Landesnaturschutztagung. Rheinland Pfalz Mai 2012

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 Präsentation transkript:

Landesnaturschutztagung. Rheinland Pfalz Mai 2012 Landesnaturschutztagung Rheinland Pfalz Mai 2012 Naturschutzrecht auf Bundesebene - neue Entwicklungen - Dr. Stefan Lütkes Leiter des Referats N I 5 Recht des Naturschutzes und der Landschaftspflege Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Für die Umwelt- und Naturschutzpolitik sind der Klimawandel und der Rückgang der biologischen Vielfalt die Herausforderungen, deren Bewältigung für die langfristigen Lebenschancen der zukünftigen Generationen von zentraler Bedeutung ist. Initiativen und Strategien, wie die „20-20-20-Klimainitiative“ der EU und das Energiekonzept der Bundesregierung auf der einen Seite sowie die Biodiversitätsstrategie der EU, die nationale Strategie zur biologischen Vielfalt oder der Schutz des europäischen Kulturerbes auf der anderen Seite

Windkraft im Energiekonzept der Bundesregierung Bis 2020: 18% Anteil erneuerbarer Energien am Bruttoendenergieverbrauch 30% bis 2030, 45% bis 2040, 60% bis 2050 Bis 2020: 35% Anteil Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch 50% bis 2030, 65% bis 2040, 80% bis 2050 - Bis 2020 soll der Anteil der erneuerbaren Energien am Bruttoendenergieverbrauch 18 % betragen. Danach strebt die Bundesregierung folgende Entwicklung des Anteils erneuerbarer Energien am Bruttoendenergieverbrauch an: 30 % bis 2030, 45 % bis 2040, 60 % bis 2050. - Bis 2020 soll der Anteil der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch 35 % betragen. Danach strebt die Bundesregierung folgende Entwicklung des Anteils der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch an: 50 % bis 2030, 65 % bis 2040, 80 % bis 2050. Definition Bruttoendenergieverbrauch : RL 2009/28/EG, Begriffsbestimmungen  Artikel 2 f): Energieprodukte, die der Industrie, dem Verkehrssektor, Haushalten, dem Dienstleistungssektor einschließlich des Sektors der öffentlichen Dienstleistungen sowie der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft zu energetischen Zwecken geliefert werden, einschließlich des durch die Energiewirtschaft für die Elektrizitäts- und Wärmeerzeugung entstehenden Elektrizitäts- und Wärmeverbrauchs und einschließlich der bei der Verteilung und Übertragung auftretenden Elektrizitäts- und Wärmeverluste; Definition Bruttostromverbrauch:   Quelle: http://www.bundesregierung.de/Content/DE/StatischeSeiten/Breg/FAQ/faq-energie.html DER NATIONALE BRUTTOSTROMVERBRAUCH ENTSPRICHT DER NATIONAL PRODUZIERTEN GESAMTSTROMMENGE, DIE AUS ALLEN QUELLEN ERZEUGT WURDE (WIND, WASSER, SONNE, KOHLE, ÖL UND SO WEITER), ZUZÜGLICH EINFUHREN, ABZÜGLICH AUSFUHREN. Hintergrundinformation: Wie ist es in BW? In Baden-Württemberg hat der Ausbau der erneuerbaren Energien einen hohen Stellenwert. Nach dem Ranking „Best Practice für den Ausbau Erneuerbarer Energien“ der Agentur für Erneuerbare Energien vom November 2008 liegt Baden-Württemberg im Gesamtvergleich der Bundesländer auf dem zweiten Platz, hinsichtlich der Landesprogramme zur Förderung erneuerbarer Energien und der Anstrengungen zur Nutzung erneuerbarer Wärme sogar jeweils auf Platz 1. Ziele des Energiekonzeptes 2020 der Landesregierung: Die Landesregierung stellt sich zum Ziel, den Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung bis zum Jahr 2020 auf mindestens 20 % zu steigern. Außerdem soll der Anteil der erneuerbaren Energien an der Wärmebereitstellung bis dahin auf mindestens 16 % gesteigert werden. Der Anteil der erneuerbaren Energien am Primärenergieverbrauch soll im Jahr 2020 mindestens 13 % betragen. Insgesamt wird sich die Landesregierung für eine besonders effiziente Verwendung erneuerbarer Energieträger einsetzen. Definition Primärenergie, Quelle: http://www.bundesregierung.de/Content/DE/StatischeSeiten/Breg/FAQ/faq-energie.html#doc216396bodyText4 PRIMÄRENERGIE IST DIE DIREKT IN DEN ENERGIEQUELLEN VORHANDENE ENERGIE (ZUM BEISPIEL BRENNWERT VON KOHLE). PRIMÄRENERGIETRÄGER SIND ZUM BEISPIEL STEINKOHLE, BRAUNKOHLE, ERDÖL, ERGAS, WASSER, WIND, KERNBRENNSTOFFE, SOLARSTRAHLUNG UND SO WEITER. DIE PRIMÄRENERGIE WIRD IN KRAFTWERKEN, RAFFINERIEN UND SO WEITER IN DIE SOGENANNTE ENDENERGIE UMGEWANDELT. DABEI KOMMT ES ZU UMWANDLUNGSVERLUSTEN. EIN TEIL DER PRIMÄRENERGIE WIRD AUCH DEM NICHTENERGETISCHEN "VERBRAUCH" ZUGEFÜHRT (ZUM BEISPIEL ROHÖL FÜR DIE KUNSTSTOFFINDUSTRIE).  

Windkraft im Energiekonzept der Bundesregierung Windenergie spielt im Jahre 2050 eine entscheidende Rolle bei der Stromerzeugung Massiver Ausbau der Windkraftkapazitäten On- und Offshore. Offshore-Windleistung bis 2030 auf 25 GW Onshore-Windenergie: kurz- und mittelfristig wirtschaftlichstes Ausbaupotential Schwerpunkt: Leistungsausweitung an bestehenden Standorten (Repowering) Ausbau d. Netzinfrastruktur - Die Energieszenarien haben ferner gezeigt, dass die Windenergie im Jahr 2050 eine entscheidende Rolle bei der Stromerzeugung spielen wird. Dies erfordert einen massiven Ausbau der Windkraftkapazitäten On- und Offshore. Für eine erfolgreiche Integration des wachsenden Anteils erneuerbarer Energien ist der zeitnahe Ausbau der Stromnetze in Deutschland und Europa von zentraler Bedeutung. Europäisierung und Kostenoptimierung sind entscheidende Treiber für die gesamtwirtschaftliche Beurteilung der Änderungen im Strommarkt. Nennenswerte Stromimporte, aber auch zu bestimmten Zeiten Stromexporte gehören zur Rolle Deutschlands in einem europäischen Strommarkt. So gehen die Szenarien davon aus, dass aus Gründen der Kosteneffizienz Deutschland im Jahr 2050 einen erheblichen Anteil seines Strombedarfs importieren wird. - Um die Offshore-Windleistung bis 2030 auf 25 GW auszubauen, müssen insgesamt etwa 75 Mrd. € investiert werden Da es sich um eine relativ neue Technologie handelt, sind die Investitionsrisiken nur schwer kalkulierbar. - Die Windenergie an Land bietet kurz- und mittelfristig das wirtschaftlichste Ausbaupotential im Bereich erneuerbarer Energien. Dieser Ausbau muss entsprechend den naturschutzrechtlichen Regelungen mit dem Landschaftsbild und Naturschutz verträglich gestaltet werden. Ein Schwerpunkt sollte insbesondere die Leistungsausweitung an bestehenden Standorten sein (Repowering), also der Ersatz alter durch effizientere neue Anlagen. Einführung von § 249 BauGB, der den planenden Städten und Gemeinden die rechtlichen Unsicherheiten bei neuen Flächennutzungsplanungen für das Repowering nehmen soll: Wenn in einem Flächennutzungsplan zusätzliche Flächen von Windenergie dargestellt werden, folgt daraus nicht, dass die vorhandenen Darstellungen die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB nicht entfalten können. Eingeschlossen ist der Verzicht auf bisher ausgewiesene Standorte, wenn an anderer Stelle zusätzliche Flächen bereitgestellt werden und sich eine positive Flächengesamtbilanz ergibt. Aber auch bei Gleichbleiben oder Vergrößern der Energiebilanz kann nicht auf eine Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Windenergieplanung geschlossen werden. (Beurteilungsspielraum) - Ausbau d. Netzinfrastruktur: Der massive Ausbau der erneuerbaren Energien im Strombereich (insbesondere offshore) macht die Planung eines deutschen Overlay-Netzes („Stromautobahnen“) erforderlich, das in einen europäischen Verbund integriert wird. Aufbauend auf dem bestehenden Netz und den im Energieleitungsausbaugesetz geplanten Neubaustrecken geht es darum, mit innovativen Technologien Strom über weite Strecken verlustarm zu transportieren. Besonders dringlich ist der Bau von Nord-Süd Trassen, die den Strom aus den Windparks im Norden in die Verbrauchszentren im Westen und Süden leiten und kurzfristig als eine Art „Bypass“ kritischen Situationen im Netz vorbeugen. Der bisherige schrittweise Ausbau des Netzes bleibt wichtig, er muss allerdings deutlich beschleunigt werden. Zudem wird die Bundesregierung ein Konzept für die bundesweite strategische Planung eines Zielnetzes 2050 entwickeln.

Artenschutz und Windkraft BVerwG, OVG Weimar: Der Verletzungs-/Tötungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 ist erfüllt, wenn sich das Kollisionsrisiko für die betroffenen Tierarten durch das Vorhaben in signifikanter Weise erhöht - unter Berücksichtigung von Maßnahmen der Kollisionsvermeidung/-minderung Störungsverbot: Erhaltungszustand der lokalen Population darf sich nicht verschlechtern erfasst: Vogelarten nach Art. 1 VRL und Tier- und Pflanzenarten nach Anhang IV FFH-RL  Nr. 1: wild lebende Tiere der besonders geschützten Art (…) zu verletzen oder zu töten (…) - Urteil, VG Halle, 24.03.2011: (P) Windkraft - Fledermäuse Ein Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 ist gegeben, wenn durch ein Vorhaben (bspw. Windkraftanlagen) ein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren verursacht wird und mithin über einer Gefahrenschwelle in einem Risikobereich liegt, der mit Windkraftanlagen im Naturraum immer verbunden ist. Gerichtliche Überprüfung wegen naturschutzfachlicher Annahme (Einschätzungsprärogative), der Standort eines Vorhabens befinde sich in einem bedeutenden Zugkorridor fern ziehender Fledermausarten nur dahingehend, ob dies naturschutzfachlich vertretbar ist. Nicht in jedem Fall setze die Annahme einen genauen quantitativen Nachweis des Zuggeschehens am Standort und einen Abgleich mit einem Grenzwert voraus. Jedenfalls bedarf es dann keiner exakten Bestimmung, wenn die Lage des Standortes zwischen zwei Akkumulationspunkten fern ziehender Fledermäuse ein deutlich erhöhtes Aktivitätsaufkommen während des Herbstzuges plausibel macht, um von einem Zugkorridor ausgehen zu können. Von einem signifikanten Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren kann in der Regel dann ausgegangen werden, soweit der Standort des Vorhabens eine Hauptflugroute fern ziehender Fledermäuse schneidet, wobei es für diese Aussage keiner quantitativen Risikoanalyse bedarf, etwa in dem Sinne, dass festgestellt werden muss, dass die Zahl der getöteten Fledermäuse pro Jahr und Anlage am konkreten Standort einen verbindlichen Grenzwert übersteigt (naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative). Rspr. des BVerwG (BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 – 9 A 3.06 - )für die Individuenverluste aufgrund der Nutzung einer Straße: Einschränkung des Tötungsverbotes trotz Individuenbezugs bei der Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr, wenn sich das Kollisionsrisiko in einer für die betroffene Tierart in signifikanter Weise erhöhe, um das Tötungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis werden zu lassen. so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. April 2011 – 12 ME 274/10 Nr. 3: Verbot, Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen / zerstören  Hinweis auf § 44 Abs. 5 BNatSchG „ökologische Funktionalität“ 4

Sonderregelung für Eingriffe (§ 44 Abs. 5) für europäische Vogelarten und Tier- und Pflanzenarten nach Anhang IV FFH-RL Ziel: Aufrechterhaltung der ökologischen Funktionalität Sonderregelung des § 44 Abs. 5 Satz 2; Konsumtion des Tötungsverbots, wenn die Handlungen der Aufrechterhaltung der ökologischen Funktionalität einer Fortpflanzungsstätte dienen Möglichkeit von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen; national geschützte Arten: bisherige Rechtslage bleibt gewahrt Umstritten ist die Frage, ob die sogenannten CEF-Maßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG im Bebauungsplan im Sinne des Bauplanungsrechtes festgesetzt werden müssen. Hiervon geht der VGH München in seinem Urteil vom 30.03.2010 im Rahmen einer gemeindlichen Straßenplanung mittels planfeststellungsersetzendem B-Plan aus; für die Gemeinde gäbe es keine andere Möglichkeit den artenschutzrechtlichen Erfordernissen im Rahmen einer Planung anders als durch Festsetzung im Bebauungsplan zu begegnen.

Rechtsprechung Entscheidung des BVerwG (Freiberg) vom 14.07.2011 Unionsrechtswidrigkeit von § 44 Abs. 5 Satz 2 Anforderungen an Substantiierungspflicht von Naturschutzvereinigungen  Vereinbar mit Art. 10a Abs. 1 UVP-RL Urteil BVerwG, 14.07.2011: Im Urteil führte der Senat aus, dass die Naturschutzvereinigung mit mehreren Einwendungen präkludiert sei; eine Naturschutzvereinigung müsse in ihren Einwendungen zumindest Angaben darüber machen, welches Schutzgut durch ein Vorhaben betroffen werde und welche Beeinträchtigungen ihm drohten. Je umfangreicher und intensiver die vom Vorhabenträger bereits geleistete Begutachtung und fachliche Bewertung in den Planunterlagen ausgearbeitet sei, umso intensiver müsse auch die Auseinandersetzung mit dem vorhandenen Material ausfallen. Erforderlich sei eine kritische Auseinandersetzung mit dem vorhandenen Material unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten, wobei es nicht um die zutreffende rechtliche Einordnung ginge. Trotz ausschließlicher Benachrichtigung durch ortsübliche Bekanntmachung ergäbe sich keine Verfahrenshürde, die eine Absenkung der Substantiierungsanforderungen rechtfertige, da erwartet werden könne, dass die Vereinigungen über ihre regionalen oder örtlichen Untergliederungen sicher stellen, dass sie die einmonatige Auslegungsfrist zur Sichtung und Auswertung effektiv ausschöpfen können.

Verbandsklage derzeit Begrenzung der Klagebefugnis in Deutschland auf Vorschriften des Umweltrechts, welche Rechtsgüter Einzelner begründen Konsequenz der EuGH-Entscheidung: § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG unionsrechtswidrig; keine Begrenzung auf drittschützende Vorschriften Anpassung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes durch Streichung der Voraussetzung „Rechte Einzelner begründen“ „flankierende“ Regelungen in der Abstimmung Entscheidung des EuGH vom 12. Mai 2011 (Trianel): NGO, die sich für den Umweltschutz einsetzt, muss die Möglichkeit haben, vor Gericht „die Verletzung einer Vorschrift geltend zu machen, die aus dem Unionsrechts hervorgegangen ist und den Umweltschutz bezweckt. Veränderungen auf Begründetheitsebene? denkbar durch erweiterte Präklusionsregelungen, Beweislastumkehr, Verringerung der Prüfungsdichte, erhöhte Darlegungslasten Entscheidung des BVerwG zu Anforderungen an die Substantiierungspflicht von Naturschutzvereinigungen (nächste Folie)

Eingriffsregelung Allgemeiner Grundsatz Modifizierung der Rechtsfolgenkaskade Umschreibung der Vermeidbarkeit Gleichstellung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Abwägung bundesgesetzliche Regelung des Ersatzgeldes Flächenpools und Ökokonten Festlegung des Kompensationsraums Naturraum (Ø 4 bis 5 Landkreise) http://www.bfn.de/0316_grundsaetze.html Grundlagen der Anerkennung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen

Eingriffsregelung - § 15 Absatz 3 BNatSchG - Rücksichtnahmepflicht auf agrarstrukturelle Belange bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen vorrangige Prüfpflicht, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch folgende Maßnahmen erbracht werden kann Maßnahmen zur Entsiegelung Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen Ziel: vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden Das Ziel der Schonung von landwirtschaftlichen Flächen durch § 15 Abs. 3 wurde in SH noch verstärkt: Es soll nämlich geprüft werden, ob die Kompensation durch eine Aufwertung nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen erreicht werden kann, § 9 Abs. 3 LNatSchG. Außerdem soll auf höherwertigen Flächen nicht mehr Fläche für die Kompensation als für den Ausgleich in Anspruch genommen werden. Dies wirft zu den Fragen, die durch die bundesgesetzliche Regelung entstanden sind, gleich wieder zusätzliche Abgrenzungsfragen auf, nämlich im konkreten Fall nach der Konkretisierung von „höherwertigen Flächen“. Die verfahrensbezogene Regelung enthält Berücksichtigungs- und Prüfpflichten, fügt sich aber ein in den Rahmen der materiellen Vorgaben des § 15. D.h. auch , dass es nicht möglich ist, zur Schonung landwirtschaftlicher Flächen ein Ersatzgeld festzusetzen, solange eine Realkompensation möglich ist. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz des § 13.

Handlungsempfehlungen Netzausbau Kompensationsverordnung § 15 Abs Handlungsempfehlungen Netzausbau Kompensationsverordnung § 15 Abs. 7 BNatSchG Handlungsempfehlungen Netzausbau: verabschiedet von der LANA im März 2012; steht auf TO der UMK im Juni 2012 BMU bereitet den Entwurf einer Kompensationsverordnung auf der Grundlage des § 15 Abs. 7 BNatSchG vor Netze stellen insbesondere einen Eingriff in das Landschaftsbild dar. Dies gilt zumindest dann, wenn Freileitungen die vorhandenen Landschaftselemente deutlich überragen. Insbesondere können die Handlungsempfehlungen Maßstäbe für die Bemessung des Ersatzgeldes geben. Das BNatSchG sieht vor, dass die Höhe des Ersatzgeldes zunächst nach den durchschnittlichen Kosten der denkbaren aber unterbliebenen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen berechnet werden. Nach der 2. Alternative des § 15 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG werden für die Berechnung des Ersatzgeldes Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile berechnet. Die Entwicklung und Festlegung fachlicher Standards für Planung und naturschutzfachliche Bewertung von Energieanlagen im Rahmen der Genehmigungsverfahren ist auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse (z. B. Entwicklung von Methoden zur Untersuchung und Reduktion des Kollisionsrisikos von Fledermäusen oder Vögeln an Onshore-Windenergieanlagen) weiter fortzuführen.

Strafrechtsänderungen Natur- und Artenschutz Mit dem Fünfundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetz vom 06.12.2011 (BGBl. I S. 2557) wurde die Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt vom 19.11.2008 (Richtlinie Umweltstrafrecht) in nationales Recht umgesetzt Änderungen StGB mit Wirkung vom 14.12.2011 § 329 Abs. 4, 6 StGB neu eingefügt Erweiterung des strafrechtlichen Gebietsschutz durch Aufnahme von Vorschriften zu Natura 2000-Gebieten

Strafrechtsänderungen Natur- und Artenschutz Sonstige Änderungen treten am 13.06.2012 in Kraft §§ 71, 71a BNatSchG neu gefasst bzw. eingefügt Neue Systematik: § 71 betrifft streng geschützte Arten, § 71a betrifft besonders geschützte Arten Inhaltliche Änderungen § 71a Abs. 1 Nr. 1: Verstoß gegen nationales Schädigungsverbot Arten gem. Art. 4 Abs. 2, Anh. I VS-RL § 71a Abs. 1 Nr. 2: Verstoß gegen nationales Besitzverbot hinsichtlich Arten gem. Anh. IV FFH-RL, Art. 4 Abs. 2, Anh. I VS-RL § 71a Abs. 2: Verstoß gegen EU-Vermarktungsverbot für Arten gem. Anh. B Artenschutz-VO. § 71a Abs. 3: Verminderte Strafdrohung bei leichtfertiger Verkennung des Schutzstatus § 71a Abs. 4: Strafausschließungsgrund bei unerheblichen Mengen und Auswirkungen auf den Erhaltungszustand

Anpassen des Landesrechts an das neue BNatSchG

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!