Arbeitgeberdarlehen (zinsfrei oder zinsverbilligt)

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 Präsentation transkript:

Diese Vorteile können Arbeitgeber beispielsweise ihren Mitarbeitern steuerfrei zuwenden: Arbeitgeberdarlehen (zinsfrei oder zinsverbilligt) Darlehen darf maximal 2.600 € betragen steuerfrei Arbeitskleidung typische Berufsbekleidung (Schutzbekleidung, Uniformen) Betrieblicher PC zur privaten Nutzung Privatnutzung von PC, Handy, Software des Arbeitgebers, auch außerhalb des Betriebs Betriebsveranstaltung Veranstaltungen wie Weihnachtsfeier, Betriebsausflug, Jubiläum 110 € pro Veranstaltung steuerfrei Gesundheitskurs zum Beispiel Massagen, Rückentraining, Yoga bis 500 € pro Jahr steuerfrei Personalrabatt Mitarbeitervergünstigungen (zum Beispiel: Autohaus verkauft verbilligten Pkw an Mitarbeiter) bis zu 1.080 € pro Jahr steuerfrei Sachgeschenke unter 40 € (beispielsweise Flasche Wein, Pralinen, Blumen) Voraussetzung: Zuwendung erfolgt aus besonderem persönlichen Anlass wie runder Geburtstag, Jubiläum, Beförderung, Hochzeit Warengutscheine Gutschein darf keinen Geldbetrag ausweisen, sondern nur Art und Menge der Ware bis 44 € pro Monat steuerfrei Zuschuss für Kindertagesstätte   Erholungsbeihilfe Zuschuss zu den Kosten für Unterbringung, Betreuung, wenn das Kind noch nicht schulpflichtig ist Zuschuss zum Urlaub pauschal besteuert s. Tz 4

Wichtig :   Der Abzug von Bewirtungskosten in einer Gaststätte nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EstG erfordert eine vollständige „Rechnung“ i.S.d. § 14 Abs. 4 UStG, die den Namen des Leistungsempfängers als bewirtende Person erkennen lässt, wenn die Bewirtungskosten den Gesamtbetrag von 150 EUR übersteigen. Der Nachweis der Rechnung kann weder durch ergänzende Angaben i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG noch durch Eigenbelege ergänzt werden. Auch Kreditkartenabrechnungen können die Rechnung der Gaststätte nicht ersetzen, da damit nur die Begleichung der Bewirtung, aber nicht die betriebliche Veranlassung durch die bewirtende Person nachgewiesen wird. Lt. Urteil des BFH kann ein Eigenbeleg gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG bei einer Bewirtung in einer Gaststätte die Rechnung des Gastwirts nicht ersetzen, da § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG als lex spezialis anzusehen ist, die ein erweiterndes Erfordernis aufstellt. Der Anlass der Bewirtung und die Teilnehmer der Bewirtung sind zusätzliche notwendige Angaben.

Kurzfassung des BFH Urteiles Im Streitfall hatte ein Versicherungsvertreter in seiner Gewinnermittlung für das Jahr 2004 erstmals eine Rückstellung für Bestandspflege passiviert. Das Finanzamt lehnte den Ansatz einer Rückstellung ab, das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt. Die Rückstellung sei dem Grunde nach berechtigt; allerdings sei nur ein Aufwand von 0,5 Stunden pro Vertrag und Jahr anzusetzen, der zu einer Rückstellung von 40.911 € führe. Der BFH hielt im Anschluss an die bisherige Rechtsprechung die Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen grundsätzlich für geboten. Den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und den Regelungen des EStG lasse sich keine Beschränkung der Pflicht zur Bildung von Rückstellungen auf wesentliche Verpflichtungen entnehmen. Der BFH hob das angefochtene Urteil aber auf, da die rechtliche Pflicht zur Nachbetreuung nicht hinreichend geklärt sei. Zur Höhe der Rückstellung werden in der Entscheidung - wie bereits die ausführlichen Leitsätze zeigen - umfangreiche Hinweise gegeben. Der BFH verlangt insbesondere, dass insoweit konkrete Aufzeichnungen geführt und vorgelegt werden, die eine angemessene Schätzung der Höhe der zu erwartenden Betreuungsaufwendungen ermöglichen. Hieraus ergibt sich für die Praxis die Empfehlung, dass die Betroffenen rechtzeitig Beweisvorsorge treffen.

Ein (un)moralischer Vorschlag   Tarif des § 34 Abs. 1 EStG Sog. Fünftelregelung: „§ 34 Außerordentliche Einkünfte (1) … Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte. Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer…“ Alles klar?    

Steuern sparen bei Abfindungen / Unternehmensverkäufen Rechenbeispiel Ein Arbeitnehmer, 58 Jahre, erhält das Angebot gegen Zahlung einer Abfindung i.H.v. 260.000 Euro einvernehmlich auszuscheiden. Sein jährliches Gehalt beträgt 100.000 Euro. Sein zu versteuerndes Einkommen nach Versicherungen etc. beträgt 341.758 Euro. Die Gesamtsteuerbelastung 143.035,69 Euro. Empfehlung: Zuwendung an das Friedenszentrum in Anklam ( Stiftung) i.H.v. 81.758 Euro. Ergebnis: Gesamtsteuerbelastung 51.158,60 Euro   Vergleich ohne Stiftung mit Stiftung Einkommen 341.758,00 341.758,00 Stiftungszuw. - 81.758,00 Gesamtsteuerbel. - 143.035,69 - 51.158,60 Ergebnis 198.722,31 208.841,40 Mit Stiftungserrichtung/- zuwendung i.H.v. 81.758 Euro verbleiben netto 10.119,09 Euro mehr nach Steuern! Dieses Beispiel lässt sich auch auf Erlöse aus Praxis-/Unternehmensverkäufen übertragen.

Das Berliner Testament kann steuerlich sehr nachteilig sein :   Bsp. Anton und Berta -> Berliner Testament Sohn Peter Antons Vermögen 600.000 EUR Bertas Vermögen 300.000 EUR    Anton stirbt, Berta erbt: Vermögen 600.000 EUR Bertas Freibetrag ./. 500.000 EUR Steuerpflichtiger Erwerb 100.000 EUR ErbSt 11% 11.000 EUR dann stirbt Berta Vermögen 900.000 EUR Peters Freibetrag ./.400.000 EUR Steuerpflichtiger Erwerb 500.000 EUR ErbSt 11% 55.000 EUR Gesamtbelastung (Finanzamt) 66.000 EUR

Hätte der Sohn unmittelbar das Vermögen von seinem Vater erworben und nach dem Tod der Mutter deren Vermögen, so hätte die Belastung wie folgt ausgesehen:   Erbfall Vater Vermögen 600.000 EUR Peters Freibetrag ./.400.000 EUR Steuerpflichtiger Erwerb 200.000 EUR ErbSt 11% 22.000 EUR Erbfall Mutter Vermögen 300.000 EUR Peters Freibetrag ./.400.000 EUR Steuerpflichtiger Erwerb 0 EUR ErbSt 11% 0 EUR Gesamtbelastung (Finanzamt ) 22.000 EUR