Neuregelungen für den Sozial- und Erziehungsdienst

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Neuregelungen für den Sozial- und Erziehungsdienst Anlage 33 zu den AVR Stand: BK-Klarstellungsbeschlüsse 31.03.2011

Überblick Für MA im Sozial- und Erziehungsdienst gilt künftig die Anlage 33 AVR. Übernahme des TVöD – SuE für Vergütungstabellen und Eingruppierungsregelungen leistungsabhängiges Beschleunigen oder Verzögern der Stufenlaufzeiten Arbeitszeitregelungen Bereitschaftsdienst- und Zeitzuschlagsregelungen Ablösung von Urlaubsgeld + Weihnachtszuwendung durch Jahressonderzahlung Führung auf Probe und Führung auf Zeit. Wegfall von AZV-Tag und Kinderzulage

Überblick § 2a AVR (Regelungen für d. neuen Bundesländer), Keine Anwendung mehr finden: § 2a AVR (Regelungen für d. neuen Bundesländer), 9a AVR i.V.m. Anl. 5 AVR mit Ausnahmen (Arbeitszeit) 12 AVR i.V.m. Abschn. III Anl. 1 (Dienstbezüge/ Regelvergütung) Abschnitt I Anl. 1 (Eingruppierung) Abschnitt Ia Anl. 1 (Anrechungszeiten) Abschnitt Ic Anl. 1 (Eingruppierung bei nicht erfüllter Ausbildungsvoraussetzung) Abschnitt V Anl. 1 (Kinderzulage)

Überblick Auch keine Anwendung mehr finden: Abschnitt VII Anl. 1 (Wechselschicht- u. Schichtzulage) Abschnitt XI Absatz d Anl. 1 (Einsatzzuschlag Rettungsdienst) Abschnitt XIV Anl. 1 (Weihnachtszuwendung) die Anlagen 2d und 3 (Ausnahme für Alt-Mitarbeiter der VG 2 mit Aufstieg nach 1b, 1b und 1a der Anlage 2d) die Anlagen 6 und 6a (Überstundenregelung und Zeitzuschläge) sowie die §§ 4 und 6 bis 9 Anl. 14 (Zusatzurlaub und Urlaubsgeld).

Überblick Ausnahme vom Geltungsbereich: Mitarbeiter der VG 2 mit Aufstieg nach 1b, 1b und 1a der Anlage 2d werden von der Anlage 33 nicht erfasst. Die Anlage 2d zu den AVR wird für diese Be-standsMA beibehalten (= die MA, die am Tag des Inkrafttretens der Anl. 33 in einem Dienstverhältnis gestanden haben, das am Tag nach dem Inkrafttreten der Anl. 33 im Geltungsbereich der AVR fortbesteht und die nicht vom Geltungsbereich der Anl. 33 erfasst werden).

Einmal- und Jahressonderzahlung § 12b Einmalzahlung für das Jahr 2011 i.H.v. 240,00 Euro, wird mit den Bezügen für den Monat Januar 2011 ausgezahlt, TeilzeitMA anteilig Azubis (nach Anl. 7): Einmalzahlung i.H.v. 50,- € im Jan Jahressonderzahlung: Entgeltgruppen 1 bis 8 (= S2 – S8) 90 v.H., Entgeltgruppen 9 bis 12 (= S9 – S18) 80 v.H., Entgeltgruppen 13 bis 15 (keine S-Gruppe zugeordnet) 60 v.H. des dem Mitarbeiter in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts. Auszahlung im November, Teilbetrag kann auch früher gezahlt werden.

Qualifizierung, § 2a „Bei MA im Erziehungsdienst werden – soweit gesetzliche Regelungen bestehen, zusätzlich zu diesen gesetzlichen Regelungen – im Rahmen der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit 19,5 Stunden im Kalenderjahr für Zwecke der Vorbereitung und Qualifizierung verwendet.“ Bei Teilzeitbeschäftigten gilt Satz 1 anteilig. „Im Erziehungsdienst tätig sind insbesondere MA als Kinderpfleger bzw. Sozialassistent, Heilerziehungspflegehelfer, Erzieher, Heilerziehungspfleger, im handwerklichen Erziehungsdienst, als Leiter oder ständige Vertreter von Leiter von Kindertagesstätten oder Erziehungsheimen sowie andere Beschäftigte mit erzieherischer Tätigkeit in der Erziehungs- oder Eingliederungshilfe.“

Arbeitszeit Regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 39 Stunden Ausgleichszeitraum bis zu einem Jahr, bei Schicht-, / Wechsel-schichtarbeit ggfls. länger Abweichungen von den Vorschriften des ArbZG (§7(1)+(2), §12) zulässig aufgrund von Dienstvereinbarung In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben sind Schichten von bis zu 12 Std. an Sonn- und Feiertagen zulässig Bedingung: insgesamt mehr freie Schichten an Sonn- und Feiertagen

Arbeitszeit Weiterhin gilt § 1 Abs. 7 der Anlage 5: Regelung zu Ruhepausen, insbesondere Kurzpausen sowie Anpassung der Lage und Dauer der Ruhepausen Weiterhin gilt § 1 Abs. 9 der Anlage 5: Regelung zu Beginn und Ende der Arbeitszeit Weiterhin gilt § 1 Abs. 10 der Anlage 5: Regelung zur Ruhezeit Weiterhin gilt § 5 der Anlage 5: Kurzarbeit Weiterhin gilt § 6 der Anlage 5: Sonderbestimmungen bei Dienstreisen

Arbeitszeit Verpflichtung zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, und Schichtarbeit Verpflichtung zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Ruf-bereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit Bei Teilzeitbeschäftigung nur aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder bei Zustimmung des Mitarbeiters Arbeit an Sonn- und Feiertagen Arbeitzeit an gesetzl. Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, wird durch entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag, bis zum Ende des dritten Kalendermonats, möglichst bis zum Ende des ersten Kalendermonats ausgeglichen. Reduzierung der Sollarbeitszeit bei kontinuierlicher Schicht-, Wechselschichtarbeit

Arbeitszeit Wöchentlicher Arbeitszeitkorridor Wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Std. Woche durch Dienstvereinbarung möglich Tägliche Rahmenzeit In der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr kann durch Dienstvereinbarung eine tägliche Rahmenzeit von bis zu 12 Std. eingeführt werden gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit; neue Werkzeuge zur Vermeidung von Überstunden Arbeit an Feiertagen Arbeitszeit an gesetzl. Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, wird durch entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag, bis zum Ende des dritten Kalendermonats, möglichst bis zum Ende des ersten Kalendermonats ausgeglichen. Reduzierung der Sollarbeitszeit bei kontinuierlicher Schicht-, Wechselschicht-arbeit Arbeit an Sonntagen Mitarbeiter, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.

Arbeit an Vorfesttagen Die Anlage 33 kennt keine Definition der Vorfesttage mehr – im Gegensatz zur Anl. 5, § 3 Abs. 2. Weggefallen ist die Arbeitsbefreiung vor dem Ostersonntag und vor dem Pfingstsonntag. Zwar weiterhin Freistellung am 24.12. und am 31.12. unter Fortzahlung des Entgelts soweit es die dienstlichen oder betrieblichen Verhält-nisse zulassen. Aber bei Arbeit Ausgleich nur für die Zeit ab 6 Uhr (Anl. 6a: für die Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr).

Wechselschichtarbeit Wechselschichtarbeit, § 4 Abs. 1 ist die Arbeit nach einem Schichtplan der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht wenn der/die Mitarbeiter(in) längstens nach einem Monat erneut zu zwei Nachtschichten herangezogen wird. (Neu!) Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen. Mitarbeiter(innen), die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105,00 € monatlich, Teilzeitmitarbeiter(innen) anteilig. Mitarbeiter(innen), die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 € pro Stunde.

Schichtarbeit Schichtarbeit, § 4 Abs. 2 Arbeit nach einem Schichtplan der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden (Neu!) in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird (Neu!) Mitarbeiter(innen), die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40,00 € monatlich, TeilzeitMA anteilig. Mitarbeiter(innen), die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,24 € pro Stunde.

Nachtarbeit Zusatzurlaub für WS-, S- und N-Arbeit Nachtarbeit, § 4 Abs. 5 Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr. Anders als § 1 Abs. 1 (e) Anlage 6a AVR, wonach Nachtarbeit die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr ist. Zusatzurlaub für Schicht-, Wechselschicht- und Nachtarbeit Wechselschichtarbeit (bis zu sechs Tage) Schichtarbeit (bis zu drei Tage) Nachtarbeit (bis zu vier Tage) Begrenzung des Gesamturlaubs auf 35 Tage, bei Wechselschichtarbeit auf 36 Tage, ab dem 50. Lj. auf 36 Tage

Zusatzurlaub für WS-, S- u. N-Arbeit Anspruch entsteht, sobald die Voraussetzung vorliegt Für den Tatbestand „ständige Schicht-, Wechselschicht-arbeit“ sind folgende Unterbrechungen unschädlich: bezahlter Urlaub Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankenbezüge Arbeitsbefreiung Freizeitausgleich Zusatzurlaub nach § 125 SGB IX gilt zusätzlich Bei nicht ständiger Wechselschichtarbeit und nicht ständiger Schichtarbeit soll bei annähernd gleicher Belastung die Gewährung v. Zusatzurlaub durch Dienstvereinbarung geregelt werden.

Arbeitszeit Mehrarbeit – keine Änderung der Definition Überstunden (Neu!) - § 4 Abs. 7 auf Anordnung des Dienstgebers geleistete Stunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftig- ten für die Woche dienstplanmäßig festgesetzten Arbeitsstunden hinaus gehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. Überstunden bei Schicht-/ Wechselschichtarbeit (Neu!) - § 4 Abs. 8 lit. c über die im Dienstplan geplanten täglichen Arbeitsstunden hinaus zusätzlich angeordnete Stunden wenn diese über der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit liegen und im laufenden Dienstplanturnus nicht ausgeglichen werden

Zeitzuschläge § 6 - Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeit – je Stunde für Überstunden in den Entgeltgruppen 1 bis 9 30 v.H., in den Entgeltgruppen10 bis 15 15 v.H., für Nachtarbeit 20 v.H., für Sonntagsarbeit 25 v.H., bei Feiertagsarbeit - ohne Freizeitausgleich 135 v.H., - mit Freizeitausgleich 35 v.H.,

Zeitzuschläge für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr (Neu!) 35 v.H., für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr (Neu!), soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht oder Schichtarbeit anfällt 20 v.H., des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.

Zeitzuschläge Auszahlung: Mit der Vergütung des nächsten Monats – wie bisher – gem. Abschnitt X der Anlage 1. Abschnitt X der Anlage 1 gilt auch für die sonstigen unständigen Vergütungsbestandteile wie z.B. Überstundenzuschläge.

Zeitzuschläge Bei Arbeitszeitkonto (§ 9): auf Wunsch des MA die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse lassen es zu Zeitausgleich! Gilt entsprechend für Überstunden als solche. Bei Überstunden: Vergütung für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4. Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. Falls kein Freizeitausgleich, werden als Vergütung einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v.H. gezahlt. Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht innerhalb des nach § 2 Abs. 2 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält der Mitarbeiter je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe.

Arbeitszeitkonto, § 9 Per Dienstvereinbarung (kann auch nur für Teile einer Einrichtung vereinbart werden) § 9 Abs. 5 nennt Mindestinhalte für die Dienstvereinbarung Kontoführung in Zeit, nicht in Geldwert Gebucht werden können: Plus- und Minusstunden Mehrarbeits- und Überstunden in Zeit umgewandelte Zeitzuschläge Ausgleich für Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst Der/die Mitarbeiter(in) entscheidet für einen in der Dienstverein-barung festgelegten Zeitraum, welche der o.a. Zeiten auf sein / ihr Konto gebucht werden. Keine Minderung des Zeitguthabens bei Krankheit während des Zeitausgleichs (unverzügliche. Anzeige beim DG + Nachweis durch ärztliches Attest).

Arbeitszeitkonto, § 9 § 9 Abs. 6 – Langzeitkonto DG und MA können die Einrichtung eines LZ-Kontos vereinbaren die Mitarbeitervertretung ist zu beteiligen und – bei Insolvenzfähigkeit des Dienstgebers – eine Regelung zur Insolvenzsicherung zu treffen. Beachte: Die Anlagen 5a bis 5c AVR gelten weiterhin!

Bereitschaftsdienst Keine Veränderung der Definition von Bereitschaftsdienst. Neu: Ein der Stufe A zugeordneter Bereitschafts-dienst wird der Stufe B zugeteilt, wenn der MA während des Bereitschaftsdienstes in der Zeit von 22 bis 6 Uhr erfahrungsgemäß durchschnittlich mehr als dreimal dienstlich in Anspruch genommen wird - § 7 Abs. 1 a) Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt durch die Einrichtungsleitung und die MAV - § 7 Abs. 2.

Bereitschaftsdienst

Bereitschaftsdienst Durch Dienstvereinbarung kann die tägliche Arbeitszeit auf bis 24 Stunden verlängert werden, wenn regelmäßig und in erheb- lichem Umfang Bereitschaftsdienst anfällt. Als erheblich gelten mindestens 30%. Im Durchschnitt eines Jahres muss rechnerisch der 8-Stunden-Tag eingehalten werden. die durchschnittl. 48-Stunden-Woche verlängert werden bei Bereitschaftsdienst der Stufen A und B auf bis zu durchschnittl. 58 Stunden bei Bereitschaftsdienst der Stufen C und D auf bis zu durchschnittl. 54 Stunden. Weitere Voraussetzungen: Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle, Durchführung einer Belastungsanalyse und daraus evtl. resultierender Maßnahmen des Gesundheitsschutzes

Bereitschaftsdienstausgleich Arbeitsleistung innerhalb des BD Bewertung als AZ Stufe A: 0 bis 10 v.H. 15 v.H. Stufe B: mehr als 10 bis 25 v.H. 25 v.H. Stufe C: mehr als 25 bis 40 v.H. 40 v.H. Stufe D: mehr als 40 bis 49 v.H. 55 v.H. Entsprechend der Zahl der vom MA je Kalendermonat abge-leisteten Bereitschaftsdienste wird die Zeit eines jeden Bereitschaftsdienstes zusätzlich wie folgt als Arbeitszeit gewertet: Zahl der Bereitschaftsdienste Bewertung als AZ im Kalendermonat 1. bis 8. Bereitschaftsdienst 25 v.H. 9. bis 12. Bereitschaftsdienst 35 v.H. 13. und folgende Bereitschaftsdienste 45 v.H.

Bereitschaftsdienstausgleich Abweichende Regelung: Einrichtungen und Heime, die der Förderung der Gesundheit, der Erziehung, der Fürsorge oder Betreuung von Kindern und Jugendlichen, der Fürsorge und Betreuung von obdachlosen, alten, gebrechlichen, erwerbsbeschränkten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen dienen, auch wenn diese Einrichtungen nicht der ärztlichen Behandlung der betreuten Personen dienen: die Grenzen für die Stufen A und B sind einzuhalten. Gleiches für Einrichtungen, in denen die betreuten Personen nicht regelmäßig ärztlich behandelt und beaufsichtigt werden (Erholungsheime). Bewertung als AZ: 25 v.H. Bei mehr als acht BD im Kalender-monat, jeder über acht Bereitschaftsdienste hinausgehende BD zusätzlich mit 15 v.H. Für alle MA: Freizeitausgleich möglich bei DV über Arbeitszeit-konto

Rufbereitschaft Definition leicht verändert, § 4 Abs. 4. Neu: „an einer dem Dienstgeber anzuzeigenden Stelle“ und „Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der MA vom Dienstgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel zur Gewährleistung der Erreichbarkeit ausgestattet wird.“ Anpassung an die Rechtsprechung. Abgeltung: RD < 12 Std.: wie bisher 12,5 % RD > 12 Std.: tägliche Pauschale Mo – Fr: das zweifache der individuellen Stundenvergütung Sa, So, Feiertag: das vierfache der individuellen Stundenvergütung Jede einzelne Inanspruchnahme einschl. der Wegezeiten wird auf die nächste volle Stunde gerundet Überstundenvergütung zzgl. ggf. anfallender Zeitzuschläge Bei telefonischer Inanspruchnahme werden diese Zeiten einer Rufbereitschaft addiert und auf volle Stunden gerundet.

Rufbereitschaft – Beispiel 1 Rufbereitschaft wurde angeordnet von Freitag 15:00 Uhr bis Montag 8:00 Uhr Vergütung für Rufbereitschaft 2 Stundenentgelte für Freitag (Fr 15:00 Uhr bis Sa 14:59 Uhr) 4 Stundenentgelte für Samstag (Sa 15:00 Uhr bis So 14:59 Uhr) 4 Stundenentgelte für Sonntag (So 15:00 Uhr bis Mo 08:00 Uhr) ________________________________ = 10 x Stundenentgelt aus der individuellen Entgeltgruppe und Stufe der Entgelttabelle

Rufbereitschaft – Beispiel 2 Rufbereitschaft wurde angeordnet von Samstag 20:00 Uhr bis Sonntag 7:00 Uhr Vergütung für Rufbereitschaft 11 Stunden x 12,5 % x individuelles Stundenentgelt der Entgelttabelle ________________________________ = 1,375 x individuelles Stundenentgelt

Rufbereitschaft – Beispiel 3 Inanspruchnahme aus der Rufbereitschaft Freitag 15:00 Uhr bis Montag 8:00 Uhr erster Einsatz 40 Minuten inkl. Wegezeit (Freitag zwischen 21:00 und 22:00 Uhr) zweiter Einsatz 70 Minuten inkl. Wegezeit (Sonntag zwischen 20:00 und 22:00 Uhr) 10 Minuten telefonische Beratung (Freitag 15:30 bis 15:40 Uhr) vierter Einsatz 25 Minuten inkl. Wegezeit (Montag zwischen 6:00 und 7:00 Uhr) 15 Minuten telefonische Beratung (Samstag 12:30 bis 12:45 Uhr) Vergütung für Inanspruchnahmen: erster Einsatz = für 1 Stunde Überstundenvergütung sowie Nachtzuschlag zweiter Einsatz = für 2 Stunden Überstundenvergütung sowie Sonntagszuschlag dritter Einsatz = für 1 Stunde Überstundenvergütung für telefonische Beratung gesamt 1 Stunde Überstundenvergütung ________________________________________________________ = für 5 Stunden die Überstundenvergütung zzgl. Zeitzuschläge

Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst Bei Mitarbeitern, die ständig zu Bereit-schaftsdienst bzw. Rufbereitschaft herangezogen werden, kann ein Ausgleich durch eine pauschale Abgeltung erfolgen. § 7 Abs. 7 und § 9 Abs. 6 der Anlage 5 gelten weiter fort.

Bereitschaftszeit, § 8 Bereitschaftszeit ersetzt Arbeitsbereitschaft Dienstvereinbarung ist erforderlich nicht zulässig bei Schicht- und Wechselschichtarbeit Ansonsten zulässig, wenn Bereitschaftszeiten regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang anfallen Werden bzgl. Vergütung zur Hälfte als Arbeitszeit gewertet Sie werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen. Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit von 39,0 Std. nicht überschreiten. Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durch-schnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.

MA in häuslichen Gemeinschaften Die Sonderregelung des § 10 der Anlage 5 für Mitarbeiter in häuslichen Gemeinschaften gilt auch für die Mitarbeiter der Anlage 33.

Eingruppierung Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen Anhang B zu Anlage 33 Tabellenentgelt nach der Entgeltgruppe und der jeweiligen Stufe Anhang A zu Anlage 33 Erhalt der Eingruppierungen für Heilpädagogen Gleichstellung von Bachelor und Diplom (FH) Verbesserung der Eingruppierung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Verbesserung der Eingruppierung für Einrichtungsleiter Wegfall der Tätigkeitsmerkmale für Leiter von großen Beratungsstellen

Stufenzuordnung Stufenzuordnung bei Einstellung: Stufe 1, wenn keine einschlägige Berufserfahrung Stufe 2, wenn mind. 1 Jahr einschlägige Berufserfahrung Stufe 3 (in der Regel), wenn mind. 4 Jahr einschlägige Berufserfahrung Dienstgeber kann auch höher einstufen Praktikum nach Absch. D Anl. 7 gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung

Stufenlaufzeiten Stufenlaufzeiten : Stufe 6 nach 5 Jahren in Stufe 5 Stufe 2 nach 1 Jahr in Stufe 1

Stufenlaufzeiten Ausnahmen für: S 4 bei Tätigkeiten entsprechend dem Tätigkeitsmerkmal Fallgruppe 2 und S 8 bei Tätigkeiten entsprechend dem Tätigkeitsmerkmal Fallgruppe 5 Endstufe ist jeweils die Stufe 4 S 8: Stufe 5 nach acht Jahren in Stufe 4 Stufe 6 nach zehn Jahren in Stufe 5.

Stufenlaufzeiten § 13 Abs. 3 - Auf Stufenlaufzeiten werden angerechnet: Schutzfristen nach MuSchG Arbeitsunfähigkeit bis zu 26 Wochen Zeiten eines bezahlten Urlaubs Sonderurlaub mit dienstlichem Interesse Sonstige Unterbrechungen von weniger als 1 Monat im Kalenderjahr Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit Unschädlich, aber keine Anrechnung Unterbrechung von jeweils bis zu 3 Jahren Elternzeit von bis zu 5 Jahren Unterbrechung von mehr als 3 bzw. 5 Jahren Zuordnung zu der Stufe, die der zuletzt erreichten vorangeht nicht niedriger als bei einer Neueinstellung Zeiten in Teilzeitbeschäftigung werden voll angerechnet

Stufenaufstiege Die Stufenaufstiege können leistungsbedingt verkürzt oder verlängert werden, § 13 Abs. 2. Bei Verlängerung der Stufenlaufzeit muss der DG jährlich prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung noch vorliegen. Beschwerderecht für Mitarbeiter bei Verlänger-ung der Stufenlaufzeit Kommission zur Beratung von Beschwerden von DG und MAV je zur Hälfte besetzt. Mitglieder müssen der Einrichtung angehören. Letztentscheidungsrecht hat der DG, § 13 Abs. 2 am Ende.

Führung auf Probe, § 17 Führungspositionen = ab EG 10 zugewiesene Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis Befristung bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren möglich (Innerhalb dieser Zeit höchstens zweimalige Verlängerung zulässig) Besteht bereits ein Dienstverhältnis mit demselben Dienstgeber, kann vorübergehend eine Führungsposition bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren übertragen werden. für die Dauer der Übertragung: Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Höhergruppierung nach § 14 Abs. 4 ergebenden Tabellenentgelt Nach Fristablauf endet die Erprobung. Bei Bewährung: Führungsfunktion auf Dauer; ansonsten erhält der MA eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit

Führung auf Zeit, § 18 Führungspositionen = ab EG 10 zugewiesene Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis Befristung bis zur Dauer von vier Jahren mögl. In den EG 10 bis 12 max. 2malige Verlängerung auf acht Jahre und ab EG 13 max. 3malige Verlängerung auf 12 Jahre möglich Besteht bereits ein Dienstverhältnis mit demselben Dienstgeber: vorübergehende Übertragung eine Führungsposition bis zu den o.g. Fristen mögl.

Führung auf Zeit, § 18 Für die Dauer der Übertragung: Zulage i.H. des Unter-schiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Höher-gruppierung nach § 14 Abs. 4 ergebenden Tabellen-entgelt, zzgl. eines Zuschlages von 75 v. H. des Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten der Entgeltgruppe, die der übertragenen Funktion ent-spricht, zur nächst höheren Entgeltgruppe nach § 14 Abs. 4. Nach Fristablauf erhält der MA eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit; der Zuschlag entfällt.

Leistungsentgelt, Sozialkomponente Die leistungs- und/oder erfolgsorientierte Bezahlung soll dazu beitragen, die carita-tiven Dienstleistungen zu verbessern. Zu-gleich sollen Motivation, Eigenverant-wortung und Führungskompetenz gestärkt werden. Die Kinder-, Sozial- und Familienkompo-nente soll dazu beitragen, die Vereinbar-keit von Familie und Beruf zu fördern. Beide nur per Dienstvereinbarung möglich.

Leistungsentgelt, Sozialkomponente

Leistungsentgelt, Sozialkomponente Wenn keine Dienstvereinbarung, Ausschüttung an alle MA im Januar des Folgejahres (Gießkanne) Volumen: 1,5 v.H. der in 2011 gezahlten ständigen Monatsentgelte aller MA der Anlage 33. Ständige Monatsentgelte sind insbesondere Tabellenentgelte Zulagen in Monatsbeträgen Krankenbezüge Urlaubsvergütung In 2011 muss Leistungsentgelt monatlich ausgeschüttet werden. Dienstvereinbarung noch nicht möglich. Ab 2012 beabsichtigt 1,75 % des ÖD.

Überleitung, Anhang D Mitarbeiter, die ab Inkrafttreten der Anlage in der Region eingestellt werden, sind direkt im neuen System eingruppiert Alle „Alt“-Mitarbeiter werden so in das neue System überführt, als wenn sie vom Beginn der Beschäftigung an im neuen System eingruppiert gewesen wären Zuordnung zu den neuen Entgeltgruppen nach Tätigkeitsverlauf (Zuordnungstabelle) Zuordnung zu den Entgeltstufen: Bisherige Regelvergütungsstufe x 2, zzgl. der seit dem letzten Stufenaufstieg vergangene Zeit = anrechenbare Zeit für neue Stufenlaufzeiten

Vergütungsgruppe (AVR) Alt (Anlage 2d) Entgeltgruppe (SuE) 9 S 2 8 mit Aufstieg nach 7 S 3 7, und 7 mit Aufstieg nach 6b S 4 - S 5 6b mit Aufstieg nach 5c, 6b mit Aufstieg nach 5c + VG-Zulage S 6 5c ohne Aufstieg + Vergütungsgruppenzulage S 7 5c mit Aufstieg nach 5b S 8 5b ohne Aufstieg + Vergütungsgruppenzulage S 9 5b mit Aufstieg nach 4b S 10 5b mit Aufstieg nach 4b + in 4b Vergütungsgruppenzulage S 11 4b (Ziff. 17, 17a, 20, 21, 23 und 24) mit Aufstieg nach 4a S 12 4b ohne Aufstieg + Vergütungsgruppenzulage S 13 S 14 4b mit Aufstieg nach 4a, (soweit nicht in S 12) S 15 4a ohne Aufstieg + Vergütungsgruppenzulage S 16 4a mit Aufstieg nach 3 S 17 3 mit Aufstieg nach 2 S 18 2 mit Aufstieg in 1b Keine Überleitung in SuE 1b 1b mit Aufstieg in 1a 1a Anlage 2 3 Ziff. 19a

Überleitung, Anhang D Besitzstandszulage für Alt-Mitarbeiter, wenn Vergütung im alten System höher Alt-Mitarbeiter, wenn Vergütung im neuen System höher: sofort höheres Gehalt Basis: Vergleichsjahresvergütung („Alt-Vergütung“) im Vergleich zum Jahresentgelt („Neues Entgelt“).

Überleitung, Berechnung Besitzstand § 3 Vergleichsjahresvergütung 12 x Monatsvergütung Regelvergütung ggf. Ehegattenbesitzstand ggf. Kinderbesitzstand ggf. Kinderzulage ggf. Sockelbetragszulage untere Lohngruppen ggf. sonstige regelmäßig gewährte Zulagen + Urlaubsgeld + Weihnachtszuwendung = Vergleichsjahresvergütung Dieser Betrag wird durch 12 geteilt. Betrag Nr. 1

Überleitung, Berechnung Besitzstand § 3 Jahresentgelt nach Überleitung in Anlage 33 AVR 12 x Monatsentgelt Tabellenentgelt sonstige regelmäßig gewährte Zulagen + Leistungsentgelt (1,5 v.H. der ständigen Monatsentgelte eines Jahres) + Jahressonderzahlung = Jahresentgelt Der Betrag wird durch 12 geteilt. Betrag Nr. 2 Vergleich von Betrag Nr. 1 und Nr. 2: Ist Betrag Nr. 1 größer dann Differenz = Besitzstandszulage.

Vergleichsjahresvergütung ggf. Kinderzulage ggf. Besitzstandszulage 2008 ggf. weitere regelm. gewährte Zulagen Regelvergütung Urlaubsgeld Weihnachts-zuwendung Vergleichsjahresvergütung = x 12 + Monats - Vergütung

= Jahresentgelt Monats – Entgelt Jahresentgelt x 12 + + ggf. weitere regelm. gewährte Zulagen Tabellenentgelt (Anlage 33) Jahres-sonder-zahlung Leistungs-/ Sozialkomp. Monats – Entgelt = x 12 + + Jahresentgelt

Vergleichsjahresvergütung Besitzstandszulage (Besonderheit Kinderzulage) : 12 = monatliche Besitzstandszulage Vergleichsjahresvergütung Jahresentgelt

Überleitung, Anhang D Vergütungsveränderungen durch Beschlüsse nach § 11 AK-Ordnung sind bei der Berechnung des Besitzstandes nicht zu berücksichtigen. Bei Erhöhung der AZ nach dem Tag des Inkrafttretens der Anl. 33 bleibt die Besitzstandszulage unverändert; bei Verringerung reduziert sich die Besitzstandszulage im entsprechenden Verhältnis. Erhöht sich die AZ nach einer Verringerung wieder, erhöht sich auch die Besitzstandszulage bis zur ursprünglichen Höhe. Das gilt entsprechend für MA, deren AZ am Tag vor dem Inkrafttreten der Anlage 33 zu den AVR befristet verändert ist.

Überleitung, Anhang D Überforderungsklausel, § 4: Sollten die Bruttopersonalkosten einer Einrichtung zzgl. Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung infolge der Überleitung um mehr als 3 % steigen, kann die Einführung des Leistungsentgelts / der Sozialkomponente für längstens 3 Jahre ausgesetzt werden. In diesem Fall sind die Besitzstandszulagen der BestandsMA entsprechend zu erhöhen. (Einspareffekt für den DG bei BestandsMA ohne Besitzstandszulagen sowie bei neu Eingestellten.) Die Entscheidung und Berechnungen sind der MAV vorzulegen und zu erläutern. Die Entscheidung ist der BK anzuzeigen.