Welche neuen Anforderungen bringt das

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Welche neuen Anforderungen bringt das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz im Zusammenhang mit Pensions- verpflichtungen für Personalabteilungen? Informationsveranstaltung ChemieNord 17. März 2010 Dr. Matthias Dernberger

Ziele des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes Moderate Annäherung an internationale Rechnungslegungsgrund-sätze (IFRS) bei Aufrechterhaltung des Systems der Grundsätze ord-nungsmäßiger Buchführung, der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz, der Funktion der HGB-Bilanz für die Ausschüttungsbemes-sung In der Schlussphase der Gesetzgebung wurden u.a. aufgrund der welt-weiten Finanz- und Wirtschaftskrise einige Grundanliegen der IFRS - Ver-meidung von Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechten bzw. Bewertung zum „fair value“ - wieder etwas zurückgedrängt Die Vorschriften sind zwingend für alle Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 beginnen. Freiwillig können sie auch schon für Geschäftsjahre genutzt werden, die nach dem 31.12.2008 beginnen; dann allerdings nur insgesamt.

bAV-relevante Themenbereiche Rückstellungsbewertung Mittelbare Verpflichtungen Saldierung von Vermögen mit Schulden Davon betroffen sind vor allem: - Pensionszusagen (arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanziert) - Unterstützungskassen und Pensionsfonds - Altersteilzeit- und Jubiläumsverpflichtungen - LAZ-Modelle

Rückstellungsbewertung

Erfüllungsbetrag § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB „Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen.“ Mit der Verwendung des Begriffs „Erfüllungsbetrag“ wird ausdrücklich klargestellt, dass bei der Rückstellungsbewertung in der Zukunft – unter Einschränkung des Stichtagsprinzips – künftige Preis- und Kosten-steigerungen zu berücksichtigen sind. Sämtliche Einflussfaktoren auf die Höhe der (Versorgungs-) Leistungen sind mit einem Trend einzubeziehen

Bewertung – Trends Nur solche Trends, die auf begründeten Erwartungen und hinreichend objektiven Hinweisen beruhen. Sämtliche Trendannahmen, die die Höhe des Erfüllungsbetrages beeinflussen (z.B. Anwartschaftstrends und die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme einer Rentenoption) Karrieretrend als Zuschlag auf die angenommene Regelgehaltserhöhung

Versicherungs-mathematische Parameter Die pauschale Einrechnung der Fluktuation i.S. von § 6a EStG ist handels-rechtlich nicht zulässig (!) Die in die Bewertung eingehende Altersgrenze ist unter Beachtung der vertraglich vorgesehenen Altersgrenze und der voraussichtlichen Pensionierungsgewohnheiten festzulegen Unterschreitet der Verpflichtungswert den steuerlichen Teilwert, ist es … nicht zulässig, diesen als Mindestwert zu passivieren Wenn handelsrechtliche Rückstellung kleiner als Teilwert nach § 6a EStG, darf dieser auch nicht in der Steuerbilanz angesetzt werden – dadurch würden Fehlbeträge entstehen. Aussage des BMF hierzu erforderlich !

Wertpapiergebundene Pensionszusagen § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB „Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließ-lich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A.III.5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizu-legenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garan-tierten Mindestbetrag übersteigt.“ Reine Wertpapierrückdeckungen sind nicht automatisch „wertpapiergebundene“ Pensionszusagen! Wird analog auf wertpapiergebundene LAZ-Modelle, aber auch „versicherungsgebundene“ Pensionszusagen übertragen.

Versicherungsgebundene Pensionszusage Entgeltumwandlung auf Basis einer Rückdeckungsversicherung Einmalumwandlung von 5.000 € im Alter 40, €, Rückstellungsbewertung ist in 2008 steuerlich geprägt, alternativ 2009 unter Berücksichtigung einer „versicherungsge- bundenen Pensionszusage“ Rückst. 1.978 Aktivwert 4.868 Passiva Aktiva Rückst. 4.868 Bei Saldierung - Aktivwert 4.868 Passiva Aktiva Rückst. 1.978 Aktivwert 4.868 Passiva Aktiva Rückst. 1.978 Aktivwert 4.868 Passiva Aktiva Rückst. 1.978 Aktivwert 4.868 Passiva Aktiva Rückst. 4.868 Bei Saldierung - Aktivwert 4.868 Passiva Aktiva Rückst. 4.868 Bei Saldierung - Aktivwert 4.868 Passiva Aktiva 31.12.2008 31.12.2009 trifft nicht normal rückgedeckte Pensionszusagen ! trifft nicht normal rückgedeckte Pensionszusagen !

Zinssatz Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind nach § 253 Abs. 2 HGB mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durch-schnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen. Die Abzinsung hat bei Pensionsverpflichtungen oder vergleichbar langfristig fälligen Verpflichtungen entweder nach Maßgabe des Einzelbewertungsgrundsatzes unter Berücksichtigung der Restlaufzeit der der jeweiligen Rückstellung zugrunde liegenden Verpflichtung oder mit Hilfe eines pauschalen Ansatzes von 15 Jahren Restlaufzeit zu erfolgen. Die Deutsche Bundesbank wird zum Ende eines jeden Monats eine Zins-strukturkurve ermitteln, der sich für ganzjährige Restlaufzeiten zwischen einem und fünfzig Jahren der Marktzinssatz entnehmen lässt.

Bewertung – Diskontierung Restlaufzeit: nicht die Dauer bis zur vollständigen Abwicklung, sondern die Duration im Sinne eines versicherungsmathematischen Schwerpunktes aller künftigen Zahlungen an den Versorgungsberechtigten Pauschale Restlaufzeit von 15 Jahren auch bei kürzerer oder längerer Restlaufzeit. Es empfiehlt sich jedoch, im Falle deutlich kürzerer (längerer) Restlaufzeit von der tatsächlichen Restlaufzeit auszugehen Duration: Für 65-jährigen könnte diese statt 15 Jahre (Lebenserwartung) z.B. nur 8 Jahre sein Tatsächliche Restlaufzeit: individuell oder Durchschnitt aller?

Ausweis in GuV und Anhang Gewinn- und Verlustrechnung § 277 Abs. 5 HGB verpflichtet dazu, Erträge und Aufwendungen aus der Abzinsung gesondert unter den Posten „Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge“ bzw. „Zinsen und ähnliche Aufwendungen“, also als Bestandteile des Finanzergebnisses, zu zeigen. Anhang Angabe des angewandten versicherungsmathematischen Berechnungs- verfahrens sowie der grundlegenden Annahmen der Berechnung, wie Zinssatz, erwartete Lohn- und Gehaltssteigerungen und zugrunde gelegten Sterbetafeln. Ein bestimmtes Berechnungsverfahren wird nicht vorgeschrieben, es sollte aber dem Periodisierungsgrundsatz des § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB Rechnung tragen.

operatives Ergebnis (Personalaufwand) Ausweis in der GuV Auswirkungen auf operatives Ergebnis (Personalaufwand) Finanzergebnis Dienstzeitaufwand der Periode Änderung der Lohn- Gehalts- oder Rententrends und der biometrischen Bewertungsparameter Änderung des Bestands an Versorgungsberechtigten Rückstellungsveränderungen i.Z.m. Unternehmensumstrukturierungen oder Änderungen von Versorgungszusagen Auf-/Abzinsung der Rückstellungen Zuordnungswahlrecht Ergebniswirkungen aus einer Änderung des Diskontierungszinssatzes, Zeitwertänderungen des Deckungsvermögens und laufende Erträge des Deckungsvermögens

Berechnungsverfahren Anwartschaftsbarwertverfahren (PUC-Methode ) führt zu zulässigen Wertansätzen, auch für vergleichbare langfristige Verpflichtungen Teilwertverfahren sachgerecht bei Leistungszusagen, die ratierlich über die Dauer der Beschäftigung erdient werden. Nicht bei z.B. einmaligen Entgeltumwandlungen oder bei Zusagen, die – mit Reduzierung des future service – geändert wurden

Bewertungsunterschiede Jährliche Altersrente (=IR, 60% WR) von 10.000 € im Alter 30 erteilt, Anwartschaftstrend alternativ 0% bzw. 3%, Rententrend 2% Rückstellung Anwärter 40 Jahre - statisch - dynamisch Rentner 65 Jahre (aufbauend auf dyn.) Steuer 6% 17.355 25.323 339.114 BilMoG – 5,25% BW stat. TW dyn. TW 19.516 26.135 26.135 46.273 68.606 51.358 444.669 Er- höhung 12-51% 83-171% 31%

Übergangsregelung (1) Artikel 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB „Soweit aufgrund der geänderten Rückstellungsbewertung eine Zuführung zu den Rückstellungen für laufende Pensionen oder Anwartschaften auf Pensionen erforderlich ist, ist dieser Betrag bis spätestens zum 31. De-zember 2024 in jedem Geschäftsjahr zu mindestens einem Fünfzehntel anzusammeln.“ Bei Anwendung dieser Möglichkeit muss die nicht ausgewiesene Rück-stellung als Fehlbetrag im Anhang angegeben werden. Willkürliche Ansammlungsmethoden sind ausgeschlossen, höhe-re Zuführungen sind möglich. Der erforderliche Zuführungsbetrag ist einmal auf den Zeitpunkt der erstmaligen verpflichtenden An-wendung der neuen Vorschriften zu berechnen (Gruppenbetrach-tung). Soweit saldierungsfähiges Vermögen vorliegt, ist der Zu-führungsbetrag der Betrag nach Verrechnung der aufgedeckten stillen Reserven.

Übergangsregelung (2) Im Rahmen einer sog. BilMoG-Eröffnungsbilanz sind quasi „nach der ers-ten Schrecksekunde“ die Umbewertungseffekte durch BilMoG als außer-ordentlicher Aufwand oder Ertrag erfolgswirksam zu verbuchen (Wert zum 01.01). Eine erfolgsneutrale Behandlung ist nur zulässig, soweit dies in den Übergangsvorschriften des EGHGB ausdrücklich geregelt ist. Für sämtliche Rückstellungen, deren Wertansatz an sich gemindert wer-den müsste, besteht ein Beibehaltungswahlrecht, soweit der Differenz-betrag bis spätestens zum 31.12.2024 wieder zugeführt werden müsste. Wird von dem Beibehaltungswahlrecht kein Gebrauch gemacht, sind die Auflösungen unmittelbar in die Gewinnrücklagen einzustellen. Nur bei Pensionsrückstellungen kann ein Zuführungsbetrag auf bis zu 15 Jahre verteilt werden. Bei den sonstigen Rückstellungen wird bei der Überprüfung speziell auf den Einzelbewertungsgrundsatz abgestellt.

Konsequenzen Steuerlicher Rückstellungswert wird handelsrechtlich nicht mehr anerkannt eigenständige handelsrechtliche Bewertung, zumindest Variation des Zinssatzes, evtl. inkl. Trendannahmen Mehraufwand kann durch latente Steuererträge relativiert werden Bewertungsmethoden sind keine vorgeschrieben, der handelsrechtliche Wert sollte sich aber mindestens in Höhe des steuerlichen 6a-Wertes be-wegen (Maßgeblichkeitsprinzip, EStR R 6a 20 Satz 2), solange die Finanzverwaltung von ihrer bisherigen Auffassung nicht abweicht Die generell neue Rückstellungsbewertung wird für viele Unternehmen, die sich bisher nur an steuerlichen Werten orientiert haben, einen außerordentlichen Aufwandsschub darstellen. veränderte GuV-Struktur durch separaten Ausweis des Zinsanteils (Rating)

Mittelbare Verpflichtungen

Was sind mittelbare Verpflichtungen ? Unter mittelbaren (Pensions-)Verpflichtungen sind solche zu verstehen, die unmittelbar von einer selbständigen Versorgungseinrichtung erfüllt werden, für die das Trägerunternehmen aber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG aufgrund seiner Subsidiärhaftung einzustehen hat. Grundsätzlich sind erst einmal alle Durchführungswege mit externen Versorgungsträgern wie Unterstützungskasse, Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung betroffen. Entscheidend ist, inwieweit der Arbeitgeber wahrscheinlich in Anspruch genommen wird, da der externe Versorgungsträger keine ausreichende Mittel zur Erfüllung der zugesagten Leistungen hat

Wann treten mittelbare Verpflichtungen auf ? Gewährt der externe Versorgungsträger versicherungsförmige Garantien, treten bei entsprechender Beitragszahlung grundsätzlich keine Lücken auf Gewährt der externe Versorgungsträger keine versicherungsförmige Garantien, entstehen mittelbare Verpflichtungen in Abhängigkeit vom vorhandenen Vermögen des externen Versorgungsträgers (Deckungslücke im Vergleich zur Verpflichtungsbewertung) Prädestiniert für mittelbare Verpflichtungen sind pauschaldotierte Unterstützungskasse, da ihr Vermögen aufgrund der steuerlich eingeschränkten Dotierungsmöglichkeit häufig hinter den entsprechenden Rückstellungswerten zurückbleiben werden. Aber auch im Zusammenhang mit Pensionsfonds ohne ver-sicherungsförmige Garantien können mittelbare Verpflichtungen auftreten

Konsequenzen aus mittelbaren Verpflichtungen Die im Referentenentwurf noch vorgesehene Passivierungspflicht für mittelbare Verpflichtungen (insbesondere im Zusammenhang mit pauschaldotierten Unterstützungskassen und Pensionsfonds ohne versicherungsförmige Garantien) ist wieder fallen gelassen worden. es bleibt beim bisherigen Passivierungswahlrecht mit Fehlbetragsangabe im Anhang Die Höhe der mittelbaren Verpflichtung ergibt sich – im Normalfall - aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Pensionsverpflichtung und dem Vermögen des externen Versorgungsträgers Aufgrund der neuen Bewertungsgrundsätze für Pensionsver-pflichtungen werden die Angaben zu mittelbaren Verpflichtungen zunehmen

Saldierung von Vermögen mit Schulden

Saldierung von Vermögen mit Schulden § 246 Abs. 2 Satz 2 und 3 HGB „Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen, die gegenüber Arbeitnehmern eingegangen wurden, sind mit diesen Schulden zu verrechnen; entsprechend ist mit den zugehörigen Aufwendungen und Erträgen aus der Abzinsung und aus dem zu verrechnenden Vermögen zu verfahren. Übersteigt der beizulegende Zeitwert der Vermögensgegenstände den Betrag der Schulden, ist der übersteigende Betrag unter einem gesonderten Posten zu aktivieren.“ Verpfändungen und sogenannte CTA-Modelle führen damit grundsätzlich (ist in jedem Einzelfall gesondert festzustellen) auch nach HGB zu einer entsprechenden Saldierung

Bilanzielle Auswirkungen Rentnerrückstellung mit Fondsrückdeckung Steuerlich geprägte Rückstellung im Jahr 2008, Anschaffungskosten der Investment- Fonds betragen 280.000 €, Zeitwert zum 31.12.2009 beträgt 400.000 € Rückst. 368.930 Investm. 280.000 Passiva Aktiva Rückst. 522.808 Bei Saldierung Rückst. 122.808 Investm. 280.000 Investm. - Passiva Aktiva 31.12.2008 31.12.2009 Ergebniswirkung: Rückstellungszuführung von 153.878 € wird mit Zuschreibung bei Investmentfonds von 120.000 € saldiert, so dass die GuV mit 33.878 € belastet wird.

Reaktionsmöglichkeiten in der Praxis

Versicherungsförmige Durchführungswege Versicherungsförmige Durchführungswege vermeiden grundsätzlich einen bilanziellen Ausweis sowie das durch BilMoG zunehmende Auseinan-derfallen von handels- und steuerrechtlich wirksamen Aufwand. Berücksichtigungspflichtige mittelbare Verpflichtungen sind aber nicht per se durch Nutzung dieser Durchführungswege ausgeschlossen, sondern müssen konzeptionell minimiert werden: beitragsorientierte Leistungszusage statt Leistungszusage Kapitalleistungen oder Nutzung der gesetzlich zulässigen Rentenanpassungsbeschränkungen

Möglichkeiten der Bilanzbereinigung Neuordnung von Versorgungssystemen, soweit arbeitsrechtlich zulässig und steuerlich nicht nachteilig (Verzichtsproblematik beim GGF) Abfindung von Anwartschaften und laufenden Renten, soweit arbeits-rechtlich möglich bzw. – beim GGF – in der Zusage bereits vorgesehen. Ausgliederung/Abspaltung mit der Folge reiner Rentnergesellschaften, eventuell auch verbunden mit Liquidationsversicherungen Unterlegung mit Rückdeckungskonzepten auf der Aktivseite der Bilanz (Rückdeckungsversicherungen und/oder Wertpapiere) und Saldierung im Zusammenhang mit Treuhandlösungen/Verpfändungen (teilweise) Auslagerung auf externe Versorgungsträger wie rückge-deckte Unterstützungskassen und Pensionsfonds, insbesondere auf ein Kombinationsmodell aus diesen beiden Durchführungswegen

Saldierungsfähige Vermögenswerte Rückdeckungsversicherungen oder (nicht betriebsnotwendige) Wertpa-piere sind prädestiniert für den Aufbau saldierungsfähiger Vermögens-werte, indem sie an die Versorgungsberechtigten verpfändet oder in ein Treuhandmodell eingebracht werden. Auch für größere Bestände stellen Rückdeckungsversicherungen unter dem Aspekt einer sicheren und kontinuierlichen Wertentwicklung vor dem Hintergrund der aktuellen Finanzmarktsituation eine interessante Alternative dar. Inwieweit die in Zukunft auch nach HGB zulässige Saldierung von Vermögenswerten mit Pensionsverpflichtungen für die nicht IFRS gesteuerten Unternehmen in der Praxis eine Rolle spielt, wird insbesondere davon abhängen, wie sich diese Lösung auf das Unternehmensrating auswirkt.

Auslagern auf externe Versorgungsträger Von den neuen Bewertungsvorschriften am stärksten betroffen sind Pen-sionszusagen und pauschaldotierte Unterstützungskassen. Will man den dabei auftretenden handelsrechtlichen Mehraufwand auch steuerlich geltend machen, bietet sich das Auslagern auf externe Versor-gungsträger wie Pensionsfonds und rückgedeckte Unterstützungskasse an. Auch die im Zusammenhang mit pauschaldotierten Unterstützungskassen zumindest erforderliche Fehlbetragsangabe im Anhang kann reduziert bzw. ganz vermieden werden, wenn ein Ausbau zu einer rückgedeckten Unterstützungskasse vorgenommen wird oder eine Übertragung auf einen Pensionsfonds erfolgt. Hier werden in der Praxis vor dem Hintergrund der damit verbun-denen Liquiditätsabflüsse vor allem Teillösungen und zeitlich gestreckte Konzepte von Bedeutung sein.

Fazit Personalabteilungen werden – wenn sie bisher nicht schon IFRS-geprägt sind – eine Vielzahl zusätzlicher Daten zur Verfügung stellen und eine intensivere Abstimmung mit dem Finanzbereich vornehmen müssen. Auch nach BilMoG gibt es im Hinblick auf die möglichen Finanzierungs-formen keinen Königsweg. Pensionsrückstellungen werden aber an Bedeutung verlieren. Entscheidend sind immer die unternehmensindividuellen Rahmenbe-dingungen und Anforderungen.