Bolkestein – Richtlinie

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 Präsentation transkript:

Bolkestein – Richtlinie Die Dienstleistungsrichtlinie der EU Auf dem Weg zu Sonderwirtschaftszone Frits Bolkestein, EU – Binnenmarktkommissar Attac - Herford, G. Knollmann; 12.2004

Attac - Herford, G. Knollmann; 12.2004 Geltungsbereich Unternehmensberatung IT-Dienstleitungen Zertifizierung, Prüfung, Wartung Gebäudemanagement Werbung Personalagenturen, inkl. Zeitarbeitsvermittlung Handelsvertreter Rechts- und Steuerberatung Immobilienmakler Baugewerbe und Architekten Handel Veranstaltung von Messen Vermietung von Kraftfahrzeugen Reisebüros Fremdenverkehr Sicherheitsdienste Audiovisuelle Dienste Freizeit (Sportzentren, Freizeitparks) Gesundheitsdienste Häusliche bzw. Pflegedienste Regelm. Berufe (Medizin, Rechts-/Steuerberatung Fernabsatz (Internethandel, Versandhäuser Gilt grundsätzlich für alle Dienstleistungen. Attac - Herford, G. Knollmann; 12.2004

Attac - Herford, G. Knollmann; 12.2004 Ausgenommen sind: Einzelne Finanzdienstleistungen Elektronische Kommunikation Verkehr Steuerwesen (mit zwei Ausnahmen) Kostenlose Angebote von Vereinen, finanziert aus Spenden oder Beiträgen Unentgeltliche staatliche Leistungen im Bereich Kultur Bildungspolitik Recht Sozialausgaben Attac - Herford, G. Knollmann; 12.2004

Kumulative Anwendung der Vorschriften bei: Fernsehen ohne Grenzen Postdiensten Telekommunikation Energieversorgung Verkehr Vorschriften über staatliche Beihilfen Ausschreibung von öffentlichen Aufträgen Anerkennung von Berufsqualifikationen Verbraucher- und Umweltschutz Kumulativ bedeutet additive Anwendung aller Vorschriften zur strengsten Gemeinsamen. Attac - Herford, G. Knollmann; 12.2004

Entgeltliche staatliche Leistungen: Öffentlich- rechtlicher Rundfunk Verkehrsunternehmen (ÖPNV) Bibliotheken Freibäder Ver- und Entsorger (Wasser, Gas, Strom, Müll) Theater Museen Kindergärten Volkshochschule Fachhochschulen Universitäten Krankenhäuser Friedhöfe Freie Wohlfahrtspflege Technischer ÜberwachungsVerein Attac - Herford, G. Knollmann; 12.2004

Attac - Herford, G. Knollmann; 12.2004 Dienste, die Mitgliedsstaaten aus der Richtlinie ausnehmen lassen wollen Abwasserbehandlung(A), für S u. EL müssen Versorgung und Behandlung dem selben Regime unterworfen sein. Staatlich finanzierte Tätigkeiten i. Bereich Forschung, Erziehung u. (Aus-) Bildungseinrichtungen (A) Zeitarbeitsagenturen (CZ) Rechtsberatung (LUX) Postdienste (IT, P) Energiedienstleistungen u. Lieferung von Atomenergie (ESP) Sicherheits- u. Wachtdienste (IT) Luftüberwachung (IT) Tierversuche (D) Medizinische u. ethische Fragen (NL) Gesundheit (A, EE, CZ) Dienste der öffentlichen Gesundheit (HON, FR, IT, UK) Soziale Sicherung (A, SC) Glücksspiele (HON, FR, CZ, PL, LV, IT, S, NL,) Transport (D, IT, S, FR) Fremdenverkehr (EL) Steuerwesen (EL, LI, UK, ESP) Presse (FR) Audiovisuelle Dienste (FR, A, LI, IT, P, ESP) Aufgaben in staatlicher Verantwortung (D) Waffen, Pyrotechnik (D) Heiratsvermittlung (IT) A = Österreich, CZ 0 Tschechien, HON = Ungarn, FR = Frankreich, IT = Italien, UK = Großbritannien, SC = Slowakei?, PL = Polen, LV = Lettland, NL = Niederlande, LI = Litauen, S 0 Schweden?, D = Deutschland, EL = Estland, ESP = Spanien, P = Portugal, LUX = Luxemburg. Allein die Menge der gewünschten Ausnahmen weist schon darauf hin, wie einschneidend die Richtlinie in die Befugnisse der Mitgliedsstaaten und in die demokratischen Bürgerrechte eingreift. Attac - Herford, G. Knollmann; 12.2004

Struktur Der Bolkestein - Richtlinie Kapitel I Allgemeine Bestimmungen Kapitel II Niederlass-ungsfreiheit Kapitel III Freier Dienstlei- stungsverkehr Kapitel IV Qualität der DL Kapitel V Kontrolle Kapitel VI Konvergenz- programm Kapitel VII Schlussbe- stimmungen Artikel 1 – 4 Artikel 2: Anwendungsbereich Artikel 5 – 8 Verfahren Art. 6:Einheit- liche Ansprechpartner Artikel 16 –19 Herkunftsland- prinzip und Ausnahmen Art. 16: Her- kunftslandprinzip Art. 17: Allgem. Ausnahmen Artikel 26 - 33 Artikel 34 - 39 Artikel 39 – 44 Artikel 39: Verhaltenskodizes Artikel 41: Gegenseitige Evaluierung Artikel 45 - 47 Artikel 9 – 13 Genehmigungen Artikel 20 – 23 Rechte der DL Empfänger Art. 23: Erstattung von Behandlungskosten Artikel 14 – 15 Unzulässige oder zu prüfende Anforderungen Art. 24 – 25 Entsendung von Arbeitnehmern „Einheitliche Ansprechpartner“ bedeutet, dass z.b. bei Genehmigungsverfahren, an denen, an denen mehrere Ämter beteiligt sind, für alle Anfragen nur ein gemeinsamer Ansprechpartner zuständig sein darf. Mitgliedsstaaten dürfen nicht mehr die Form der Niederlassung vorschreiben, sie dürfen keine Auflage erteilen, eine Hauptniederlassung statt einer Tochtergesellschaft oder Zweigstelle auf ihrem Hoheitsgebiet zu unterhalten, sie dürfen nicht verlangen, dass Dienstleister für eine Mindestdauer auf ihrem Territorium tätig oder in den Unternehmensregistern eingetragen sind, es wäre nicht erlaubt, die Errichtung von Niederlassungen in mehreren Mitgliedsstaaten bzw. die rein formale Mehrfachregistrierung zu verbieten. Attac - Herford, G. Knollmann; 12.2004

Niederlassungsfreiheit Großer Anreiz für Sitzverlagerungen zur Umgehung von: Qualifikationsanforderungen Tarifverträgen Umwelt- Arbeits- Gesundheitsstandards Attac - Herford, G. Knollmann; 12.2004

Niederlassungsfreiheit Verbot der Pflicht zur Stellung finanzieller Sicherheiten Keine Unfallversicherungspflicht Keine branchespezifischen Sozialfonds Keine Zahlungen an sektorspezifische Sicherungs- Ausfall- Garantiefonds Attac - Herford, G. Knollmann; 12.2004

Niederlassungsfreiheit Von Mitgliedsstaaten zu Überprüfende Anforderungen: Mengenmäßige oder territoriale Beschränkungen Forderung nach bestimmter Gesellschaftsform Forderung nach Mindestkapital für best. Tätigkeiten Besitz von Berufsqualifikation für Führungspersonal Verbot mehrerer Niederlassungen auf demselben Hoheitsgebiet Forderung nach Mindestbeschäftigtenzahl Beachtung von festgesetzten Mindest- oder Höchstpreisen Verbot von Verkäufen unter Einstandspreis und Sonderverkäufen Verpflichtung von Anbietern, zus. mit ihrer DL best. andere DL anzubieten Prüfkriterien: Diskriminierungsfreiheit Erforderlichkeit Verhältnismäßigkeit ,Unternehmen vorbehalten (z.B. Daseinsvorsorge). Das beträfe die Gemeinnützigkeitsprivilegien freier Träger sozialer Dienste in der BRD, weil dadurch kommerzielle Anbieter diskriminiert werden. Die Beseitigung von Vorschriften über zulässige Rechtformen reduziert die Möglichkeiten demokratischer Kontrolle über Unternehmen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Der Verzicht auf Mindestanforderungen an kapitalaustattung bringt die Gewähleistungspflichten für öffentliche Aufgaben in Gefahr. Evaluierung durch alle Mitgliedsstaaten, einstimmige Zustimmung erforderlich. Attac - Herford, G. Knollmann; 12.2004

Dienstleistungsfreiheit Herkunftslandprinzip DL-Erbringer unterliegen nur den Bestimmungen des Herkunftsmitgliedsstaates Herkunftsmitgliedsstaat kontrolliert allein die erbrachte DL Herkunftsmitgliedsstaat hat im Zielland keine Kontrollbefugnis Zielland darf nicht verlangen, die geltenden Anforderungen zur Erbringung der DL zu erfüllen. Das betrifft: Das Verhalten der DL-Erbringer Die Qualität Den Inhalt Die Verträge Die Haftung Die Werbung Das Herkunftslandprinzip schafft ein „Chaos der Rechtssysteme“; führt zu Lohndumping und der Legalisierung von Versicherungsbetrug. Es setzt einen unerbittlichen Abwärtswettlauf bei Leistungsstandards und Normen in Gang. Attac - Herford, G. Knollmann; 12.2004

Herkunftslandprinzip Kein einheitliches Recht in einem Mitgliedsstaat Konkurrenz der Rechtssysteme Durch Diskriminierungsverbot ergibt sich eine steile Abwärtsspirale der Standards und Normen. Attac - Herford, G. Knollmann; 12.2004

Herkunftslandprinzip Kein Niederlassungspflicht Keine Meldepflicht Keine Genehmigungspflicht Keine Registrierung Keine Nennung einer Anschrift Keine vertretungsberechtigte Person Dadurch können Unternehmen: DL zu unkontrollierten Konditionen erbringen außerhalb der Vorschriften des Ziellandes arbeiten Inländische Arbeitskräfte und Entsendekräfte, auch aus Drittstaaten außerhalb aller Vorschriften und Tarifverträge beschäftigen Scheinselbstständigkeit wird gefördert Preisdumping bei der Auftragsvergabe Umgehung der Honorarordnung bei ArchitektInnen und IngenieurInnen Sozialversicherungs- und Unfallversicherungspflicht wird unterlaufen Attac - Herford, G. Knollmann; 12.2004

Zugriff auf das Gesundheitssystem Grenzüberschreitende Inanspruchnahme medizinischer Leistungen Freizügigkeit von Arbeitskräften der Gesundheitsberufe (Probleme bei der Anerkennung von Qualifikationen) Herstellung eines europäischen Marktes für Pharmaprodukte EMEA) Beschränkung mengenmäßiger Steuerung der Zulassungen betrifft Ärzte und Apotheken Beschränkungen festgesetzter Mindest- oder Höchstpreise betreffen die Honorarordnungen zw. Ärzten und Krankenkassen und die Preisregulierung bei Arzneimittel Das Herkunftslandprinzip unterläuft durch unkontrollierte Tätigkeitsaufnahme jede Form von Planung oder Steuerung sowie Qualitäts- und Qualifikationsstandards Kostenerstattung führt zu Patientenmobilität und Zwei – Klassen -Medizin Die EMEA (European Agency of Medical Products) ist für die Zulassung hauptsächlich biotechnologisch erzeugter neuer Medikamente zuständig. So können Medikamente, die in einem Mitgliedsstaat nicht zugelassen sind, aus einem Anderen in diesen eingeführt werden. Attac - Herford, G. Knollmann; 12.2004

Die Richtlinie stoppen! Verursacht Abwärtswettlauf bei bei Sozialstandards und Qualitätsnormen Sonderwirtschaftszonen werden zum Maßstab für die gesamte EU Gültige Vorschriften werden durch „Briefkastenfirmen“ unterlaufen Umfassender Verdrängungswettbewerb in fast allen Sektoren Privatisierungsdruck auf öffentliche Aufgaben Nach Art. 251 des EU – Vertrages muss diese Richtlinie im sogen. Mitentscheidungsverfahren vom EU – Parlament und dem Rat gemeinsam angenommen werden, um Rechtskraft zu erlangen. Folglich kann eine kritische Öffentlichkeit sowohl EU – ParlamentarierInnen als auch die nationalen VertreterInnen im Ministerrat unter Druck setzen. Attac - Herford, G. Knollmann; 12.2004

Stoppt diese Richtlinie Herstellung von Transparenz Verhandlungen ans Licht der Öffentlichkeit zerren Betroffene aller Branchen, Beschäftigte und VerbraucheInnen müssen Chance auf Einspruch bekommen Allein die Masse der potenziell Geschädigten könnte die Verhandlungen zu Fall bringen Attac - Herford, G. Knollmann; 12.2004