Aushilfsarbeitsverhältnis und Probearbeitsverhältnis
Aushilfsarbeitsverhältnis Befristet oder unbefristet möglich Kündigungsfrist kann gem. § 622 Abs. 5 BGB abgekürzt werden, bis hin zu einer entfristeten ordentlichen Kündigung Abgekürzte Kündigungsfrist gilt nur, wenn das Arbeitsverhältnis nicht über drei Monate hinaus fortgesetzt wird
Probearbeitsverhältnis Drei Formen: Unbefristetes Arbeitsverhältnis mit Probezeit Befristetes Probearbeitsverhältnis Arbeitsverhältnis mit Mindestvertrags-laufzeit
Unbefristetes Arbeitsverhältnis mit Probezeit Von Anfang an unbefristetes Arbeits-verhältnis Während der Probezeit ist die Kündigung erleichtert, Probezeitkündigungsfrist gem. § 622 Abs. 3 BGB von 2 Wochen Kündigungsregelungen und Kündigungsschutz muss beachtet werden Probezeit
Befristetes Probearbeitsverhältnis Probezeit ist sachlicher Grund für Befristung gem. § 14 Abs. 1 TzBfG Unbefristetes Anschlussarbeitsverhältnis möglich Probearbeitsverhältnis endet mit Fristablauf, Kündigungsrecht muss nicht beachtet werden Unbefristetes Anschlussarbeitsverh. Probearbeitsverh.
Besonderheit bei Schwangerschaft Ist eine ArbNin während des befristeten Probearbeitsverhältnisses schwanger geworden, endet dieses mit Fristablauf Die Berufung ist jedoch rechtsmissbräuchlich, wenn sie aus sachfremden Erwägungen erfolgt, z.B. der mittlerweile eingetreten Schwangerschaft
Probearbeitsverhältnis mit Mindestvertragslaufzeit Selten; bei Wissenschaftlern Von Anfang an unbefristetes Arbeitsverhältnis Während der Probezeit ist die Kündigung ausgeschlossen Keine Kündigung