuerte RL, Anlagegüter, GWG) sind für die Steuerbilanz maßgeblich - unternehmensrechtliche Zuschreibungen auf bestimmte Beteiligungen des AV sind zwingend vorzunehmen

Bewertungsregeln des Umlaufvermögens url. Bewertung strl. Bewertung Rechtsquelle §§ 206 u. 207 UGB § 6 Z2a EStG Bewertungsprinzip Strenges Niederstwertprinzip Kann – jedoch Maßgeblichkeitsprinzip Strl. Verbot der Berücksichtigung der Wertminderungen, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind Vergleichswert Börsenkurs, Marktpreis, beizulegender Wert Teilwert Abwertung Muss w/strenges Niederstwertprinzip Aufwertung Grundsätzlich muss § 208 (1) defacto kann § 208 (2) Muss, bei Abschreibungen gem. § 207 (2) für Wertminderungen, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind Bewertungsvereinfachung Festwert, gewogener Durchschnittswert, nach kfm. Beurteilung notwendiger Wert

Bewertung der Vorräte höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten drohende Verluste sind schon am Bilanzstichtag zu berücksichtigen, nicht erst dann, wenn sie realisiert worden sind drohende Verluste können auftreten bei sinkenden Preisen sowohl auf dem Beschaffungsmarkt (z.B. niedrigere Wiederbeschaffungskosten) als auch auf dem Absatzmarkt (z.B. geänderte Konkurenzverhältnisse, geänderte Verbrauchsgewohnheiten Abzuwerten sind u.a. Vorräte an technischen Artikeln z.B. Computer, Autos, wenn ein neues Modell auf den Markt gekommen ist oder in nächster Zeit zu erwarten ist auch Waren, die schon längere Zeit unverkauft auf Lager sind, sogenannte „Ladenhüter“ sind abzuwerten

Vorratsbewertung speziell in der LW Bewertung der Vorräte erfolgt mit dem Einkaufspreis (nicht Marktpreis) Bsp.: Viehbewertung Einkaufspreis Ferkel + bereits verfüttertes Futter + sonstige variable Kosten + anteilige Fixkosten = Herstellungskosten Bewertung der Viehbestände kann mit den statistischen Viehrichtsätzen erfolgen. Mastvieh ist nach UFSW, GZ RV/0162-W/03 vom 30.05.2006 mit den Herstellungskosten und der Futtermittelvorrat mit den Anschaffungskosten zu bewerten.

Bewertung selbsterzeugte Vorräte Bewertungsansatz sind die Selbstkostenpreise am Bilanzstichtag (aktueller Großhandelspreis) Bewertung erfolgt nur bei marktfähigen Vorräten wie z.B.: Getreide, Mais, Kartoffel etc. Bewertung stehende Ernte: variable + anteilige Fixkosten Kein Ansatz der Verwaltungs- und Vertriebskosten im Steuerrecht

Bewertung zugekaufte Vorräte Bewertungsgrundlage für zugekaufte Vorräte sind die Preise der letzten Lieferung Bewertung aller zugekauften Vorräte wie Saatgut, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Futtermittel, Betriebsstoffe

Bilanzierung von Herbstanbau anfallende Kosten: - Saatgut - Düngemittel - anteilige Maschinenkosten Gewinnermittlung gem. §4 (1)  kein Ansatz der Kosten Gewinnermittlung gem. §5 (1)  Ansatz der Kosten

Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe Inventur Rechtsquellen: §§ 192 und 209 UGB; EStR Rz 2101f: inventieren: zählen, messen, wiegen – möglichst zeitnah zum Bilanzstichtag grundsätzlich körperliche Bestandsaufnahme keine körperliche Bestandsaufnahme: wenn durch ein den GoB entsprechendes Verfahren gesichert ist, dass der Bestand auch ohne körperliche Bestandaufnahme für diesen Zeitpunkt festgestellt werden kann Inventurmethoden Stichtagsinventur permanente Inventur Stichprobeninventur

Inventurmethoden Stichtagsinventur: - grundsätzlich ist die Inventur am Bilanzstichtag durchzuführen; in Realität nicht durchführbar; daher: Inventurstichtag kann innerhalb 3 Monate vor und bis zu 2 Monaten nach dem Bilanzstichtag liegen (Fortschreibung bzw. Rückrechnung auf Bilanzstichtag) permanente Inventur: - körperliche Bestandsaufnahme über das ganze Jahr verteilt - nicht alle Wirtschaftsgüter werden an einem Stichtag inventiert sondern Artikelgruppen werden – verteilt auf das Geschäftsjahr - körperlich aufgenommen - Lagerbuchführung muss vorhanden sein, Fortschreibung und Rückrechnung muss möglich sein - große Einzelposten sollen möglichst zeitnah aufgenommen werden Stichprobeninventur: - bei zahlreichen Vermögensgegenständen (Lager muss mind. 1.000 Artikel aufweisen) - keine Stichprobeninventur bei sehr teuren oder verderblichen Waren Festbewertung: § 209 UGB - Sachanlagevermögen sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe - Gegenstände werden regelmäßig ersetzt - Gesamtwert von untergeordneter Bedeutung - Bestand unterliegt in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung voraussichtlich nur geringen Veränderungen

Inventurbewertungsverfahren EStR Rz 2313f Grundsatz der Einzelbewertung nur bei ordentlicher Lagerbuchführung erfüllbar Einsatzermittlung direkt indirekt Anfangsbestand + Zukäufe Retourware direkt erfassbare Abfassungen (= Einsatz) = Soll-Endbestand Ist-Endbestand laut Inventur = Schwund Anfangsbestand + Zukäufe Retourwaren Ist-Endbestand lt. Inventur = Verbrauch (Einsatz)

Inventurbewertungsverfahren Bei direkter Einsatzermittlung kommen für die Verbrauchsbewertung verschiedene Bewertungsverfahren in Frage: - Identitätspreisverfahren - gleitendes Durchschnittspreisverfahren - gewogenes Durchschnittspreisverfahren - FIFO (First in First-Out-Verfahren) – in Praxis bei Futtermittel - LIFO (last in First-Out-Verfahren) Bei indirekter Einsatzermittlung sind praktisch nur folgende Bewertungsverfahren möglich, weil genaue Entnahmeaufzeichnungen (Menge, Tag der Entnahme) fehlen: - FIFO (First in First-Out-Verfahren)

Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände Voraussetzung für Ausweis unter diesem Bilanzposten ist, dass Ware oder Leistung wirtschaftlich in das Eigentum des Kunden übergegangen ist Bewertung grundsätzlich zu ANKO strenges Niederstwertprinzip ist Nominalwert zum Bilanzstichtag niedriger, ist verpflichtend Abschreibung vorzunehmen Grundsatz der Werterhellung – Ursachen für Forderungsberichtigung müssen vor Bilanzstichtag eingetreten sein, auch wenn sie erst nach dem Bilanzstichtag aber vor Bilanzerstellung bekannt waren

Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände Möglichkeit der Wertberichtigung Rz 2372 ff EStR Einzelwertberichtigung Pauschale Einzelwertberichtigung Pauschalwertberichtigung (strl. MWR) Länderrisiko: Rz 2378 EStR – es bestehen keine Bedenken, Wertberichtigungen für Auslandsforderungen zu bilden, wenn die Gefährdung der Einbringlichkeit aller Forderungen gegenüber einem bestimmten Land gleichartig ist (politisches und wirtschaftliches Länderrisiko)

Abzinsung von Kundenforderungen Gem. RZ 2377 EStR hat bei mittelfristig nicht fälligen unverzinslichen oder ungewöhnlich niedrig verzinsten Forderungen eine Abzinsung bis zur Fälligkeit zu erfolgen. Da die Abzinsung der Ermittlung des aktuellen Barwertes der Forderung dient, hat sich diese am jeweils aktuellen Zinsniveau zu orientieren. Als Zinssatz für die Abzinsung von Forderungen ist der jeweils bankübliche Sollzinssatz heranzuziehen

Spezielle Abgrenzung AV und UV in der LW Anlagevermögen: - mehrjährige Feldbestände - Zuchtschweine, Milchkühe Umlaufvermögen: - einjährige Feldbestände (Getreide, Ölfrüchte….) - Vorräte (Futtermittel, Betriebsmittel, Betriebsstoffe) - Mastschweine, Masthühner, Mastrinder

Festwertverfahren nach § 209 UGB Voraussetzung - Anwendbar für Sachanlagevermögen und RHB - regelmäßiger Ersatz - gleichbleibender Bestand - wertmäßig von untergeordneter Bedeutung - mindestens alle 5 Jahre Bestandsaufnahme Vorgehensweise - mit bestimmter Menge und bestimmtem Wert in Bilanz ausgewiesen (idR in Höhe von 30 bis 50% der ANKO) - Zugänge sofort als Aufwand verbucht - mindestens alle 5 Jahre Inventur

Anpassung Festwert Festwert zu hoch bewertet (über Buchwert)  Abschreibung Anpassung bei mengenmäßiger Änderung: - Erhöhung des Bestandes  Aktivierung der Zugänge bis richtiger Festwert erreicht ist - Verminderung des Bestandes  Abgang/Abschreibung aus richtigen Festwert buchen

Festwertverfahren – Definition ESt-RL Randziffer 2278: „ Der Festwert ist zumindest alle 5 Jahre durch eine Bestandsaufnahme zu überprüfen. Wesentlichen Veränderungen des Festwertes ist durch eine entsprechende Anpassung Rechnung zu tragen. Ist auf Grund von betrieblichen Entwicklungen auf eine wesentliche Veränderung des Festwertes zu schließen, ist eine Bestandesaufnahme durchzuführen (VwGH 29.4.1963, 1974/62). Wird der Festwert als Wertansatz gewählt, ist er iSd Bewertungsstetigkeit fortzuführen.“

Festwert in der luf Vermögensbilanz Ansatz für Viehbestand welches als Anlagevermögen in der Vermögensbilanz auszuweisen ist, z.B.: - Milchkühe - Zuchtschweine - Legehühner Festwertansatz mit 50% der Anschaffungskosten

Rückstellungen § 198 (8) UGB, § 9 und 14 EStG Rückstellungen sind Vorsorgen für Verbindlichkeiten oder für Verluste, die ihre „Wurzel“ im jeweiligen Wirtschaftsjahr haben Aufwandsrückstellungen sind Rückstellungen, die für künftigen Aufwand gebildet werden (z.B. Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen). Es ist keine Verpflichtung gegenüber einem Dritten gegeben, deshalb sind sie steuerrechtlich nicht anerkannt. Verbindlichkeitenrückstellungen sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und sind steuerrechtlich nur anerkannt, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen ist.

Rückstellungen § 198 (8) UGB, § 9 und 14 EStG Rückstellungen in der Steuerbilanz: Verbindlichkeits- und Drohverlustrückstellungen dürfen nur mit 80 % der voraussichtlichen Verpflichtungen abgesetzt werden. Ausgenommen sind: Sozialkapitalrückstellungen (Abfertigungs- , Pensions- und Jubiläumsgeldrückstellungen) Rückstellungen, die vom Bilanzstichtag an gerechnet mit hoher Wahrscheinlichkeit nur mehr weniger als 12 Monate weiterbestehen. Soweit die Bildung einer Rückstellung strl. zulässig ist, darf sie nur für jenes Jahr gebildet werden, in dem ihre „Wurzel“ gelegen ist (und nicht erst in einem späteren Jahr; sog. „Nachholverbot).

Steuerliches Verbot von Pauschalrückstellungen Verbindlichkeits- und Drohverlustrückstellungen dürfen nach § 9 Abs. nur unter folgenden Voraussetzungen gebildet werden: Es müssen konkrete Umstände nachgewiesen werden können nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist. Nach § 9 EStG können Rückstellungen nur gebildet werden für Anwartschaften auf Abfertigungen (Abfertigungsrückstellung § 14 EStG) Laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen (Pensionsrückstellung § 14 EStG) Sonstige ungewisse Verbindlichkeiten, wenn die Rückstellungen nicht Abfertigungen, Pension oder Jubiläumsgelder betreffen Drohende Verluste aus schwebenden Geschäften

Abfertigungs-rückstellungen (§ 9 Abs 1 Z 1 EStG; vgl § 198 Abs 8 Z 4 lit a UGB) Hat nur noch für Dienstverhältnisse Bedeutung, die bereits vor dem 31.12.2002 bestanden haben (Abfertigung alt; vgl § 14 EStG); seit 2007 keine Wertpapierdeckung mehr. Für neue Dienstverhältnisse besteht der Abfertigungsanspruch gegenüber der betrieblichen Vorsorgekasse.*). Pensions- rückstellungen (§ 9 Abs 1 Z 2 EStG; vgl § 198 Abs 8 Z 4 lit b UGB) Für schriftliche, rechtsverbindliche und unwiderrufliche Pensionszusagen. Wertpapierdeckung erforderlich. Vgl § 14 EStG. Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten (§ 9 Abs 1 Z EStG; vgl § 198 Abs 8 Z 1UGB) Mit einer Inanspruchnahme aus dem Verpflichtungsgrund muss „mit größter Wahrscheinlichkeit“ zu rechnen sein (Drittverpflichtung erforderlich!). Beispiel: - Bürgschaften - Gewährleistungs-ansprüche - Prozesskosten Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (§ 9 Abs 1 Z 4 EStG; vgl § 198 Abs 8 Z 1UGB) Schwebendes Geschäft ist ein Geschäft, das vom Leistungsverpflichteten noch nicht erfüllt ist. Droht ein Verlust, ist dieser nach dem Vorsichtigsprinzip auszuweisen -Wesentliche Preisänderungen nach Vertragsabschluss Bei Laufzeit >12 Monate: Ansatz auf 80% des Teilwertes kürzen

Verbindlichkeiten - Bewertungsregeln url. Bewertung Strl. Bewertung Rechtsquelle § 211 UGB § 6 Z 3 EStG Wertuntergrenze url. Anschaffungswert strl. Anschaffungswert Vergleichswert Rückzahlungsbetrag Barwert der künftigen Rentenzahlungen Teilwert Abwertung (Verbindlichkeit erhöht sich) Muss Kann – jedoch Maßgeblichkeitsprinzip Aufwertung (Verbindlichkeit vermindert sich) Kann

Fremdwährungskredite Endfällige oder „tilgungsfreie“ Kredite sind meist Kredite in Fremdwährung (CHF, JPY), die nicht durch regelmäßige Raten amortisiert werden. Die Kredite werden am Ende der Laufzeit indirekt durch „Tilgungsträger“ zurückgezahlt d.h. meist ab der Aufnahme des Fremdwährungskredit wird einmalig oder regelmäßig eingezahlt in Entweder in (fondsgebundene) Erlebensversicherung oder In Investmentfonds oder Eine Kombination dieser Varianten. Vermögen wird in diesen Tilgungsträgern aufgebaut. Bei Fälligkeit am Ende der Laufzeit des Kredites wird dieses Vermögen zur Rückzahlung des Guthabens verwendet.

Fremdwährungskredite Fremdwährungskredite bei Betriebsvermögensvergleich § 4 Abs. 1 EStG und § 5 EStG Zinsaufwand = Betriebsgabe Bewertung am Bilanzstichtag: Kursveränderung führt zu höherem Obligo als Wert zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme: Nicht UGB rechnungslegungspflichtige § (4) 1 – Ermittler können den höheren Teilwert ansetzen, UGB rechnungslegungspflichtige § 4 (1) + § 5 Ermittler müssen den höheren Wert ansetzen. Kursänderung führt zu niedrigerem Obligo als Wert zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme: Falls Teilwert unter dem „Rückzahlungswert zum Zeitpunkt der Anschaffung“ gesunken ist, darf dieser nicht angesetzt werden § 211 Abs. 1 UGB um den Ausweis nicht realisierter Gewinne zu vermeiden.

Fremdwährungskredite EStR Rz 671: Bei Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehens kommt es sowohl bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung als auch bei Bilanzierung in folgenden Fällen zu einer Gewinnverwirklichung: Bei Konvertierung von einer Fremdwährung in Euro oder in eine über fixe Wechselkurse zum Euro gebundene Währung im Konvertierungszeitpunkt, Bei nachfolgender Tilgung des Fremdwährungsdarlehens im Zeitpunkt und Ausmaß der Tilgung. Die Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehens in ein anderes wechselkurslabiles Fremdwährungsdarlehen stellt keinen Tausch dar; erst die Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehens in ein Euro-Darlehen oder in ein wechselkursstabiles Fremdwährungsdarlehen stellt einen steuerrelevanten Tausch dar. EStR Rz 2457: (Bank) Verbindlichkeiten in ausländischer Währung sind grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu passivieren. Dabei ist der im Zeitpunkt der Kreditaufnahme maßgebliche Kurs zum Ankauf der Devisen zu Grunde zu legen. Ist der Briefkurs zum Bilanzstichtag höher, so kann der höhere Teilwert angesetzt werden. Bei einem Absinken des Teilwertes kann der niedrigere Wert, jedenfalls begrenzt durch die ursprünglichen Anschaffungskosten angesetzt werden.

Unterschiede Gewinnermittlung §4/1 und § 4/3 § 4/1 Betriebsvermögensvergleich daher auch Ansatz von Warenvorrat Forderungen Verbindlichkeiten Rückstellungen unbegrenzter Verlustvortag § 4/3 Einnahmen-Ausgaben-Rechnung „Zufluss-Abfluss-Prinzip“ (Wareneinkauf sofort Betriebsausgabe) Forderungen und Verbindlichkeiten erst mit Zahlungseingang oder –ausgang gewinnwirksam Vorauszahlungen (Abfluss) sind nur maximal für das laufende und Folgejahr sofort abzugsfähig Für Verluste gilt 3-jähriger Verlustvortrag Anlagevermögen ident

Unterschiede Gewinnermittlung Betriebs- vermögensvergleich § 4(1) EStG und § 5 EStG § 5 – Ermittler: Steuerpflichtiger muss nach § 189 UGB rechnungslegungspflichtig sein – EK aus Gewerbebetrieb Bei Gewinnermittlung nach § 5 besteht grundsätzlich die Maßgeblichkeit der Unternehmensbilanz für die Steuerbilanz Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr – deckt sich grundsätzlich mit dem Kalenderjahr Buchführende Land- und Forstwirte § 4(1) und rechnungslegungspflichtige gem. § 5 EStG dürfen ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben Bei Gewinnermittlung nach § 5 ist neben dem Ansatz des notwendigen Betriebsvermögens der Ansatz von gewillkürtem Betriebsvermögen möglich

Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG Nicht Abnutzbar (§ 6 Z 1) Anlagevermögen Abnutzbar (§ 6 Z 1) Teilwertabschreibung: Bei dauernder*) Wertminderung: Wahlrecht Zuschreibung: Zuschreibungsverbot (uneingeschränkter Wertzusammenhang) Zuschreibung: Zuschreibungswahlrecht bis zu den Anschaffungskosten (eingeschränkter Wertzusammenhang) Umlaufvermögen *) Der VwGH schränkt das Wahlrecht auf eine „erhebliche und dauernde Wertminderung“ ein (vgl VwGH 15.3.1993, 91/13/0125; VwGH 22.9.1992, 88/14/0088); der Gesetzestext ist eigentlich weiter gefasst.

Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1 EStG Nicht Abnutzbar (§ 6 Z 1) Anlagevermögen Abnutzbar (§ 6 Z 1) Teilwertabschreibung: Bei dauernder Wertminderung: Zwang (vgl § 204 Abs 2 UGB)  Gemildertes Niederstwertprinzip Teilwertabschreibung: Bei dauernder Wertminderung: Zwang (vgl § 204 Abs 2 UGB)  GemildertesNiederstwertprinzip Finanzanlagevermögen: Außerdem bei vorübergehender Wertminderung: Wahlrecht Zuschreibung: Zuschreibungsgebot mit Unterlassungsmöglichkeit, entsprechend steuerrechtlichem Ansatz (vgl § 208 UGB) = Zuschreibungswahlrecht Zuschreibung: Zuschreibungsgebot mit Unterlassungsmöglichkeit (vgl § 208 UGB) Zuschreibungsgebot für Beteiligungen (§ 208 UGB iVM § 6 Z 13 EStG) Teilwertabschreibung: Bei (auch nur vorübergehender) Wertminderung: Zwang (vgl § 207 Abs 1 UGB) Umlaufvermögen

Übertragung stiller Reserven § 12 EStG Veräußerung von Anlagevermögen Übertragung auf neues Anlagevermögen Ausscheidendes Wirtschaftsgut: „Von“ Körperlich Unkörperlich Grund und Boden Aufnehmendes Wirtschaftsgut: „Auf“ Körperlich Unkörperlich Anderes körperliches Wirtschaftsgut oder Grund und Boden Achtung: auf Grund und Boden NUR von Grund und Boden

Übersicht über die abgabenrechtliche Behandlung von betrieblich genutzten Gebäuden Betriebliche Nutzung 0 – weniger als 20% 20% bis 80% mehr als 80% bis 100% Gewinnermittlung § 4 (1) $ 4 (3) § 5 § 4 (3) Zurechnung zum Betriebsvermögen Nein Nur betrieblich genutzter Teil Zur Gänze AfA, Aufwendungen Ja, anteilig (0 - 19,99%) (20 – 80%) Ja, zur Gänze (100%) Privatanteil Vorsteuer (10 - 19,99%) (20 - 80%) Eigenverbrauch Erfassung stiller Reserven bei Veräußerung bzw. Entnahmen auch gewillkürtes BV

Bewertung von Grund und Boden Grund und Boden unterliegt keiner Abschreibung (Wertminderung) Wertansatz: Anschaffungskosten - Festwert Spezielle Bedeutung im Rahmen der neuen Immobilienertragssteuer seit 04/2012 Bewertungsempfehlung: - landwirtschaftliche Nutzfläche: 1,5-fache Hektarsatz - Waldboden: Faktor 0,375

Bewertung von Grundverbesserungen (Meliorationen) Grundverbesserungen die den Wert des Grundstücks erhöhen und einer natürlichen Abschreibung unterliegen z.B.: - Drainage - im Boden verlegte Bewässerungsanlagen Bewertung: seinerzeitige Anschaffungskosten Abschreibungsdauer: 3-5%

Bewertung von Gebäuden und bauliche Anlagen Quelle: § 8 EStG Objekte wie z.B.: Maschinenhalle, Stallungen, Garagen, Güllegruben, Silos, Wasserversorgungsanlagen, Hofbefestigung, Kanalisation Wertansatz: Anschaffungskosten Abschreibungsdauer: 3% - unmittelbar der Land- und Forstwirtschaft dienende Gebäude - Produktion, Lagerung, Verkauf, Gebäudeteile die dem rationellerem Arbeitseinsatz von Arbeitnehmern fördern (Betriebsküche) 2% - mittelbar der Land- und Forstwirtschaft dienende Gebäude - Vermietung Gemischte Nutzung: gemischter Abschreibungssatz Aufstallungen bzw. Fütterungsanlagen unterliegen einer kürzeren Nutzungsdauer Wohngebäude unterliegen dem Privatvermögen

Bewertung von Gebäuden und bauliche Anlagen Ist der Ankaufs- oder Herstellungswert nicht bekannt, so verwendet man zur Ermittlung des Neuwertes eine Baukostenschätzung und errechnet den Wiederbeschaffungswert. Dieser ergibt sich aus der Multiplikation der ermittelten Kubatur oder Fläche mit einem Baukostenrichtsatz je m³ oder m². Es wird ven den periodisch adaptierten Baukostenrichtsätzen der Landwirtschaftskammern bzw. Agrarabteilungen bei den Ämtern der Landesregierungen ausgegangen. Die Baukostenrichtsätze sind Baumeisterrichtsätze und enthalten keine Umsatzsteuer. Die angegebenen Richtsätze sind entsprechend dem geschätzten Eigenleistungsanteil und je nach Bauausführung individuell anzupassen.

Vermögensbilanz

Gewinn- und Verlustrechnung - Gliederung

Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH Gründung ist notariatsaktpflichtig Mindeststammkapital Euro 10.000 davon 5.000,- einbezahlt Eintragung ins Firmenbuch Abschluss Gesellschaftsvertrag (Erklärung der Gründung bei 1 Mann GmbH) Bestellung eines Geschäftsführers Versammlung ist einzuberufen, wenn: - Hälfte des Stammkapitals verloren gegangen ist oder - die Eigenmittelquote weniger als 8% beträgt oder - die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre beträgt

Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH - Haftung der Gesellschafter ist auf Stammeinlage - Die Gesellschaft haftet uneingeschränkt mit dem Gesellschaftsvermögen (§ 61 Abs. 2 GmbHG) Organe der GmbH: Geschäftsführer - Bestellung erfolgt durch Beschluss der Gesellschafter - Gf hat zu sorgen, dass ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem durchgeführt werden, die den Anforderungen des Unternehmens entsprechen Generalversammlung - Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses - Verteilung des Bilanzgewinnes - Einforderung und Einzahlungen auf die Stammeinlagen usw.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH Geschäftsanteile: - Der Geschäftsanteil jedes Gesellschafters bestimmt sich mangels anderwertiger Festsetzung im Gesellschaftsvertrag nach der Höhe der von ihm übernommenen Stammeinlage - Einmann GmbH möglich - Übertragung von Geschäftsanteilen bedarf eines Notariatsaktes - Gesellschafter dürfen Stammeinlage nicht rückfordern; sie haben grundsätzlich nur Anspruch auf Bilanzgewinn (§ 82 GmbHG) - Rückersatzpflicht für Gesellschafter, denen zu Unrecht Zahlungen von der GmbH geleistet wurden. (§ 83 GmbHG)

Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH Verdeckte Gewinnausschüttung: Vorteil, den die Gesellschaft einem Gesellschafter nur aufgrund seiner Gesellschafterstellung zuwendet, den sie einem fremden Dritten nicht gewähren würde. Verdeckte Gewinnausschüttungen werden steuerlich nicht als Betriebsausgabe anerkannt und unterliegen dem KESt Abzug. Die Bewertung erfolgt mit dem üblichen Mittelpreis des Verkaufsortes (Doralth, Est Kommentar, § 27, Zi 35) Problematik von Verrechnungskonten! Landwirte sehen GmbH als ihren Betrieb und entnehmen nach Bedarf. Gegenmaßnahme ist z.B. angemessener Geschäftsführerbezug Weitere Beispiele: Überhöhte Produktpreise, Überhöhte Pachtzinse

Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH Steuerrecht: Die GmbH ist buchführungspflichtig Erstellung des Jahresabschlusses innerhalb von 5 Monaten ab Geschäftsjahresabschluss Einreichung beim Firmenbuch innerhalb von 9 Monaten ab Geschäftsjahresabschluss (Euro 700,- Strafe Gf. Und GmbH) Steuersätze: KSt Satz: 25% MindestkSt Euro 500,- KEST: 25% Kombinierter Steuersatz (KÖST und KEST): 43,75% Keine Pauschalierungsmöglichkeit In USt immer in der Regelbesteuerung

Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH Gewerberecht: Landwirtschaftliche GmbH ist von der Gewerbeordnung ausgenommen (§ 2 Abs. 2 GewO) Daher ist auch keine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich Raumordnung: Im Grünland ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschl. deren Nebengewerbe zulässig. Gilt auch für landwirtschaftliche GmbH. § 19 NÖ Raumordnungsgesetz

Beispiel 1: Errichtung Gebäude, Herstellungskosten Die Errichtung der durch Zubau und Aufstockung geschaffenen Büroräume wird mit firmeneigenen Arbeitskräften und Material des eigenen Lagers vorgenommen, Die Produktionsdauer hat sieben Monate (Feb. Bis Sept.) betragen. Die Kostenrechnungsabteilung ermittelt die angefallenen Kosten wie folgt: Materialeinzelkosten 142.000 Lohneinzelkosten 136.000 Die Materialgemeinkosten betragen 45% der Materialkosten Die Fertigungsgemeinkosten betragen 155% der Lohneinzelkosten In den Fertigungsgemeinkosten ist ein Anteil von 22.700 an freiwilligem Sozialaufwand enthalten. Die anteiligen Fremdkapitalkosten betragen 56.900, davon entfallen auf den Zeitraum Feb. – Sept 27.300 Der Anteil der Verwaltungsgemeinkosten beträgt 10% der Herstellungskosten, der Anteil der Vertriebskosten beträgt 12% der Herstellungskosten. Das Unternehmen möchte aus Gründen optimaler Kreditfähigkeit alle unternehmensrechtlichen und steuerlichen aktivierbaren Kosten bilanzieren. Alle ermittelten Kosten sind aufwandsgleich.

Errichtung Gebäude, Herstellungskosten – Lösung Bsp 1 Bei diesem Beispiel geht es um die Aktivierung von selbsterstellten Anlagen. Nachdem der Lohn und Materialaufwand beim Unternehmen im Aufwand erfasst ist, wird dieser Aufwand mit einer Ertragsbuchung neutralisiert. Die Herstellungskosten selbst sind im Unternehmensrecht wie im Steuerrecht genau definiert. MEK 142.000 MGK 45% 63.900 FL 136.000 FGK 155% 210.800 Zinsen 27.300 Höchstansatz 580.000 § 6 Z 2 a EStG Zu den HK gehören angemessene Teile der Material- und Fertigungsgemeinkosten. § 203 Abs. 3 UGB Bei HK können angemessene Teile von MGK und FGK eingerechnet werden. § 203 Abs. 4 UGB Zinsen zur Finanzierung der Herstellung dürfen eingerechnet werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.

Beispiel 2: Bilanzierung LW Eröffnungsbilanz per 01.01.20XX Aktiva Passiva A. ANLAGEVERMÖGEN I. Sachanlagevermögen 1. Grundstücke, Grundstücksgleiche Rechte 2. Gebäude 3. Maschinen und Geräte 4. Betriebs- u. Geschäftsausstattung 5. Fuhrpark 6. Finanzanlagen B. UMLAUFVERMÖGEN I. Vorräte 1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe 2. halbfertige Erzeugnisse 3. fertige Erzeugnisse 4. geleistete Anzahlungen II. Forderungen und sonst. Vermögensgegenstände III. Wertpapiere + Anteile IV. Kassa, Guthaben Bank C. RECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN A. EIGENKAPITAL (= Summe) I. Eigenkapital 1. Privatkonto II. Kapitalrücklagen 1. Investitionszuwachsprämie III. Gewinn B. UNVERSTEUERTE RÜCKLAGEN 1. Bewertungsreserve aufgrund von Sonderabschreibungen 2. Bewertungsreserve – Übertragungsrücklage C. RÜCKSTELLUNGEN 1. Abfertigungsrückstellungen 2. Pensionsrückstellungen 3. Steuerrückstellungen 4. sonstige Rückstellungen D. VERBINDLICHKEITEN 1. gegenüber Kreditinstituten 2. erhaltene Anzahlungen E. RECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN

Z. A1 Grundstücke Grundstücke Bewertung mit ANKO (keine Abschreibung) Historische ANKO zum Zeitpunkt der Einlage ins Betriebsvermögen mit strl. MWR bei Veräußerung Achtung ImmoEst 3,5% oder 15% oder 25% Sonder-ESt 20 ha LN 400.000,-- Teilwert 5 ha FoWi 25.000,-- Teilwert 425.000,--

Z. A2 Gebäudebewertung Maße, Fläche etc. Baujahr, Bauweise (Beton, Holz etc.) Schätzung als Wiederherstellungswert heute Abzinsung zum Baupreisindex Fortgeschriebener Anschaffungswert (ANW historisch – lfd. AfA) ND strl. 33 Jahre oder kürzer wenn überproportionale Nutzung erfolgt, z.B. Ställe Beispiel: Stadl BJ 1900 egal welcher Wert heute (strl. abgeschrieben) UGB trotzdem wichtig (tatsächlich historischer Wert) jedoch kein Einfluss auf das Bilanzbild!!! andere Gebäude wie in EBK dargestellt Siehe Anlageverzeichnis MoneyMaker

Z. A3 Maschinenbewertung BJ und Anschaffungsjahr entscheidend Historische Anschaffungskosten reduziert um die AfA entsprechend der Nutzungsdauer Selbsterstellte Maschinen sind mit Vergleichswerten (gemeiner Wert, Teilwert) verringert um die AfA anzusetzen Alternativ selbsterstellte Maschinen mit kalk. Herstellungskosten anzusetzen, wenn am Markt diese Maschine nicht existiert (Spezialmaschinen) Beispiel: Pflug BJ 1999 wurde am 10.01.2006 um Euro 10.000,- gekauft  ANKO Euro 10.000,- ND 10 Jahre AfA 1000,- p.a.  Ansatz EBK 01.01.2013: 10.000,- - 7 x 1.000,- = Euro 3.000,-  RND 3 Jahre Siehe Anlageverzeichnis MoneyMaker

Z. A4 Betriebs- und Geschäftsausstattung 3.1 Festwert lebendes Inventar: Milchkühe und Zuchtschweine sind Anlagegüter Ansatz zum Festwert: lt. § 209 UGB lt. Herrschender Lit.meinung: 30-50% vom gemeinem Wert (Verkehrswert): 40 Milchkühe x 1500,- = 60.000,- Ansatz 50% = 30.000,- Darstellung eines ordnungsgemäßen Bilanzbildes, außerdem erhöht dies die EK-Quote Zuchtschweine gleicher Ansatz 30 Stk. x 350 x 0,50 = 5.250,-- 3.2 Festwert stehendes Holz: 5 ha FoWi x 200 fm x 20 € / ha => 20.000,-- 3.3 Festwert Motorsägen, Kleingeräte, Werkzeuge: Festwert

Z. A5 Fuhrpark Behandlung wie Maschinen und Geräte

Z. A5 Beteiligungen z.B.: Beteiligung an Milchgenossenschaften, Maschinenring Milchkontingent nur bei Erwerb Strenges Niederstwertprinzip  § 204 (1) UGB

Z. B.I.1 Roh-, Hilfs und Betriebsstoffe Dünger, Pflanzenschutzmittel, Saatgut, Futtermittel (auch selbst erzeugte) Anschaffungs- und Herstellungskosten Niederstwertprinzip (Preisschwankungen im Einkauf dürfen berücksichtigt werden

B.I.2+3 halbfertige und fertige Erzeugnisse Stehendes Holz Herbstanbau Tierbestand (Umlaufvermögen): Kälber, Ferkel, Mastvieh Bewertung stehendes Holz: retograde Bewertung: Verkaufspreis 65 - Gewinn -5 - Bringungskosten -30 - Wiederaufforstung (Pflanzen, Pflege der ersten Jahre) -10 20 Festwert stehendes Holz 5 ha FoWi x 200 fm x 20 € / ha => 20.000,--

B.I.2+3 halbfertige und fertige Erzeugnisse Bewertung Herbstanbau: Herstellungskosten Saatgut + Anbaukosten + Pflanzenschutz Weizensaatgut 200 kg / ha x 0,50 + Anbau 30 € / ha x 10 ha Weizenfläche 1.300,-- Ansatz

Z. B.I.2+3 halbfertige und fertige Erzeugnisse Bewertung Mastvieh: Einkaufspreis Läufer oder Kälber + Futterkosten + anteilige Stallkosten (Fixkosten) Bewertung eigene Ferkel: anteilige Futterkosten Zuchtschweine + anteilige Anschaffungskosten Zuchtschweine + anteilige Stallkosten (Strom, AfA, Rep.)

Beispiel 30 Zuchtschweine Bestand Mastschweine eigene Ferkel per 01.01.20XX 300 Stk davon: 70 Ferkel bis 25 kg 70 Läufer 25 – 45 kg 80 Mastschweine 45 – 80 kg 80 Mastschweine 80 – 110 kg Ansatz: eigenes Ferkel: Zucht, 8 Würfe, ANKO Euro 350,- Besamung pro Wurf 20,- Futterkosten pro Jahr 300kg x 0,40 120,- Tierarzt 90,- Stallkosten ANKO 200.000,- x 0,04 (ND 25J) 8.000,- Reparaturen 200.000,- x 0,03 6.000,- kein Düngerwert Strom, Kanal, Wasser 4.000,- 18.000,- / 30 Zuchten = 600,- je Zucht

Beispiel Ansatz pro Zucht: Zucht 8 Würfe, 2,3 p.a. durchschnittlich = 100,- p.a. Besamung 20 Euro/Wurf x 2,3 46,- p.a. Fixe Kosten 600,- p.a. Futter 120,- p.a. Tierarzt 90,- p.a. 1.056,- / 20 Ferkel/Jahr = 52,80 Euro

Bewertung Ferkel bis 25kg 52,80 Ferkel 25 – 40 kg = 52,80 + Futter 1,50 x 15 kg x 0,40 = 9,00 + anteilige Stallkosten Maststall + anteilige Reparaturkosten Maststall ÂNKO 150.000,- ND 25 J x 0,04 = 6.000,- Rep. X 0,02= 3.000,- Strom, Wasser, Kanal = 3.000,- 12.000,- Sprungfixe Kosten  / 600 = 20,- 20,00 + Tierarzt 5,00 Mastschweine 45 - 80kg = Läufer 86,80 + Futter= 35 kg x 1,50 x 0,40 = 21,00 107,80 Mastschweine 80 – 110 kg = Mastschweine 45-80 kg + Futter = 30 kg x 1,50 x 0,40 = 18,00 1,50 = Futterverwertung 125,80

Bewertung Bestand Mastschweine eigene Ferkel am 1.1.20XX 300 Stk. davon 70 Ferkel bis 25 kg x 52,80 = 3.696,-- davon 70 Läufer 25 – 45 kg x 86,80 = 6.076,-- davon 80 Mastschweine 45 – 80 kg x 107,80 = 8.624,-- davon 80 Mastschweine 80 – 110 kg x 125,80 = 10.064,-- 28.460,--

Bewertung Ansatz 0,8 Kälber / Kuh p.a. 1.500 AKO Lebensleistung 5 Kälber = 300,-- / Kalb abzgl. Milchleistung 70% = 90,-- Futter 2.500 kg / Kuh p.a. x 0,20 abzgl. Milchleistung 70% = 150,-- Tierarzt 30,-- p.a. Besamung 30,-- p.a.

Afa Kosten Stall 410.000,-- / 25 Jahre / 40 Stk. Kühe - 70% Milchleistung = 123,-- / Kalb AfA + Reparaturkosten 2% von AKO (-70% ML) = 61,50 + Futter Kalb 700 kg x 0,30 = 210,00 + Strom, Wasser, Kanal = 50,00 = Herstellungskosten Kalb 704,50 1.1. 20 Stk. Kälber = 14.090,--

Ratenkauf Beispiel: Traktorkauf am 10.10.2012 € 100.000,-- + 20% USt, Nutzungsdauer 10 Jahre, Zahlung gemäß Ratenvereinbarung: 1. Rate von € 40.000,-- am 20.11.2012, 2. Rate von € 40.000,-- am 20.05.2013, 3. Rate von € 40.000,-- am 20.11.2013 Aktivierung des gesamten Nettobetrages und Abzug der gesamten VSt, sofern eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt und die Lieferung erfolgt ist. 0400 Traktoren 100.000,-- / 3300 Lieferverbindlichkeiten 120.000,-- 2500 Vorsteuer 20.000,-- / Verbuchung der Ratenzahlungen 1. Rate: 3300 Lieferverbindlichkeiten / 2800 Bank 40.000,-- 2. Rate: 3300 Lieferverbindlichkeiten / 2800 Bank 40.000,-- 3. Rate: 3300 Lieferverbindlichkeiten / 2800 Bank 40.000,-- Abschreibung des Anlagegutes ab Inbetriebnahme auf 10 Jahre (HalbjahresAfA) 7010 Abschreibung von Sachanlagen / 0400 Traktoren 5.000,--