IST NACKTHEIT STRAFBAR?

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IST NACKTHEIT STRAFBAR? Dr. Johannes Pepelnik Email: jp@pepelnik-karl.at Mobile: +43 676 30 39 608 Direct: +43 1 216 87 99 - 11

Strafgesetzbuch („StGB“) Keine Straftatbestand „Erregung öffentlichen Ärgernisses“; aber Verfolgung zB gem § 107a Beharrliche Verfolgung möglich § 183 dStGB: nur für Männer bei „exhibitionistischen Handlungen“; BayOLG: „...wenn Entblößung der sexuellen Befriedigung dient“ USA: rigorose Handhabung (zB: Strafen für Männer, die hinter Büsche urinieren nach Bestimmungen gegen Exhibitionismus) Sicherheitspolizeigesetz („SPG“) § 81 SPG: „Wer durch besonders rücksichtloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört,...“ Wiener Landes-Sicherheitsgesetz („WLSG“) § 1 WLSG: „Wer den öffentlichen Anstand verletzt...“ Wiener Veranstaltungsgesetz Im Rahmen einer Veranstaltung, fehlende Veranstaltungsbewilligung

§ 81 SPG „Wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu EUR 218,-- zu bestrafen. Rücksichtslos: gegen die gute Sitte verstoßende Rücksichtslosigkeit gegenüber den Mitmenschen, die geeignet ist, auch in einem unbefangenen Menschen jene lebhafte Empfindung des Unerlaubten hervorzurufen, die gemeinhin als Ärgernis bezeichnet wird (VwGH am 18.11.1981, 81/100099) Besondere Rücksichtslosigkeit: „besonderes Übermaß mangelnder Rücksichtnahme“ Naked Bike Ride # 3 in Wien 400 Fahrradfahrer fahren am 20. Juni 2008 nackt auf Wiener Straßen Abstimmung mit Exekutive keine Verwaltungsstrafrechtlichen Folgen

§ 1 WLSG Wer den öffentlichen Anstand verletzt [...] begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu EUR 700,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen. § 3 WLSG Wegweisungsrecht der Exekutive (zB Demonstrationen vor Abtreibungskliniken) wenn unzumutbare Belästigung: ... Verhalten, das bei anderen Personen durch unmittelbar Wahrnehmung berechtigten Anstoß erregen kann nicht bloß für kurze Zeit aufrechterhalten wird oder in einem vom Verursacher nicht mehr kontrollierbaren Rauschzustand gesetzt wird am widmungsgemäßen Gebrauch von öffentlichen Einrichtungen nachdrücklich hindern.

Wiener Veranstaltungsgesetz bei Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen. Wenn für mehr als 20 Personen öffentlich zugänglich. zT anmelde- und konzessionspflichtig; wichtige Ausnahmen: unentgeltliche Straßenkunstdarbietungen sportliche Veranstaltungen Vorträge und Vorlesungen Werden Verwaltungsvorschriften verletzt (zB Nichtanmeldung) so ist mit Geldstrafe von bis zu EUR 7.000,-- oder im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe von bis 6 Wochen zu bestrafen. E des unabhängigen Verwaltungssenats Tirol

UVS Tirol 17.12.2002. Aus dem Urteil: Sachverhalt: Der Beschuldigte hat in der Wochenzeitschrift „Osttiroler Bote“ mittels Inserat angekündigt „jeden Freitag servieren Euch HEISSE OBEN OHNE GIRLS coole Drinks“. In Begleitung eines Bodybuilders ging eine - nur mit einem Lendenschurz knielangen Stiefeln bekleidete - vollbusige Blondine den ganzen Abenden „oben ohne“ durch das Lokal und bot den Gästen Bacardi-Cola-Getränke auf einem Tablett an. Rechtliche Beurteilung: Die Erstbehörde meinte mit Verweis auf ein VwGH Erkenntnis, dass Striptease-Vorführungen als Entkleidungsnummern jedenfalls unter den Begriff der varietéartigen Veranstaltungen mit Konzessionspflicht fallen würden. Das „Oben Ohne Service“ lässt sich jedoch nicht unter diesen Begriff einordnen. Die Kellnerin hat kein Programm geboten. Daher wurde auch keine Konzessionspflicht verletzt.

UVS Kärnten 21.03.2002; KUVS-19/4/2006. Aus dem Urteil: Sachverhalt: Ein Kärntner Diskothekenbetreiber stellt in seiner Diskothek den Gästen eine gläserne Dusche zur Verfügung und lobt ein Preisgeld von EUR 22,-- aus. Jugendliche ziehen sich in dieser gläsernen Dusche nackt aus und nehmen unsittliche Handlungen vor. Rechtliche Beurteilung: Der Diskothekenbetreiber wird zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 220,-- verurteilt. Mit dieser gläsernen Dusche wurde eine verbotene Handlung im Sinne des Kärntner Veranstaltungsgesetzes durchgeführt. Der Diskothekenbetreiber selbst hat eine Veranstaltung ausgerichtet, die zur Vornahme oder Förderung unsittlicher Handlungen geeignet war.