Besteuerung der gemeinnützigen Vereine

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Besteuerung der gemeinnützigen Vereine Informationsveranstaltung Finanzamt Bernkastel - Wittlich März 2006

Themen Grundsätze der Gemeinnützigkeit Grundsätzliches zur Vereinsbesteuerung Vereinsgemeinschaften Behandlung von Spenden Umsatzbesteuerung Fragen zur Lohnbesteuerung Zinsabschlagsteuer Steuerabzugsverfahren Finanzamt Bernkastel-Wittlich

gemeinnützigen Vereinen Die Steuergesetze gewähren gemeinnützigen Vereinen Steuervergünstigungen durch eine Befreiung der Erträge von der Besteuerung nach dem Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuergesetz und eine Begünstigung der Umsätze nach dem Umsatzsteuergesetz Ausnahme: wirtschaftliche Geschäftsbetriebe Finanzamt Bernkastel-Wittlich

Die Steuerbefreiung oder Steuerbegünstigung ist abhängig von a) den Regelungen der Satzung und b) der tatsächlichen Geschäftsführung Finanzamt Bernkastel-Wittlich

Steuerbegünstigung wegen Förderung gemeinnütziger Zwecke Voraussetzung: Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigen oder sittlichen Gebiet selbstlos, ausschließlich und unmittelbar Finanzamt Bernkastel-Wittlich

Förderung der Allgemeinheit Förderung der Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, der Religion, der Völkerverständigung, der Entwicklungshilfe, des Umwelt-, Landschaft- und Denkmalschutzes, des Heimatgedankens der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und des Sports die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens die Förderung der Tierzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals Finanzamt Bernkastel-Wittlich

Selbstlosigkeit Der Verein verfolgt grundsätzlich keine eigenwirtschaftlichen / gewerblichen Zwecke, Mittel der Körperschaft werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet - Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten - keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. die Körperschaft verwendet ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten Zwecke Finanzamt Bernkastel-Wittlich

Ausschließlich und unmittelbar Ausschließlich: Es werden nur steuerbegünstigte Zwecke verfolgt Unmittelbar: Die Zwecke werden unmittelbar selbst verwirklicht Ausnahmen: Regelungen in § 58 AO Finanzamt Bernkastel-Wittlich

Überprüfung der Satzung und vorläufige Anerkennung des Vereins wegen Verfahren Überprüfung der Satzung und vorläufige Anerkennung des Vereins wegen Förderung gemeinnütziger Zwecke bei Neugründung Regelmäßige Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung Freistellungsbescheid Finanzamt Bernkastel-Wittlich

Die steuerliche Behandlung des gemeinnützigen Vereins Für die Frage der steuerlichen Behandlung des Vereins ist zu unterscheiden zwischen den 4 verschiedenen Bereichen der Vereinstätigkeit Für die Frage der Körperschaftsteuerpflicht, der Gewerbesteuerpflicht als auch der Umsatzsteuerpflicht ist entscheidend, in welchem Bereich die Gewinne bzw. Umsätze des Vereins anfallen. Steuersubjekt ist immer der ganze Verein. Der Verein kann nicht in einzelne Abteilungen/ Untergliederungen aufgeteilt werden, mit der Möglichkeit der mehrfachen Inanspruchnahme von Freibeträgen ==> vom FA steuerlich nicht anerkannt, Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten - § 42 AO Zuordnung der Vereinstätigkeit in vier verschiedene Tätigkeitsbereiche Finanzamt Bernkastel-Wittlich

Tätigkeitsbereiche des gemeinnützigen Vereins Entscheidend für die steuerliche Beurteilung der einzelnen Tätigkeitsbereiche ist die zutreffende Zuordnung der Vereinstätigkeit durch den Verein - Aufgabe des Vereins Jeder Verein ist grds. verpflichtet zusammen mit der Gemeinnützigkeitserklärung getrennte Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben der jeweiligen Bereiche vorzulegen - getrennt für jedes Jahr! Ideeller Bereich Bereich des Vereins, wo der eigentliche satzungsmäßige Zweck bzw. Aufgaben des Vereins verwirklicht werden. Diesem Bereich sind Einnahmen zuzuordnen, die sich nicht auf eine besondere Gegenleistung beziehen. Vermögensverwaltung: - NWB - Tz. 572 Verwaltung des Vermögens des Vereins, Nutzung des Vermögens zur Erzielung von Erträgen, dem Grunde nach keine wirtschaftliche Tätigkeit Zweckbetrieb: NWB - Tz. 578 Dem Grunde nach ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, aber steuerlich begünstigt ==> Zweckbetrieb, weil hier unmittelbar der Satzungszweck verwirklicht wird, unentbehrlich für die Zweckverwirklichung - § 65 AO Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: NWB - Tz. 658 Wirtschaftliche Betätigung des Vereins, nachhaltige Erzielung von Einnahmen Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb darf nur zur Mittelbeschaffung unterhalten werden Wirtschaftl. Betätigung darf dem Verein nicht das Gepräge geben Mehrere wG gelten als ein Betrieb - Zusammenfassung - Problem Verluste!! Finanzamt Bernkastel-Wittlich

Mustervordruck Aufgliederung der Tätigkeitsbereiche des Vereins Vordruck ist als Hilfestellung für die Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben gedacht - Arbeitshilfe Liegt im Anschluss der Veranstaltung zur Mitnahme in Papierform bereit Wird jedoch auch auf der Internetseite zum Download als Excel- Tabelle bereitgestellt Keine Verpflichtung diesen Vordruck ausgefüllt beim FA einzureichen Freiwillige Arbeitshilfe!! Aufteilung auf die verschiedenen Tätigkeitsbereiche ist grds. von jedem Verein vorzunehmen - unabhängig von seiner Größe!! Aufzeichnungshilfe - Buchungshilfe Auch Verbände, Sportbund etc. stellen entspr. Hilfen zur Verfügung Entsprechende PC-Programme speziell für Vereine sind auch im Handel erhältlich Finanzamt Bernkastel-Wittlich

Besteuerung des ideellen Bereichs Verwirklichung des eigentlichen satzungsmäßigen Zwecks Steuerbefreiung bei der Körperschaftsteuer - Gewerbesteuer - Umsatzsteuer Beachte: Zeitnahe laufende Mittelverwendung - § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO Sämtliche Mittel des Vereins sind zeitnah unmittelbar für die satzungsmäßigen (nur für diese!) gemeinnützigen Zwecke zu verwenden Zulässigkeit von Rücklagenbildung - § 58 Nr. 6 und 7 AO Folge bei Nichtbeachtung: Gefährdung der Gemeinnützigkeit Dieser Bereich interessiert das FA grds. nur für die Prüfung des gemeinnützigen - steuerbegünstigten Zwecks Zeitnah ==> Die vereinnahmtem Mittel sind grds. spätestens in dem auf den Zufluss folgenden Wirtschaftsjahr zu verwenden - NWB - Tz. 433, 456 Beachte: Mit den Einnahmen aus dem ideellen Bereich dürfen grds. keine Verluste im wirtschaftl. Geschäftsbetrieb ausgeglichen werden. Rücklagenbildung: NWB - Tz. 527 Ausnahme von Gebot der zeitnahen Mittelverwendung § 58 Nr. 6 AO: Bildung einer Rücklage für genau bestimmte - die steuerbegünstigten Zwecke verwirklichende - Vorhaben zulässig.- zweckgebundene Rücklage/Projekt- rücklage /Investitionsrücklage - Vorhaben muss konkret sein, Behauptung reicht nicht § 58 Nr. 7 AO: Freie Rücklagen - NWB - Tz. 533 => Bis zu ein Drittel der Erträge aus der Vermögensverwaltung => zuzüglich bis zu 10 % der sonstigen zeitnah zu verwendenden Erträge - neben der Vermögensverwaltung Folgen: Versagung der Gemeinnützigkeit - NWB - Tz. 469, 538 Fristsetzung für die Verwendung der Mittel möglich § 63 Abs. 4 AO Finanzamt Bernkastel-Wittlich

Besteuerung der Vermögensverwaltung Steuerbefreiung bei der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer Steuerpflicht u.U. bei der Umsatzsteuer - Vermietungsumsätze - Nutzungsüberlassung Sportanlagen/Geräte etc. - Verpachtung Vereinsgaststätte Steuerfreie Vermögensverwaltung <=> gewerbl. - wirtschaftliche Tätigkeit NWB - Tz. 572 - Für die Abgrenzung sind die ESt-lichen Grundsätze maßgebend ==> steuerfreie Einnahmen Besonderheit: - NWB - Tz. 932 Kapitalerträge unterliegen dem Steuerabzug - Besteuerung im Abzugsverfahren Vorauszahlung der ESt bzw. KöSt Kapitalertragsteuer und Zinsabschlag wird einbehalten Soweit die Erträge im steuerfreien Bereich anfallen (Ideell, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb) ist eine Abstandnahme von Steuerabzug möglich ==> Einzelheiten später!! Wichtig: Dies gilt nicht, wenn die Erträge dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind! Zeitnahe Mittelverwendung gilt nur für die Erträge aus der Vermögensverwaltung nicht für das Kapital selbst, angesammelte Vermögen des Vereins unterliegt nicht der zeitnahen Mittelverwendung Umsatzsteuer: Teilweise können Einnahmen im Bereich der Vermögensverwaltung der Umsatzsteuer unterliegen => Unternehmer - Unternehmen des Vereins umfasst die gesamte unternehmerische Tätigkeit aus allen Tätigkeitsbereichen - Aufteilung in Tätigkeitsbereiche ist nicht maßgebend für die Umsatzsteuer Beachte: Erträge aus der Vermögensverwaltung unterliegen auch der zeitnahen Mittelverwendung - § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO Rücklagenbildung zulässig - § 58 Nr. 7 AO Folge bei Nichtbeachtung: Gefährdung der Gemeinnützigkeit Finanzamt Bernkastel-Wittlich

Besteuerung des Zweckbetriebs Steuerbefreiung bei der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer Besondere Zweckbetriebsgrenze von 30.678 € für sportliche Veranstaltungen - § 67a AO Steuerpflicht bei der Umsatzsteuer Ermäßigter Steuersatz von 7 % NWB - Tz. 578 Der grds. wirtschaftl. Geschäftsbetrieb führt nicht zur KöSt-pflicht und GewSt-pflicht wenn es sich um einen begünstigten Zweckbetrieb handelt. Einnahmeerzielungsabsicht muss gegeben sein!!! (z.B. Karnevalsumzug) Einnahmen: Eintrittsgelder, Zweckbetriebsgrenze: - 30.678 Euro Bruttoeinnahmen aller sportlichen Veranstaltungen - § 67 a AO Nur Einnahmen aus der reinen sportlichen Betätigung sind maßgebend Eintrittsgelder Vergütungen für Fernsehübertragungen etc. Startgelder Einnahmen aus Sportkursen und Sportlehrgägnen Ablösezahlungen Bezahlung von Sportlern - § 58 Nr. 9 AO - Tz. 598 Option - § 67 a (2) AO - Bindung für 5 Veranlagungszeiträume - Tz. 601 Beachte: Gewinne/Überschüsse aus dem Zweckbetrieb unterliegen zeitnahen Mittelverwendung - § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO Rücklagenbildung zulässig - § 58 Nr. 6 und 7 AO Folge bei Nichtbeachtung: Gefährdung der Gemeinnützigkeit Finanzamt Bernkastel-Wittlich

Besteuerung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs Grundsätzlich volle Steuerpflicht bei der KöSt - GewSt - USt Vereinfachungsregelung bei gemeinnützigen Vereinen: Summe aller Einnahmen (brutto) aus allen wirtschaftl. Geschäftsbetrieben kleiner als 30.678 € Keine KöSt/GewSt - § 64 Abs. 3 AO Einnahmen aller wirtschaftl. Geschäftsbetriebe größer 30.678 €: Summe der Gewinne aller wirtschaftl. Geschäftsbetriebe ermitteln Neu ab 2005: Verpflichtung zur Abgabe des Vordrucks „Anlage EÜR“ Gewinnermittlung - Einnahmeüberschussrechnung anhand dieses Vordrucks davon Abzug Freibetrag von 3.835 € - § 24 KStG Verbleibender Betrag unterliegt der KöSt und GewSt Finanzamt Bernkastel-Wittlich

Besteuerung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs Beachte: Zusammenfassung aller wirtschaftl. Geschäftsbetriebe, Gewinne und Verluste können saldiert werden. Verbleibender Gewinn unterliegt der zeitnahen Mittelverwendung für den steuerbegünstigten Bereich. Zulässige Rücklagenbildung möglich. Verluste im wirtschaftl. Geschäftsbetrieb gefährden die Gemeinnützigkeit! Ein wirtschaftl. Geschäftsbetr. ist grundsätzlich nur zur Mittelbeschaffung zulässig und darf nicht Hauptzweck (auch nicht Satzungszweck) des Vereins sein. Finanzamt Bernkastel-Wittlich

Vereinfachte Überprüfung der Steuerbefreiung/Gemeinnützigkeit bei kleinen Vereinen - Einnahmen/Umsatz kleiner 17.500 Euro - Neu Vereinfachte Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben zusammen mit der Gemeinnützigkeitserklärung für den Überprüfungszeitraum 2003 - 2005 einreichen - freiwillig! Eine entsprechende Arbeitshilfe/Mustervordruck wurde den Vereinen vom FA bereits zugesandt. Vorteile: Aufstellung vollständig ausgefüllt einreichen Vorlage weiterer Belege ist i.d.R nicht mehr erforderlich - nur wenn gesonderte Aufforderung hierzu erfolgt - Persönliche Abgabe der Erklärung nicht erforderlich Arbeitserleichterung für den Verein Beschleunigung-Vereinfachung des Prüfungsverfahrens Abgabe des Vordrucks ist freiwillig- Angebot an Vereine Vordrucke liegen zur Mitnahme bereit FA wird Belege/Unterlagen nur anfordern wenn Angaben unschlüssig sind und Anlass zu Zweifeln bestehen! Im Einzelfall können daher noch Belege angefordert werden. Angebot - Versuch des FA die Überprüfung dieser kleinen Vereine zu vereinfachen - beschleunigen Finanzamt Bernkastel-Wittlich

Vereinsgemeinschaften Finanzamt Bernkastel-Wittlich

Vereinsgemeinschaften Schließen sich Vereine zur Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen zusammen, so stellt dieser Zusammenschluss eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts dar (Vereins-GbR) wird steuerlich gesondert erfasst Finanzamt Bernkastel-Wittlich

Eine Vereinsgemeinschaft ist kein Verein Vereins-GbR Eine Vereinsgemeinschaft ist kein Verein kann nicht gemeinnützig sein ist nicht berechtigt, Zuwendungsbestätigungen auszustellen Finanzamt Bernkastel-Wittlich

Zweckbetrieb z.B. Spielgemeinschaften Vereins-GbR Die Vereins-GbR kann in verschiedenen Bereichen tätig werden Zweckbetrieb z.B. Spielgemeinschaften Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Finanzamt Bernkastel-Wittlich

Steuerliche Auswirkungen Die Gewinnanteile aus Beteiligungen eines Vereins an einer GbR sind grundsätzlich beim jeweils beteiligten Verein zu erfassen Für die GbR werden der Gewinn bzw. der Verlust vom Finanzamt einheitlich und gesondert festgestellt Der Gewinn bzw. Verlust ist den beteiligten Vereinen im Verhältnis der im Vertrag vereinbarten Anteile zuzurechnen Finanzamt Bernkastel-Wittlich

Steuerliche Auswirkungen Für die Prüfung der Frage, ob bei sportlichen/kulturellen Veranstaltungen die Zweckbetriebsgrenze von 30.678 € (§ 67a Abs. 1 AO) bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben die Besteuerungsgrenze von 30.678 € (§ 64 Abs. 3 AO) beim beteiligten Verein überschritten wird, sind die anteiligen Einnahmen aus der Beteiligung - nicht der Gewinnanteil - maßgebend und mit zu berücksichtigen Folge: für die Prüfung der 30.678 € - Grenze sind die eigenen Einnahmen des Vereins und die anteiligen Einnahmen aus der Beteiligung zusammenzurechnen Finanzamt Bernkastel-Wittlich

Steuerliche Auswirkungen Umsatzsteuer: umsatzsteuerlich ist die GbR Unternehmer, die getätigten Umsätze sind bei ihr zu erfassen. Die GbR muss nach außen als Unternehmer auftreten. Körperschaftsteuer: nicht die GbR ist körperschaftsteuerpflichtig, sondern die beteiligten Vereine mit ihrem Gewinnanteil (wenn beim beteiligten Verein die Besteuerungsgrenze insgesamt überschritten wird) Gewerbesteuer: die GbR unterliegt grundsätzlich der Gewerbesteuer, aber Freibetrag in Höhe von 24.500 € Finanzamt Bernkastel-Wittlich

Umsatzsteuer bei Spielgemeinschaften erzielt die SG nur Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen (Eintrittsgelder): Versteuerung wie beim gemeinnützigen Verein ermäßigter Steuersatz 7 % erzielt die SG zusätzlich Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb (Verkauf von Speisen und Getränken, Werbung): alle Einnahmen unterliegen dem Regelsteuersatz 16 % Finanzamt Bernkastel-Wittlich

Spendenabzug Finanzamt Bernkastel-Wittlich

Der Spendenabzug Neuregelung ab dem 01.01.2000 Zuwendungen Spenden Mitgliedsbeiträge Mitgliedsumlagen Aufnahmegebühren Spenden sind freiwillige Aufwendungen ohne Gegenleistung Der Spender muss endgültig wirtschaftlich belastet sein Zuwendungen müssen für ideelle Aufgaben des Vereins oder für den Zweckbetrieb bestimmt sein Finanzamt Bernkastel-Wittlich

für begünstigte Zwecke i.S. des § 10 b Abs. 1 EStG Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher religiöser und wissenschaftlicher Zwecke Spenden und Mitgliedsbeiträge abziehbar Ausgaben zur Förderung der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke Spenden abzugsfähig, jedoch Abziehbarkeit von Mitgliedsbeiträgen eingeschränkt (Verzeichnis Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV) Finanzamt Bernkastel-Wittlich

Verzeichnis der allgemein als besonders förderungswürdig anerkannten Zwecke laut Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV Abschnitt A Förderung von u.a. : öffentl. Gesundheitspflege Jugend- u. Altenhilfe Rettung aus Lebensgefahr Tierschutz der Entwicklungshilfe etc. Spenden und Mitglieds- beiträge sind abzugsfähig Abschnitt B Förderung von: Sport kulturelle Betätigung (Freizeitgestaltung) Heimatpflege/-gestaltung gemeinnützige Zwecke nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO Spenden sind abzugsfähig Mitgliedsbeiträge sind nicht abzugsfähig Finanzamt Bernkastel-Wittlich

Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung) ist zwingend vom Empfänger nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck auszufüllen Unterscheidung nach: Geldzuwendungen/Mitgliedsbeiträge Sachspenden Aufwandsspende Vordruckmuster sowie Hinweise können im Internet unter www.fm.rlp.de abgerufen werden Finanzamt Bernkastel-Wittlich

Sachspende Als Sachspenden kommen Wirtschaftsgüter aller Art in Betracht Ausnahme: -ehrenamtliche Arbeitsleistung -Überlassung von Nutzungsmöglichkeiten (z.B. unentgeltliche Überlassung von Räumen, PKW oder sonstigen Wirtschaftsgütern) Die Sachspende ist grundsätzlich mit dem gemeinen Wert (Marktwert) des gespendeten Gegenstandes zu bewerten. Bei einer Spende aus einem Betrieb, kann höchstens der Wert angesetzt werden, mit dem der Gegenstand aus dem Betrieb entnommen wurde (zuzüglich der angefallenen Umsatzsteuer) Finanzamt Bernkastel-Wittlich

Aufwandsspenden Aufwendungen an einen steuerbegünstigten Empfänger liegen nur dann vor, wenn ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen besteht und auf die Erstattung verzichtet wird Voraussetzungen: Anspruch durch Vertrag, Satzung oder rechtsgültiger Vorstandsbeschluss vor Beginn der Tätigkeit Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt werden, oder die Person darf nicht zur unmittelbaren Wiedereinzahlung verpflichtet sein Der Verein muss ungeachtet des späteren Verzichts wirtschaftlich in der Lage sein, den geschuldeten Aufwandsersatz bzw. Lohn zu leisten keine abziehbaren Zuwendungen sind unentgeltliche Überlassung von Räumen und ehrenamtliche Arbeitsleistung Finanzamt Bernkastel-Wittlich

nur wenn laut Freistellungs-bescheid möglich bei Aufwands- spenden „nicht“ durchstreichen Bestätigung wird vom FA anerkannt wenn zwischen den Daten der Freistellungs-bescheinigung und der Bestätigung nicht länger als 5 Jahre (bei vorl. Freistellung 3 Jahre) liegen Finanzamt Bernkastel-Wittlich

Angaben unbedingt erforderlich Finanzamt Bernkastel-Wittlich

Vertrauensschutz beim Spender Haftung Vertrauensschutz beim Spender Steuerpflichtiger darf auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden vertrauen (insbesondere hinsichtlich der Verwendung der Spende) Ausnahme: Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt war Finanzamt Bernkastel-Wittlich

Wert der Spende ist zu hoch angesetzt Ausstellerhaftung Veranlasserhaftung Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Spendenbescheinigungen ausstellt nicht spendenbegünstigte Körper- schaft stellt Spendenbescheinigung aus Wert der Spende ist zu hoch angesetzt nicht gezahlte Spende wird bescheinigt Bestätigung über Spende für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Bestätigung über Aufwandsspenden, obwohl Verein finanziell nicht in der Lage ist, möglichen Aufwandsersatz bzw. Lohn zuleisten Haftungstatbestand ist die zweckentfremdete Verwendung von Zuwendungen (z. B. Verwendung in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zur Verlust- abdeckung) Die Veranlassung geschieht in der Regel durch die entscheidungsbefugten bzw. anordnenden Vorständen Finanzamt Bernkastel-Wittlich

Umfang der Haftung Verstöße können zum Verlust der Gemeinnützigkeit und zur Haftung des Spendenempfängers führen: Haftungsschuldner kann - der Verein selbst oder - ein Vorstandsmitglied (z.B. Kassierer) sein Haftungshöhe mit - 40 % des zugewendeten Betrages (unabhängig von der tatsächl. Auswirkung beim Spender) - evtl. 10 % für entgangene Gewerbesteuer Finanzamt Bernkastel-Wittlich

Umsatzsteuer Finanzamt Bernkastel-Wittlich

gilt nur für den unternehmerischen Bereich Umsatzsteuer gilt nur für den unternehmerischen Bereich 1. Kleinunternehmereigenschaft n. § 19 Abs. 1 USTG keine Umsatzsteuer zu zahlen, wenn Vorjahresumsatz < 17.500,00 € brutto und Umsatz im lfd. Jahr < 50.000,00 € brutto und Umsatzsteuer nicht offen ausgewiesen wird. 2. Regelbesteuerung Umsätze Zweckbetrieb 7 v.H. Umsätze wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb 16 v.H. Vorsteuer n. § 15 Abs. 1 USTG ; § 23a Abs. 2 USTG Finanzamt Bernkastel-Wittlich

Steuerfreie Umsätze Sportunterricht an Mitglieder u. Nichtmitglieder § 4 Nr. 22a USTG Teilnehmergebühren, Start- u. Meldegebühren § 4 Nr. 22b USTG Vermietung u. Verpachtung von Grundbesitz § 4 Nr. 12a USTG Verkauf von Grundbesitz usw. Finanzamt Bernkastel-Wittlich

Steuerpflichtige Umsätze Eintrittsgelder für sportliche, kulturelle u. gesellige Veranstaltungen Verkauf von Fanartikel u. Vereinsabzeichen Verkauf von Festbüchern u. Vereinszeitschriften Anzeigen in Vereinszeitschriften u. Festbüchern Werbetätigkeiten (Trikotwerbung, Bandenwerbung) Verkauf von Speisen u. Getränken Ausbildungsentschädigungen, Vertragsauflösungsentsch. kurzfristige Vermietung v. Sportanlagen, Betriebsvorr. Verpachtung von Rechten (Werberechte) Werbeleistungen usw. Finanzamt Bernkastel-Wittlich

Vereinbarte/Vereinnahmte Entgelte vereinbarte Entgelte (Sollbesteuerung) Grundsatzregelung Besteuerung im Zeitpunkt der Leistung vereinnahmte Entgelte (Istbesteuerung) Voraussetzungen: - Antrag an Finanzamt - Gesamtumsatz Vorjahr < 125.000,00 € - keine Bilanzierungspflicht n. § 148 AO Besteuerung im Zeitpunkt der Vereinnahmung Finanzamt Bernkastel-Wittlich

Beispiel für die Umsatzsteuer Mitgliedsbeiträge 3.000,00 € Spenden 5.000,00 € Eintritt sportl. Veranst. 4.000,00 € Getränke/Speiseverkauf bei sportlichen Veranstaltungen 3.000,00 € Einn. aus Vereingaststätte 5.000,00 € Sponsorengelder/Werbung 2.000,00 € 14.000,00 € stpfl. Umsatz unter 17.500,00 € Kleinunternehmer möglich Finanzamt Bernkastel-Wittlich

Beispiel für die Umsatzsteuer Umsätze netto Steuersatz Betrag Eintritt sportl. Veranst. 10.000,00 € 7 v.H. 700,00 € Getränke/Speisenverk 5.000,00 € 16 v.H. 800,00 € Vereinsgaststätte 15.000,00 € 16 v.H. 2.400,00 € Sponsorengelder/Werb. 25.000,00 € 16 v.H. 4.000,00 € Zwischensummen 55.000,00 € 7.900,00 € Vorsteuer Sportbetrieb abzugsfähig (lt. Aufzeichnungen) 3.000,00 € ca. 1.500,00 € Vorsteuer aus wirtschaftl. Geschäftsbetrieb 2.500,00 € 2.500,00 € ./. 4.000,00 € Umsatzsteuerzahllast 3.900,00 € Alternative: Umsatzsteuer wie vor: 7.900,00 € Vorsteuer pauschal ./. 3.850,00 € (7 v.H. v. 55.000,00 €) Zahllast 4.050,00 € >> ungünstiger u. 5 Bindung Jahre Finanzamt Bernkastel-Wittlich

Beispiel: ausländische Tanzkapellen ausländische Sportler § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers Beispiel: ausländische Tanzkapellen ausländische Sportler Steuerschuldner = Leistungsempfänger Finanzamt Bernkastel-Wittlich

Vorsteuerabzug Vorsteuerbeträge, die ausschließlich dem unternehmerischen Bereich des Vereins zugeordnet werden können und keine Ausschlussumsätze vorliegen, sind in voller Höhe abziehbar Vorsteuerbeträge, die nur den ideellen Bereich betreffen oder auf die Ausführung steuerfreier Umsätze entfallen, sind vom Abzug ausgeschlossen Vorsteuerbeträge, die sowohl zur Ausführung von abzugsberechtigten Umsätzen als auch nicht abzugsberechtigten Umsätzen verwendet werden, sind durch sachgerechte Schätzung aufzuteilen Finanzamt Bernkastel-Wittlich

Vorsteuerabzug bei eigener Sportplatznutzung Die Aufteilung der Vorsteuern kann der Verein entsprechend der zeitlichen Nutzung vornehmen: Beispiel: Verein hat Sportplatz errichtet, in den HK sind 30.000,00 € Vorsteuer enthalten - Nutzung wie folgt: von Mannschaften, die Spiele gegen Eintrittsgeld durchführen für Pflicht- und Freundschaftsspiele 120 Stunden für Trainingsbetrieb 300 Stunden 70 v.H. 420 Stunden von Jugendmannschaften usw. (ohne Eintritt) 30 v.H. 180 Stunden Gesamtnutzung 600 Stunden Von den Vorsteuern sind 70 v.H. = 21.000,00 € abzugsfähig Beachte: Vorsteuerberichtigung gemäß § 15a UStG bei Änderung der Verhältnisse Finanzamt Bernkastel-Wittlich

Hinweise Abgabe von Umsatzsteuererklärungen Aufzeichnungen zum Zwecke der Umsatzsteuer, Aufzeichnungspflicht Rechnungsausstellungspflicht ab 01.01.2004 Pflichtangaben in Rechnungen ordnungsgemäße Rechnung als Voraussetzung für Vorsteuerabzug ab 01.01.2004 Berichtigung des unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweises Aufbewahrung von Rechnungen usw. Finanzamt Bernkastel-Wittlich

Zusammenfassung allgemeine Steuerpflicht (nur bei Unternehmereigenschaft) Umsätze (steuerbare Lieferungen und sonstige Leistungen gegen Entgelt im unternehmerischen Bereich sind steuerpflichtig) Unternehmerischer Bereich (Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb, steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) Steuerberechnung (Ermittlung der Bemessungsgrundlagen) Steuersätze ( grundsätzlich ermäßigter Steuersatz wenn Umsätze im Bereich der Vermögensverwaltung oder zum Zweckbetrieb; Regelsteuersatz bei wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und fehlender Gemeinnützigkeit) Vorsteuerabzug (Abgrenzung unternehmerischer/nicht unternehmerischer Bereich, gemischte Verwendung) Finanzamt Bernkastel-Wittlich

Lohnsteuer Finanzamt Bernkastel-Wittlich

Lohnsteuer Der Verein als Arbeitgeber Arbeitnehmer des Vereins können sein Vereinsvorsitzender / Kassenführer sonst. für den Verein tätige Mitglieder Nebenberufliche Übungsleiter Amateursportler Reinigungskräfte Bedienungspersonal Finanzamt Bernkastel-Wittlich

sonst. für den Verein tätige Mitglieder Vereinsvorsitzender Kassenführer sonst. für den Verein tätige Mitglieder In der Regel keine Arbeitnehmer des Vereins bei nur ehrenamtlicher Tätigkeit, d.h. im Wesentlichen nur Abgeltung der nachgewiesenen Aufwendungen. Finanzamt Bernkastel-Wittlich

Nebenberufliche Übungsleiter Arbeitnehmer des Vereins bei einer Tätigkeit gegen Entgelt und einer wöchentlichen Arbeitszeit von > 6 Std. keine schematische Anwendung der 6-Std-Regelung kann auch als Arbeitnehmer angesehen werden, bei einer wöchentlichen Tätigkeit von < als 6 Std. / z.B. arbeitsvertragliche Vereinbarung Finanzamt Bernkastel-Wittlich

Amateursportler Arbeitnehmer des Vereins, wenn Zahlungen geleistet werden, die höher sind als die in Verbindung mit der Tätigkeit entstandenen Kosten (z.B. Fahrtkosten) Finanzamt Bernkastel-Wittlich

Reinigungskräfte Arbeitnehmer des Vereins bei Tätigkeit gegen Entgelt Trikotwäsche sonst. Reinigungsarbeiten Finanzamt Bernkastel-Wittlich

Bedienungspersonal Arbeitnehmer des Vereins bei Tätigkeit gegen Entgelt Bedienung bei größeren Veranstaltungen Beschäftigung in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben des Vereins (Vereinsheim, Vereinsgaststätte) Finanzamt Bernkastel-Wittlich

Ermittlung der lohnsteuerpflichtigen Bemessungsgrundlage / Arbeitsentgelte Nebenberufliche Übungsleiter Steuerfreie „Übungsleiterpauschale“ Freibetrag 1.848 € jährlich ( 154 € mtl. ) zeitanteilige Aufteilung/Verbrauch ist nicht vorgegeben und obliegt dem Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber schriftliche Bestätigung des Arbeitnehmers über die bisherige Inanspruchnahme der Steuerbefreiung Anwendung streng tätigkeitsbezogen und auf die Versteuerung sonstiger Arbeitsentgelte (Vorsitzender,Sportler,Aushilfskräfte) nicht anwendbar Finanzamt Bernkastel-Wittlich

Beachte: Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können zusätzlich erstattet werden: Erhebung einer pauschalen Lohnsteuer von 15% Steuerfreie Erstattung von Reisekosten möglich über die durchgeführten Dienstreisen sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen Finanzamt Bernkastel-Wittlich

Sonstige Arbeitnehmer des Vereins Bemessungsgrundlage ist das gezahlte Entgelt, soweit es sich nicht um einen Ersatz von Aufwendungen handelt Finanzamt Bernkastel-Wittlich

Versteuerung der steuerpflichtigen Arbeitsentgelte Versteuerung nach den Merkmalen der vorgelegten Lohnsteuerkarte Dies ist immer möglich und kann sich anbieten, wenn unter Zugrundelegung der steuerpflichtigen Entgelte keine Steuerabzugsbeträge anfallen und davon ausgegangen werden kann, dass die Arbeitnehmer unter der persönlichen Besteuerungsgrenze liegen. z.B. Schüler, Studenten, Rentner Finanzamt Bernkastel-Wittlich

Bei einer Abrechnung über die Lohnsteuerkarte handelt es sich im Beachte: Bei einer Abrechnung über die Lohnsteuerkarte handelt es sich im Gegensatz zu einer Pauschalierung mit 2% bzw. 20% um eine, für den Arbeitnehmer nicht abschließende, steuerliche Würdigung der gezahlten Arbeitsentgelte ggf. Erfassung der Werte im Rahmen der Veranlagung Finanzamt Bernkastel-Wittlich

2% Lohnsteuer (kein zusätzl. Soli u. KiSt) 12% Rentenversicherung Gesamtpauschalierung nach § 40 a Abs. 2 EStG, sogenannte 400 €-Mini-Jobs Der Arbeitgeber kann unter Verzicht der Vorlage einer Lohnsteuerkarte eine einheitliche Abgabe in Höhe von 25% der steuerpflichtigen Entgelte an die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft melden. Aufteilung 2% Lohnsteuer (kein zusätzl. Soli u. KiSt) 12% Rentenversicherung 11% Krankenversicherung Bei privat krankenversichert Beschäftigten ist keine 11%ige Krankenversicherung zu erheben. Finanzamt Bernkastel-Wittlich

Auf Grund der engen Bindung des Steuerrechts an das Sozialversicherungsrecht ist es für die Pauschalierung mit 2% zwingende Voraussetzung, dass es sich um eine geringfügige Beschäftigung i.S.d. SGB IV handelt und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 12% zu entrichten waren. Finanzamt Bernkastel-Wittlich

Pauschalierung durch den Arbeitgeber nach § 40 a Abs. 2a EStG Liegen die Voraussetzungen für eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 2% nicht vor, weil der Arbeitgeber für ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis keinen Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten hat, kann er unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die pauschale Lohnsteuer mit dem Pauschsteuersatz in Höhe von 20% des Arbeitsentgelts erheben. Finanzamt Bernkastel-Wittlich

Die Voraussetzungen der 2% igen Pauschalierung können z. B Die Voraussetzungen der 2% igen Pauschalierung können z.B. nicht vorliegen bei sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung und mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen Zusammenrechnung mehrerer geringfügig entlohnter Beschäftigungen und Überschreitung der 400 €-Grenze Zusätzlich fällt bei der Pauschalierung mit 20% ein Soli i.H.v. 5,5% und eine pauschale KiSt i.H.v. 7% der pauschalen Lohnsteuer an. Finanzamt Bernkastel-Wittlich

Auf Grund der engen Bindung des Steuerrechts an das Sozialversicherungsrecht ist auch hierbei die Voraussetzung, dass es sich um eine geringfügige Beschäftigung i.S.d. SGB IV handelt, d.h. Pauschalierung nur bis zu einem Arbeitsentgelt von mtl. 400 € möglich Da die Voraussetzungen für die 20%ige Pauschalierung für jedes einzelne geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnis getrennt zu prüfen sind, kann die Pauschalierung mit 20% für beliebig viele nebeneinander ausgeübte 400-Euro-Jobs in Anspruch genommen werden. Finanzamt Bernkastel-Wittlich

ausländische Künstler und Sportler Zinsabschlag Steuerabzug für ausländische Künstler und Sportler Finanzamt Bernkastel-Wittlich

Freistellung vom Zinsabschlag Zinsabschlagsteuer 30 % Kapitalerträge unterliegen grundsätzlich Kapitalertragsteuer 20/25 % Kreditinstitute sind verpflichtet, Steuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Steuerpflicht der Erträge und die Möglichkeit der Steuerfreistellung der Zinsen kommt in Betracht für rechtsfähige Vereine nichtrechtsfähige Vereine Finanzamt Bernkastel-Wittlich

Steuerbefreiten Vereinen Freistellung vom Zinsabschlag ist möglich bei ... Steuerbefreiten Vereinen wenn der gemeinnützige, von der Körperschaftsteuer befreite Verein Zinserträge erhält, die nicht in den wirtschaftlichen Geschäftsbereich fallen und dem Kreditinstitut eine amtlich beglaubigte Kopie des zuletzt vom Finanzamt erteilten Freistellungsbescheides (Gem 2) vorgelegt wird oder eine amtlich beglaubigte Kopie der vorläufigen Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit vorgelegt wird oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung ( Vordruck NV 2B bzw. NV 3 B) vorgelegt wird (Gültigkeit 3 Jahre) Finanzamt Bernkastel-Wittlich

Nichtsteuerbefreiten Vereinen Freistellung vom Zinsabschlag ist möglich bei ... Nichtsteuerbefreiten Vereinen wenn Zinserträge Einkünfte aus Kapitalvermögen sind und dem Kreditinstitut ein Freistellungsauftrag erteilt wird. beziehungsweise wenn die Zinserträge den Betrag von 1.421 € überschreiten dem Kreditinstitut eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV 3 B) vorgelegt wird (Gültigkeit 3 Jahre). Finanzamt Bernkastel-Wittlich

Steuerabzug für ausländische Künstler und Sportler Zielsetzung des Gesetzgebers Sicherstellung des inländischen Ertragsteueranspruchs Finanzamt Bernkastel-Wittlich

Verein engagiert einen ausländischen (d.h. mit Wohnsitz/gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb von Deutschland) Künstler oder Sportler für eine im Inland ausgeübte/verwertete künstlerische, sportliche, artistische oder ähnliche Tätigkeit tritt als inländischer Vertragspartner des Künstlers oder Sportlers auf Hinweis: Nicht anzuwenden, wenn der Verein ein Vertragsverhältnis mit einem inländischen Vertragspartner (z.B. einer Künstleragentur) schließt. Finanzamt Bernkastel-Wittlich

Folgen für den Verein Grundsätzlich Pflicht zum Steuerabzug für gezahltes Honorar, Antritts- oder Preisgeld (Steuerabzug in gestaffelte Höhe - von 0 % bis 20 % - im Gesetz näher bestimmt) Bemessungsgrundlage Bruttovergütung (incl. eventuell vereinbarter Kostenübernahmen - z.B. für Reisekosten, Unterbringung etc.) Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütungen zufließen Der Verein hat die innerhalb eines Kalendervierteljahres einbehaltene Steuer jeweils bis zum 10. des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats dem für ihn zuständigen Finanzamt anzumelden und abzuführen Finanzamt Bernkastel-Wittlich

Pflicht, dem ausländischen Künstler oder Sportler (beschränkt steuerpflichtiger Gläubiger) auf Verlangen eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster zum Sachverhalt auszustellen. Hinweis: Möglichkeit für den ausländischen Künstler oder Sportler, vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Erstattung der Abzugssteuer zu beantragen. Finanzamt Bernkastel-Wittlich

weitere Auskünfte zum Steuerabzugsverfahren... insbesondere auch den Vordruck zur Anmeldung der Abzugssteuer zur Bescheinigung für den ausländischen Künstler oder Sportler... insbesondere auch ein Mustervordruck zum Antrag auf Erstattung der Abzugssteuer... erhalten Sie von Ihrem Finanzamt auf den Internetseiten www.bzst.de (Abzugssteuerentlastung) Finanzamt Bernkastel-Wittlich

Ende der Veranstaltung Wir danken Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit und wünschen Ihnen eine gute Heimfahrt. www.finanzamt-bernkastel-wittlich.de Finanzamt Bernkastel-Wittlich