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Entwurf Gesetz zur Einführung der Eigenverantwortlichen Schule Stand: 24.01.2006 und 27.04.06.

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Präsentation zum Thema: "Entwurf Gesetz zur Einführung der Eigenverantwortlichen Schule Stand: 24.01.2006 und 27.04.06."—  Präsentation transkript:

1 Entwurf Gesetz zur Einführung der Eigenverantwortlichen Schule Stand: 24.01.2006 und 27.04.06

2 Entwurf des Gesetzes zur Einführung der Eigenverantwortlichen Schule § 23 Besondere Organisation an allgemein bildender Schule Neu!! (1) 1 Allgemein bildende Schulen mit Ausnahme der Abendgymnasien können als Ganztagsschulen geführt werden. 2 Eine Ganztagsschule ergänzt den Unterricht an mindestens vier Tagen der Woche um ein Förder- und Freizeitangebot. In § 23 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort mindestens durch die Worte drei oder ersetzt. Eine Ganztagsschule ergänzt den Unterricht an drei oder vier Tagen der Woche um ein Förder- und Freizeitangebot.

3 Entwurf des Gesetzes zur Einführung der Eigenverantwortlichen Schule § 30 Statistische Erhebungen, Umfragen, Untersuchungen (Der gültige ) § 30 Statistische Erhebungen (1) Für Zwecke der Schulverwaltung und der Schulaufsicht können schulbezogene statistische Erhebungen durchgeführt werden, soweit die für diese Zwecke bereits erhobenen Daten nicht ausreichen. (2) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere über die Art der statistischen Erhebung, die Erhebungsmerkmale, die Auskunftspflicht, die Hilfsmerkmale, den Kreis der zu Befragenden, den Berichtszeitraum oder -zeitpunkt sowie bei Erhebungen, die regelmäßig wiederholt werden sollen, den zeitlichen Abstand dieser Wiederholungen zu regeln. (Die Entwürfe) für den § 30 Statistische Erhebungen, Umfragen, Untersuchungen Es wird der folgende neue Absatz 3 angefügt: (3) Die Schülerinnen und Schüler sowie alle an der Schule tätigen Personen sind verpflichtet, an Befragungen, Erhebungen, Untersuchungen und Unterrichtsbeobachtungen im Rahmen der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung sowie bei Schulleistungsuntersuchungen teilzunehmen, soweit diese von der Schulbehörde veranlasst werden. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, im Rahmen der Maßnahmen nach Satz 1 die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

4 Entwurf des Gesetzes zur Einführung der Eigenverantwortlichen Schule § 32 Eigenverantwortung der Schule § 32 Stellung der Schule 1 Die Schulen sind im Rahmen der staatlichen Verantwortung und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften eigenverantwortlich in Planung, Durchführung und Auswertung des Unterrichts, in der Erziehung, in ihrer Organisation und Verwaltung. 2 Die Rechte des Schulträgers bleiben unberührt. § 32 Eigenverantwortung der Schule (2) 1 Die Schule gibt sich ein Schulprogramm. 2 In dem Schulprogramm legt sie in Grundsätzen fest, wie sie den Bildungsauftrag erfüllt. 3 Das Schulprogramm muss darüber Auskunft geben, welches Leitbild und welche Entwicklungsziele die pädagogische Arbeit und die sonstigen Aktivitäten der Schule bestimmen. 4 Der Zusammensetzung der Schülerschaft und dem regionalen Umfeld ist in dem Schulprogramm und in der Unterrichtsorganisation Rechnung zu tragen. 5 Die Schule entwickelt ihr Schulprogramm in Abstimmung mit den Schulen, mit denen sie zusammenarbeitet (§ 25), sowie mit dem Schulträger und dem Träger der Schülerbeförderung, soweit deren Belange berührt sind. (3) 1 Die Schule überprüft und bewertet jährlich den Erfolg ihrer Arbeit. 2 Sie plant konkrete Verbesserungsmaßnahmen und führt diese nach einer von ihr festgelegten Reihenfolge durch. (4) 1 Die Schule bewirtschaftet ein Budget nach näherer Bestimmung im Haushaltsplan des Landes. 2 Sie kann zur Bewirtschaftung ihrer Mittel Girokonten nach näherer Bestimmung des Kultusministeriums, die der Zustimmung des Finanzministeriums bedarf, führen.

5 E ntwurf des Gesetzes zur Einführung der Eigenverantwortlichen Schule § 33 Entscheidungen der Schule (Der gültige) § 33 Die Entscheidungen der Schule werden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von den Konferenzen oder von der Schulleitung getroffen. (Die Entwürfe für den) § 33 1 Die Entscheidungen der Schule werden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von den Konferenzen, dem Schulbeirat oder von der Schulleitung getroffen. 2 Die Konferenzen, der Schulbeirat und die Schulleitung haben bei ihren Entscheidungen auf die eigene pädagogische Verantwortung der Lehrkräfte Rücksicht zu nehmen. Früher in § 34 Aufgaben der Konferenzen (3) Die Konferenzen haben bei ihren Entscheidungen auf die eigene pädagogische Verantwortung der Lehrkräfte, insbesondere auf deren methodische und didaktische Freiheit, Rücksicht zu nehmen.

6 Entwurf des Gesetzes zur Einführung der Eigenverantwortlichen Schule Die Konferenzen (Die Entwürfe für den) § 34 Gesamtkonferenz (1) Die Gesamtkonferenz ist das Entscheidungsgremium der Schule, in dem alle an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule Beteiligten zusammen- wirken. Die Schulleitung unterrichtet die GK über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule. (2) Die GK entscheidet, soweit nicht die Zuständigkeit einer Teilkonferenz gegeben ist, über 1. Die Ausgestaltung der eigenverantwortlichen Arbeit der Schule Neu eingefügt! 2. das Schulprogramm, 3. die Schulordnung, 4. die Geschäfts- und Wahlordnung der Konferenzen und Ausschüsse, umformuliert! innere Organisation der Schule Teilkonferenzen, Ausschüsse, Geschäfts- und Wahlordnungen), 5. Anträge auf Genehmigung von Schulversuche (§22 NSchG), 6. Schulpartnerschaften, 7. die Mitglieder der Lehrkräfte im Schulbeirat, 8. den Vorschlag zur Namensgebung sowie 9. Grundsätze (Der gültige) § 34 Konferenzen (1) Die Konferenzen entscheiden über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule (3) Die Konferenzen haben auf die allgemeine pädagogische Verantwortung der Lehrkräfte,….., Rücksicht zu nehmen.

7 Entwurf des Gesetzes zur Einführung der Eigenverantwortlichen Schule Die Konferenzen (Der gültige) § 34 Konferenzen (2) In Angelegenheiten der a. Leistungsbewertung und Beurteilung b. Koordinierung. von Klassen- und Hausarbeiten c. Unterrichtsverteilung und Stundenpläne d. der Stundenanrechnung auf die Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte e. Vertretungsstundenregelung f. Tätigkeit der päd. Hilfskräfte g. Beurlaubung von SchülerInnen entscheidet die Konferenz nur über Grundsätze. (Dir Entwürfe für den) § 34 Gesamtkonferenz 9. Grundsätze a. der Leistungsbewertung und Beurteilung, b. von Klassenarbeiten und Hausaufgaben und deren Koordinierung, c. der Unterrichtsverteilung und Stundenpläne, d. der Stundenanrechnungen auf die Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte, e. der Regelung der Vertretungsstunden, f. der Tätigkeit der pädagogischen Hilfskräfte, g. der Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern bis zu drei Monaten, h. zur Durchführung von Projektwochen, i. Bewirtschaftung der Haushaltsmittel i. der Ausgestaltung der entgeltlichen Ausleihe von Lernmitteln, j. der Werbung und des Sponsorings in der Schule k. der Verteilung der Haushaltsmittel.

8 Entwurf des Gesetzes zur Einführung der Eigenverantwortlichen Schule § 35 Konferenzen § 35 Verteilung der Aufgaben der Konferenzen (1) Die Gesamtkonferenz entscheidet über alle Angelegenheiten nach § 34, soweit nicht die Zuständigkeit einer Teilkonferenz nach den Absätzen 2 bis 4 gegeben ist. (6) Konferenzen können ihren Vorsitzenden mit deren Einverständnis bestimmte Aufgaben ihrer Zuständigkeitsbereiche zur selbständigen Erledigung übertragen. (Die Entwürfe für den) § 35 Teilkonferenzen (1)1 Für Fächer oder Gruppen von Fächern richtet die Gesamtkonferenz Fachkonferenzen ein. 2 Diese entscheiden im Rahmen der Beschlüsse der GK über die Angelegenheiten, die ausschließlich den jeweiligen fachlichen Bereich betreffen, insbesondere die Art der Durchführung der Rahmenrichtlinien. 3 Bei Angelegenheiten, die nicht ausschließlich den fachlichen Bereich einer Fachkonferenz betreffen, entscheidet die Gesamtkonferenz, welche Konferenz für die Angelegenheiten zuständig ist. (4) Teilkonferenzen können ihren Vorsitzenden mit deren Einverständnis bestimmte Aufgaben ihrer Zuständigkeitsbereiche zur selbständigen Erledigung übertragen.

9 Entwurf des Gesetzes zur Einführung der Eigenverantwortlichen Schule § 42 Schulbeirat § 42 a Schulbeirat (Stand Januar 06) (1) 1 Schulen sollen durch Beschluss der Gesamtkonferenz einen Schulbeirat einrichten. 2 Der Schulbeirat unterstützt die Schule in ihrer Arbeit, gibt Anregungen für Qualitätsentwicklung und ist Bindeglied zur Schulöffentlichkeit. 3 Im Wege der Rechenschaftslegung werden dem Schulbeirat das Schulprogramm und ein Plan über die Verwendung der Mittel und Personal- ressourcen der Schule vorgelegt. 4 Dem Schulbeirat werden die pädagogische Umsetzung des Schulprogramms sowie die Verwendung der Mittel und Personal- ressourcen erläutert. 5 Er kann Empfehlungen geben. § 42 a Schulbeirat (Stand April 06) (1) 1 Die Gesamtkonferenz soll einen Schulbeirat einrichten. 2 Der Schulbeirat unterstützt die schulische Arbeit, gibt Anregungen für Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung und ist Bindeglied zur Schulöffentlichkeit. 3 Er wirkt an der Erarbeitung des Schulprogramms und an der Aufstellung des Plans zur Bewirtschaftung der Haushalts- mittel mit. 4 Er befasst sich mit den Ergebnissen interner und externer Evaluation. 5 Dem Schulbeirat wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter regelmäßig die Umsetzung des Schulprogramms sowie der Stand der Verbesserungsmaßnahmen nach § 32 Abs. 3 erläutert. 6 Der Schulbeirat entscheidet über Werbung und Sponsoring in der Schule.

10 (2) 1 Mitglieder des Schulbeirats sind jeweils ein oder zwei Vertreterinnen oder Vertreter 1. der Erziehungsberechtigten, 2. der Schülerinnen und Schüler, 3. der Lehrkräfte der Schule und 4. des Schulträgers. 2 Der Schulbeirat wählt mindestens zwei weitere Mitglieder aus dem schulischen Umfeld, die nicht einer der bereits repräsentierten Gruppen angehören, aber sich mit der Schule und ihrem Schulprogramm besonders verbunden fühlen. (3) 1 Der Schulbeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. 2 Die Termine der Sitzungen werden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden anberaumt. (4) 1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die Pflicht, an den Sitzungen des Schulbeirats teilzunehmen und hat ein Vorschlags- und Rederecht. 2 Die Schulleitung informiert den Schulbeirat regelmäßig über die pädagogische und wirtschaftliche Entwicklung der Schule. (2) 1 Mitglieder des Schulbeirats sind die Schulleitung sowie jeweils ein oder zwei Vertreterinnen oder Vertreter 1. der Erziehungsberechtigten, 2. der Schülerinnen und Schüler, 3. der Lehrkräfte der Schule und 4. des Schulträgers. 2 Der Schulbeirat wählt zwei weitere Mitglieder aus dem schulischen Umfeld, die nicht einer der bereits vertretenen Gruppen angehören, aber sich mit der Schule und deren Schulprogramm besonders verbunden fühlen. 3 Der Schulbeirat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen auf ja oder nein lautenden Stimmen. 4 Der Schulbeirat ist auch dann eingerichtet, wenn keine oder weniger Vertreterinnen und Vertreter gewählt oder entsandt werden, als nach Satz 1 vorgesehen sind. (3) 1 Es werden gewählt die Vertreter 1. der Erziehungsberechtigten bis zum Ende der Amtszeit des Schulelternrats, 2. der Schülerinnen und Schüler bis zum Ende der Amtszeit des Schülerrats, 3. der Lehrkräfte für zwei Jahre. 2 Die weiteren Mitglieder aus dem schulischen Umfeld werden für zwei Jahre gewählt. 3 Die Vertreter des Schulträgers sind für die Dauer ihrer Entsendung durch den Schulträger Mitglied des Schulbeirats. (4) Der Schulbeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.

11 Entwurf des Gesetzes zur Einführung der Eigenverantwortlichen Schule Die Schulleiterin – Der Schulleiter (Der gültige) § 43 Stellung der Schulleiterin und des Schulleiters (1) Jede Schule hat eine Schulleiterin o. Schulleiter (2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter 1. trägt die Gesamtverantwortung 2. vertritt die Schule nach außen 3. führt die lfd. Verwaltungsgeschäfte 4. führt den Vorsitz in der GK ….und führt die Beschlüsse aus. 5. sorgt für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften 6. ergreift notwendige Maßnahmen in Eilfällen… 7. besucht Lehrkräfte im Unterricht 8. sorgt für die Qualitätsentwicklung (3) Der Schulleiter....kann allen…..Personen Weisungen erteilen. (4) Der Schulleiter kann gegen die Entscheidung einer Konferenz …Einspruch einlegen,… (Die Entwürfe) § 43 Stellung der Schulleiterin und des Schulleiters (1) Jede Schule hat eine Schulleiterin o. Schulleiter (2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter 1. trägt die Gesamtverantwortung 2. sorgt für die Qualitätsentwicklung 3. vertritt die Schule nach außen 4. ist Vorgesetzter aller an der Schule tätigen Personen 5. sorgt für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften 6. erstellt den Haushaltsplan der Schule 7. führt die lfd. Verwaltungsgeschäfte 8. führt den Vorsitz in der GK …. 9. übt das Hausrecht ….aus. 10. ergreift notwendige Maßnahmen in Eilfällen… 11. trifft Maßnahmen zum Personalmanagement …. 12. ist verantwortlich für die Rechenschaftslegung. 12 entscheidet in allen übrigen Angelegenheiten, in denen nicht eine Konferenz oder der Schulbeirat zuständig ist. Neu!! (3) Der Schulleiter kann gegen die Entscheidung einer Konferenz, Ausschusses o. Beirates Einspruch einlegen,…

12 Entwurf des Gesetzes zur Einführung der Eigenverantwortlichen Schule Die Schulleiterin – Der Schulleiter - Zuständigkeit der Konferenzen Gültiges Konzept Die Konferenzen entscheiden über alle Grundsätze Zu Ordnungsmaßnahmen § 61: (5) 1 Über Ordnungsmaßnahmen entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleitung. 2 Die GK kann sich oder einer Teilkonferenz nach § 35 Abs. 4 1. die Entscheidung über bestimmte Maßnahmen oder 2. die Genehmigung von Entscheidungen über bestimmte Maßnahmen allgemein vorbehalten. Entwurf Zu den wesentlichen Angelegenheiten, für die die Konferenzen nicht zuständig sind, gehören insbesondere: 1.Unterrichtsdifferenzierung 2.Einrichtung geschlechtshomogener Gruppen 3.Einrichtung zusätzlicher schulischer Veranstaltungen 4.Einrichtung besonderer Fördermaßnahmen 5.Freiarbeit und Wochenplanarbeit 6.Reformen innerhalb der Schule 7.Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen 8.Gesamtplanung der Schul- und Austauschfahrten 9.Einführung alternativer Stundentafeln 10.Schulversuche 11.Besondere Organisation der Schule 12.Stellungnahmen/ Empfehlungen zur Lehrerfortbildung 13.Grundsätze für schulinterne LFB 14.Ordnungsmaßnahmen (siehe hierzu §61 NSchG) 15.Einführung von Schulbüchern 16.Beschwerde- und Konfliktregelung 17.Regelung gegenseitiger Unterrichtsbesuche 18.Verteilung der Haushaltsmittel 19.Zusammenarbeit mit dem Schulträger 20.Zusammenarbeit mit den Eltern 21.Setzung beweglicher Ferientage

13 Übrige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Der gültige) § 53 Übrige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (1) 1 Die Schulassistentinnen und Schulassistenten, die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie das Betreuungspersonal an den öffentlichen Schulen stehen in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land. 2 Das Betreuungspersonal an öffentlichen Schulen kann auch in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu einer Einrichtung stehen, die sich vertraglich verpflichtet hat, Betreuungsleistungen an diesen Schulen zu erbringen. 3 Die anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Schulträger. (2) Für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt § 51 Abs. 3 entsprechend. (Der Entwurf) § 53 In Abs. 1 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt: 3 Sowohl der Schulträger als auch das Land Niedersachsen können an öffentlichen Schulen Arbeitsgelegenheiten für erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch schaffen. Der bisherige Satz 3 wird Satz 4. Entwurf des Gesetzes zur Einführung der Eigenverantwortlichen Schule

14 (Der gültige) § 90 Schulelternrat (3) Der Schulelternrat wählt die/den Elternrats-vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in oder mehrere Stellvertreter/innen aus seiner Mitte sowie die Vertreterinnen oder Vertreter und eine gleiche Anzahl von Stellvertretern in der Gesamtkonferenz, in den Teilkonferenzen, außer denen für organisatorische Bereiche, und in den entsprechenden Ausschüssen nach § 39 Abs. 1. § 90 Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) Der Schulelternrat wählt die/den Elternrats- vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in oder mehrere Stellvertreter aus seiner Mitte sowie ein oder zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Erziehungsberechtigten im Schulbeirat, die Vertreter/innen und eine gleiche Anzahl von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern in der Gesamtkonferenz, in den Teilkonferenzen, außer denen für organisatorische Bereiche, und in den entsprechenden Ausschüssen nach § 39 Abs. 1 § 42 a Schulbeirat (1) 1 Schulen sollen durch Beschluss der Gesamtkonferenz einen Schulbeirat einrichten. Schulelternrat

15 Entwurf des Gesetzes zur Einführung der Eigenverantwortlichen Schule § 113 Sachkosten (1) 1 Die Schulträger tragen die sächlichen Kosten der öffentlichen Schulen. 2 Dazu gehören auch die persönlichen Kosten, die nicht nach § 112 das Land trägt. (2) Von Absatz 1 abweichende Vereinbarungen zwischen Land und Schulträger sind möglich 1. bei Schulversuchen, 2. bei unterrichtsergänzenden Schulveranstaltungen, die zum Erreichen des Bildungszieles einer berufsbildenden Schule vorgesehen sind. (3) Die Kosten der Abgeltung urheberrechtlicher Vergütungsansprüche für die Vervielfältigung von Unterrichtsmaterialien trägt das Land. (4) 1 Im Rahmen ihrer Haushaltsmittel gewähren die Schulträger Beihilfen für Schülerinnen und Schüler bei Schulfahrten. 2 Die zur Durchführung von Schulfahrten erforderlichen Verträge werden von der Schule im Namen des Landes abgeschlossen. (5) 1 Hat sich das Land in einer Vereinbarung mit einem anderen Land verpflichtet, Ausgleichszahlungen für den Besuch von Schulen des anderen Landes durch niedersächsische Schülerinnen und Schüler zu leisten, so können die Schulträger, in deren Gebiet die Schülerinnen oder Schüler ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben, zur Erstattung eines angemessenen Anteils der Ausgleichszahlungen herangezogen werden. 2 Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Nähere durch Verordnung zu regeln. § 113 a Experimentierklausel 1 Zur Erprobung von Modellen der eigenverantwortlichen Steuerung von Schulen kann das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Schulträger auch außerhalb von Vereinbarungen nach § 113 Abs. 2 Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 112 und 113 Abs. 1 zulassen, soweit erwartet werden kann, dass dadurch die Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit in der Verwaltung der Schulen verbessert wird. 2 § 22 Abs. 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend. Nach § 113 a werden folgende neue §§ 113 b und 113 c eingefügt:

16 Entwurf des Gesetzes zur Einführung der Eigenverantwortlichen Schule (Der Entwurf) § 113 b Wirtschaftliche Betätigung, Sammlungen und Werbung Wirtschaftliche Aktivitäten, Sammlungen oder Werbung für wirtschaftliche, politische, religiöse, weltanschauliche oder sonstige Interessen sind in der Schule nur zulässig, wenn sie dem Bildungsauftrag der Schule zuzurechnen sind. Der Vertrieb von Esswaren und Getränken, die zum Verzehr in Pausen und Freistunden bestimmt sind, ist zulässig. (Der Entwurf) § 113 c Sponsoring Spenden oder sonstige Zuwendungen, die mit Werbung verbunden sind (Sponsoring), dürfen entgegengenommen werden, wenn dies mit dem Bildungsauftrag der Schule vereinbar ist. Der schulische Nutzen muss gegenüber der Werbewirkung überwiegen. § 50 Absatz 2 und § 53 bleiben unberührt Nach § 113 a werden folgende neue §§ 113 b und 113 c eingefügt: § 113 b Wirtschaftliche Betätigung, Sammlungen und Werbung

17 Entwurf des Gesetzes zur Einführung der Eigenverantwortlichen Schule Neu !!! Nach der Überschrift des Zweiten Abschnitts des Dreizehnten Teils wird der folgende neue § 178 eingefügt: § 178 Überprüfung und Bewertung nach § 32 Abs. 3 Abweichend von § 32 Abs. 3 ist die erste Überprüfung und Bewertung bis zum 31. Juli 2009 und die zweite Überprüfung und Bewertung bis zum 31. Juli 2011 vorzunehmen.

18 Entwurf des Gesetzes zur Einführung der Eigenverantwortlichen Schule § 181 Schulversuche (1) Schulverfassungsversuche, die vor dem 1. August 1980 unbefristet genehmigt worden sind, können bis auf Widerruf fortgeführt werden. (alt) Neu eingefügt: (2) Schulen, die an dem Schulversuch zur Entwicklung Berufsbildender Schulen zu Regionalen Kompetenzzentren teilnehmen, können nach Ablauf des Schulversuchs bis längstens zum Ablauf des Jahres 2010 weiter nach den Versuchsbedingungen arbeiten.

19 Entwurf des Gesetzes zur Einführung der Eigenverantwortlichen Schule Artikel 2 In-Kraft-Treten (1)Dieses Gesetz tritt am 1. August 2007 in Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Nrn. 1 bis 3, 7 und 10 am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. § 23 Besondere Organisation § 30 Statistische Erhebungen § 31 Verarbeitung personenbezogener Daten § 53 Übrige Mitarbeiter (Ein-Euro-Kräfte) § 113b Wirtschaftliche Betätigung, Sammlungen, Werbung

20 Entwurf des Gesetzes zur Einführung der Eigenverantwortlichen Schule Anhörung zum NSchG findet am 1.06.06 (LER 11.40 Uhr) und 2.06.06 im Landtag statt


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