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Unternehmens-bilanz - Steuerbilanz

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Präsentation zum Thema: "Unternehmens-bilanz - Steuerbilanz"—  Präsentation transkript:

1 Unternehmens-bilanz - Steuerbilanz
Der Jahresabschluss Unternehmens-bilanz - Steuerbilanz Rechtliche Bestimmungen Steuerliche Mehr-Weniger-Rechnung

2 Wer muss wie bilanzieren?
Einzelunternehmen und Personengesellschaften (OG, KG) bis € ,-- Umsatz im Vorjahr  wahlweise Pauschalierung, Einnahmen/Aus-gaben-Rechnung oder doppelte BH möglich bis € ,-- Umsatz im Vorjahr  wahlweise E/A-Rechnung oder doppelte BH bei Umsatz-Überschreitung (2x € ,-- oder 1x € ,--) doppelte BH verpflichtend Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, GmbH & CoKG) doppelte BH zwingend vorgeschrieben

3 Normenhierarchie EG RL 4; 7; 8 (4., 7., 8. EU-Richtlinie)
UGB (Unternehmergesetzbuch), EStG (Einkommenssteuergesetz) GOB (Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung) Bei Konzernen zusätzlich: IAS US-GAAP für an US-Börsen notierende Konzerne IAS = International Accounting Standards US-GAAP = Generally Accepted Accounting Principles

4 Vorschriften für die Erstellung des Jahresabschlusses
Erstellungspflicht und Erstellungszeitpunkt Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung Bewertung der Bilanzpositionen Inhalt und Gliederung der Bilanz und der GuV-Rechnung (c) Mag. Karin Kilian

5 Erstellungspflicht und Erstellungszeitpunkt
SBK und GuV Geschäftsjahr darf 12 Mo. nicht überschreiten Bilanzstichtag od. anderer Tag (Wirtschaftsjahr) Jahresabschluss innerhalb der ersten 9 Monate des Folgejahres (Bilanzerstellungstag) Jahresabschluss ist vom Unternehmer zu unterzeichnen Zu berücksichtigen sind alle Tatsachen, die bis zum Abschlussstichtag eingetreten sind, aber erst bis zum Abschlusserstellungstag bekannt werden. (c) Mag. Karin Kilian

6 Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung
Bilanzwahrheit Bilanzklarheit und -übersichtlichkeit Bilanzverknüpfung (Bilanzidentität, Bilanzkontinuität – formell/materiell) Bilanzvorsicht (Grundsatz der kfm. Vorsicht) Nur tatsächliche Gewinne ausweisen Imparitätsprinzip (Risiken auch nur bei Vorhersehbarkeit ausweisen) NWP bei Vermögen HWP bei Verbindlichkeiten Stichtagsprinzip Grundsatz der Periodenabgrenzung

7 Bewertung nach UGB Nicht abnutzbares AV  gemildertes NWP
Abnutzbares AV  NWP (mit AfA) Umlaufvermögen  strenges NWP Schulden/ Verbindlichkeiten  HWP … ergibt sich aus dem Prinzip der kfm. Vorsicht (Zielsetzung: Gläubigerschutz)

8 Bilanz nach UGB Aktiva A: Anlagevermögen I. Immat. AV II. Sachanlagen III. Finanz-AV B: Umlaufvermögen I. Vorräte II. Forderungen III. Wertpapiere IV. Kassen, Guthaben bei Kreditinstituten C: ARA Passiva A: Eigenkapital I. Kapital am Privatentnahmen II. Kapitalrücklagen III. Gewinnrücklagen IV. Bilanzgewinn (-verl.) B: Unversteuerte RL c: Investitionszuschüsse aus öffentl. Mitteln D: Rückstellungen E: Verbindlichkeiten F: PRA

9 Staffelförmige GuV Umsatzerlöse (Klasse 4) +/- Bestandsveränderungen (Klasse 4) + aktivierte Eigenleistungen (Klasse 4) + sonstige betriebliche Erträge (Klasse 4) Betriebsleistung - Betriebliche Aufwendungen Materialaufwand (Klasse 5) Personalaufwand (Klasse 6) Abschreibungen und sonst. Betr. Aufw. (Klasse 7) Betriebserfolg +/- Finanzerfolg (Klasse 8) Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT) +/- Außerordentliches Ergebnis (Klasse 8) Außerordentliche Erträge Außerordentliche Aufwände - Steuern vom Einkommen und Ertrag (Klasse 8) Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (oder Unternehmensergebnis nach Steuern) +/- Veränderungen von Rücklagen (Klasse 8) Bilanzgewinn/Bilanzverlust

10 Die steuerliche Mehr-Weniger-Rechnung
…. für die Berechnung des steuerpflichtigen Gewinnes …. durch Kollision unternehmensrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften notwendig …. abgeleitet aus der unternehmensrechtl. Bilanz …. außerbücherlich vorgenommen „Steuerbilanz“

11 Die Steuerbilanz Unternehmensrecht Steuerrecht Anwendung
Maßgeblichkeit der Unternehmensbilanz für die Steuerbilanz = es sind die unternehmensrechtlichen Wertansätze heranzuziehen, soweit keine zwingenden steuerrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen Grundsätze für die Berechnung des steuerpfl. Gewinns/Verlustes: Unternehmensrecht Steuerrecht Anwendung MUSS-Vorschrift MUSS Steuerrecht KANN-Vorschrift MUSS Unternehmensrecht KANN Unternehmensrecht (c) Mag. Karin Kilian

12 Maßgeblichkeitsprinzip
Wenn bei Fall 4 (Kann/Kann) in der U-Bilanz die Kann-Vorschrift gewählt wurde, muss sie auch in der Steuerbilanz angesetzt werden Wenn Steuerbegünstigungen in Anspruch genommen werden sollen, müssen sie daher bereits in der U-Bilanz angewendet werden (Umkehr des Maßgeblichkeits-prinzips) Kleine Untern. bilanzieren häufig nur nach Steuerrecht  Verstoß gegen GOB!!!

13 Errechnung des steuerpfl. Gewinns/Verlustes:
Erträge lt. GuV - Aufwände lt. GuV Bilanzgewinn/-verlust + Zurechnungsposten der strl. M-W-Re. - Abzugsposten der strl. M-W-Rechnung Zwischensumme - Gewinnfreibetrag Steuerpflichtiger Gewinn/Verlust (c) Mag. Karin Kilian

14 Zurechnungsposten Spenden (ausgenommen an begünstigte Empfänger lt. „Absetzbare Steuern“ bis max. 10% des Vorjahresgewinns KESt (Bank-/WP-Zinsen), KöSt (bei Kapitalgesellsch.) Aufwendungen für Lebensführung soweit sie Gewinn mindernd verbucht wurden (auch wenn betriebl. veranlasste Aufwendungen unangemessen hoch sind z. B. PKW‘s u. Kombis über ,-- €) Tages- und Nächtigungsgelder, die die amtlichen Sätze übersteigen (Taggeld € 26,40; Nächtigungs-geld € 15,--; übersteigender Betrag ist Zurechnungsposten) (c) Mag. Karin Kilian

15 Zurechnungsposten Im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer sind nur abzugsfähig, wenn sie der Mittelpunkt der betrieblichen/beruflichen Tätigkeit sind) Repräsentationsaufwendungen (bei Nachweis einer überwiegend betrieblichen Veranlassung zu 50% abzugsfähig ) Privatanteile KFZ‘s, Telefonkosten, Betriebskosten etc. sind hinzuzurechnen, außer sie wurden auf dem Konto Privat erfasst Abschreibungsdifferenzen (PKW‘s u. Kombis mind. 8 J. ND) sind hinzuzurechnen Zuweisung zu Pauschalen WB zu Forderungen sind steuerlich nicht abzugsfähig, lfr. Rückstellungen nur bis max. 80% (c) Mag. Karin Kilian

16 Abzugsposten Auflösung von Pauschalen WB zu Ford. oder lfr. Rückstellungen Endbesteuerte Zins- und Dividenden-erträge Bildungsfreibetrag von max. 20% der Fortbildungskosten (externer/interner Bildungsfreibetrag) od. 6% Bildungsprämie statt ext. BFB als Steuergutschrift beim FA (interessant für ertragsschwache Unternehmen)

17 Gewinnfreibetrag Für natürliche Personen
13% vom strl. Gewinn, max. € ,-- Grundfreibetrag: 13% von € ,-- Investitionsbedingter Freibetrag: 13% vom übersteigenden Gewinn, wenn Investitionen in dieser Höhe getätigt wurden (in abnutzbares AV mit einer Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren oder begünstigte WP)


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