institut für finanzdienstleistungen e.V. 1 Knobloch / Kreditrecht WS 09/10 Verbraucherkreditrecht einschl. Hypothekenkreditrecht 7. Doppelstunde: Widerrufsrechte im Verbraucherkredit Mittwoch, , 8:00h – 10:00h DWP, A 411 Michael Knobloch, Rechtsanwalt
institut für finanzdienstleistungen e.V. 2 Knobloch / Kreditrecht WS 09/10 Widerrufsrecht, § 495 BGB Verbraucherkreditrichtlinie 87/102/EWG enthält keine Vorgabe zu einem Widerrufsrecht Dt. Gesetzgeber implementiert Widerrufsrecht dennoch, Zweck: Der Verbraucher soll wegen der wirtschaftlichen Bedeutung des Darlehensvertrags vor übereilter Rechtsbindung bewahrt werden, indem ihm innerhalb einer Bedenkzeit das Recht eingeräumt wird, den Vertrag zu beseitigen.
institut für finanzdienstleistungen e.V. 3 Knobloch / Kreditrecht WS 09/10 Widerrufsrecht, § 495 BGB 495 Abs.1 BGB i.V.m. § 355 BGB n.F. Frist: 2 Wochen (Abs. 1) bis Absendung des Widerrufs Fristbeginn mit ordnungsgemäßer Belehrung (Abs. 2) Erlöschen nach spätestens sechs Monaten Ausnahme: keine ordnungsgemäße Belehrung (Abs. 3)
institut für finanzdienstleistungen e.V. 4 Knobloch / Kreditrecht WS 09/10 Widerrufsrecht, § 495 BGB Ordnungsgemäße Belehrung (Abs. 2) enthält: Das Recht zum beliebigen und an keine Voraussetzungen gebundenen Widerruf Name und Anschrift des Erklärungsempfängers (Abs. 2 S. 1) 2-Wochen-Frist und eindeutig bestimmbaren Fristbeginn Inhalt und Form der Widerrrufserklärung Bei schriftlichen Verträgen (Verbraucherkredite) Frist ab Zurverfügungstellung der Widerrufsbelehrung und der Vertragsurkunde Beachte: BGB Info-VO 14
institut für finanzdienstleistungen e.V. 5 Knobloch / Kreditrecht WS 09/10 Widerrufsrecht, § 495 BGB Ausnahme: Bei jederzeit rückzahlbarem Kontokorrentkredit (§ 495 Abs. 2) Früher: Bei Realkreditverträgen, § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG Nun: Allgemeines Widerrufsrecht in 495 BGB (Heininger-Urteil)
institut für finanzdienstleistungen e.V. 6 Knobloch / Kreditrecht WS 09/10 Widerrufsrecht, § 495 BGB Rechtsfolgen des Widerrufsrechts, § 357 BGB Verweisung ins Rücktrittsrecht (Abs. 1 S. 1) Vertrag wandelt sich in ein gesetzliches Rückgewährsschuldverhältnis §§ 346 ff. BGB modifiziert anwendbar Grundsatz: Pflicht zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen Unterscheide: Wertersatz und Schadensersatz und Bereicherungsabschöpfung
institut für finanzdienstleistungen e.V. 7 Knobloch / Kreditrecht WS 09/10 Widerrufsrecht, § 495 BGB Rechtsfolgen des Widerrufsrechts, § 357 BGB Kreditnehmer: Rückgewähr der Darlehensvaluta (§ 346 Abs. 1 S. 1 BGB) Verzinsung unter dem Gesichtspunkt des Wertersatzes für Gebrauchsüberlassung des Darlehens (§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB) Widerruf soll wirtschaftliches Risiko nicht auf Bank abwälzen
institut für finanzdienstleistungen e.V. 8 Knobloch / Kreditrecht WS 09/10 Widerrufsrecht, § 495 BGB Rechtsfolgen des Widerrufsrechts, § 357 BGB Kreditnehmer: Herausgabe von Nutzungen (z.B. Anlageerlöse) Voraussetzung ist Empfang der Darlehensvaluta Auch weisungsgemäße Auszahlung an einen Dritten
institut für finanzdienstleistungen e.V. 9 Knobloch / Kreditrecht WS 09/10 Widerrufsrecht, § 495 BGB Rechtsfolgen des Widerrufsrechts, § 357 BGB Kreditgeber: Rückgewähr der vom Kreditnehmer selbst gezahlten Beträge (Raten) Verzinsung Marktübliche Verzinsung