Anpassungsbedarf bei kommunalen Bürgschaften
Darlehen Können als Kredite kommunaler Sparkassen relevant sein Zu marktüblichen Konditionen (Marktvergleich oder Referenzzins) = keine Beihilfe Als de – minimis – Beihilfe: - 200.000 € in drei Steuerjahren - 500.000 € auf Grund der „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ transparent, wenn Beihilfewert durch Differenz zum marktüblichen Zinssatz ermittelt werden kann marktüblicher Zinssatz = Referenzzins gegebenenfalls zuzüglich Sicherheitsaufschlags
Referenzzins seit 1.7.2008 Grundlage: Mitteilung der Kommission vom 12.12.2007 IBOR für ein Jahr (z.B.: 2,7% Stichtag 14.1.2009(EURIBOR) Zzgl. Darlehensmargen abhängig von der Ratingkategorie (von 60 Bp für AAA – A und hoher Besicherung bis 1000 Bp für CCC und schwächer und niedriger Besicherung Regelmäßig + 100 Bp Bei Unternehmen ohne (internem) Rating (Projektgesellschaften): mindestens + 400 Bp; nicht weniger als Muttergesellschaft Erleichterungen auf der Grundlage des „Temporary framework for State aid measures to support access to finance in the current financial and economic crisis“ vom 17.12.2008: Maßstab: Overnight- Interbanken – Geldmarktsatz (z.B. 1,96 % Stichtag 14.1.2009)+ (durchschnittlicher IBOR zwischen 1.1.2007 bis 30.6.2008 – durchschnittlicher Overnight- Interbanken – Geldmarktsatz zwischen 1.1.2007 bis 30.6.2008) zzgl. Darlehensmarge gemäß Referenzzinsmitteilung: Folge: Anwendung auf alle Darlehen bis 31.12.2010 mit unbegrenzter Laufzeit; reduzierter Zinssatz aber nur erlaubt für Zahlungen bis 31.12.2012
Bürgschaften Können Beihilfen sein, weil sie Unternehmen ermöglichen, Darlehen aufzunehmen, dass sie ohne Bürgschaft nicht oder nicht zu den Konditionen erhalten hätten Kommunalbürgschaft führt wegen der Insolvenzfestigkeit des Bürgen häufig zu günstigeren Darlehenskonditionen
Übersicht der Rechtsverhältnisse zwischen den Beteiligten Bürge Auftrag-nehmer Kommune Darlehensgeber Sicherungsneh-mer, Gläubiger Darlehensnehmer, Hauptschuldner Auftraggeber Finanz-institut Unter-nehmen Bürgschaftsvertrag §§ 765 ff. BGB Darlehensvertrag §§ 488 ff. BGB In der Regel: Auftrag, §§ 662 ff. BGB, Geschäftsbesorgungsvertrag, §§ 675 ff. BGB oder Kreditauftrag, § 778 BGB
Bürgschaften ohne Beihilfecharakter Wenn ein Beihilfemerkmal fehlt: - keine Wettbewerbsverfälschung (Dienstleistung von allgemeinem Interesse; fehlender Wettbewerb: Hausmüllentsorgung, Abwasser –streitig!) - keine Binnenmarktbeeinträchtigung (Fälle: Freizeitbad Dorsten, irische Krankenhäuser) - Bürgschaft zu marktüblichen Konditionen - kein Wettbewerbsvorteil
Kein Wettbewerbsvorteil = Bruttosubventionsäquivalent: 0 - Bürgschaftsmitteilung : Differenz marktübliche Prämie – tatsächlich gezahlte Prämie= 0 (marktüblich ist i.d.R. nur eine Absicherung von 80%) - bei Einzelgarantien hilfsweise Zinsdifferenz ( marktüblicher Darlehenszinssatz – Vertragszinssatz; hilfsweise:Referenzzins) - bei Regelungen: finanziell selbsttragend +individuelle Risikobewertung+ Kapitalvergüung Eigenkapitalersatz unter marktüblichen Bedingungen (niedergelegt im „Bulletin“ 1984) Auf Grund der Mitteilung (Rdnr. 3.2 und 3.4)
Neue Bürgschaftsmitteilung Maßstab ist der (hypothetische) Markt für Bürgschaften Daraus folgt: Beihilfewert bemisst sich primär am Vergleich mit der marktüblichen Prämie bezogen auf individuelle Risikoklassen Keine Beihilfe, wenn - marktübliches Investorenverhalten - Kriterien für Einzelgarantien (3.2) und Garantieregelungen (3.4.) erfüllt sind
Marktübliches Investorenverhalten Bei Unternehmensgründung: marktübliche Renditeerwartung Bei neuem Kapital: durch Neuinvestitionen gerechtfertigt, keine Überkapazitäten, kein Unternehmen in Schwierigkeiten Bei Kapitalerhöhung: Anteil entspricht dem ursprünglichen Kapitalanteil +entsprechender Anteil privater Anteilseigner („pari passu“) Beteiligungen mit strategischem Charakter und langfristigen Gewinnerwartungen Risikobehaftete Anlagen mit langfristiger vernünftiger Renditeerwartung Kapitalzuführung an Tochterunternehmen, wenn Schwierigkeiten langfristig behoben werden können und Renditeerwartung wieder hergestellt werden kann
Kriterien für Einzelgarantien Kreditnehmer ist nicht in finanziellen Schwierigkeiten Garantie sichert bestimmte Transaktion und ist auf Höchstbetrag und begrenzte Laufzeit beschränkt Garantie deckt höchstens 80% des ausstehenden Kreditbetrags (daraus folgt: regelmäßige Anpassung) ab, es sei denn: Kreditnehmer erbringt ausschließlich Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, ist ordnungsgemäß betraut und Garantie erfolgt durch betrauende Behörde (dann 100% möglich!) Marktübliches Entgelt (Bewertung aller risikorelevanten Aspekte und individuelle Risikodifferenzierung (Rating)
Safe- Harbour- Prämien Zweck: befreien von der Pflicht, die angemessene Prämie in jedem Einzelfall konkret zu ermitteln Nur für KMU Bonitätsgewichtete Mindestprämien: höchste Bonität (AAA-AA-) 0,4% hohe Bonität (A+-A-) 0,55% angemessene Bonität (BBB+-BBB-) 0,8% Potenzial nachteiliger Entwicklung (BB+-BB) 2,0% nachteilige Entwicklung wahrscheinlich (BB- -B+) 3,8% (B - B-) 6,3% schlechte Bonität (CCC+ -D) keine Prämie Kein Rating: 3,8% und nicht besser als Muttergesellschaft Bei Regelungen mit Garantien < 2,5 Mio.€/KMU einheitliche Prämie möglich
Kriterien für Garantieregelungen Kreditnehmer ist nicht in finanziellen Schwierigkeiten Garantie sichert bestimmte Transaktion und ist auf Höchstbetrag und begrenzte Laufzeit beschränkt Garantie deckt höchstens 80% des ausstehenden Kreditbetrags (daraus folgt: regelmäßige Anpassung) ab, Selbst tragende Regelung auf Grund Risikobewertung +jährliche Vergütung eines angemessenen Kapitalbetrags (marktübliche Eigenkapitalverzinsung; 8% der ausstehenden Garantien, bei guter Bonität auf 4% oder 2% reduzierbar)
Kalkulationsbeispiel für beihilfefreie Bürgschaftsregelung Vergütung des Kapitalbetrags ( als Ersatz der marktüblichen Eigenkapitalhinterlegung)= 8% Risikoprämie= mindestens 400 bp Garantie in Höhe von 100 (für Unternehmen mit BBB Rating): - Kapitalbetrag 8% - Risikoprämie 4% (400 bp auf 100)= 0,32 (8% x4%) + Ausfallwahrscheinlichkeit (z.B.0,35%)+ 0,1% Verwaltungskosten = jährliche Prämie von 0,77%
Bürgschaft auf der Grundlage des „Temporary framework“ Voraussetzung: (Bundes-)Regelung (ist angemeldet!) Für KMU: Reduzierung der safe- harbour- oder der sich aus genehmigter Methodik ergebenden Sätze um 25% für 2 Jahre nach Bewilligung (Für GU: Reduzierung um 15%) Darlehenssumme beschränkt auf die gesamten jährlichen Lohnaufwendungen des Darlehnsnehmers Bürgschaften müssen bis 31.12.2010 bewilligt werden Garantie deckt höchstens 90% des Kreditbetrags ab Nur für Unternehmen, die vor 01.07.2008 nicht in Schwierigkeiten waren
Liegt Beihilfe vor: Legitimation erforderlich Hauptfall in der kommunalen Praxis: de minimis Als nichttransparente Beihilfe: 200.000 € erlaubt Bürgschaftsregelung (kommunal bisher unüblich): 1,5 Mio € aber: nur für 80% des Darlehens Auf Grund einer genehmigten Methodik Auf der Grundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen“: Beihilfewert von 500.000 € (ermittelt auf Grund einer genehmigten Methodik oder –für KMU- der safe- harbour- Sätze der Bürgschaftsmitteilung): keine Beschränkung auf Transparenz und Bürgschaftsregelungen!
Methodik Nicht für Unternehmen in Schwierigkeiten und solche mit Ausfallwahrscheinlichkeit von > 13% Nur für Bürgschaften, die maximal 80% des Kredits abdecken Einzelrating (Grundlage: vereinfachte DSGV- Kategorien/ Creditreform – Datenbestand) Ausfallwahrscheinlichkeit Recovery rate Bürgschaftsentgelt
Anwendung der Methodik: Von Kommission für Investitions – und Betriebsmittelkredite genehmigt Kalkulationsrechner: www.pwc.de Beispiel für durchschnittlich geratetes Unternehmen (Kategorie 3) Beihilfewert: 3,46% bei Investitionskredit, 4,21% für Betriebsmittelkredit Damit sind de minimis – Bürgschaften für solche Unternehmen von 5,78 Mio € bzw. 4,75 Mio € möglich Zwischenzeitlich auch angepasste Methodik für Projektgesellschaften und junge Unternehmen („Spezialfinanzierungen“) genehmigt
Beihilfen in Form von Garantien/Bürgschaften Liegt Beihilfe vor, weil - allgemeine Merkmale (vor allem Wettbewerbsverfälschung und Beeinträchtigung des gemeinsamen Handels erfüllt sind) - Bürgschaft/Garantie Beihilfewert hat - die Bedingungen Nr.3.2, 3.4 nicht erfüllt sind Greifen die allgemeinen Regelungen: Freistellung oder Notifizierung bei der Kommission Bürgschaften/Garantien sind nur vereinbar, wenn sie durch horizontale oder sektorale Regelungen gerechtfertigt sind; außerhalb dieser Regelungen gibt es keine Legitimation für Bürgschafts- oder Garantiebeihilfen)
Wesentlicher Unterschied zur Mitteilung von 2000 Beihilfewert kann durch marktüblichen Darlehenszins grundsätzlich nicht mehr ausgeschlossen werden Prämie für jedes Unternehmen nach Risikoklasse Vereinfachung durch „safe harbour“ – Klauseln = sehr hohe Pauschalen Falls Bedingungen nicht erfüllt (Verbürgung > 80%, Prämie niedriger etc) Einzelfallprüfung der Kommission