Der Schulvorstand neue Chance(n) der Mitwirkung

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 Präsentation transkript:

Der Schulvorstand neue Chance(n) der Mitwirkung Alle Gesetzestexte sind nur auszugsweise zitiert.

Das Schulgesetz des Landes Niedersachsen in der Fassung vom 17. 07 Das Schulgesetz des Landes Niedersachsen in der Fassung vom 17.07.2006 ist in einigen entscheidenden Punkten erneuert worden. So ist u.a. die Schul- „Verfassung“, also die Entscheidungsstruktur der Schule, zu Gunsten der Mitbestimmung von Eltern und Schülerinnen und Schülern geändert worden (§§ 38 a – 38 c). Ab dem Schuljahr 2007/2008, also ab dem 01.08.2007 wird nicht mehr die Gesamtkonferenz, sondern ein Schulvorstand die wesentlichen Entscheidungen in der Schule treffen.

Die Ausgangslage Gesamtkonferenz. § 34 (Alte Fassung) Aufgaben der Konferenzen (u.A der Gesamtkonferenz) (1) Die Konferenzen entscheiden über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule. (2) In Angelegenheiten der Leistungsbewertung und Beurteilung, von Klassenarbeiten und Hausaufgaben und deren Koordinierung, der Unterrichtsverteilung und Stundenpläne, der Stundenanrechnungen auf die Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte, der Regelung der Vertretungsstunden, der Tätigkeit der pädagogischen Hilfskräfte und der Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern bis zu drei Monate entscheiden die Konferenzen nur über Grundsätze. (3) Die Konferenzen haben bei ihren Entscheidungen auf die eigene pädagogische Verantwortung der Lehrkräfte, insbesondere auf deren methodische und didaktische Freiheit, Rücksicht zu nehmen § 35 (Alte Fassung) Die Gesamtkonferenz entscheidet über alle Angelegenheiten nach § 34, soweit nicht die Zuständigkeit einer Teilkonferenz nach den Absätzen 2 bis 4 gegeben ist.

Die Zusammensetzung der Gesamtkonferenz. (2006) Schule Schulleitung, Lehrer/innen, Personal Erziehungsberechtigte Schüler/innen Alle Über SER Über SR Bei bis zu 10 .....stimmberechtigten Mitarb. bei 11 bis 30 .... bei 31 bis 50 .... bei 51 bis 70 .... bei 70 und mehr .. 4 6 10 14 18 4 6 10 14 18

Erziehungsberechtigte Der Vorstand. ab 01.08.2007. Schule Schulleitung, Lehrer/innen, Personal Erziehungsberechtigte Schüler/innen Über LK Über SER Über SR Der Schulvorstand hat bei Schulen mit bis zu 20 Lehrkräften = 8 21 - 50 Lehrkräft. = 12 über 50 Lehrkräft. = 16 4 6 8 2 3 4 2 3 4 Bei Grundschule fallen die Plätze der Schüler an die Eltern.

Aufgaben des Schulvorstandes §38 a Die neue Situation. Aufgaben des Schulvorstandes §38 a Im Schulvorstand wirken der Schulleiter/in mit Vertretern/innen der Lehrkräfte, der Erziehungsberechtigten sowie der Schüler/innen zusammen, um die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu gestalten. Der/die Schulleiter/in unterrichtet den Schulvorstand über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Umsetzung des Schulprogramms sowie den Stand der Verbesserungsmaßnahmen nach § 32 Abs.3. Der Schulvorstand entscheidet über die Inanspruchnahme der den Schulen im Hinblick auf ihre Eigenverantwortlichkeit von der obersten Schulbehörde eingeräumten Entscheidungsspielräume, den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel und die Entlastung der/des Schulleiters/in, Anträge auf Genehmigung einer besonderen Ordnung (§23) der Ausgestaltung der Stundentafel Schulpartnerschaften, die von der Schule bei der Namensgebung zu treffenden Mitwirkungsentscheidungen (§107) Anträge auf Genehmigung von Schulversuchen (§23) Grundsätze für a) die Tätigkeit der pädagogischen Mitarbeiter/innen an Grundschulen b) die Durchführung von Projektwochen c) die Werbung und das Sponsoring in der Schule und d) die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule nach § 32 Abs.3. Der Schulvorstand macht einen Vorschlag für das Schulprogramm und für die Schulordnung. Will die Gesamtkonferenz von den Entwürfen des Schulvorstandes für das Schulprogramm abweichen, so ist das Benehmen mit dem Schulvorstand herzustellen.

Der Schulvorstand organisiert sich selber Er gibt sich eine eigene Geschäftsordnung! Darin muß u.A. geregelt werden: Wann und wie oft sind Sitzungen Wer lädt dazu ein Wie ist ein außerordentliches Einladungsrecht gestaltet Arbeitsteilung: wer macht was Wie wird entschieden

Warum es so kommen musste? Artikel 6 (Ehe und Familie) (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. Artikel 7 (Schulwesen) (1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. Die Schule der Vergangenheit hat diese Umstände nie ausreichend berücksichtigt.

Die Chancen der Mitwirkung. Beschleunigung der Entscheidungen. Überwindung von Hindernissen. Aktivierung von Eltern und Schülern. Gesteigerte Kreativität wegen breiterer Kompetenz. Verbesserte Zusammenarbeit. Mehr Respekt und besseres Miteinander. Eltern sind der natürliche Motor der Verbesserung von Schule.

Die Aus- und Weiterbildung Der Landeselternrat wünscht sich ein Ausbildungssystem für Schüler- und Eltern-Vorstände um in allen Belangen von Anfang an mitwirken zu können.

Frage: Gibt es für die Schulvorstandsmitglieder die Möglichkeit, die Einberufung einer Sitzung mit einer bestimmten Mehrheit der Mitglieder zu verlangen? Antwort: MK Die Aufgaben, die Zusammensetzung sowie weitere Verfahrensvorschriften zum Schulvorstand ergeben sich aus den §§ 38 a bis c Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG). Diese Regelungen enthalten keine näheren Ausführungen oder Festlegungen zu Anzahl, Zeitpunkt oder Einberufung von Schulvorstandssitzungen. Die Notwendigkeit zur Einberufung einer Sitzung sowie die Sitzungshäufigkeit wird bestimmt durch die Entscheidungsbefugnisse des Schulvorstandes und die tatsächlich anstehenden Entscheidungen und Aufgaben. Wenn Entscheidungen vom Schulvorstand getroffen werden müssen, muss zu einer Sitzung eingeladen werden. Da gemäß § 38 b Abs. 7 NSchG die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz im Schulvorstand führt, wird sie oder er in diesem Fall zu einer Sitzung einladen, wobei die Initiative zur Einladung durchaus nicht nur von der Schulleiterin oder dem Schulleiter ausgehen muss. Da sich die Sitzungshäufigkeit an den Erfordernissen der einzelnen Schulen orientiert, ist von einer allgemeinen Festlegung abgesehen worden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass sich jeder Schulvorstand unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten und Bedürfnisse vor Ort im Rahmen einer Geschäftsordnung hierzu eigene Regeln gibt.

Frage: Wie wird die Größe des Schulvorstandes berechnet? Antwort: MK Bei der Berechnung der Anzahl der Lehrkräfte nach § 38 b Abs. 1 Satz 1 NSchG kommt es auf den von allen Lehrkräften an der Schule erteilten Unterricht an. Es ist also von dem tatsächlich erteilten Unterricht (Ist-Stunden) auszugehen und nicht vom zu erteilenden Unterricht (Soll-Stunden). Es müssen also alle Lehrkräfte, die an der Schule Unterricht erteilen, auf Vollzeitlehrkräfte umgerechnet werden; die dann ermittelte Zahl ist in § 38 b Abs. 1 Satz 1 NSchG für die Berechnung der Anzahl der Schulvorstandsmitglieder zu Grunde zu legen.

Frage: Gilt für den Vorstand die Konferenzordnung? Antwort:MK Der RdErl. des MK vom 10.01.2005 über Konferenzen und Ausschüsse der öffentlichen Schulen (SVBl. S. 125) ist nicht auf den Schulvorstand anzuwenden. Im Übrigen ist in einem Erlass zur Übertragung erweiterter Entscheidungsspielräume an Eigenverantwortliche Schulen, der sich als Entwurf zurzeit im Anhörungsverfahren befindet, beabsichtigt, im Rahmen der Deregulierung die Konferenzordnung zum 01.08.2007 aufzuheben.

Frage: Kann der Vorstand auch jetzt schon gewählt werden? Antwort:MK Die durch das Gesetz zur Einführung der Eigenverantwortlichen Schule verabschiedeten Neuregelungen zur Schulverfassung treten erst zum 01.08.2007 in Kraft. Mangels einer geltenden Rechtsgrundlage ist es deshalb nicht möglich, die Wahlen der Mitglieder des Schulvorstandes vor dem 01.08.2007, z.B. auf der letzten Gesamtkonferenz, Schulelternratssitzung oder Schülerratssitzung, wirksam durchzuführen. Die Wahlen zum Schulvorstand können erst mit Inkrafttreten der Neuregelung, d.h. frühestens ab 01.08.2007, erfolgen.

Info-Adressen elternrat-niedersachsen.info www. kreiselternrat.info www. mk.niedersachsen.de email: schmieding@ccnord.de Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Ihr Heinz-Jürgen Schmieding