Tagung für ZivilschutzstellenleiterInnenZivilschutz
Tagung für ZivilschutzstellenleiterInnen Anlassarten die durch die ZSO durchgeführt werden dürfen: Wiederholungskurse Katastrophen- und Nothilfeeinsätze Instandstellungseinsätze Einsätze zugunsten der Gemeinschaft Zivilschutz
Tagung für ZivilschutzstellenleiterInnen Grundlagen Katastrophen- Nothilfe / Instandstellung BZG Artikel 27 1 dZSG § 9 1,§ 10 3 a,b ? KZV § 7 3,4 Zivilschutz
Tagung für ZivilschutzstellenleiterInnen Grundlagen Katastrophen- Nothilfe / Instandstellung Kata / NohiInstandstellungsarbeiten Zivilschutz Hochwasser Sturmschäden Grossbrand Pandemie Ausfall der Wasser- und Stromversorgung Tierseuchen Ausfall von wichtigen Infrastrukturen (Heime) Notinstandstellungen von wichtigen Infra- strukturen Aufräumarbeiten nach Unwettern Wiederherstellung von Einrichtungen im öffentlichen Interesse
Tagung für ZivilschutzstellenleiterInnen Grundlagen Wiederholungskurse (WK) BZG Artikel 36ZSG § 10 2, §15 2 ? KZV § 7 3,§ 11 Zivilschutz
Tagung für ZivilschutzstellenleiterInnen WK – Konzept ab 2005 Zivilschutz Tag Wiederholungskurs nach BZG Art. 36 Dauer (Mannschaft):2 - 7 Tage Ziele: Handwerk festigen Führungsabläufe testen Einsatzplanungen überprüfen Übungen mit Partnern
Tagung für ZivilschutzstellenleiterInnenZivilschutz 2-7 Tage Kadervorkurs zum Wiederholungskurs Dauer2 - 7 Tage Ziel:das Kader fachlich, organisatorisch, materiell auf den WK vorbereiten 2-7 Tag WK – Konzept ab 2005
Tagung für ZivilschutzstellenleiterInnenZivilschutz 2-7 Tag KVK 2-7 Tag WK 1-7 Tag Spez 1 Tag Ü WK Inspektion Überprüfung Ü RIFORMA WK – Konzept
Tagung für ZivilschutzstellenleiterInnenZivilschutz Wiederholungskurse müssen: mit einer Dienstanzeige (Dienstplanung) den AdZS bis zum angezeigt werden Termingerecht (6 Wochen vor dem Anlass) aufgeboten werden für alle aktiven AdZS min. 2 Tage/Jahr dauern mit einer Kopie der Arbeitsprogramme und des Aufgebots 8 Wochen vor dem Anlass dem Gemeindesupport AMZ angezeigt werden für alle AdZS eine Festigung/Weiterbildung in ihren Funktionen sein
Tagung für ZivilschutzstellenleiterInnen Grundlagen Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft BZG Artikel 27 1 d Verordnung über Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft (VEZG) 01. Juli 2008 ZSG § 10 3 c Weisung für den Vollzug der VEZG im Kt ZH 18. Februar 2010 ? KZV § 5 1, § 7 3 Zivilschutz
Tagung für ZivilschutzstellenleiterInnen Was sind Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft Zivilschutz
Tagung für ZivilschutzstellenleiterInnenZivilschutz Einsätze zugunsten der Gemeinschaft müssen: durch die Gesuchsteller schriftlich beantragt werden den gesetzlichen Vorgaben entsprechen durch die verantwortlichen Behörden verfügt werden mit einer Kopie der Verfügung dem Gemeindesupport AMZ angezeigt werden mit einer Kopie der Verfügung durch den Kanton dem Bund angezeigt werden
Tagung für ZivilschutzstellenleiterInnenZivilschutz WK Artikel BZG Art. 36 ZSG ZH § 10 2 BZG Art. 27 ZSG ZH § 10 3c Kombination anstreben