WEG als Energieunternehmer?

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 Präsentation transkript:

WEG als Energieunternehmer? steuerliche Konsequenzen und die Stellung des Verwalters Wolfgang Wilhelmy - Steuerberater

Einführung Ist die unternehmerische Tätigkeit in der Form eines Gewerbebetriebs mit dem WEG vereinbar? Welche Möglichkeiten hätten die WEG`en alternativ im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung?

Untersucht werden soll diese Frage für den Fall der Stromerzeugung durch Photovoltaikanlagen und BHKW (Blockheizkraftwerke) A. auf der Grundlage des WEG, B. unter steuerlichen und C. wirtschaftlichen Aspekten.

A. Grundlagen des WEG Im Regelfall handelt es sich bei der WEG um den Zusammenschluss mehrerer Wohnungen, die zur Führung privater Haushalte bestimmt sind. Darüber hinaus die Bildung von Teileigentum mit dem Ziel der gewerblichen Nutzung, bezogen auf den jeweiligen Anteil an den Räumen – durch den Teileigentümer. vgl. Armbrüster in Bärmann § 1 Rn. 15 ff.

Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit wohl grundsätzlich wesensfremd. WEG als „Verband sui generis“ - Personenmehrheit, die durch Gesetz zu einer Organisation zusammengefasst ist und deren Zweck auf die Verwaltung des GemE gerichtet und beschränkt ist (Klein in Bärmann § 10 Rn. 202). Im Gegensatz zu anderen Verbänden ist ihr Zweck nicht frei vereinbar oder gegenüber dem gesetzlichen Leitbild abänderbar. Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit wohl grundsätzlich wesensfremd. Zu Folie 4) vgl. Armbrüster in Bärmann § 1 Rn. 15 ff. Zu Folie 5) vgl. Klein in Bärmann § 10 Rn. 202

Vermietung der Dachflächen als Lösung? Problem des § 22 Abs. 1 WEG (Allstimmigkeit bei baulichen Veränderungen). § 22 Abs. 2 WEG (Beschluss durch qualifizierte Mehrheit ebenfalls keine Lösung, da 1. keine Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 559 Abs. 1 BGB vorliegt und 2. keine Maßnahme der Anpassung des gemein-schaftlichen Eigentums an den Stand der Technik. Zu Folie 4) vgl. Armbrüster in Bärmann § 1 Rn. 15 ff. Zu Folie 5) vgl. Klein in Bärmann § 10 Rn. 202 Zu Folie 6) so auch im Aufsatz von Prof. Mutschler in ZWE 11/2010, S. 392 ff. m. w. Nw.

noch zur Vermietung der Dachflächen … Bei Neugründungen von WEG´en Vereinbarung bereits in der Teilungserklärung aufnehmen . Gründung einer „Betriebsgesellschaft“ neben der WEG zum Zweck der Stromerzeugung. z. B. in der Rechtsform der GbR ? - da keine übermäßi-gen Haftungsrisiken durch langfristige Vereinbarung der Stromlieferverträge mit EVU, aber nachteilig bei Gesellschafterwechsel Rechtsform der GmbH wäre daher naheliegender Zu Folie 4) vgl. Armbrüster in Bärmann § 1 Rn. 15 ff. Zu Folie 5) vgl. Klein in Bärmann § 10 Rn. 202 Zu Folie 6) so auch im Aufsatz von Prof. Mutschler in ZWE 11/2010, S. 392 ff. m. w. Nw. Zu Folie 7) siehe hierzu den Beitrag von Dr. Kreuzer in ZWE 5/2010, S. 163 ff., Beteiligung der WEG an Unternehmen

B. Steuerliche Aspekte Im Regelfall erzielt die WEG als Personenge-meinschaft nur Einkünfte aus V. u. V. und Kapitalvermögen (Vermögensverwaltung!). Achtung: Gefahr der Infizierung als Gewerbe-betrieb, soweit Vermietung an personen-gleiche Betriebsgesellschaft erfolgt (Abfärbung durch Betriebsaufspaltung § 15 EStG).

noch zu steuerlichen Aspekten im Fall der Dachflächenvermietung: Betriebsaufspaltung durch sachliche und personelle Verflechtung. Sachlich durch Überlassung von Gebäudetei-len (z.B. Dachfläche), die der Betriebsge-sellschaft als wesentliche Grundlage dienen; Personell aufgrund des einheitlichen geschäft-lichen Betätigungswillen.

noch zu steuerlichen Aspekten im Fall der Dachflächenvermietung: Ausführliche Darstellung zur Betriebsauf-spaltung und Abfärbetheorie in L. Schmidt, Kommentar zum EStG, Schmidt/Wacker-Weber-Grellet § 15 Rn. 800 ff. mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen. Carle´-Korn-Stahl-Strahl in KÖSDI, Brennpunkte der Steuerberatung – Personengesellschaften (Stollfuß-Verlag, Bonn).

noch zu steuerlichen Aspekten im Fall der Dachflächenvermietung: Dachflächenvermietung an fremden Investor dagegen reine Vermögensver-waltung Einkünfte der WEG i. S. des § 21 EStG

C. Wirtschaftliche Betrachtung Investitionsrechnung einschließlich der steuerlichen Auswirkung und Vergleich zu Alternativanlage mit einer Durchschnittsverzinsung von 5 % p.A. (Langfristige Betrachtung – 20 Jahre)

Fall 1 (Finanzierung durch EK) Aufdachanlage 150 m2 - Leistung 20,19 kWp Stromertrag 833 kWh/kWp (max. Nennleistg.) Jahresertrag 16.821 kWh ./. 0,5% p.A. Einspeisevergütung 28,74 Cent/kWh Vergütung Direktverbrauch < 30% = 12,36 ct Vergütung Direktverbrauch > 30% = 16,74 ct Anschaffungskosten 50.481 EUR Betriebskosten 1% p.A. zzgl. jährl. Steigerung um 1,5% Gründungskosten 1.500 € / Entsorgung 2.500 € . Vergütung für den Direktverbrauch bei Anlagen ab 2012 nicht nur im Fall des echten Eigenverbrauchs, sondern auch bei Verbrauch durch Dritte in unmittelbarer Nähe!

Investition bei Eigenfinanzierung Einzahlungen = Stromerträge 113.472 EUR Auszahlungen = Investition 50.481 EUR Dto. = Betriebskosten 15.677 EUR Steuerwirkung = pauschal 35% 16.560 EUR BW 1.482 €

(Ergebnis zu Fall 1) Nach 20 Jahren voraussichtlich finanzieller Vorteil in Höhe von 1.482 € Aufwendungen für lfd. externe Beratung, Anmietung der Dachflächen oder technische Veränderungen hierbei noch nicht berücksichtigt !!! Überschuss lt. PV-Rechner der Energie-Agentur NRW in Höhe von 107.067 EUR!

Fall 2 (Fremdfinanzierung) Aufdachanlage, Größe und Leistung wie Fall 1 Anschaffungskosten 50.481 EUR Betriebskosten 1% p.A. zzgl. jährl. Steigerung um 1,5% Gründungskosten 1.500 € / Entsorgung 2.500 € Finanzierung über 10 Jahre zu 4 % Zinsen (KFW) – 1 Jahr tilgungsfrei

Investition bei Fremdfinanzierung Einzahlungen = Stromerträge 113.472 EUR Auszahlungen = Investition 50.481 EUR Dto. = Betriebskosten 15.677 EUR Steuerwirkung = pauschal 35% 16.560 EUR BW 6.965 €

(Ergebnis zu Fall 2) Nach 20 Jahren voraussichtlich finanzieller Vorteil in Höhe von 6.965 € Aufwendungen für lfd. externe Beratung, Anmietung der Dachflächen oder technische Veränderungen auch hierbei noch nicht berücksichtigt !!! Überschuss lt. PV-Rechner der Energie-Agentur NRW in Höhe von 48.714 EUR! Zur Wirtschaftlichkeit siehe auch den Beitrag von Prof. D. Schanz in DStR 37/2011, Seite 1772 ff.

Zusammenfassung WEG als Energieunternehmer wohl nur über ausgegliederte Betriebsgesellschaft möglich (Rechtsform der GmbH). WEG selbst kann für diesen Zweck nur Teile der Dachflächen vermieten. Voraussetzung: Vereinbarung in Teilungs-erklärung oder allstimmiger Beschluss.

noch Zusammenfassung: Aus steuerlicher Sicht problematisch, soweit personelle u. sachliche Verflechtung (§ 15 EStG) besteht. Wirtschaftlich betrachtet ist keine ange-messene Rentabilität zu erwarten. Allenfalls wäre eine Vermietung der DF an fremden Investor zu empfehlen.

Stellung des Verwalters: Aufgaben und Befugnisse des Verwalters in § 27 WEG eindeutig geregelt. Beratung und Organisation im Hinblick auf den eigenständigen Gewerbebetrieb „Stromerzeu-gung“ fällt nicht in diesen Aufgabenbereich. Haftungsgefahren bei wirtschaftlichem Miss-Erfolg sowie durch unerlaubte Rechts- und Steuerberatung.

Literaturhinweise: Bärmann - Kommentar zum WEG, 11. Aufl. 2010 L. Schmidt – Kommentar zum EStG, 30. Aufl. 2011 Preißer/Pung – Die Besteuerung der Personen- und Kapitalgesellschaften, HDS-Verlag 2009 Carle´-Korn-Stahl-Strahl – Brennpunkte der Steuerbe-ratung, Personengesellschaften – Stollfuß-Verlag Kreuzer – Die Beteiligung der WEG an Unternehmen, ZWE 5/2010, Seite 163 ff. Mutschler, Einsatz erneuerbarer Energien im Wohnungseigentum – ein lösbares Problem?, ZWE 11/2010, Seite 392 ff.

noch Literaturhinweise: Wilhelmy – Photovoltaik- und andere Anlagen als „Unternehmen“ der privaten Immobilieneigentümer, NZM 16/2010, Seite 561 ff. Schanz – Die Vorteilhaftigkeit von Photovoltaikanlagen unter Berücksichtigung der Besteuerung, DStR 37/2011 Seite 1.772 ff. Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in der ab 01.01.2012 geltenden Fassung, BT-Beschluss vom 30.06.2011