Besteuerung von Vereinen Regionale Aktionsgruppen e.V. Erfurt

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Arbeitstreffen Sponsoring, Spende & Co. Mittelbeschaffung für steuerbegünstigte Körperschaften im Steuerrecht I M E X Association Day 21. April 2008.
Advertisements

Activity und Fundraising
Umsatzsteuer Finanzamt Bernkastel-Wittlich.
Modelle und Methoden der Linearen und Nichtlinearen Optimierung (Ausgewählte Methoden und Fallstudien) U N I V E R S I T Ä T H A M B U R G November 2011.
Modelle und Methoden der Linearen und Nichtlinearen Optimierung (Ausgewählte Methoden und Fallstudien) U N I V E R S I T Ä T H A M B U R G November 2011.
Besteuerung der Hochschulen im Steuersystem Deutschlands
Stand Copyright: H.-J. Weniger StB vBP Verschärfung des Steuerverfahrensrechts und des Steuerstrafrechts n Bekämpfung des USt-Mißbrauchs.
6. Umsatzsteuer Grundlagen
Steuerfragen der gemein-nützigen eingetragenen Vereine
______________________________________________________
Steuern & Existenzgründung
VRT Linzbach, Löcherbach & Partner
Aktuelle Entwicklungen in der Vereinsbesteuerung
Bild 1.1 Copyright © Alfred Mertins | Signaltheorie, 2. Auflage Vieweg+Teubner PLUS Zusatzmaterialien Vieweg+Teubner Verlag | Wiesbaden.
Rechtsanwalt Mediator (DAA) Lehrbeauftragter Mentaltrainer
Home Office, Fahrtkosten und Sonstige Betriebliche Kosten
Neugründer Informationen
20:00.
Besteuerung der gemeinnützigen Vereine

SK / , , in Hochkössen und der Wildschönau flow Ski- und Snowboardschule Intersport Menzel.
Photovoltaikanlagen auf kirchlichen Gebäuden
Steuerliche Spendenabzugs-fähigkeit bei Feuerwehren
Der Verein als Unternehmer
Steuern und Abgaben für Vereine
Trendumfrage 2011 Das Zahlungsverhalten in Österreich
Errichtung und Besteuerung gemeinnütziger Stiftungen
                                                                                                                                                                                                                                                               
STEUERLICHE SPENDENABZUGS- FÄHIGKEIT BEI FEUERWEHREN Info zur Abschnittsfeuerwehrtagung
Infos für Vereine und Ehrenamt. freiwilliger Zusammenschluss von mindestens zwei Personen zur Erreichung eines bestimmten Zwecks Zweck, Tätigkeit und.
SK / – in Hochkössen, St. Johann i.Tirol und Hochfügen flow Ski- und Snowboardschule Intersport Menzel.
PARTENARIAT ÉDUCATIF GRUNDTVIG PARTENARIAT ÉDUCATIF GRUNDTVIG REPERES KULTURELLER ZUSAMMENHALT UND AUSDEHNUNG DER IDEEN AUF EUROPÄISCHEM.
Pigmentierte Läsionen der Haut
Schutzvermerk nach DIN 34 beachten 20/05/14 Seite 1 Grundlagen XSoft Lösung :Logische Grundschaltung IEC-Grundlagen und logische Verknüpfungen.
Vortrag von Rechtsanwältin Verena Nedden, Fachanwältin für Steuerrecht zur Veranstaltung Wege zum bedingungslosen Grundeinkommen der Piratenpartei Rhein-Hessen.
Grundausbildung – Prüfungsvorbereitung zur AL-Prüfung
Vortrag zum Thema „Steuerrechtliche Besonderheiten für gemeinnützige Vereine“ im Rahmen der Sitzung des Regionalbeirats für Arbeitsmarktpolitik für die.
Umsatzsteuer geregelt durch UStG 1994
DER AUFBAU DER UMSATZSTEUER - ALLPHASENSTEUER
Ertragsteuern, 5. Auflage Christiana Djanani, Gernot Brähler, Christian Lösel, Andreas Krenzin © UVK Verlagsgesellschaft mbH, Konstanz und München 2012.
Steuern bei Veranstaltungen und Festen
21.September 2010 Fit für das Ehrenamt – Kompetenzen erweitern, Erfahrungen austauschen 1 Rechnungswesen im Verein Von der Last zur Lust ? 
Steuerliche Möglichkeiten nutzen
Rechtsform der Netzwerke für berufliche Fortbildung
Die Besteuerung von Vereinen
Vereine und Steuern Ideeller Bereich, wirtschaftlicher Bereich, Haftung und Steuern Referent: Matthias Hartwig.
1 Medienpädagogischer Forschungsverbund Südwest KIM-Studie 2014 Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK) Landeszentrale für Medien und Kommunikation.
Monatsbericht Ausgleichsenergiemarkt Gas – Oktober
Nach dem Empfänger der Steuern Nach der Abhängigkeit von
Umsatzsteuer Leitfaden
Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Mittelverwendung.
Förderverein Autor: Edgar Oberländer - Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und.
K KNOW-HOW RAIFFEISENVERBAND TIROL Nr arnulf perkounigg Wesentliche Änderungen durch die Steuerreform 2015/2016 für private Zimmervermietung.
Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Überblick über die Vereinsbesteuerung.
Spielgemeinschaften Vereinsgemeinschaften Autor: Edgar Oberländer - Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss.
Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Spendenrecht.
Gebäude, Gebäudeteile und Geringwertige Wirtschaftsgüter
Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 V e r e i n s b e r a t u n g : S t e u e r n Steuerliche.
Vereinsförderung und –beratung des Landessportbund Hessen e.V. Stand: Oktober 2010 Übersicht über steuerbegünstigte und – belastungen steuerbegünstigter.
Spendenrecht Regeln des Spendenrechts Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsb h.
Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Steuervorteile des steuerbegünstigten Verein gegenüber dem.
Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Zuwendungsbestätigungen.
Francesca Wölfle » Steuerliche Aspekte«
Satzungsanforderungen durch das Gemeinnützigkeitsrecht
Steuervorteile des steuerbegünstigten Verein gegenüber dem nichtsteuerbegünstigten Verein Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und.
Steuerarten für gemeinnützige Körperschaften
Spendenrecht Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung.
Steuererklärungen Inhalt und Anlagen von
Umsatzsteuer Leitfaden
Rücklagenbildung V e r e i n s b e r a t u n g : S t e u e r n
 Präsentation transkript:

Besteuerung von Vereinen Regionale Aktionsgruppen e.V. Erfurt Leipziger Straße 1 98617 Meiningen Besteuerung von Vereinen Regionale Aktionsgruppen e.V. Erfurt 24.03.2011

Inhalt

I. Gemeinnützigkeit

Vorteile der Gemeinnützigkeit weitgehende Befreiung von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7% im Bereich des Zweckbetriebs und der Vermögensverwaltung Spendenbegünstigung Erbschaftsteuer ...

Nachteile der Gemeinnützigkeit strenge Bindung an Satzung (gemeinn.Zweck muss in Satzung stehen) Beschränkung der eigenwirtschaftlichen Tätigkeit (Wettbewerbsverbot) Verpflichtung zur Mittelverwendung aus-schließlich für Satzungszwecke, Vermögensbindung

Mittelverwendung Grundsatz: Mittel des Vereins müssen zeitnah für satzungs- mäßige gemeinnützige Zwecke verwendet werden, d.h. die in einem Jahr erwirtschafteten Mittel müssen bis zum Ablauf des darauffolgenden Jahres verwendet werden. Der Überschuss des Jahres 2009 muss grundsätzlich bis Ende 2010 für gemeinnützige Zwecke ausgegeben worden sein. Die Zuführung in Rücklagen ist gesetzlich geregelt.

Folgende Rücklagen sind u.a. abweichend zulässig: Rücklagenbildung Folgende Rücklagen sind u.a. abweichend zulässig: Zweckerfüllungs-/Projektrücklage Für Anschaffungen im gemeinnützigen Be-reich, kann eine Rücklage gebildet werden. Das Projekt sollte innerhalb eines Zeitraums von 3 - 5 Jahren verwirklicht sein. Freie Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Betriebsmittelrücklage Freie Rücklage nach § 58 Nr. 7a AO

Folgende Rücklagen sind u.a. zulässig: Rücklagenbildung Folgende Rücklagen sind u.a. zulässig: Zweckerfüllungs-/Projektrücklage Für Investitionen im wirtschaftlichen Ge-schäftsbetrieb, dürfen bei konkreten Anlass Mittel zurückgelegt werden (z. B. Erweiterung Gebäude, Anschaffungen). Freie Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Betriebsmittelrücklage Freie Rücklage nach § 58 Nr. 7a AO

Folgende Rücklagen sind u.a. zulässig: Rücklagenbildung Folgende Rücklagen sind u.a. zulässig: Zweckerfüllungs-/Projektrücklage Für immer wiederkeh-rende Ausgaben (z.B. Löhne, Mieten) darf i.H. des Mittelbedarfs einer angemessenen Zeit-periode (mehrere Mo-nate bis ein Jahr) eine Rücklage gebildet werden. Freie Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Betriebsmittelrücklage Freie Rücklage nach § 58 Nr. 7a AO

Folgende Rücklagen sind u.a. zulässig: Rücklagenbildung Folgende Rücklagen sind u.a. zulässig: 1/3 des Überschusses aus dem Bereich der Vermögensverwaltung 10% Bruttoeinnahmen des ideellen Bereichs 10% des Überschusses Zweckbetrieb 10% des Gewinns aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb (Rücklage muss nicht aufgelöst werden) Zweckerfüllungs-/Projektrücklage Freie Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Betriebsmittelrücklage Freie Rücklage nach § 58 Nr. 7a AO

Inhalt der Satzung gemeinnützige Zwecke Ausschließlichkeit Verein gemeinnützige Zwecke Ausschließlichkeit Unmittelbarkeit Allgemeinheit Selbstlosigkeit Vermögensbindung

in Satzung muss die Tätigkeit genau beschrieben sein (Finanzamt muss entnehmen können, ob die Steuerbegünstigungen vorliegen) keine Zuwendungen an Mitglieder Festlegung der Vermögensverwendung im Zeitpunkt der Auflösung des Vereins

Überprüfung der Gemeinnützigkeit FA überprüft in der Regel alle 3 Jahre, ob die Grundsätze des Gemeinnützigkeitsrechts eingehalten werden Steuererklärung für gemeinnützige Vereine Einreichung eines Geschäfts- oder Tätigkeitsberichtes für alle 3 Jahre sowie Vermögensaufstellung Überprüfung der Gemeinnützigkeit jährlich, wenn steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Umsatz > 35.000 EUR)

II. Spendenrecht

Spenden sind freiwillige Zahlungen (ohne Rechtspflicht) sie dürfen keine Gegenleistung als Entgelt für eine Leistung sein förderwürdige Zwecke: - Gemeinnützige Zwecke - Kirchliche Zwecke - Mildtätige Zwecke

Amtlich vorgeschriebener Vordruck - Die Zuwendungsbestätigungen müssen seit 1.1.2000 nach einem verbindlichen amtlichen Muster aus- gestellt werden. - Es gibt Vereinfachungen bei Zuwendungen unter 200 EUR → Bankeinzahlungsbeleg oder Buchungsbestäti- gung des Kreditinstituts reicht aus → gilt für Zuwendungen zur Linderung der Not in Katastrophenfällen

Anforderungen an Zuwendungsbestätigungen Der Vordruck darf eine DIN-A4-Seite nicht überschreiten. Die gesetzlichen Grundlagen, nach denen der Verein als gemeinnützig anerkannt worden ist, sind anzugeben; nach Abschnitt B der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV Die Zuwendungsbestätigung muss unterschrieben sein. Die Zuwendungsbestätigung muss den Haftungshinweis enthalten. Ein Doppel der Zuwendungsbestätigung ist aufzubewah-ren. Bei allen Geldspenden ist anzugeben, ob es sich um eine Aufwandsspende (Verzicht auf Vergütung) handelt.

Spendenarten: - Geldspende - Sachspende - Aufwandsspenden

Aufwandsspenden Aufwandsspenden (z. B Aufwandsspenden Aufwandsspenden (z.B. Vereinsmitglied verzichtet auf Fahrgeld) sind als Spenden abzugsfähig: Der Vergütungsanspruch muss sich aus der Satzung oder einer schriftlichen Vereinbarung ergeben. Der Anspruch muss ernsthaft (Zahlungsfähigkeit) und rechtswirksam sein. Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Ver-zichts stehen. Der Ersatzanspruch muss angemessen sein. Der Spender muss schriftlich, zeitnah und nachträg-lich auf seinen Anspruch verzichten.

Haftungsrechtliche Konsequenzen Ausstellerhaftung - der Aussteller der Bescheinigung haftet für die entgangene Steuer, wenn Zuwendungsbescheinigung vorsätzlich oder grob fahrlässig ausgestellt wurde - z.Bsp. keine Gemeinnützigkeit, Bestätigung einer Sachzuwendung statt Geldzuwendung

Veranlasserhaftung - Zuwendung wird nicht zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet. - Verschulden des Veranlassers ist nicht erfor- derlich

Finanzamt setzt die entgangene Steuer mit 30% pauschal an bei Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen, die bei der Gewerbesteuer gekürzt wurden zusätzlich 15% Haftungsbescheid gegen den Verein/ oder Verantwortlichen

III. Körperschaft-/Gewerbesteuer beim gemeinnützigen Verein

4 Tätigkeits-bereiche Ideeller Bereich Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse für den Satzungszweck Vermögensverwaltung Zinsen, langfristige Vermietung von Grund-besitz Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Bewirtung, Werbeein-nahmen, wirtschaftliche Betätigung Zweckbetrieb Einnahmen, die mit der Gemeinnützigkeit unmittelbar zusammenhängen Körperschaft- bzw. Gewerbesteuerpflicht

Körperschaftsteuer - Gewerbesteuer Bruttoeinnahmen liegen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb über 35.000 € Körperschaftsteuer Gewerbesteuer Der auf volle 100 € abgerun-dete Gewerbeertrag beträgt mehr als 5.000 €. Der Gewinn beträgt mehr als 5.000 €.

III. Körperschaft-/Gewerbesteuer beim NICHT-gemeinnützigen Verein

3 Tätigkeits-bereiche Ideeller Bereich Mitgliedsbeiträge Vermögensverwaltung Zinsen, langfristige Vermietung von Grund-besitz Einkünfte aus V+V/ Kapitalvermögen Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Bewirtung, Werbeein-nahmen, wirtschaftliche Betätigung Körperschaft- bzw. Gewerbesteuerpflicht

Körperschaftsteuer - Gewerbesteuer Der auf volle 100 € abgerun-dete Gewerbeertrag beträgt mehr als 5.000 €. Der Gewinn beträgt mehr als 5.000 €.

Körperschaftsteuersätze 42% 40% 25% 26,5% 15% Solidaritätszuschlag, ab 1.1.1998: 5,5%

IV. Umsatzsteuer

Umsatzsteuer (gemeinnütziger Verein) i.d.R. steuerfrei, ansonsten umsatzsteuer-pflichtig mit 7% nicht umsatzsteuerbar Ideeller Bereich Vermögensverwaltung Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Zweckbetrieb i.d.R. umsatzsteuer-pflichtig mit 7%, falls nicht steuerfrei umsatz-steuer-pflichtig mit 19% nichtunternehmerisch unternehmerisch

Umsatzsteuer (Nicht-gemeinnütziger Verein) i.d.R. steuerfrei, ansonsten umsatzsteuer-pflichtig mit 19% nicht umsatzsteuerbar Ideeller Bereich Vermögensverwaltung Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb umsatz-steuer-pflichtig mit 19% nichtunternehmerisch unternehmerisch

Nichterhebung der Umsatzsteuer Kleinunternehmerregelung Ein Verein braucht keine Umsatzsteuer zu zahlen, wenn die steuerpflichtigen Einnahmen einschließlich der darauf entfallenden Steuer aus seiner gesamten unter-nehmerischen Betätigung im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen werden.

Angabe der Steuernummer in Rechnungen seit 01. 07. 2002 (§ 14 Abs Angabe der Steuernummer in Rechnungen seit 01.07.2002 (§ 14 Abs. 1a UStG) Die Angabe der Steuernummer ist nicht erforderlich, falls der Verein Kleinunternehmer ist oder über steuerfreie Umsätze abrechnet oder über eine Kleinbetragsrechnung (Rechnung bis 150 €) abrechnet.

V. Zuschüsse

Echte Zuschüsse Zahlung wird nicht auf Grund eines Leistungs-verhältnisses erbracht → kein Leistungsaustausch Zahlung in erster Linie zur Förderung, d.h. Subvention aus bestimmten strukturpolitischen, volkwirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen → nicht umsatzsteuerbar

Unechte Zuschüsse Leistungsaustausch zwischen leistenden Unternehmer (Zahlungsempfänger) und Zahlendem unmittelbarer Zusammenhang zwischen erbrachter Leistung und Zuschuss (Zahlung wird erkennbar um der Gegenleistung willen erbracht) Zahlender erhält Gegenstand oder sonstigen Vorteil auf Grund dessen er als Empfänger der Leistung angesehen werden kann →umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig

Entgelt von dritter Seite Zahlungen werden von einem anderen als dem Leistungsempfänger für eine Leistung gewährt Zahlungen, auf die der Zuschussempfänger einen Rechtsanspruch hat oder wenn die Zahlung in Erfüllung einer öffentlich rechtlichenVerpflichtung gegenüber dem Zuschussempfänger bzw. in seinem Interesse gewährt wird → Leistungsaustausch wird begründet umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig

Finanzamt! Überschuss