Buchführungspflicht nach Steuerrecht nach Handelsrecht § 238 HGB § 140 AO § 141 AO Nach dem Handels- recht ist jeder Kaufmann ver- pflichtet Bücher zu führen. Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen (z.B. HGB) Bücher zu führen hat, hat die Verpflichtung auch für die Besteuerung zu erfüllen. Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte sind auch dann buchführungspflichtig, wenn eine der folgenden Grenzen überschritten ist: 1. Umsätze > 500.000EUR 2. Wirtschaftswert > 25.000 EUR 3. Gewinn aus > 50.000 EUR Gewerbebetrieb 4. Gewinn aus > 50.000 EUR Land- und Forstwirtschaft Kaufleute
Befreiung von der Buchführungspflicht § 241a HGB Einzelkaufleute die an zwei aufeinander folgenden Jahren 1. Umsätze <= 500.000 € und 2. Gewinn <= 50.000 € aufweisen. Brauchen die §§ 238 – 241 HGB nicht mehr anzuwenden.
Gewerbliche Unternehmen Kaufmann kraft Betätigung (§ 1 HGB) Kaufmann kraft Eintragung (§ 2 HGB) Ist eine kaufmännische Organisation erforderlich? nein ja Nichtkaufmann Kaufmann nach dem HGB nicht buch- führungsplichtig buchführungsplichtig nach dem HGB
Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 2 EStG) Selbständigkeit nicht Weisungsgebunden, auf eigenes Risiko Nachhaltigkeit auf Dauer, nicht einmalig Gewinnerzielungsabsicht Totalgewinn, Gewinn über gesamten Zeitraum der Tätigkeit Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr werbend am Markt auftreten Kein Land- und Forstwirtschaft keine freie Berufstätigkeit (§ 18 EStG) z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Dozenten u.a. keine andere selbständige Arbeit eigene Vermögensverwaltung
Kaufmännische Organisation (insgesamt wird die Struktur des Unternehmens gewürdigt) ein hoher Umsatz eine hohe Mitarbeiteranzahl ein umfangreiches Warenangebot vielfältige Geschäftskontakte keine gesetzliche Regelung, im Zweifel bei der IHK / Handwerkskammer erfragen