Die „Mini“-GmbH Der Einstieg zum Ausstieg aus der Einzelfirma

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 Präsentation transkript:

Die „Mini“-GmbH Der Einstieg zum Ausstieg aus der Einzelfirma Assessor Dr. Tobias Rolfes IHK Köln, Geschäftsbereich Recht und Steuern

Agenda Einleitung Grundstrukturen der Rechtsformen Aspekte der Rechtsformwahl Neuerungen durch die „GmbH-Reform“ Regelungsmotive Die „Mini-GmbH“: Systematik, Gründungsvoraussetzungen, Kosten Was bringt die „Mini-GmbH“? Und steuerlich? Behandlung von Einzelunternehmen und Kapitalgesellschaften Vergleich der Steuerbelastung Fazit: Wann kann die Gründung einer „Mini-GmbH“ Sinn machen? Dr. Tobias Rolfes, 10. Kölner Verwalterforum, 7. Februar 2009

Rechtsformen – Zwei Grundstrukturen Einzelunternehmen / Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG, KG) „Selbstorganschaft“: Die Mitglieder sind ‚geborene‘ Organe Unbeschränkte persönliche Haftung (Ausnahme: KG-Kommanditisten) Steuerlich: Regelmäßig Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.R.d. Einkommensteuer des Betreibers, keine eigene Steuerpflicht des Unternehmens Der Betrieb ist als „Kleingewerbe“ mit wenig Kostenaufwand möglich Körperschaften / Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG, Limited) Eigene Rechtspersönlichkeit (juristische Person): Eigene Steuerpflicht (Körperschaftsteuer) Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen (Trennungsprinzip) Gelten zwingend als Formkaufleute: Handelsregistereintrag Dr. Tobias Rolfes, 10. Kölner Verwalterforum, 7. Februar 2009

Allgemeine Kriterien der Rechtsformwahl Die „optimale Rechtsform“ als solche gibt es nicht – sie muss vielmehr dem konkreten Vorhaben angepasst sein Faktoren für die Formwahl: Wie viele Unternehmer sind beteiligt? Ist (Eigen-)Kapital vorhanden? Soll eine Eintragung in das Handelsregister erfolgen? Ist eine Haftungsbeschränkung erwünscht? Bestehen neben der unternehmerischen Tätigkeit noch weitere Einkunftsquellen? Ist eine Fremdgeschäftsführung gewollt? Dr. Tobias Rolfes, 10. Kölner Verwalterforum, 7. Februar 2009

Die „GmbH-Reform“ Das „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung vom Missbräuchen (MoMiG)“ Von Mai 2006 (Referentenentwurf) bis September 2008 Inkrafttreten der Neuregelungen am 1. November 2008 Ziele des MoMiG Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der GmbH ( „Limited-Boom“), ohne die positiven Ausprägungen des bestehenden GmbH-Rechts aufzugeben Dr. Tobias Rolfes, 10. Kölner Verwalterforum, 7. Februar 2009

Systematische Einordnung der „Mini-GmbH“ Die bisherigen Anforderungen an eine GmbH-Gründung (insb. 25.000 Euro Stammkapital) bleiben grundsätzlich unverändert, aber: Einführung einer Sonderregel für Kleingründungen: § 5a GmbHG Es wird keine neue Rechtsform geschaffen, sondern (lediglich) eine Sonderform der GmbH Abgesehen von § 5a GmbHG finden die allgemeinen Vorschriften für GmbHs Anwendung  Relativ geringe Rechtsunsicherheit Dr. Tobias Rolfes, 10. Kölner Verwalterforum, 7. Februar 2009

Die „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ § 5a GmbHG trifft drei Anordnungen: Stammkapital darf den Betrag von 25.000 Euro unterschreiten  ab 1 Euro je Gesellschafter Bezeichnung der Gesellschaft: „Unternehmergesellschaft (haftungs- beschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ Pflicht zur Einbehaltung von 25 % des Jahresüberschusses, bis 25.000 Euro erreicht sind  Ist diese Grenze erreicht, kann über eine Erhöhung des Stammkapitals zur „GmbH“ übergegangen werden Dr. Tobias Rolfes, 10. Kölner Verwalterforum, 7. Februar 2009

Die Gründung einer „UG (haftungsbeschränkt)“ Die UG (haftungsbeschränkt) entsteht mit der Eintragung ins Handelsregister  Beurkundung von Gesellschaftsvertrag und Anmeldung der Gesellschaft durch einen Notar Volle Aufbringung des Stammkapitals (ab 1 Euro) Keine Gründung mit Sachkapital möglich Gründungskosten: Bei Verwendung eines „Musterprotokolls“ verringern sich die Beurkundungskosten beim Notar bei einer Ein-Euro-Gründung auf 20 Euro (m.E. nur sinnvoll bei Einzelgründungen)  zzgl. Anmeldung beim HR, Gerichtskosten und Gewerbeanmeldung insgesamt ca. 200-250 Euro  ohne Musterprotokoll betragen die Gesamtkosten 400 - 600 Euro Dr. Tobias Rolfes, 10. Kölner Verwalterforum, 7. Februar 2009

Welche Veränderungen ergeben sich für einen Einzelunternehmer durch die UG-Gründung? Bilanzierungspflicht (Handelsgewerbe kraft Rechtsform) Offenlegung der Jahresabschlüsse Sonderrecht der Kaufleute (Rügeobliegenheit, geringere Formvorschriften) Beachtung der Sorgfaltspflichten eines GmbH-Geschäftsführers, z.B. Erfüllung steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten durch die GmbH Kontrolle der Liquidität (Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit) Mitteilungspflichten zum Handelsregister (Gesellschafterstruktur, Sitzverlegung u.ä.) Informationspflichten ggü. Mitgeschäftsführern oder Gesellschaftern Berechtigung zur Führung einer Firma Dr. Tobias Rolfes, 10. Kölner Verwalterforum, 7. Februar 2009

Was bringt die „UG (haftungsbeschränkt)“? Vereinfachte und günstigere Gründung einer Kapitalgesellschaft Für eine Haftungsbeschränkung ist kein „Mindestkapital“ mehr erforderlich Wesentlich attraktiver als die „Limited“, weil ausschließlich deutsches Recht anzuwenden ist: Schon im Ende November 2008 gab es mehr als 200 Gründungen, Ende Januar 2009 sind es bereits mehr als 2.000 Eintragungen Aber: Keine „haftungsbeschränkte Variante“ einer GbR oder Einzelunternehmung: Anwendung der GmbH-Regeln, z.B. Handelsregister-Eintrag, Offenlegung, Bilanzierungspflicht (die Betriebskosten sind die einer GmbH) Haftungsbeschränkung bei geringer Haftungsmasse: Veränderte Risikoverteilung zwischen Unternehmer und Gläubiger Mittelwert des Gründungs-Stammkapitals operativ tätiger UGs: Ca. 1.000 Euro Dr. Tobias Rolfes, 10. Kölner Verwalterforum, 7. Februar 2009

Und steuerlich??? Dr. Tobias Rolfes, 10. Kölner Verwalterforum, 7. Februar 2009

Steuern – Behandlung von Einzelunternehmern und Personengesellschaften Gewerbesteuer Das „Unternehmen“ selbst ist mit dem Gewerbeertrag steuerbar Steuersatz (bei 450 % Hebesatz): ca. 15,75 % Freibetrag von 24.500 € (Grund: „Fiktives Unternehmergehalt“) Einkommensteuer Die Gewinne werden beim Gesellschafter besteuert (Transparenzprinzip) Steuersatz: Persönlicher ESt-Satz des Gesellschafters auf sein gesamtes steuerpflichtigen Einkommen: Max. 45 %, zzgl. SolZ Bei bilanzierenden Unternehmern: Besonderer Steuersatz auf einbehaltenen (= thesaurierten) gewerblichen Gewinn i.H.v. 28,25 % zzgl. SolZ Wechselwirkung zwischen ESt und GewSt Pauschale Anrechnung der Gewerbesteuerschuld auf die Einkommensteuerschuld  keine Addition der GewSt Dr. Tobias Rolfes, 10. Kölner Verwalterforum, 7. Februar 2009

Steuern – Behandlung von Kapitalgesellschaften Die Gesellschaft ist stets eigenständiges Steuersubjekt, d.h. die Beziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter sind gestaltbar Besteuerung bei Einbehaltung (= Thesaurierung) von Gewinnen Körperschaftsteuer: 15 % „flat tax“ (zzgl. SolZ) Zzgl. Gewerbesteuer: ca. 15,75 % (Hebesatz: 450 %) Besteuerung bei Ausschüttung von Gewinnen* Grds.: Die Ausschüttung an den Gesellschafter unterliegt der ESt Ab 2009: 25 % Abgeltungssteuer (zzgl. SolZ) auf die Ausschüttung, pauschale Berücksichtigung von Werbungskosten *Annahmen: Eigner ist eine natürliche Person; Anteile werden im Privatvermögen gehalten, pers. Steuersatz des Gesellschafters > 25 % Dr. Tobias Rolfes, 10. Kölner Verwalterforum, 7. Februar 2009

Steuern – Beispiel Kapitalgesellschaften Gewinn 100,00 GewSt (hebesatzabhängig) - 15,75 KSt (15 %) - 15,00 SolZ (5,5 % der KSt) - 0,83 Steuerlast Gesellschaft 31,58 Zum Vergleich: PersGes Gesamtsteuerbelastung bei Vollthesaurierung: 31,52 Thesaurierungsfall Verbleibender Gewinn / Dividende 68,42 ESt-Abgeltungssteuer (25 %) - 17,11 SolZ (5,5 % der ESt) - 0,94 Steuerlast Gesellschafterebene 18,05 Gesamtsteuerlast 49,63 Zum Vergleich: PersGes Gesamtsteuerbelastung bei keinerlei Thesaurierung: 48,03 Ausschüttungsfall Annahmen: Rechtslage ab 2009; Vollausschüttung; Anteile im Privatvermögen; Hebesatz 450 %; pers. Steuersatz > 25% Dr. Tobias Rolfes, 10. Kölner Verwalterforum, 7. Februar 2009

Steuern – (Un-)sinn von Rechtsformvergleichen Variablen beim Rechtsformvergleich: Der tatsächliche ESt-Durchschnittssatz (nicht jeder fällt unter die Reichensteuer) Die Höhe des tatsächlichen GewSt-Anfalls bei PersGes (Freibetrag bei der GewSt) Eine mögliche Verrechnung von ESt-Gewinnen und Verlusten Der „Gewinn“-Begriff bei PersGes und KapGes, denn dieser muss nicht zwingend übereinstimmen ( GF-Gehälter, Pensionsrückstellungen)  Die Grundlagen für die Berechnung der Steuerlast sind in jedem Fall gesondert zu ermitteln! Dr. Tobias Rolfes, 10. Kölner Verwalterforum, 7. Februar 2009

Fazit – In welchen Konstellationen kann eine UG (haftungsbeschränkt) Sinn machen? Zum Erwerb der Haftungsbeschränkung Zur Auslagerung der Geschäftsführung auf Dritte Wenn (zu Repräsentationszwecken) eine Firma geführt werden soll Zur Verringerung der (Gesamt-)Steuerlast z.B. in den folgenden Fällen: Nutzung von Gestaltungsspielräumen (z.B. Verträge zwischen Gesellschaft und Gesellschafter oder Wahl eines günstigen Ausschüttungszeitpunkts) Bei weiteren (positiven) Einkünften auf der persönlichen Ebene Wenn Gewinne überwiegend thesauriert werden Dr. Tobias Rolfes, 10. Kölner Verwalterforum, 7. Februar 2009

Fazit – Was spricht für die Beibehaltung der Einzelunternehmung? Begrenzung der laufenden Kosten des Unternehmens durch: Beibehaltung der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (StB-Kosten) Einsparung von Notarkosten (bei Gründung und Änderung der Geschäftsverhältnisse) Vermeidung der Offenlegungspflicht des Jahresabschlusses Verlustverrechnung mit anderen Einkunftsarten auf der persönlichen Ebene Dr. Tobias Rolfes, 10. Kölner Verwalterforum, 7. Februar 2009

Vielen Dank! Dr. Tobias Rolfes, 10. Kölner Verwalterforum, 7. Februar 2009