Aktuelle Entwicklungen Richter am Bundesgerichtshof

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 Präsentation transkript:

Aktuelle Entwicklungen Richter am Bundesgerichtshof im Steuerstrafrecht Prof. Dr. Markus Jäger Richter am Bundesgerichtshof

I. Steuerstrafrecht verstärkt im Blick der Öffentlichkeit „Liechtensteinaffäre“ (Februar 2008) Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs zur Strafzumessung in Steuerstrafsachen (Dezember 2008) Schwarzgeldbekämpfungsgesetz (April 2011) Abkommen Deutschland – Schweiz (Sept. 2011/ April 2012) Steuerstrafrecht

Steuerstrafrecht als Blankettstrafrecht Zentralnorm des Steuerstrafrechts: § 370 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) Blankettstraftatbestand Erklärungsdelikt Erfolgsdelikt Steuerstrafrecht

§ 370 Abs. 1 AO (Steuerhinterziehung) Nicht vom Straftatbestand erfasst: Bloße Nichtzahlung geschuldeter Steuern Ausnahme: Gewerbs- oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens durch Nicht-entrichtung in Rechnungen ausgewiesener Umsatzsteuern (§ 26c UStG) Steuerstrafrecht

§ 370 AO Steuerhinterziehung I Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Steuerstrafrecht

§ 370 Abs. 1 AO (Steuerhinterziehung) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, ... Steuerstrafrecht

§ 370 Abs. 1 AO (Steuerhinterziehung) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ... die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt ... Steuerstrafrecht

§ 370 Abs. 1 AO (Steuerhinterziehung) Erklärungspflichtig: Steuerpflichtige (§ 33 AO) Gesetzliche Vertreter natürlicher und juristischer Personen (z. B. Geschäftsführer) sowie Vermögensverwalter (§ 34 AO) Bestimmte Verfügungsberechtigte (§ 35 AO) Berichtigungspflichtig: Zur Berichtigung gemäß § 153 AO verpflichtete Personen Steuerstrafrecht

Pflicht zur Berichtigung von Erklärungen (§ 153 Abs. 1 AO): Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist oder ... so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. Steuerstrafrecht

Pflicht zur Berichtigung von Erklärungen (§ 153 Abs. 1 Nr. 1 AO): Eine Berichtigungspflicht besteht auch für Erben und andere Gesamtrechtsnachfolger sowie deren gesetzliche Vertreter (vgl. §§ 34, 35 AO) nach zunächst billigender Inkaufnahme falscher Angaben bei späterem sicheren Wissen von der Unrichtigkeit (BGH, Beschluss vom 17. März 2009 – 1 StR 479/08, NStZ 2009, 508) Steuerstrafrecht

§ 370 Abs. 1 AO (Steuerhinterziehung) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ... pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt ... Steuerstrafrecht

§ 370 Abs. 1 AO (Steuerhinterziehung) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ... und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Steuerstrafrecht

Steuerhinterziehung = Erfolgsdelikt § 370 Abs. 4 AO: Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Steuerstrafrecht

= Steuerverkürzung Der Verkürzungsbetrag ergibt sich ….. ……… aus der Differenz zwischen der geschuldeten Steuer SOLL-Steuer - IST-Steuer und der festgesetzten Steuer = Steuerverkürzung Steuerstrafrecht

Die Stellung des Bundesgerichtshofs im Steuerstrafverfahren Der Bundesgerichtshof ist als Revisionsinstanz oberstes Strafgericht in Deutschland Im Bereich des Steuerstrafrechts ist der Bundesgerichtshof zugleich oberstes Finanzgericht Steuerstrafrecht

Die Stellung des Bundesgerichtshofs im Steuerstrafverfahren Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat Rücksicht zu nehmen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Steuerstrafrecht

§ 396 Abs. 1 AO: Aussetzung des Strafverfahrens „Hängt die Beurteilung der Tat als Steuerhinterziehung davon ab, ob ein Steueranspruch besteht, ob Steuern verkürzt oder ob nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt sind, so kann das Strafverfahren ausgesetzt werden, bis das Besteuerungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.“ Steuerstrafrecht

Die strafbefreiende Selbstanzeige § 371 AO: strafbefreiende Selbstanzeige Geändert durch Schwarzgeldbekämpfungsgesetz (April 2011) Steuerstrafrecht

Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur „grenzüberschreitenden Umsatzsteuerhinterziehung“ Maßgebliche Vorschriften: § 370 AO: nationale Blankettstrafnorm, seit dem Jahr 2011 auch auf ausländische Umsatzsteuern anwendbar (§ 370 Abs. 6 AO) §§ 1, 4 Nr.1b, 6a, 15 UStG, §§ 17a, c UStDV Sechste Mehrwertsteuer-Richtlinie 77/388/EG bzw. Mehrwertsteuersystemrichtlinie 2006/112/EG Steuerstrafrecht

Umsatzsteuerhinterziehung Strafbarkeit trotz innergemeinschaftlicher Lieferung? D I italienischer KfZ-Händler deutscher Unternehmer Lieferung Rechnung mit USt Rechnung ohne USt Buffer Missing trader Rechnung mit USt

§ 6a UStG: Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung (1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet; der Abnehmer ist ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, eine juristische Person die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung für ihr Unternehmen erworben hat, oder bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber und der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung ... Steuerstrafrecht

6a UStG: Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung (3) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 3 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat. ...  §§ 17a, c UStDV Steuerstrafrecht

Innergemeinschaftliche Lieferung BGH, Beschluss vom 20. November 2008 – 1 StR 354/08, BGHSt 53, 45: Es liegt keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor, bei kollusivem Zusammenwirken mit dem Abnehmer unter Vortäuschen der Lieferung über einen Zwischenhändler zum Zwecke der Hinterziehung von Umsatzsteuer beim Empfänger Steuerstrafrecht

Innergemeinschaftliche Lieferung BGH, Beschluss vom 20. November 2008 – 1 StR 354/08, BGHSt 53, 45: § 6a Abs. 1 UStG bedarf einer gemeinschafts-konformen, einschränkenden Auslegung, vgl. die Rechtssachen Halifax: EuGH, Urt. vom 21. Februar 2006, C-255/02 Collée: EuGH, Urt. vom 27. September 2007, C-146/05 Teleos: EuGH, Urt. vom 27. September 2007, C-409/04 Steuerstrafrecht

Innergemeinschaftliche Lieferung Bedenken gegen die Rechtsprechung des BGH in der Finanzgerichtsbarkeit (AdV-Verfahren): FG Baden-Württemberg, Beschl. vom 11. März 2009 – 1 V 4305/08: AdV gewährt. BFH, Beschl. vom 29. Juli 2009 – XI B 24/09, DStR 2009, 1693: Beschwerde gegen AdV zurückgewiesen Ernstliche Bedenken im Hinblick auf Grundsatz der steuerlichen Territorialität Grundsatz der Neutralität der Mehrwert-steuer, da tatsächlich ausgeführte Lieferungen (keine Scheingeschäfte) Steuerstrafrecht

Innergemeinschaftliche Lieferung BGH: Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH, Beschl. vom 7. Juli 2009 – 1 StR 41/09, DStR 2009, 1688 betr. die Auslegung des Art. 28c Teil A Buchstabe a der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie Vorlagefragen: Ausschluss der Steuerbefreiung bei Beteiligung an Warenumsatz, der auf Mehrwertsteuerhinterziehung ausgelegt ist? bei Verschleierung des Erwerbers, um Mehrwertsteuerhinterziehung zu ermöglichen? Der BGH hält in der Vorlage an seiner Rechtsauffassung fest Steuerstrafrecht

Umsatzsteuerhinterziehung Strafbarkeit trotz innergemeinschaftlicher Lieferung? D I italienischer KfZ-Händler deutscher Unternehmer Lieferung Rechnung mit USt Rechnung ohne USt Buffer Missing trader Rechnung mit USt

Innergemeinschaftliche Lieferung EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - C-285/09: Bei Verschleierung des Empfängers kann der Ausgangsmitgliedstaat die Umsatzsteuerbefreiung versagen Wenn ernsthafte Gründe bestehen, dass der Erwerb im Bestimmungsland der Besteuerung entgeht, muss die Steuerbefreiung versagt werden Steuerstrafrecht

Innergemeinschaftliche Lieferung BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2011 - 2 BvR 542/09: - Die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Auslegung des Worts „unterliegt“ in § 6a Abs. 1 Nr. 3 UStG verstößt nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG Steuerstrafrecht

Innergemeinschaftliche Lieferung BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 1 StR 41/09: Die Versagung der Steuerbefreiung beruht im vorliegenden Fall auf zwei nebeneinander bestehenden Gründen: Wegen kollusivem Zusammenwirken fehlt es an den Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Nr. 3 UStG Es fehlt an den Voraussetzungen des § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a, 17c UStDV (Buch- und Belegnachweis), weil mit falscher Buch- und Belegführung den wahren Erwerbern eine Umsatzsteuerhinterziehung ermöglicht werden sollte Steuerstrafrecht

Hinterziehung von Umsatzsteuer Unzulässiger Vorsteuerabzug im „Hinterziehungssystem“ BGH, Beschluss vom 24. Februar 2011 - 1 StR 24/10 - Steuerstrafrecht

Rechtsprechung zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung Grundsatzurteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71 Anlass: Gesetzliche Änderung der Regelbeispiele für einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung in § 370 Abs. 3 Satz 2 AO durch Gesetz vom 21.12.2007 (BGBl. 3198) mit Wirkung ab 1.1.2008 Steuerstrafrecht

Gesetzliche Strafrahmen für Steuerhinterziehung Grundtatbestand (§ 370 Abs. 1 AO): Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Strafzumessungsregel für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 3 AO): Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Bei mehreren Taten: Gesamtstrafenbildung (§ 53 StGB)  Erhöhung der höchsten Einzelstrafe Steuerstrafrecht

Grundsätze der Strafzumessung Grundlage für die Strafzumessung ist die persönliche Schuld des Täters Bei der Zumessung der Strafe wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab (§ 46 Abs. 2 Satz 1 StGB) Bestimmende Strafzumessungsgründe sind insbesondere die in § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB genannten Umstände Steuerstrafrecht

Strafzumessung BGH: Bei der Steuerhinterziehung hat das Kriterium der „verschuldeten Auswirkungen der Tat“ besonderes Gewicht Deshalb ist die Höhe der verkürzten Steuern stets ein bestimmender Strafzumessungsgrund Das Merkmal des „großen Ausmaßes“ der Steuerverkürzung (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO) ist nach objektiven Maßstäben zu bestimmen Steuerstrafrecht

Strafzumessung BGH: Die Grenze des „großen Ausmaßes“ ist erreicht, wenn der Hinterziehungsbetrag 50.000 € übersteigt. Das Überschreiten der Grenze führt nicht automatisch zu einem besonders schweren Fall Das „große Ausmaß hat lediglich Indizwirkung, die durch Milderungsgründe beseitigt und durch Strafschärfungsgründe verstärkt werden kann Steuerstrafrecht

Strafzumessung BGH: Erforderlich ist stets eine Gesamtwürdigung aller Umstände Bei einem bloßen Gefährdungsschaden liegt die Schwelle zum besonders schweren Fall etwa bei einer Verkürzung von 100.000 € Ob ein großes Ausmaß vorliegt, ist für jede Tat im materiellen Sinn gesondert zu bestimmen Steuerstrafrecht

Strafzumessung BGH zur Gesamtwürdigung: Strafmildernd wirkt z.B.: Geständnis Schadenswiedergutmachung überwiegend steuerehrliches Verhalten Steuerstrafrecht

Strafzumessung BGH zur Gesamtwürdigung: Strafschärfend wirkt z.B.: Steuerhinterziehung als Gewerbe  z.B. „Serviceunternehmen“ für Scheinrechnungen Aufbau eines aufwändigen Täuschungssystems  z.B. Umsatzsteuerkarusselle Verstrickung anderer Personen größere buchtechnische Manipulationen Schaffung schwer aufklärbarer Auslandssachverhalte Steuerstrafrecht

Strafzumessung BGH: Bei Hinterziehung in Millionenhöhe ... kommt Strafaussetzung zur Bewährung nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht scheidet das Strafbefehlsverfahren regelmäßig aus Steuerstrafrecht

Strafverfolgungsverjährung Verjährungsfrist: fünf Jahre in den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung zehn Jahre  Es kommt auf die Erfüllung des Regelbeispiels an, nicht auf die Qualifizierung als besonders schwer im Einzelfall Steuerstrafrecht