Rechtsfragen bei der Nutzung von Social Media

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Rechtsfragen bei der Nutzung von Social Media Social Media und Recht Rechtsfragen bei der Nutzung von Social Media Düsseldorf, 05.07.2010 Dominik Eickemeier Rechtsanwalt Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Social Web und Recht - Einführung SchülerVZ: 1,6 Millionen Daten abgegriffen (04.05.2010) Amazon: Amazon schaut dem Kindle-Leser über die Schulter (12.05.2010) Social Media und Recht Düsseldorf, 05. Juli 2010

Social Web und Recht - Einführung Facebook: Facebook-Nutzer konnten fremde Chats belauschen (06.05.2010) Facebook: „Privates muss privat bleiben“ – Verbraucherschutzministerin Aigner droht mit Austritt bei Facebook (05.04.2010) Social Web und Recht - Einführung Social Media und Recht Düsseldorf, 05. Juli 2010

Anbieterkennzeichnung – Mit wem habe ich es zu tun? Social Web und Recht - Einführung Anbieterkennzeichnung – Mit wem habe ich es zu tun? § 5 TMG, § 55 RStV Im Wesentlichen Name, ladungsfähige Anschrift des Anbieters, vertretungsberechtigte Person Schnelle elektronische Kontaktaufnahme zur unmittelbaren Kommunikation (Email-Adresse) Nicht zwingend auch Telefonnummer (EuGH, Urt. v. 16.10.2008, Rs. C-298/07) HR-Nummer, Registergericht Ggfs. Aufsichtsbehörde Soweit vorhanden: Umsatzsteuer-ID Social Media und Recht Düsseldorf, 05. Juli 2010

Haftung: Wer haftet für was? Social Web und Recht - Einführung Haftung: Wer haftet für was? Grundsatz: Jeder haftet für seine eigenen Inhalte § 7 Abs. 1 TMG i.V.m. den allgemeinen Gesetzen Für fremde Inhalte unter bestimmten Voraussetzungen keine Haftung § 7 Abs. 2, §§ 8 – 10 TMG Einschlägig, solange keine Kenntnis des Anbieters vorliegt und der Anbieter bei Kenntnis unverzüglich handelt Unter bestimmten Voraussetzungen: Haftung auf Unterlassen auch für fremde Inhalte Social Media und Recht Düsseldorf, 05. Juli 2010

Haftung: Störerhaftung für fremde Inhalte Social Web und Recht - Einführung Haftung: Störerhaftung für fremde Inhalte Basis für Störerhaftungsrechtsprechung: § 7 Abs. 2 S. 2 TMG „Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung (…) bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters (…) unberührt.“ Bedeutung: BGH, Internetversteigerung I-III „Als Störer kann in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung eines anderen mitwirkt und darüber hinaus ihm zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat.“ Social Media und Recht Düsseldorf, 05. Juli 2010

Haftung: Störerhaftung - Konsequenzen Social Web und Recht - Einführung Haftung: Störerhaftung - Konsequenzen Bei Kenntnis von Inhalt und dessen Rechtswidrigkeit: Sofortiges Entfernen erforderlich Keine Verpflichtung zur aktiven Suche nach Inhalten (§ 7 Abs. 2 S. 1 TMG) Proaktive Kontrolle von Inhalten kann für Haftungskonstellationen nachteilig sein Ohne vorherige Kenntnis auch keine Verpflichtung zur Tragung von Kosten für Abmahnung Unterlassungsverpflichtung, soweit es technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen gibt, mit denen Vorsorge getroffen werden kann, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Rechtsverletzungen kommt. Sind solche Maßnahmen nicht möglich: keine Anspruch des Rechteinhabers auf Unterlassung Social Media und Recht Düsseldorf, 05. Juli 2010

Zwischenfrage: Gibt es eigentlich ein Internetgesetz? Social Web und Recht - Einführung Zwischenfrage: Gibt es eigentlich ein Internetgesetz? Baugesetzbuch (BauGB) Geodatenzugangsgesetz (GeoDZG) Klärschlammverordnung (AbfKlärV) Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) Social Media und Recht Düsseldorf, 05. Juli 2010

Zwischenfrage: Gibt es eigentlich ein Internetgesetz? Social Web und Recht - Einführung Zwischenfrage: Gibt es eigentlich ein Internetgesetz? Telemediengesetz (TMG) Der Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (RStV) Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Ansonsten Anwendung der allgemeinen Gesetze, z.B.: MarkenG UrhG UWG Social Media und Recht Düsseldorf, 05. Juli 2010

Social Web und Recht - Datenschutz Zwei Bedrohungen für persönliche Daten der Nutzer Datensicherheit „Datenskandale“ eher eine Frage der technischen Datensicherheit als des rechtlichen Datenschutzes Anreiz für Erhöhung technischer Datensicherheit durch rechtliche Sanktionen Nichtbeachtung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen Durch freizügigen Umgang der Anbieter Erleichtert durch Unkenntnis oder mangelndes Gefahrenbewusstsein der Nutzer Insbesondere minderjährige Nutzer Social Media und Recht Düsseldorf, 05. Juli 2010

Datenskandale – was kann getan werden? Anbieter müssen Sicherheitslecks stopfen Anbieterbewusstsein für ihre Verantwortung muss sich erhöhen: Der VZ-Netzwerke-Geschäftsführer Clemens Riedl bedankt sich bei dem Datensauger dafür, „dass er uns auf das Defizit aufmerksam gemacht hat“. Riedl: „Entscheidend ist, dass es sich hierbei weder um ein Datenleck noch einen Angriff auf unsere Server handelt, sondern vielmehr um einen Verstoß gegen unsere AGB.“ Der Kopierschutz von öffentlich zugänglichen Daten werde immer ein Katz-und-Maus-Spiel bleiben. Man habe aber Maßnahmen ergriffen und den Sicherheitsstandard auf diesen Aspekt hin optimiert. (Spiegel Online, 04.05.2010) Social Media und Recht Düsseldorf, 05. Juli 2010

Datenskandale – Rechtliche Konsequenzen Datenschutzrechtliche Meldepflicht, § 15a TMG i.V.m. § 42a BDSG Greift bei unrechtmäßiger Übermittlung oder unrechtmäßiger Kenntniserlangung durch Dritte Erfordert schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Konsequenz: Benachrichtigung der Aufsichtsbehörden und der Betroffenen – soll „unter den Teppich kehren“ verhindern Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften ist Ordnungswidrigkeit, § 43 BDSG Kann mit Geldbuße bis zu 300.000,- EUR, je nach Art des Verstoßes, geahndet werden, § 43 Abs. 2 BDSG Gilt auch für Verletzung der Meldepflicht nach § 42a BDSG! Social Media und Recht Düsseldorf, 05. Juli 2010

Einschlägige rechtliche Bestimmungen für soziale Netzwerke Spezialrechtliche Regelungen in §§ 11 ff. TMG BDSG gilt subsidiär, soweit keine speziellen Regelungen im TMG Datenschutzrechtlicher Grundsatz: Jede Erhebung und Verwendung von personenbezogenen Daten bedarf der gesetzlichen Erlaubnis oder der Einwilligung des Nutzers, § 12 Abs. 1 TMG Gesetzliche Erlaubnis im TMG für Bestandsdaten, § 14 TMG, und Nutzungsdaten, § 15 TMG Nutzungsdaten nur für Abrechnungszwecke Hier insbesondere Herausforderung für Anbieter sozialer Netzwerke: Selten Abrechnungszwecke Grundlage für Datenerhebung Social Media und Recht Düsseldorf, 05. Juli 2010

Datenerhebung in sozialen Netzwerken Hauptgrund für Datenerhebung in sozialen Netzwerken: Kommerzielle Verwertung der Daten der Nutzer Insbesondere durch die Werbeindustrie Solche Verwendungszwecke, insbesondere auch die Übermittlung an Dritte, nicht von gesetzlicher Erlaubnis erfasst Folge: Einwilligung des Nutzers erforderlich Social Media und Recht Düsseldorf, 05. Juli 2010

Einwilligung des Nutzers in Datenerhebung Einwilligung des Nutzers geregelt in § 13 TMG Umfangreiche Unterrichtungspflicht des Anbieters Unterrichtung muss jederzeit abrufbar sein Einwilligungserklärung: Der Nutzer muss seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilen, die Einwilligung muss protokolliert werden, der Nutzer muss den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen können, der Nutzer kann die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Social Media und Recht Düsseldorf, 05. Juli 2010

Herausforderungen bei Aufklärung über Datennutzung, insbesondere bei sozialen Netzwerken Aufklärung sollte in Sprache des Nutzers erfolgen Aufklärung muss umfassend sein Also insbesondere auch über Übermittlung der Daten an Dritte, deren Zweck und/oder die Übermittlung ins Ausland Besondere Schwierigkeit wegen häufiger Nutzung der Netzwerke durch Minderjährige: Können Minderjährige wirksam Einwilligung erteilen? Regeln zur Geschäftsfähigkeit (§§ 106 ff. BGB) nicht unmittelbar einschlägig Es kommt auf Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen an Wohl gegeben bei Alter 16+ Social Media und Recht Düsseldorf, 05. Juli 2010

Weitere Herausforderungen bei Einwilligung Einwilligung nur ausdrücklich möglich, nicht konkludent Daher auch nur insoweit, wie über die Erhebung und Verwendung aufgeklärt wurde Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten durch Anbieter/Dritte bedarf neuer Aufklärung und Einwilligung Einwilligung zweifelhaft, wenn mit Anreizen gelockt wird Etwa Bonusmeilen oder Hotelwochenende oder ähnliches bei Registrierung Muss außerdem mit UWG in Einklang gebracht werden (§ 4 Nr. 1 UWG) Social Media und Recht Düsseldorf, 05. Juli 2010

Weitere generelle Herausforderungen des Datenschutzes in einer vernetzten (Web-)Welt Erlangen von Daten durch Dritte – Welche Rechte hat der Betroffene und welche Pflichten bestehen? Szenario: Bestehende Nutzer laden Daten Dritter hoch Anbieter muss Dritte darüber informieren Dritte haben Recht, die Daten wieder entfernen zu lassen Anbieter darf Daten Dritter ohne deren Einwilligung nicht nutzen Nutzung von Daten durch Dritte, etwa zu Werbezwecken Nur zulässig, wenn Betroffener ausdrücklich eingewilligt hat (Opt-In!) Bei Nutzung müssen allgemeine lauterkeitsrechtliche Grundsätze beachtet werden Spam! Streitfrage anonyme Nutzungsmöglichkeit, § 13 Abs. 6 TMG Social Media und Recht Düsseldorf, 05. Juli 2010

Datenschutzrechtliche Compliance: Rechtsbehelfe? Ungelöstes Problem: effektiver Rechtsschutz gegen Datenschutzverstöße Nutzer bleiben nur sehr beschränkte Möglichkeiten: Beschwerde beim Anbieter Beschwerde beim Datenschutzbeauftragten Ansprüche auf Unterlassung Problem: Anbieter häufig im Ausland, Rechtsdurchsetzungsmöglichkeit zweifelhaft Hilfloses Fazit der Verbraucherschutzministerin Aigner: „Sollte Facebook nicht bereit sein, seine Firmenpolitik zu ändern und die eklatanten Missstände zu beheben, sehe ich mich gezwungen, meine Mitgliedschaft zu beenden.“ Social Media und Recht Düsseldorf, 05. Juli 2010

Fazit Compliance in Sachen Anbieterkennzeichnung und Haftung wichtig für Schutz gegen Ansprüche Dritter Datenschutzrechtliche Compliance größte Herausforderung Viele Variablen: Verhalten der Nutzer Unklare Rechtslage Jede Aktivität im Netz berührt vielfältige Rechtsgebiete und erfordert daher höchste Aufmerksamkeit des Anbieters Daher: Mitarbeitern von Unternehmen, die für das Unternehmen zwittern/bloggen etc., sollten unbedingt über eine Social Media Policy die Rahmenbedingungen vorgegeben werden, damit Rechtsverstöße vermieden werden (evtl. Zustimmung des Betriebsrats erforderlich). Social Media und Recht Düsseldorf, 05. Juli 2010

Social Web und Recht - Haftung BGH, Urteil vom 12. Juli 2007, Az.: I ZR 18/04 „ Jugendgefährdende Medien bei eBay“ 1. … 2. Wer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die ernsthafte Gefahr begründet, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, ist aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen. Wer in dieser Weise gegen eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verstößt, ist Täter … Social Media und Recht Düsseldorf, 05. Juli 2010

Social Web und Recht - Haftung BGH, Urteil vom 12. Juli 2007, Az.: I ZR 18/04 „ Jugendgefährdende Medien bei eBay“ 3a. … Der Betreiber der Plattform ist nicht nur verpflichtet, dieses konkrete Angebot unverzüglich zu sperren, sondern muss auch zumutbare Vorsorgemaßnahmen treffen, damit es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt. Social Media und Recht Düsseldorf, 05. Juli 2010

Social Web und Recht - Haftung BGH, Urteil vom 12. Juli 2007, Az.: I ZR 18/04 „ Jugendgefährdende Medien bei eBay“ 3b. Aus der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform können sich neben der Verpflichtung, Angebote des konkreten Titels in Zukunft zu verhindern, besondere Prüfungspflichten hinsichtlich anderer Angebote des Versteigerers ergeben, der das ursprüngliche jugendgefährdende Angebot eingestellt hat. Social Media und Recht Düsseldorf, 05. Juli 2010

Social Web und Recht - Haftung BGH, Urteil vom 11. März 2009, Az.: I ZR 114/06 „Halzband“ Benutzt ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay zu … Wettbewerbsverstößen, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt ist, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor fremdem Zugriff gesichert hat, muss der Inhaber des Mitgliedskontos sich wegen der von ihm geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto gehandelt hat und im Falle einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, so behandeln lassen, als ob er selbst gehandelt hätte. Social Media und Recht Düsseldorf, 05. Juli 2010

Social Web und Recht - Haftung BGH, Urteil vom 11. März 2009, Az.: I ZR 114/06 „Halzband“ Es kommt jedoch eine Haftung … als Täter …in Betracht, weil dieser …nicht hinreichend dafür gesorgt hat, dass seine Ehefrau keinen Zugriff auf die Kontrolldaten und das Kennwort dieses Mitgliedskontos erlangte. Eine insoweit … gegebene Pflichtverletzung stellt einen eigenen, gegenüber den eingeführten Grundsätzen der Störerhaftung und den … gegebenenfalls bestehenden Verkehrspflichten im Bereich des Wettbewerbsrechts selbständigen Zurechnungsgrund dar. Social Media und Recht Düsseldorf, 05. Juli 2010

Haftung: Störerhaftung - Konsequenzen BGH: "Sommer unseres Lebens" - Zur Haftung für ungesicherten WLAN-Anschluss (Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08) Den Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus ein urheberrechtlichgeschütztes Werk ohne Zustimmung des Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden ist, trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn er geltend macht, nicht er, sondern ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen. Der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es unterlässt, die im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend anzuwenden, haftet als Störer auf Unterlassung, … Social Media und Recht Düsseldorf, 05. Juli 2010

Social Web und Recht - Haftung LG Köln, Urteil vom 16. Juni 2009, Az.: 33 O 374/08 „Facebook v. StudiVZ“ 1. Solange die Webseite eines Sozialen Netzwerks auf dem deutschen Markt keine gewisse Bekanntheit erreicht, scheidet eine unlautere Nachahmung aus. 2. Bei der Nachahmung einer Vielzahl bestimmter Funktionalitäten eines Sozialen Netzwerks scheidet eine unlautere Behinderung aus, wenn eine schleppende Markteinführung auch auf andere Gründe wie etwa sprachliche bzw. kulturelle Barrieren zurück geführt werden kann. 3. Aufbau und Aussehen einer Internetseite können allenfalls dann einen für eine Markenverletzung relevanten Hinweis auf die Herkunft darstellen, wenn die Ausgestaltung in besondere Weise auffällig ist. 4. Auskommentierungen und Ähnlichkeiten zwischen sichtbaren Teilen von Programmen … lassen für sich betrachtet nicht auf eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Quellcodeübernahme schließen, so dass ein Besichtigungsanspruch ausscheidet Social Media und Recht Düsseldorf, 05. Juli 2010

Social Web und Recht - Haftung LG Köln, Urteil vom 29. Mai 2008, Az.: 31 O 845/07 „Haftung für Virals“ 1. Der Auftraggeber eines nur im Internet verbreiteten wettbewerbswidrigen Werbespots, in dem im Rahmen der Werbung für ein Navigationsgerät das Gerät eines Konkurrenzunternehmens pauschal herabgesetzt und lächerlich gemacht wird, haftet dem Verletzten … auf Schadensersatz … auch für das Verschulden der von ihm beauftragten Werbeagentur, wenn er den Werbespot … nicht unverzüglich mit wirksamen Maßnahmen unterbunden hat, obwohl er Kenntnis davon hatte … Social Media und Recht Düsseldorf, 05. Juli 2010

Social Web und Recht - Haftung LG Köln, Urteil vom 29. Mai 2008, Az.: 31 O 845/07 „Haftung für Virals“ 2. Der Auftraggeber hat zumindest fahrlässig gehandelt, wenn er die Ausstrahlung des Werbespots nicht wirksam verhindert hat, obwohl er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass die Werbung in dieser Form nicht zulässig war, und wenn er … keine hinreichenden Aktivitäten entfaltet hat, um dem Unterlassungsgebot gerecht zu werden, es insbesondere unterlassen hat, auf den Auftragnehmer durch Belehrungen und Anordnungen einzuwirken und deren Beachtung genau zu überwachen. Social Media und Recht Düsseldorf, 05. Juli 2010

Social Web und Recht - Haftung LG Frankfurt, Beschluss vom 20. April 2010, Az.: 3-08 O 46/10 Leitsatz: Das Setzen von links in einem Twitter-Account auf rechtswidrige Websites ist rechtswidrig. Sachverhalt: Ein (anonymer) Nutzer verschiedener Foren äußerte sich rufschädigend über ein Unternehmen. Ein ehemaliger Vertragspartner der Klägerin setzte in seinen Twitter-Accounts links zu diesen Beiträgen. Entscheidung: Das bewusste Setzen dieser links lege nahe, dass der Antragsgegner sich den Inhalt damit zu eigen gemacht habe. Ihm wurde daher im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, über einen Twitter-Account Links zu Webseiten gesetzt werden, auf denen sich rechtswidrige Äußerungen befinden. Social Media und Recht Düsseldorf, 05. Juli 2010

Social Web und Recht - Haftung BGH, Az.: I ZR 166/07, Urteil vom 12. November 2009 “marionskochbuch.de” „ Der Betreiber eines Internetportals, in das Dritte für die Öffentlichkeit bestimmte Inhalte (hier: Rezepte) stellen können, haftet für diese Inhalte nach den allgemeinen Vorschriften, wenn er die eingestellten Inhalte vor ihrer Freischaltung auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft und sie sich damit zu eigen macht. Dies gilt auch dann, wenn für die Nutzer des Internetportals erkennbar ist, dass die Inhalte (ursprünglich) nicht vom Betreiber, sondern von Dritten stammen. „ Social Media und Recht Düsseldorf, 05. Juli 2010

Social Web und Recht - Haftung BGH, Az.: I ZR 166/07, Urteil vom 12. November 2009 “marionskochbuch.de” „ Ein Hinweis darauf, dass sich der Portalbetreiber die Inhalte zu eigen macht, liegt auch darin, dass er sich umfassende Nutzungsrechte an den fremden Inhalten einräumen lässt und Dritten anbietet, diese Inhalte kommerziell zu nutzen. “ Konsequenz: Gefahrlose Veröffentlichung von Fotos auf solchen Seiten kaum möglich. Social Media und Recht Düsseldorf, 05. Juli 2010

Social Web und Recht - Haftung BGH, Az.: VI ZR 101/06, Urteil vom 27. März 2007 “Haftung des Forenbetreibers”  Worum es ging: Ehrverletzung in Meinungsforum Forenbetreiber auf Löschung dieser rechtswidrigen Beiträge verklagt Die Entscheidung: Der Forenbetreiber haftet für die in sein Forum eingestellten Beiträge ab dem Zeitpunkt mit, zu dem er Kenntnis von dem rechtswidrigen Beitrag erlangt hat. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Identität des jeweiligen Verfassers bekannt ist oder nicht. Social Media und Recht Düsseldorf, 05. Juli 2010

Social Web und Recht - Haftung Konsequente Umsetzung des Gedankens der Störerhaftung: keine persönliche „willentliche“ Beteiligung erforderlich keine persönliche Schuld notwendig Setzen einer Ursache kann ausreichen enorme Erweiterung der möglichen Haftungsszenarien Haftung für das Verhalten anderer Begrenzung der Haftung? inhaltlich: ohne Verschulden kein Schadensersatz Zumutbarkeit Prüfungspflichten Social Media und Recht Düsseldorf, 05. Juli 2010

Social Web und Recht - Haftung LG Hamburg, Az.: 324 O 600/06, Urteil vom 27. April 2007 “Supernature-Fall” „1. Ein Forums-Betreiber haftet für "eigene Informationen" .... "Eigene Informationen" ... sind nicht nur "eigene Behauptungen" ..., sondern ... auch Informationen, für deren Verbreitung der Betreiber einer Internetseite seinen eigenen Internetauftritt zur Verfügung stellt, .... 2. Eine Grenze der Zurechnung ist allenfalls dann erreicht, wenn durch das Umfeld, ..., hinreichend deutlich wird, dass es sich dabei um eine solche Äußerung handelt, deren Verbreitung trotz ihrer Aufnahme in den Internetauftritt der Inhaber der Domain gerade nicht wünscht. Das setzt voraus, dass der Betreiber der Internetseite sich von der betreffenden Äußerung nicht pauschal, sondern konkret und ausdrücklich distanziert.“ Social Media und Recht Düsseldorf, 05. Juli 2010

Social Web und Recht - Urheberrechte Thumbnails (Beispiel: Bildersuche bei Google) Social Media und Recht Düsseldorf, 05. Juli 2010

Social Web und Recht - Urheberrechte Thumbnailing (Beispiel: Bildersuche bei Google) BGH, Urteil vom 29. April 2010, Az.: I ZR 69/08 „Vorschaubilder“ „a) Der Betreiber einer Suchmaschine, der „Thumbnails“in der Trefferliste seiner Suchmaschine auflistet, macht die abgebildeten Werke nach § 19a UrhG öffentlich zugänglich. Aber: c) ... ist die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs ... auch dann ausgeschlossen, wenn der Berechtigte in die rechtsverletzende Handlung eingewilligt hat. Eine solche Einwilligung setzt keine auf den Eintritt dieser Rechtsfolge gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung voraus. Social Media und Recht Düsseldorf, 05. Juli 2010

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Magnusstraße 13 50672 Köln Kontakt: Dominik Eickemeier Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Magnusstraße 13 50672 Köln T: 0221/2052-436 F: 0221/2052-1 E: d.eickemeier@heuking.de Social Media und Recht Düsseldorf, 05. Juli 2010