Besteuerung von Vereinen Regionale Aktionsgruppen e.V. Erfurt Leipziger Straße 1 98617 Meiningen Besteuerung von Vereinen Regionale Aktionsgruppen e.V. Erfurt 24.03.2011
Inhalt
I. Gemeinnützigkeit
Vorteile der Gemeinnützigkeit weitgehende Befreiung von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7% im Bereich des Zweckbetriebs und der Vermögensverwaltung Spendenbegünstigung Erbschaftsteuer ...
Nachteile der Gemeinnützigkeit strenge Bindung an Satzung (gemeinn.Zweck muss in Satzung stehen) Beschränkung der eigenwirtschaftlichen Tätigkeit (Wettbewerbsverbot) Verpflichtung zur Mittelverwendung aus-schließlich für Satzungszwecke, Vermögensbindung
Mittelverwendung Grundsatz: Mittel des Vereins müssen zeitnah für satzungs- mäßige gemeinnützige Zwecke verwendet werden, d.h. die in einem Jahr erwirtschafteten Mittel müssen bis zum Ablauf des darauffolgenden Jahres verwendet werden. Der Überschuss des Jahres 2009 muss grundsätzlich bis Ende 2010 für gemeinnützige Zwecke ausgegeben worden sein. Die Zuführung in Rücklagen ist gesetzlich geregelt.
Folgende Rücklagen sind u.a. abweichend zulässig: Rücklagenbildung Folgende Rücklagen sind u.a. abweichend zulässig: Zweckerfüllungs-/Projektrücklage Für Anschaffungen im gemeinnützigen Be-reich, kann eine Rücklage gebildet werden. Das Projekt sollte innerhalb eines Zeitraums von 3 - 5 Jahren verwirklicht sein. Freie Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Betriebsmittelrücklage Freie Rücklage nach § 58 Nr. 7a AO
Folgende Rücklagen sind u.a. zulässig: Rücklagenbildung Folgende Rücklagen sind u.a. zulässig: Zweckerfüllungs-/Projektrücklage Für Investitionen im wirtschaftlichen Ge-schäftsbetrieb, dürfen bei konkreten Anlass Mittel zurückgelegt werden (z. B. Erweiterung Gebäude, Anschaffungen). Freie Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Betriebsmittelrücklage Freie Rücklage nach § 58 Nr. 7a AO
Folgende Rücklagen sind u.a. zulässig: Rücklagenbildung Folgende Rücklagen sind u.a. zulässig: Zweckerfüllungs-/Projektrücklage Für immer wiederkeh-rende Ausgaben (z.B. Löhne, Mieten) darf i.H. des Mittelbedarfs einer angemessenen Zeit-periode (mehrere Mo-nate bis ein Jahr) eine Rücklage gebildet werden. Freie Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Betriebsmittelrücklage Freie Rücklage nach § 58 Nr. 7a AO
Folgende Rücklagen sind u.a. zulässig: Rücklagenbildung Folgende Rücklagen sind u.a. zulässig: 1/3 des Überschusses aus dem Bereich der Vermögensverwaltung 10% Bruttoeinnahmen des ideellen Bereichs 10% des Überschusses Zweckbetrieb 10% des Gewinns aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb (Rücklage muss nicht aufgelöst werden) Zweckerfüllungs-/Projektrücklage Freie Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Betriebsmittelrücklage Freie Rücklage nach § 58 Nr. 7a AO
Inhalt der Satzung gemeinnützige Zwecke Ausschließlichkeit Verein gemeinnützige Zwecke Ausschließlichkeit Unmittelbarkeit Allgemeinheit Selbstlosigkeit Vermögensbindung
in Satzung muss die Tätigkeit genau beschrieben sein (Finanzamt muss entnehmen können, ob die Steuerbegünstigungen vorliegen) keine Zuwendungen an Mitglieder Festlegung der Vermögensverwendung im Zeitpunkt der Auflösung des Vereins
Überprüfung der Gemeinnützigkeit FA überprüft in der Regel alle 3 Jahre, ob die Grundsätze des Gemeinnützigkeitsrechts eingehalten werden Steuererklärung für gemeinnützige Vereine Einreichung eines Geschäfts- oder Tätigkeitsberichtes für alle 3 Jahre sowie Vermögensaufstellung Überprüfung der Gemeinnützigkeit jährlich, wenn steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Umsatz > 35.000 EUR)
II. Spendenrecht
Spenden sind freiwillige Zahlungen (ohne Rechtspflicht) sie dürfen keine Gegenleistung als Entgelt für eine Leistung sein förderwürdige Zwecke: - Gemeinnützige Zwecke - Kirchliche Zwecke - Mildtätige Zwecke
Amtlich vorgeschriebener Vordruck - Die Zuwendungsbestätigungen müssen seit 1.1.2000 nach einem verbindlichen amtlichen Muster aus- gestellt werden. - Es gibt Vereinfachungen bei Zuwendungen unter 200 EUR → Bankeinzahlungsbeleg oder Buchungsbestäti- gung des Kreditinstituts reicht aus → gilt für Zuwendungen zur Linderung der Not in Katastrophenfällen
Anforderungen an Zuwendungsbestätigungen Der Vordruck darf eine DIN-A4-Seite nicht überschreiten. Die gesetzlichen Grundlagen, nach denen der Verein als gemeinnützig anerkannt worden ist, sind anzugeben; nach Abschnitt B der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV Die Zuwendungsbestätigung muss unterschrieben sein. Die Zuwendungsbestätigung muss den Haftungshinweis enthalten. Ein Doppel der Zuwendungsbestätigung ist aufzubewah-ren. Bei allen Geldspenden ist anzugeben, ob es sich um eine Aufwandsspende (Verzicht auf Vergütung) handelt.
Spendenarten: - Geldspende - Sachspende - Aufwandsspenden
Aufwandsspenden Aufwandsspenden (z. B Aufwandsspenden Aufwandsspenden (z.B. Vereinsmitglied verzichtet auf Fahrgeld) sind als Spenden abzugsfähig: Der Vergütungsanspruch muss sich aus der Satzung oder einer schriftlichen Vereinbarung ergeben. Der Anspruch muss ernsthaft (Zahlungsfähigkeit) und rechtswirksam sein. Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Ver-zichts stehen. Der Ersatzanspruch muss angemessen sein. Der Spender muss schriftlich, zeitnah und nachträg-lich auf seinen Anspruch verzichten.
Haftungsrechtliche Konsequenzen Ausstellerhaftung - der Aussteller der Bescheinigung haftet für die entgangene Steuer, wenn Zuwendungsbescheinigung vorsätzlich oder grob fahrlässig ausgestellt wurde - z.Bsp. keine Gemeinnützigkeit, Bestätigung einer Sachzuwendung statt Geldzuwendung
Veranlasserhaftung - Zuwendung wird nicht zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet. - Verschulden des Veranlassers ist nicht erfor- derlich
Finanzamt setzt die entgangene Steuer mit 30% pauschal an bei Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen, die bei der Gewerbesteuer gekürzt wurden zusätzlich 15% Haftungsbescheid gegen den Verein/ oder Verantwortlichen
III. Körperschaft-/Gewerbesteuer beim gemeinnützigen Verein
4 Tätigkeits-bereiche Ideeller Bereich Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse für den Satzungszweck Vermögensverwaltung Zinsen, langfristige Vermietung von Grund-besitz Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Bewirtung, Werbeein-nahmen, wirtschaftliche Betätigung Zweckbetrieb Einnahmen, die mit der Gemeinnützigkeit unmittelbar zusammenhängen Körperschaft- bzw. Gewerbesteuerpflicht
Körperschaftsteuer - Gewerbesteuer Bruttoeinnahmen liegen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb über 35.000 € Körperschaftsteuer Gewerbesteuer Der auf volle 100 € abgerun-dete Gewerbeertrag beträgt mehr als 5.000 €. Der Gewinn beträgt mehr als 5.000 €.
III. Körperschaft-/Gewerbesteuer beim NICHT-gemeinnützigen Verein
3 Tätigkeits-bereiche Ideeller Bereich Mitgliedsbeiträge Vermögensverwaltung Zinsen, langfristige Vermietung von Grund-besitz Einkünfte aus V+V/ Kapitalvermögen Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Bewirtung, Werbeein-nahmen, wirtschaftliche Betätigung Körperschaft- bzw. Gewerbesteuerpflicht
Körperschaftsteuer - Gewerbesteuer Der auf volle 100 € abgerun-dete Gewerbeertrag beträgt mehr als 5.000 €. Der Gewinn beträgt mehr als 5.000 €.
Körperschaftsteuersätze 42% 40% 25% 26,5% 15% Solidaritätszuschlag, ab 1.1.1998: 5,5%
IV. Umsatzsteuer
Umsatzsteuer (gemeinnütziger Verein) i.d.R. steuerfrei, ansonsten umsatzsteuer-pflichtig mit 7% nicht umsatzsteuerbar Ideeller Bereich Vermögensverwaltung Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Zweckbetrieb i.d.R. umsatzsteuer-pflichtig mit 7%, falls nicht steuerfrei umsatz-steuer-pflichtig mit 19% nichtunternehmerisch unternehmerisch
Umsatzsteuer (Nicht-gemeinnütziger Verein) i.d.R. steuerfrei, ansonsten umsatzsteuer-pflichtig mit 19% nicht umsatzsteuerbar Ideeller Bereich Vermögensverwaltung Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb umsatz-steuer-pflichtig mit 19% nichtunternehmerisch unternehmerisch
Nichterhebung der Umsatzsteuer Kleinunternehmerregelung Ein Verein braucht keine Umsatzsteuer zu zahlen, wenn die steuerpflichtigen Einnahmen einschließlich der darauf entfallenden Steuer aus seiner gesamten unter-nehmerischen Betätigung im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen werden.
Angabe der Steuernummer in Rechnungen seit 01. 07. 2002 (§ 14 Abs Angabe der Steuernummer in Rechnungen seit 01.07.2002 (§ 14 Abs. 1a UStG) Die Angabe der Steuernummer ist nicht erforderlich, falls der Verein Kleinunternehmer ist oder über steuerfreie Umsätze abrechnet oder über eine Kleinbetragsrechnung (Rechnung bis 150 €) abrechnet.
V. Zuschüsse
Echte Zuschüsse Zahlung wird nicht auf Grund eines Leistungs-verhältnisses erbracht → kein Leistungsaustausch Zahlung in erster Linie zur Förderung, d.h. Subvention aus bestimmten strukturpolitischen, volkwirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen → nicht umsatzsteuerbar
Unechte Zuschüsse Leistungsaustausch zwischen leistenden Unternehmer (Zahlungsempfänger) und Zahlendem unmittelbarer Zusammenhang zwischen erbrachter Leistung und Zuschuss (Zahlung wird erkennbar um der Gegenleistung willen erbracht) Zahlender erhält Gegenstand oder sonstigen Vorteil auf Grund dessen er als Empfänger der Leistung angesehen werden kann →umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig
Entgelt von dritter Seite Zahlungen werden von einem anderen als dem Leistungsempfänger für eine Leistung gewährt Zahlungen, auf die der Zuschussempfänger einen Rechtsanspruch hat oder wenn die Zahlung in Erfüllung einer öffentlich rechtlichenVerpflichtung gegenüber dem Zuschussempfänger bzw. in seinem Interesse gewährt wird → Leistungsaustausch wird begründet umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig
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