Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Partnerschaft von Rechtsanwälten Parkring 2, 1010 Wien Tel. 0043 1 514 35 121 Fax 0043 1 514 35 37

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 Präsentation transkript:

Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Partnerschaft von Rechtsanwälten Parkring 2, 1010 Wien Tel Fax RA Hon.-Prof. Dr. Irene Welser Haftung von Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern aus gesellschafts- und unternehmensrechtlicher Sicht

_____________________________________ Präsentation CHSH / Slide No. 2 Zentrale Normen  § 25 GmbHG: „(1) Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.  § 84 AktG: „(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. […] Konkretisierung dieser Pflichten?

_____________________________________ Präsentation CHSH / Slide No. 3 „10 Gebote Lutters“ (GmbH)  1. Gebot: Einhaltung der Gesetze.  2. Gebot: Einhaltung der Satzung / des Gesellschaftsvertrags und der Geschäftsordnung.  3. Gebot: Einhaltung der Regeln des Anstellungsvertrages.  4. Gebot: Einhaltung von Gesellschafterweisungen.  5. Gebot: Ordnungsgemäße Organisation der Gesellschaft.  6. Gebot: Kontrolle der Organisation der Gesellschaft.  7. Gebot: Kontrolle der Liquidität und der Finanzlage der Gesellschaft.  8. Gebot: Vermeidung unangemessener Risken.  9. Gebot: Vermeidung, mindestens aber Offenlegung aller Interessenskonflikte zwischen Gesellschaft und Geschäftsführern / Vorstand.  10. Gebot: Sorgfältige Vorbereitung geschäftlicher und unternehmerischer Entscheidungen. (Marcus Lutter, 10 Gebote an den Geschäftsführer, GmbH-Rundschau 2000, 301)

_____________________________________ Präsentation CHSH / Slide No. 4 Corporate Governance Kodex (AG)  „soft law“  Ordnungsrahmen für die Leitung und Überwachung österreichischer börsenotierter Aktiengesellschaften.  „international übliche Standards für gute Unternehmensführung“.  Geltung durch freiwillige Selbstverpflichtung (öffentliche Erklärung).  L-, C- und R-Regelungen (Legal Requirements, Comply or Explain, Recommendation).

_____________________________________ Präsentation CHSH / Slide No. 5  § 25 GmbHG begründet keine Erfolgshaftung – unternehmerisches Risiko trägt die Gesellschaft; ebenso  § 84 AktG.  Selbst gewagte Geschäfte können dem Vorstand dann nicht vorgeworfen werden, wenn bei Geschäftsabschluss, ungeachtet des Risikos, begründeterweise ein Geschäftserfolg erwartet werden konnte;  Ein riskantes Geschäft ist nicht verboten, solange es die Gesellschaft „aushält“ und solange das Risiko in einem vernünftigen Verhältnis zum erwarteten Gewinn steht! „Unternehmerisches Risiko?“

_____________________________________ Präsentation CHSH / Slide No. 6 Unterschiede Haftung Vorstand-Geschäftsführer  weisungsfrei  Keine Haftungsfreistellung durch Aufsichtsratsgenehmigung  Entlastung idR kein Verzicht auf Schadenersatzansprüche  weisungsgebunden  Weisungen der Gesellschafter bewirken idR Haftungsfreistellung  Entlastung idR Verzicht auf Schadenersatzansprüche

_____________________________________ Präsentation CHSH / Slide No. 7 Verjährung  § 25 Abs 6 GmbHG: „Die Ersatzansprüche verjähren in fünf Jahren.“  § 84 Abs 6 AktG: „Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren.“  „Mangels Aussage des GmbHG über den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist des § 25 Abs 6 GmbH ist auf die grundsätzliche Verjährungsregel des § 1489 ABGB zurückzugreifen. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt daher erst mit Kenntnis von Schaden und Schädiger.“ (OGH , 9 Ob A 148/05p) – neuerdings Gleichbehandlung von GmbH und AG.

Ausnahmen? Haftung grundsätzlich nur im Innenverhältnis, d.h. der Gesellschaft gegenüber!

_____________________________________ Präsentation CHSH / Slide No. 9 Außenhaftung  Haftung Dritten gegenüber, insbes. bei schuldhafter Schutzgesetzverletzung.  Wichtige Bestimmung: § 69 IO! Vgl. auch § 69 Abs 5 IO: Fälligkeit von Schadenersatzforderungen, die sich aus Quotenverschlechterung infolge Insolvenzverschleppung ergeben, ist auf Zeit nach Rechtskraft der Insolvenzaufhebung hinausgeschoben.

_____________________________________ Präsentation CHSH / Slide No. 10  Für Wettbewerbsverletzungen der Kapitalgesellschaft haften die Geschäftsführer / Vorstandsmitglieder grundsätzlich nur, wenn sie diese selbst begangen haben oder daran beteiligt waren.  Ausnahmsweise Haftung auch bei Unterlassung, wenn ihnen der Wettbewerbsverstoß durch im Unternehmen tätige Dritte bekannt geworden ist und sie ihn nicht verhindert haben, obwohl sie dazu infolge ihrer Organstellung in der Lage gewesen wären.

_____________________________________ Präsentation CHSH / Slide No. 11 Exkurs: Haftungsdurchgriff auf Gesellschafter oder Dritte  Untrennbare Vermischung von Gesellschafts- und Gesellschaftervermögen;  Qualifizierte Unterkapitalisierung der Gesellschaft;  Künstliche Aufspaltung eines Unternehmens bzw. „Aufblähung“ eines Konzerns;

_____________________________________ Präsentation CHSH / Slide No. 12 Haftung des faktischen Geschäftsführers  Gesellschafter oder sonstiger Dritter (auch Verwandter oder Hausbank), aber kein Organwalter (häufig Mehrheits- oder Alleingesellschafter);  Nimmt aufgrund seiner beherrschenden Stellung in der Gesellschaft de facto Geschäftsführerfunktionen wahr;  Unter bestimmten Umständen Haftung des faktischen Geschäftsführers für Insolvenzverschleppung;  mögliche Haftungsgrundlage: Verletzung einer Handlungspflicht aus Ingerenz; Haftung als Mittäter, wenn der „echte“ Geschäftsführer bloß als Strohmann fungiert;  OGH hat bereits die Verpflichtung auch des „de facto Geschäftsführers“ zur Insolvenzantragstellung bejaht (vgl. ecolex 1998, 327); in dem Zusammenhang: Aktuelle Entscheidung: ecolex 2009, 682

_____________________________________ Präsentation CHSH / Slide No. 13 Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs  Geht auf (mittlerweile überholte) Entscheidung des BGH zurück (BGH II ZR 178/99, BGHZ 149, 10 „Bremer- Vulkan“): Durchgriffshaftung wegen existenzvernichtender Eingriffe nur in besonderen Ausnahmekonstellationen; nur auf den „gezielten, betriebsfremden Zwecken dienenden Entzug von Vermögenswerten“ anwendbar.  Vom OGH jedoch nicht anerkannt.  Auch deutscher BGH ist erst jüngst wieder (BGH II ZR 3/04) von dieser Rechtsfigur abgegangen – wird nur mehr als „Innenhaftung“ anerkannt.

_____________________________________ Präsentation CHSH / Slide No. 14 Berufshaftpflichtversicherung  Keine verpflichtende Berufshaftpflichtversicherung für Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder;  Risiko der persönlichen Inanspruchnahme wird oft durch Abschluss von D&O-Versicherungen begegnet;  Gegenstand: a)Abwehr von Haftungsansprüchen gegen Geschäftsleiter b)Abdeckung derselben, wenn Ansprüche gerechtfertigt; Problem: Haftungsausschluss für Vorsatz - Entlassung von angestellten GmbH-Geschäftsführern oder Vorstandsmitgliedern.

_____________________________________ Präsentation CHSH / Slide No. 15 Weisungen an den GmbH- Geschäftsführer a)Anfechtungspflicht des Geschäftsführers hinsichtlich fehlerhafter Weisungen? – eher nicht, da sonst Entwertung der gesetzlich angeordneten Befreiungswirkung der Weisung. b)Entlastung durch Weisung auch dann, wenn Gesellschaft Ersatzanspruch für Befriedigung der Gläubiger benötigt? – von überwiegender Meinung verneint. c)nichtige Weisungen (bei deren Befolgung sich der Geschäftsführer zivil-, straf- oder verwaltungsrechtlich haftbar oder strafbar machen würde) müssen vom Geschäftsführer nicht befolgt werden.

_____________________________________ Präsentation CHSH / Slide No. 16 a)Gesetzliche Regelung fehlt, aber partielle Einschränkung der Verantwortlichkeit wird bejaht. b)Anordnung durch Gesellschaftsvertrag oder Beschluss der Gesellschafter auf dieser Grundlage. c)Nicht ausreichend nach großem Teil der Lehre: Anordnung durch einstimmigen Beschluss der Geschäftsführer. d)Überwachungspflicht hinsichtlich fremder Ressorts (Einrichtung eines Berichts- und Informationswesens). e)Gesamtverantwortung bei besonders wichtigen Kernkompetenzen unbeschränkbar („Kardinalpflichten“, z.B. Einrichtung Rechnungswesen samt Kontrollsystem, Aufstellung und Überprüfung des Jahresabschlusses, etc.). Ressortverteilung

_____________________________________ Präsentation CHSH / Slide No. 17 a)Wirksame Entlastung beseitigt bei der GmbH – anders als bei der AG – nach hM Ersatzansprüche der Gesellschaft aufgrund von § 25 Abs 2 bzw § 10 Abs 3 GmbHG (Verzichtswirkung). b)Gilt nur, wenn Ersatzanspruch bei sorgfältiger Prüfung erkennbar war oder der Geschäftsführer darüber berichtet hat. c)Verzichtswirkung ausgeschlossen, wenn Ersatz zur Gläubigerbefriedigung erforderlich. d)Entlastungsentscheidung zwingend durch Gesellschafter. e)Nach neuerer Rsp des OGH kein durchsetzbarer Anspruch des Geschäftsführers auf Entlastung. Entlastung