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Planfeststellung.

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Präsentation zum Thema: "Planfeststellung."—  Präsentation transkript:

1 Planfeststellung

2 Umweltverträglichkeitsstudie
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung Raumordnungsverfahren Linienbestimmung UVP-Pflicht

3 Landschaftspflegerischer Begleitplan
Bundesnaturschutzgesetz Planfeststellung Baurecht Eingriffsregelung

4 Schutzgüter nach UVPG:
1. Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, 2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, 3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie 4. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

5 Leistungs- und Funktionsfähigkeit von Natur und
Landschaft gemäß BNatSchG: Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen Landschaft, Erholung

6 Rechtliche Grundlagen der Eingriffsregelung
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) Vom 25. März (BGBl. I S. 1193) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 BGBl. I S 666) Ländergesetze Gesetz über den Naturschutz und die Landschaftspflege im Land Brandenburg (Brandenburgisches Naturschutzgesetz - ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004, GVBl. I S. 350) Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz – NatSchGBln) in der Fassung vom 9. November 2006 (GVBl. S. 1073)

7 Eingriffe in Natur und Landschaft - Eingriffsregelung
(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Auflistung der Vorhaben in den Ländergesetzen

8 Vorhabensträger - Straßenplaner - Umweltplaner
BNatSchG § 19 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen (1) Der Verursacher eines Eingriffs ist zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Vermeidungsgebot Abwägung zur Notwendigkeit des Vorhabens im vorgelagerten Verfahren (Bundesverkehrswegeplan, Raumordnungsver- fahren, Linienbestimmung) Optimierung der gewählten Linie

9 Optimierung der gewählten Linie
Grundlagen für die Optimierung: Bestandserfassung des LBP, Vermessung, technischer Entwurf Mögliche Ergebnisse: Reduzierung des Ausbauquerschnittes Tunnellösung Brücke Anheben/Absenken der Gradiente Engere Kurvenradien Spuntwände oder Gabionenwände Unterbrechung von Baustraßen Schutz von Vegetationsbeständen während der Bauzeit

10 Kompensation verbleibender Eingriffe
(2) Der Verursacher ist zu verpflichten, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts wieder hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. In sonstiger Weise kompensiert ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichwertiger Weise ersetzt sind oder das Landschaftsbild landschaftsgerecht neugestaltet ist. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Maßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 15 und 16 zu berücksichtigen.

11 Kompensation verbleibender Eingriffe
(4) Die Länder können zu den Absätzen 1 bis 3 weitergehende Regelungen erlassen;insbesondere können sie Vorgaben zur Anrechnung von Kompensationsmaßnahmen treffen und vorsehen, dass bei zuzulassenden Eingriffen für nicht ausgleichbare oder nicht in sonstiger Weise kompensierbare Beeinträchtigungen Ersatz in Geld zu leisten ist (Ersatzzahlung).

12 Anforderungen an landschaftspflegerische Maßnahmen
Reihenfolge der Maßnahmen: Vermeidung Ausgleich – Wiederherstellung der beeinträchtigten Funktionen, Wiederherstellung oder Neugestaltung des Landschaftsbildes Ersatz – gleichwertige Wiederherstellung der beeinträchtigten Funktionen, landschaftsgerechte Neugestaltung des Landschaftsbildes (in der Regel im selben Naturraum, Ausgleichsflächen der Landschaftsplanung) Ersatzzahlung Diskussion der Begriffe Ausgleich und Ersatz

13 Trassennahe Kompensationsmaßnahmen
Wiederherstellung oder Neugestaltung Landschaftsbild Ausgleich von speziellen Funktionen im Trassennahbereich Regelwerke: Merkblatt Amphibienschutz an Straßen Fischotterdurchlässe Alleenerlass Gestaltungsmaßnahmen zur Verkehrslenkung Anrechnung von trassennahen Maßnahmen innerhalb der Beeinträchtigungszonen

14 Trassenferne Kompensationsmaßnahmen
(Ausgleich und Ersatz) Problem: Flächenverfügbarkeit Reihenfolge: Bundesflächen Kulissenflächen Flächenpools private Eigentümer Fachliche Eignung und Verfügbarkeit der Flächen

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16 Erstellen der Planunterlagen für das
Planfeststellungsverfahren Richtlinien für die Gestaltung von einheitlichen Entwurfsunterlagen im Straßenbau- RE 85, Musterkarten für die einheitliche Gestaltung Landschaftspflegerischer Begleitpläne im Straßenbau, Ausgabe 1998, Bundesministerium für Verkehr, Abteilung Straßenbau

17 Neue Regelwerke für Bundesfernstraßen:
Forschungsvorhaben des BMVBS UVS Leitfaden und Musterkarten (Frühjahr 08) LBP-Leitfaden und Musterkarten (Frühjahr 08) LAP-Handbuch (Herbst 07) RE 07 im Auftrag der BAST (Herbst 07)

18 Leitfäden zur Erarbeitung Landschaftspflegerischer Begleitpläne
Länderspezifische Konventionen über die Umsetzung der Eingriffsregelung Aufgabe der Leitfäden: Klärung von Art und Umfang der Kompensation möglicher Eingriffe getrennt nach den Funktionen von Natur und Landschaft Vorteile: Absprachen über die Kompensationshöhe sind nicht erforderlich. Die Zulässigkeit von Maßnahmenarten ist geklärt. Nachteile: Unterschiedliche Ansätze in den Bundesländern

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20 Lösung für länderübergreifende Projekte
Leitfaden für das konkrete Projekt – Beispiel Autobahn A 20, ICE Strecke Köln-Rhein/Main Einigung der beteiligten Länder auf einen landesspezifischen Leitfaden – Beispiel Autobahn A 10 Berliner Ring

21 Exkurs Natura 2000 und Artenschutz
FFH-Richtlinie und Vogelschutzrichtlinie sind anzuwenden Prüfung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände Höhere rechtliche Bindung der Maßnahmenflächen im Verfahren

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29 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!


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