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Nach §72 NSchG wirken SchülerInnen in der Schule mit durch:

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Präsentation zum Thema: "Nach §72 NSchG wirken SchülerInnen in der Schule mit durch:"—  Präsentation transkript:

1 Nach §72 NSchG wirken SchülerInnen in der Schule mit durch:
eine(n) oder mehrere SprecherIn(nen) Vorschlag als Mitglied im Schulausschuss Mitglied / Stellvertreter im KSR / SSR VertreterIn in Fach- und Gesamtkonferenzen sowie Ausschüssen SprecherIn Sprecherteam Mitglieder für Schulvorstand Schülerrat SV Berater/in KlassensprecherIn StellvertreterIn Klassenschülerschaft

2 Wahl des Landesschülerrates
§8 Abs. 1 der Verordnung über die SV-Wahlen besagt: Die Bezirksregierung lädt die Mitglieder der Stadtschülerräte kreisfreier Städte und die Kreisschülerräte [...] zur Wahlversammlung ein. Braunschweig Hannover Lüneburg Weser-Ems Landesschülerrat: Mitglieder aus 4 Bezirken jede Versammlung wählt ein Mitglied (BBS 2) Berufsbil-dende-schulen Sch. in freier Trägersch. Haupt-schulen Real-schulen Sonder-schulen Gym-nasien Gesamt-schulen Versammlungen auf Bezirksebene entsenden der Mitglieder nach Schulformen getrennt Mitglieder des KSR / SSR

3 Mehr Stimmen in der Gesamtkonferenz ?
Laut §36 Abs1 Satz 1 Buchstabe h) gilt seit Für Schulen mit < 10 Stimmberechtigte Je 4 Vertreter des Schülerrats 11 – 30 Stimmberechtigte Je 6 Vertreter des Schülerrats 31 – 50 Stimmberechtigte Je 10 Vertreter des Schülerrats 51 – 70 Stimmberechtigte Je 14 Vertreter des Schülerrats > 70 Stimmberechtigte Je 18 Vertreter des Schülerrats


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