Richter am Arbeitsgericht Hamburg

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 Präsentation transkript:

Richter am Arbeitsgericht Hamburg Arbeits- und Gesundheitsschutz Dr. Esko Horn Richter am Arbeitsgericht Hamburg

Inhalt I. Allgemeines II. Gesundheitsschutz 1. Unterweisung § 12 ArbSchG 2. Gefährdungsbeurteilung § 5 ArbSchG 3. Maßnahmen 4. Dokumentation § 6 ArbSchG

I. Allgemeines § 87 Abs. 1 Nr. 7: Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Regelungen über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Materie noch immer sehr jung Materie für Juristen hochkomplex Keine Einigungsstelle ohne rechtliche und „gesundheitliche“ Unterstützung!!! Auch beim BAG noch fließend

II. Gesundheitsschutz Häufige Erwartungshaltung der AN: Was bedeutet das? Häufige Erwartungshaltung der AN: Die Arbeit macht uns krank, daher müssen wir „alles“ ändern Betriebsrat hat MBR bei Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Im Krankenhaus leiden die Beschäftigten unter der Nachtarbeit

Gesundheitsschutzthemen im Rahmen von Einigungsstellen Unterweisung § 12 ArbSchG Gefährdungs-beurteilung § 5 ArbSchG Maßnahmen § 3 ArbSchG Dokumentation § 6 ArbSchG

Richtiges Verständnis 1. Unterweisung § 12 ArbSchG § 12 Abs. 1 S. 1 ArbSchG „Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während der Arbeitszeit zu unterweisen.“ Was ist das? Häufiges Verständnis Richtiges Verständnis Sowohl hinsichtlich Arbeitssicherheit als auch Gesund- heitsschutz Setz den Helm auf!

Umsetzung der Ergebnisse einer Gefährdungs-beurteilung Sinn der Unterweisung? Arbeitssicherheit Umsetzung der Ergebnisse einer Gefährdungs-beurteilung Vorbereitung der Beschäftigten auf §§ 15-17 ArbSchG

Umsetzung von Ergebnissen einer Gefährdungs-beurteilung Zeitpunkt Arbeitssicherheit Umsetzung von Ergebnissen einer Gefährdungs-beurteilung Vorbereitung der Beschäftigten Stets vor Arbeits-aufnahme Unmittelbar nach Ergebnisermittlung Str. Einige LAG (-) dann aber Zweckverfehlung

Abgrenzung zu Wirksamkeits-kontrolle Wiederholungen? Bei Veränderung im Aufgabenbereich Einführung neuer Technologien Neue Erkenntnisse

Struktur der Unterweisung BV-Regelungsbedarf Struktur der Unterweisung Grundunterweisung Tätigkeitsbezogene Unterweisung Anlassbezogene Unterweisung

Inhalt der Unterweisung Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 1 ABR 104/09 - Einigen sich die Betriebsparteien nicht über Art und Inhalt der Unterweisung, hat das die Einigungsstelle zu regeln. Hierbei hat sie die Erkenntnisse einer Gefährdungsanalyse (§ 5 ArbSchG) zu berücksichtigen und die konkrete arbeitsplatz- oder aufgabenbezogene Unterweisung daran auszurichten. Sie kann sich nicht darauf beschränken, allgemeine Bestimmungen über die Unterweisung zu Gefahren am Arbeitsplatz aufzustellen.

Für jeden Arbeitsplatz und Aufgabe !!! Konkrete Inhalte Regelungen über Personen, die Unterweisung durchführen sollen Zeitlicher Umfang Zeitliche Festlegung Methoden der Unterweisung Schulungsgruppen

Wirksam-keitskontrolle Häufige Hürden im Est-Verfahren Zeitpunkt (erst nach § 5 ArbSchG) Unterwei-sende Innerbetrieb-lich? Dauer Arbeitgeber fürchten Wochen Internes System Einarbeitung möglich? Wirksam-keitskontrolle Test?

2. Gefährdungsbeurteilung § 5 ArbSchG Was ist das? Häufiges Verständnis Richtiges Verständnis Nicht nur Mängelbeseitigung; auch Verbesserung  menschengerechte Gestaltung der Arbeit Nur offene Wunden zählen

Die einvernehmliche Gefährdungsbeurteilung Fall: Die einvernehmliche Gefährdungsbeurteilung Arbeitgeber und Betriebsrat einigen sich auf „Gefährdungsbeurteilung“ Checklisten Befragungen Workshops Diagramme

Ich erkenne keine Gefährdung Ergebnis: Ich erkenne keine Gefährdung

Der rote Bereich dürfte nicht willkürlich sein Ergebnis nicht nachvollziehbar Was wurde denn worauf und wie untersucht? Mir schleierhaft Jetzt werde ich sauer!!!

(Teil der Gefährdungs-beurteilung) Zeitpunkt Wenn noch nie durchgeführt Vor einer Veränderung Wirksamkeitskontrolle (+) (+) (Teil der Gefährdungs-beurteilung) Einigungsstellen zu anderen Themen

Arbeits-plätze Gegen-stände Handlungs-bedarf Regelungsinhalte Kriterien Methode Handlungs-bedarf

Summe aller (!) Tätigkeiten Arbeits-plätze Summe aller (!) Tätigkeiten Erforderlich für: Zusammenfassung gleichartiger Arbeitsplätze Erarbeitung der Gegenstände

Gleichartig?

Was soll untersucht werden? Gegen-stände Was soll untersucht werden? z.B. § 5 Abs. 3 ArbSchG Bildschirm-AP Lasten

Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und des AP § 5 Abs. 3 ArbSchG Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und des AP Vertikaler Raum pro AP; Höhenunterschiede; Rutschfestigkeit Physikalische, chemische oder biologische Einwirkungen Temperatur; Licht; Luftfeuchtigkeit; Wind Gestaltung und Einsatz von Arbeitsmitteln (Maschinen, Geräte, Anlagen) welche Tätigkeiten können mit welchen Geräten erleichtert werden? Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren Arbeitsabläufe, Reihenfolge, Monotonie Arbeitszeit Schichtsysteme, Flexibilität

Gefährdung Sehvermögen Bildschirm-AP § 2 BildschirmAV Gefährdung Sehvermögen Körperliche Schwierigkeiten Psychische Belastungen

Lasten LastenhandhabungsVO Gewicht, Größe, Form Lage der Zugriffsstellen Schwerpunktlage Entfernung Last vom Körper Zu überbrückende Entfernung

Kriterien Was ist die Messlatte? Gegenstände Software Gestaltung des APs Arbeitsabläufe Kriterien Softwareergonomie-Kriterien nach Anhang BildschirmarbVO Ausreichender Raum gem. ISO-Norm 9241, Teil 4, 5 ISO-Norm 9241-2

Methode Willkommen im Glaubenskrieg Beobach-tungsstudien Fragebögen/Checklisten Interviews Beratungs-gespräche

Was ist in Est zu berücksichtigen? Alle Gegenstände erfasst? Wo werden Kriterien berücksichtigt? Praxistauglichkeit/ Praktikabilität Nachvollziehbarkeit Zusammenspiel der einzelnen Faktoren erfasst? Psychische Belastungen erfasst? Ist neben Handlungsbedarf auch Hilfe für Maßnahmen erkennbar?

Handlungs-bedarf Die Gefährdungsbeurteilung ist damit beendet, dass in bestimmten Bereichen ein Handlungsbedarf festgestellt oder auch nicht festgestellt wird. Die etwa abzuleitenden Maßnahmen sind nicht Teil der Gefährdungsbeurteilung

3. Maßnahmen § 3 ArbSchG Die Erzwingung kostenintensiver Verbesserungen (z.B. mehr Beschäftigte) ist denkbar, aber äußerst unwahrscheinlich Warum? Der Gesundheitsschutz ist strukturell kein einmaliger Vorgang sondern ein fortlaufender Prozess Try and error

Beurteilung (§ 5 ArbSchG) Handlungsbedarf Parteien beraten einvernehmliche Maßnahmen, soweit überhaupt tauglich Wirksamkeitskontrolle

Beurteilung (§ 5 ArbSchG) Handlungsbedarf Parteien können sich nicht einigen Wenn EstV Erforderlichkeit sieht, stimmt er für die mildeste Maßnahme Wirksamkeitskontrolle

Beurteilung (§ 5 ArbSchG) Handlungsbedarf Parteien können sich nicht einigen Wenn keine Erforderlichkeit, keine Maßnahme (-)

4. Dokumentation § 6 ArbSchG Festlegung der enthaltenen Unterlagen Beschreibung Gefährdungs-situation Ergebnisse der Beurteilung Vereinbarte Maßnahmen Durchgeführte Maßnahmen Zeitraum der geplanten Überprüfung Ergebnis der Wirksamkeits-kontrolle Aufgaben und Zuständigkeiten Unterweisung (Datum/Inhalt)