Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) in Österreich – das UVP-G 2000

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Umweltverträglichkeitsprüfung
 Präsentation transkript:

Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) in Österreich – das UVP-G 2000 Mag.a Erika Enzlberger-Heis BMLFUW Bratislava am 7.11.2012

UVP in Ö: Rechtsbasis, Spezifika, Entwicklung Eigener Kompetenztatbestand in Art. 10 + 11 B-VG UVP-G 1993 + 13 Novellen; UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 77/2012 Umweltsenatsgesetz (USG) Bodenreformgesetze (GG Bund, AusführungsG Länder) Wirksame (vorausschauende) Umweltvorsorge Gesamtsicht – integrative Bewertung Konzentriertes Genehmigungsverfahren: one-stop-shop (LReg. – US) Umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung Einfluss EU-Recht und EuGH-Judikatur Erfahrungen aus dem Vollzug: LReg., BMVIT, US Verwaltungsreform – Verfahrenseffizienz

Aufgaben der UVP Feststellung, Beschreibung, Bewertung der unmittelbaren + mittelbaren Auswirkungen auf Schutzgüter, d.s. Mensch, Tiere, Pflanzen + Lebensräume Boden, Wasser, Luft, Klima Landschaft, Sach- + Kulturgüter Prüfung von Maßnahmen zur Verhinderung oder Verringerung von Umweltauswirkungen Darlegung der Vor- und Nachteile geprüfter Alternativen (uU auch Standort- + Trassenvarianten)

Anwendungsbereich Liste mit 89 Vorhabenstypen in Anhang 1 (Schwellenwerte/Kriterien) Bespiele: Abfallbehandlungsanlagen, Kraftwerke, Windkraftanlagen, Straßen und Eisenbahnen, Schigebiete, Rohr- und Starkstromleitungen, Flugplätze, Freizeit- und Vergnügungsparks, EKZ, Bergbau, Wasserkraftwerke, Intensivtierhaltungen, Industrie, Sportanlagen

Anwendungsbereich 3 Spalten: UVP, vereinfachtes Verfahren, EFP Einzelfallprüfung für Änderungen, schutzwürdige Gebiete und Kumulation Schutzwürdige Gebiete – Anhang 2: A: bes. Schutzgebiet - Naturschutz + UNESCO B: Alpinregion C: Wasserschutz- + Schongebiet D: belastetes Gebiet (Luft) E: Siedlungsgebiet

UVP-G 2000 - Verfahrensarten A. Feststellungs-/Einzelfallprüfungsverfahren 1. nach § 3 Abs 7 (einschl. EFP-Verfahren nach § 3 Abs 2, 4, 4a; § 3a) 2. nach § 24 Abs 5 für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken B. UVP-Verfahren (Spalte 1-Projekte) § 3 Abs 1 C. Vereinfachtes UVP-Verfahren 1. Spalte 2 und 3-Projekte 2. kumulierte Projekte nach § 3 Abs 2 (nach EFP) 3. Projekte nach § 3 Abs 4 und 4a (nach EFP) 4. Änderungen nach § 3a (überwiegend nach EFP) D. Bundesstraßen, HL-Strecken (3. Abschnitt) 1. UVP-Verfahren 2. vereinfachtes UVP-Verfahren E. Abnahmeprüfung und Nachkontrolle

Änderungen, Kumulation UVP-Pflicht für Änderungen: 50% des SW od. ÄnderungsTB  EFP 100% SW  UVP UVP bei Kumulation: Neues Vorhaben 25% des SW gemeinsam mit anderen Anlagen/Vorhaben in räumlichem Zusammenhang wird SW erreicht EFP ob erhebliche Umweltauswirkungen

Klärung der UVP-Pflicht – Feststellungsverfahren „Screening“: Feststellung der UVP-Behörde, ob für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen ist, durch Abschätzung der potentiellen Umweltauswirkungen („Grobprüfung“). UVP-Pflicht, wenn mit erheblichen, negativen Umweltauswirkungen zu rechnen ist. Anwendung bei: Kumulierung, Spalte 3 Vorhaben (in schutzwürdigen Gebieten), Änderungsvorhaben. Antragsrecht: Projektwerber, mitwirkende Behörde, Umweltanwalt bzw. von Amts wegen (UVP-Beh.). Parteistellung: Projektwerber, Umweltanwalt, Standortgemeinde NEU seit Novelle 2012: Überprüfungsantrag bzw. Beschwerdemöglichkeit für anerkannte UO bei negativen Feststellungsentscheidungen (gesonderte Rechtsmittelbefugnis)

UVP-Verfahren und Elemente der UVP 1 (fakultatives) Vorverfahren + Investorenservice Genehmigungsantrag und Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) Behördliche Prüfung der Unterlagen Einbindung mitwirkender Behörden, Umweltanwalt, Gemeinden und BMLFUW zur Stn. Öffentliche Auflage in Standortgemeinde und Behörde (Antrag + UVE zur öffentl. Einsichtnahme und Stellungnahmemöglichkeit)

UVP-Verfahren und Elemente der UVP 2 Umweltverträglichkeitsgutachten (UV-GA) Information über das GA: Auflage in Standortgemeinden, Übermittlung an Projektwerberin, Parteien (Parteiengehör), mitwirkende Behörden, BMLFUW, UA (fakultative) öffentliche Erörterung (nur in Großverfahren) Mündliche Verhandlung Entscheidung im konzentrierten Genehmigungsverfahren; Veröffentlichung des Genehmigungsbescheides Bescheidmäßige Abnahmeprüfung Nachkontrolle

Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) Beschreibung des Vorhabens Geprüfte Alternativen, Null-Variante, Standort- oder Trassenvarianten (bei Zwangsrechten) Zustandsbeschreibung der betroffenen Umwelt Beschreibung der Auswirkungen des Vorhabens Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen Allgemein verständliche Zusammenfassung

Öffentlichkeitsbeteiligung 1 Verfahrensbeteiligung im österr. Verwaltungsverfahren (§ 8 AVG; Art 131, 144 B-VG): Durch Beteiligtenstellung (Inanspruchnahme oder Betroffenheit von behördlicher Tätigkeit), ausdrückliche Parteistellung (vermittels Rechtsanspruch bzw. rechtliches Interesse, als subjektives Recht; Akteneinsicht, Parteiengehör, Rechtsmittel) und Beschwerdeberechtigung (subjektives Recht; ausdrückliche gesetzliche Einräumung für Anrufung von VwGH und VfGH). Verfahrensteilnahme am UVP-Verfahren (unterschiedlich weitreichende Partei- und Einwendungsrechte): Behörden mit umweltbezogenem Aufgabenbereich, Formalparteien (Gemeinden, Umweltanwaltschaft), Private als Nachbarn mit rechtlichem Interesse, Beteiligung der „betroffenen“ Öffentlichkeit, juristische Personen und NGOs gem. europarechtl. Vorgaben; bei grenzüberschreitenden Auswirkungen auch betroffene Staaten und deren Öffentlichkeit (Information, Stellungnahme, Konsultation).

Öffentlichkeitsbeteiligung 2 Lt. UVP-G 2000 folgende Parteien mit Berufungsrecht: NachbarInnen (auch ausl. Nachbargemeinden!) Parteien der MaterienG Umweltanwalt Gemeinden (Standort und angrenzende) Wasserwirtsch. Planungsorgan Bürgerinitiativen (mind. 200 Unterschriften von Gde.-Wahlberechtigten mit der Stellungnahme) Umweltorganisationen (bescheidmäßig anerkannt, 3 Jahre Bestand)

Öffentlichkeitsbeteiligung 3 durch Formvorschriften der Publizität und Mitwirkung: Behördliche Auflage von Antrag, UVP-Dokumentation für 6 Wochen zur öffentlichen Einsicht (Einwendungsfrist) Kundmachung durch Edikt (Zeitungen): Information über Projekt und Verfahren; auch in Internet Stellungnahmerecht für jedermann innerhalb Auflage- bzw. Einwendungsfrist (wichtig insbes. für BIs und NGOs!)

Öffentlichkeitsbeteiligung 4 Umweltanwalt /-schaft: Durch LG in den österr. BL eingerichtet Weisungsfreie Organe der Länderverwaltung Aufgabe: Wahrung des Umweltschutzes in Verw.-verfahren, insbes. in UVP-Verfahren; Geltendmachung von objektiven Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht Gesetzliche Einräumung von Verfahrensrechten: privilegierte Amts- bzw. Formalparteistellung mit verstärkter materieller und prozessualer Rechtsstellung Von jederman/frau anrufbar

UV-Gutachten Fachliche Bewertung von Vorhaben + UVE in umfassender Gesamtschau (§12) Fachliche Auseinandersetzung mit Stellungnahmen Vorschläge für Umweltschutzmaßnahmen (Auflagen) Fachliche Aussagen zur Raumentwicklung + nachhaltige Ressourcennutzung Im vereinfachten Verfahren zusammenfassende Bewertung (§12a)

UVP-Verfahren Mündliche Verhandlung – in Großverfahren öffentlich. Möglichkeit des Entfalls. Gesamtbescheid: konzentriertes Genehmigungs-verfahren nach mitzuvollziehenden Materiengesetzen und Durchführung der UVP (ersetzt sämtliche sonst erforderlichen Anzeige- und Bewilligungserfordernisse) + zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen (Gebote): vorsorgender Umweltschutz (hohes Schutzniveau) Emissionsbegrenzung nach Stand d. Technik Immissionsgeringhaltung bzw. -vermeidung Abfall: Vermeidung, Verwertung od. Entsorgung Gesamtbewertung – Interessensabwägung

Vereinfachtes UVP-Verfahren Weniger Angaben in der UVE Zusammenfassende Bewertung statt UV-GA Bürgerinitiativen Beteiligtenstellung + Akteneinsicht keine Nachkontrolle kürzere Verfahrensdauer (6 statt 9 Monate)

Umweltsenat Berufungsbehörde – unabhängiges Tribunal (i.S.d. EMRK) 42 nebenberufliche Mitglieder (RichterInnen, B, L) auf 6 Jahre vom BPräs ernannt Entscheidung in 3er-Kammern Judikatur-Dokumentation im RIS Besteht bis 31.12.2013: Dann Übergang der Zuständigkeit auf neues Bundesverwaltungsgericht (geschaffen im Zuge der Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit, „9+2“-Modell; VerwGerichtsbarkeits-Novelle 2012)

Verwaltungsgerichtshof VwGH-Beschwerdebefugnis im UVP-Verfahren Projektwerber Nachbarn Parteien nach den Verwaltungsvorschriften (subj. Recht oder Amtsbeschwerde) Standortgemeinde / angrenzende Gemeinden Umweltanwalt Wasserwirtschaftliches Planungsorgan (§ 55 Abs 4 WRG) Bürgerinitiativen (auch Beschwerde an VfGH) Umweltorganisationen

Nach der Entscheidung §20 Abnahmeprüfung – ob Ausführung der Genehmigung entspricht §21 Zuständigkeitsübergang auf „Materien“-Behörde/n mit Rechtskraft des Abnahmebescheides (ausgen. in Fällen des §20 Abs. 6 – für Industrie-, Gewerbeparks und Städtebauvorhaben mit Rechtskraft des Genehmigungsbescheides) §22 Nachkontrolle– auf Einhaltung des Genehmigungsbescheides + Realität der Umweltauswirkungen, auf Initiative der UVP-Behörde

Dokumentation und Berichte (BMLFUW) UVP-Dokumentation beim Umweltbundesamt (www.umweltbundesamt.at) seit 2009 auch Verfahrensmonitoring Berichte des BMLFUW über die Vollziehung an den Nationalrat alle 3 Jahre (5. Bericht 2012) Wirkung für Umweltschutz und Umweltvorsorge

Verteilung der UVP-Vorhaben nach Vorhabenstypen von 1995 bis 1.11.2009

Verfahrensdauer