Mag. Jörg Stadler Wichtige Steuertipps für Unternehmer vor dem Jahresende Was können UnternehmerInnen vor dem 31.12.2009 zur Steuerreduktion noch tun?
05.11.2009 Mag. Jörg Stadler
Inhalte Überblick Gewinnermittlung Rechnungslegungspflicht nach dem UGB Vergleich Einnahmen Ausgabenrechnung und Bilanzierung 2. Freibetrag für investierte Gewinne §10 EStG Freibetrag für investierte Gewinne bis 2009 Gewinnfreibetrag ab Veranlagung 2010 Was bringt der FBiG an Steuereinsparung? 3. Betriebliche Altersvorsorge für Gesellschafter-Geschäftsführer 05.11.2009 Mag. Jörg Stadler
Vergleich Gewinnermittlung Einnahmen-Ausgaben-Rechnung Zufluss- Abflussprinzip Gestaltungsmöglichkeit durch Verschiebung von Zahlungen Anlagenverzeichnis wird geführt Einfacherer Jahresabschluss Freibetrag für investierte Gewinne § 10 EStG (bis 2009) Keine Darstellung des Vermögens Verlustvortrag nur für Verluste der letzten drei Jahre Bilanzierung Periodengerechte Gewinnermittlung Vorziehen von Gewinnen durch Aktivierung noch nicht abrechenbarer Leistungen Aktive und passive Abgrenzungen Aufwendigerer Jahresabschluss durch Bewertung Vermögen und Schulden Darstellung der Vermögenslage Verlustvortrag unbegrenzt möglich 05.11.2009 Mag. Jörg Stadler
Rechnungslegungspflicht § 189 UGB Rechnungslegung = Führung einer doppelten Buchhaltung und Erstellung eines Jahresabschlusses mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung Gilt für folgende Unternehmer: Alle Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) GmbH & Co. KG Alle anderen Unternehmer (ausgenommen freie Berufe, Land- und Forstwirte und Unternehmer mit „Überschusseinkünften“), die Umsatzerlöse von mehr als € 400.000 erzielen Neu: Ministerialentwurf des Rechnungslegungsrechts-Änderungsgesetzes RÄG 2010 Anhebung Schwellenwert zur Rechnungslegungspflicht von 400.000 € auf 700.000 € Umsatzerlös pro Jahr angehoben Umstellung auf Einnahmen- Ausgabenrechnung prüfen 05.11.2009 Mag. Jörg Stadler
Freibetrag für investierte Gewinne § 10 EStG - gültig bis Veranlagung 2009 Freibetrag bis zu 10% des Gewinns maximal 100.000 Euro pro Kalenderjahr Nur in Höhe der Anschaffungskosten von begünstigten Wirtschaftsgütern Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren Wertpapiere nach § 14 Abs. 7 Z 4 EStG –Behaltefrist von 4 Jahren Nicht für Gebäude, PKW, geringwertige Wirtschaftsgüter, gebrauchte Wirtschaftsgüter Natürliche Personen Gewinnermittlung nach Einnahmen-Ausgaben-Rechnung Einkünfte aus betrieblicher Tätigkeit Darf zusätzlich zur Abschreibung geltend gemacht werden 05.11.2009 Mag. Jörg Stadler
Freibetrag für investierte Gewinne § 10 EStG - Berechnung Beispiel: Ein Unternehmer erzielt im Jahr 2009 einen Gewinn in Höhe von €150.000 und hat folgende (begünstigte) Investitionen getätigt: Betriebs- und Geschäftsausstattung 15.000 € Wertpapiere § 14 Abs. 7 Z 4 EStG 4.000 € Summe Investitionen 2009 19.000 € Berechnung: Betrag € Steuer € Laufender Gewinn 2009 150.000 65.235 Begünstigte Investitionen 2009 19.000 max. 10% des Gewinns berücksichtigen -15.000 Steuerpflichtiger Gewinn 135.000 57.735 Steuereinsparung 7.500 05.11.2009 Mag. Jörg Stadler
Neu: Gewinnfreibetrag § 10 EStG - gültig ab Veranlagung 2010 Freibetrag bis zu 13% des (laufenden) Gewinns Neu: Grundfreibetrag bis 30.000 Euro Bemessungsgrundlage (13% = 3.900 Euro) Investitionsunabhängig Freie Zuordnung bei mehreren betrieblichen Einkünften Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag bei Übersteigen der Bemessungsgrundlage von 30.000 Euro Voraussetzung: Anschaffung begünstigter Wirtschaftsgüter Neu: ab 2010 sind auch Gebäude begünstigt Natürliche Personen und Personengesellschaften Neu: Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und Bilanzierung Neu: Grundfreibetrag bei Gewinnermittlung nach Pauschalierung 05.11.2009 Mag. Jörg Stadler
Neu: Gewinnfreibetrag § 10 EStG – Vergleich Beispiel: Ein Unternehmer erzielt im Jahr 2009 einen Gewinn in Höhe von €150.000 und hat begünstigte Investitionen in Höhe von € 19.000 getätigt 2009 € 2009 Steuer 2010 € 2010 Steuer Laufender Gewinn 2009 150.000 65.235 davon maximal in % 10% 13% davon maximal in Euro 15.000 19.500 Begünstigte Investitionen 15.600 Grundfreibetrag bis 30.000 Euro - 3.900 Investitionsbedingter Freibetrag Freibetrag Gesamt -15.000 -19.500 Steuerpflichtiger Gewinn 135.000 57.735 130.500 55.485 Steuereinsparung 7.500 9.750 05.11.2009 Mag. Jörg Stadler
Welche Wertpapiere kaufen? Schuldverschreibungen inländischer oder in der EU ansässiger Schuldner Schuldscheindarlehen an die Republik Österreich (Bundesschätze) oder Mitgliedsstaaten der EU Investmentfonds, die in diese Papiere investieren Immobilienfonds Kursrisiko und Kosten beachten! Reden Sie mit Ihrer Bank! Behaltefrist von 4 Jahren beachten! 05.11.2009 Mag. Jörg Stadler
Rendite Wertpapier - Freibetrag für investierte Gewinne § 10 EStG (bis 2009) Beispiel: Gewinn in Höhe von € 70.000 (Steuerprogression 50%); Kauf § 14 (5) EStG Wertpapiere um € 6.000 mit 4% Ertrag Laufender Gewinn 2009 70.000 davon maximal 10% 7.000 Kauf Wertpapier 6.000 Steuerersparnis durch Kauf Wertpapier 50% -3.000 „tatsächliche“ Anschaffungskosten Wertpapier (abzüglich Steuerersparnis) 3.000 Tilgung nach 4 Jahren Rendite Wertpapier abzüglich KEST 3% Gesamtrendite Wertpapier p.a. 22,48% 05.11.2009 Mag. Jörg Stadler
Steuerbelastungsvergleich Investitionsfreibetrag § 10 EStG (bis 2009) 05.11.2009 Mag. Jörg Stadler
Steuerbelastungsvergleich Gewinnfreibetrag § 10 EStG (ab 2010) 05.11.2009 Mag. Jörg Stadler
Betriebliche Altersvorsorge bei Gesellschafter-Geschäftsführern Kapitalgesellschaft Pensionszusagen können unter Beachtung der Voraussetzung des § 14 Abs. 7 EStG mit steuerlicher Wirksamkeit auch für Gesellschafter-Geschäftsführer gemacht werden Rückstellung sind verdeckte Ausschüttungen wenn Pensionszusage einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer nicht erteilt worden wäre Fremdvergleich Indizien für Fremdvergleich Anwartschaftszeitraum entspricht üblicher Firmenpension, mindestens 7 Jahre Qualifikation des GF steht auf Grund der Absolvierung einer Probezeit fest Voraussichtliche Ertragsentwicklung erlaubt Pensionszusage Kein Entgegenstehen betrieblicher Besonderheiten Personengesellschaft Pensionszusagen sind als Gewinnverteilungsabreden anzusehen und dürfen den Gewinn nicht beeinflussen keine Rückstellung für künftige Pensionsleistung 05.11.2009 Mag. Jörg Stadler
Betriebliche Altersvorsorge bei Gesellschafter-Geschäftsführern Kap Betriebliche Altersvorsorge bei Gesellschafter-Geschäftsführern Kap.Ges. Beteiligung max. 25% Beteiligung über 25% Einkünfte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (Lohnsteuerabzug) Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit Firmenpension stellt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit dar, wenn der Begünstigte in den letzten 10 Jahren vor Pensions-antritt länger als 5 Jahre wesentlich beteiligt war Betriebspensionsgesetz unterliegt dem BPG unterliegt nicht dem BPG Voraussetzung Pensionszusage rechtsverbindlich, nicht jederzeit widerruflich, Gleichbehandlungsgrundsatz schriftlich, rechtsverbindlich, unwiderruflich Rentenform § 14 Abs. 7 EStG - direkte Leistungszusagen in Rentenform - Option: einmalige Abfindung anstatt lebenslanger Rente 05.11.2009 Mag. Jörg Stadler
Betriebliche Altersvorsorge bei Gesellschafter-Geschäftsführern Direkte Leistungszusage einzige betriebliche Vorsorgeart für Gesellschafter-Geschäftsführer mit Beteiligung > 25 % Legaler Transfer von Firmen- in Privatvermögen Optimierung der persönlichen Altersvorsorge aus betrieblicher und privater Sicht Zusage muss schriftlich, rechtsverbindlich und unwiderruflich erfolgen Widerruf der Zusage nur unter bestimmten Voraussetzungen (Fortbetrieb des Unternehmens gefährdet, wirtschaftliche Notlage,....) Zusage muss in Rentenform gegeben werden Fremdvergleich muss gegeben sein Finanzierung über Versicherung möglich Prämienzahlung ist steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe Steuerbelastung erst bei Auszahlung der Pension 05.11.2009 Mag. Jörg Stadler
Betriebliche Altersvorsorge bei Gesellschafter-Geschäftsführern Abfertigungsvorsorge Eintritt vor 1.1.2003 Auch für Gesellschafter-Geschäftsführer mit wesentlicher Beteiligung Schriftliche und rechtsverbindliche Zusage Anrechnung von Vordienstzeiten möglich Steuerrechtlich und unternehmensrechtlich verbessertes Bilanzbild durch Auslagerung steuerliche Rückstellungen werden aufgelöst der Abfertigungsanspruch wird direkt von der MVK oder Versicherung ausbezahlt 05.11.2009 Mag. Jörg Stadler
05.11.2009 Mag. Jörg Stadler
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! KPS Steuerberater Klingerstraße 9 2353 Guntramsdorf www.kps-partner.at Tel: 02236/506220 Mag. Jörg Stadler