Auswirkungen auf die Gemeinden

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Auswirkungen auf die Gemeinden

Gemeindeorientierung, 17. November 2010 Übersicht – IVHB 1 Warum ist der Kanton Thurgau der IVHB beigetreten? 2 Welche Auswirkungen hat der Beitritt zur IVHB für die Thurgauer Gemeinden? 3 Weiteres Vorgehen Gemeindeorientierung, 17. November 2010

Gemeindeorientierung, 17. November 2010 Ausgangslage 1. LU, ZG 2. OW 3. VS 4. AI, AR, SG 5. NW 6. AG, SZ, TG, ZH 7. BE, FR, GL, SO Gemeindeorientierung, 17. November 2010

Gemeindeorientierung, 17. November 2010 Gründung der IVHB 1 Genehmigung der IVHB durch die BPUK am 22. September 2005 2 Beschluss der BPUK vom 15. Januar 2009, Beitritt zur IVHB auch ohne die Übernahme des Begriffs der „Geschossflächenziffer“ möglich 3 Stand der Beitritte: AG, BL, BE, FR, GR und TG beigetreten, SH tritt im Januar 2011 bei IVHB formell in Kraft gesetzt (ausgelöst durch den Beitritt des Kantons Thurgau, Gründungsversammlung am 26. November 2010) Gemeindeorientierung, 17. November 2010

Beitritt zur IVHB ≠ Inkrafttreten der IVHB im Thurgau 1 Beitritt vom Grossen Rat am 21. April 2010 definitiv beschlossen; Regierungsrat muss über Zeitpunkt des Beitritts beschliessen 2 Referendumsfrist gegen den Beschluss des Grossen Rates am 31. Juli 2010 ungenutzt abgelaufen 3 Beschluss Nr. 777 des Regierungsrates vom 5. Oktober 2010: - Beitritt per 1. November 2010 - Inkrafttreten zusammen mit revidiertem PBG, voraussichtlich per 1. Januar 2012 Gemeindeorientierung, 17. November 2010

Gemeindeorientierung, 17. November 2010 Ziele der IVHB Beseitigung volkswirtschaftlicher Nachteile 2. kein Bundesbaugesetz Gemeindeorientierung, 17. November 2010

Formelle Harmonisierung Inhaltlich wird nicht in die kantonale resp. kommunale Baurechtsgesetzgebung eingegriffen! Gemeindeorientierung, 17. November 2010

Gemeindeorientierung, 17. November 2010 30 Baubegriffen massgebendes Terrain Gebäude - Klein- und Anbauten unterirdische Bauten Unterniveaubauten Fassadenflucht Fassadenlinie projizierte Fassadenlinie vor- und rückspringende Gebäudeteile Gebäudelänge und –breite Gesamt- und Fassadenhöhe Kniestockhöhe lichte Höhe Geschosshöhe Voll-, Unter-, Dach- und Attikageschosse Grenz- und Gebäudeabstand Baulinien und –bereich anrechenbare Grundstücksfläche Geschossflächenziffer Baumassenziffer Überbauungsziffer - Grünflächenziffer Gemeindeorientierung, 17. November 2010

Wesentliche Änderungen des Thurgauer Rechts 1 Gebäudehöhe Gesamt- und Fassadenhöhe 2 Attikageschoss, neue Definition 3 Ausnützungsziffer Geschossflächenziffer Gemeindeorientierung, 17. November 2010

Gesamthöhe (in Metern) Gemeindeorientierung, 17. November 2010

Fassadenhöhe (in Metern) Gemeindeorientierung, 17. November 2010

Gemeindeorientierung, 17. November 2010 Attikageschoss Gemeindeorientierung, 17. November 2010

Geschossflächenziffer: Vereinfachung Bastelraum Geschossfläche, vgl. SIA 421/416 Bastelraum Heizung Heizung Keller Keller Waschraum Tankraum Waschen Tankraum Gemeindeorientierung, 17. November 2010

Gemeindeorientierung, 17. November 2010 Ausnützungsziffer Bastelraum anrechenbare Bruttogeschossfläche Bastelraum nicht anrechenbare Fläche Heizung Keller Waschraum Tankraum Gemeindeorientierung, 17. November 2010

Anrechenbare Grundstücksfläche 1 Tiefgaragenbonus nach § 11 Abs. 2 Ziff. 3 PBV entfällt 2 Minergiebonus gemäss § 12a PBV wird im neuen PBG beibehalten Gemeindeorientierung, 17. November 2010

Handlungsbedarf der Gemeinden nach dem Beitritt zur IVHB Festlegung der Masse der Gesamt- und Fassadenhöhe sowie der Geschossflächenziffer bedingt zwingend eine Gesamtrevision des Baureglements und des Zonenplans bei Beibehaltung der Masse der AZ drastische Reduktion der Nutzungsmöglichkeiten! Gemeindeorientierung, 17. November 2010

Gemeindeorientierung, 17. November 2010 Übergangsrecht Grundsatz: Automatische Aufhebung aller der IVHB widersprechenden kommunalen Baureglementsbestimmungen mit Inkrafttreten der IVHB (formelle Berichtigung innert fünf Jahren). Gemeindeorientierung, 17. November 2010

Gemeindeorientierung, 17. November 2010 Ausnahme: Anpassungsfristen der kommunalen Nutzungspläne sowie der Bestimmungen über Nutzungsziffern und Höhenbegrenzungen von Gebäuden in den Baureglementen Frist: 5 Jahre Pläne und Bestimmungen bleiben bis zur Anpassung in Kraft. t Inkrafttreten der revidierten Planungs- und Baugesetzgebung per 1. Januar 2012 Ablauf der Anpassungsfrist per 31.12.2017 Gemeindeorientierung, 17. November 2010

Gemeindeorientierung, 17. November 2010 Weiteres Vorgehen: Umsetzung und Auslegung der neuen Baubegriffe durch die Gemeinden Unterstützung des Kantons bei der Revision der Nutzungspläne sowie der Baureglemente (Vollzugshilfen) Rückgriff auf SIA-Normen / Richtlinien IOHB neu: Austausch mit Gemeinden in anderen beigetretenen Kantonen Gemeindeorientierung, 17. November 2010

Gemeindeorientierung, 17. November 2010 Weiteres Vorgehen: An- und Kleinbauten, unterirdische Bauten, Unterniveaubauten, vor- und rückspringende Gebäudeteile, Kniestockhöhe, lichte Höhe sowie Geschosshöhe: - zulässige Masse werden in der PBV geregelt - Politische Gemeinden werden im Rahmen der PBV-Revision zur Vernehmlassung eingeladen Gemeindeorientierung, 17. November 2010

Gemeindeorientierung, 17. November 2010 Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Gemeindeorientierung, 17. November 2010