II. Teil: Individualarbeitsrecht

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II. Teil: Individualarbeitsrecht Teilbereich: Der Arbeitsvertrag als Organisationsvertrag

II. Teil: Individualarbeitsrecht Teilbereich: Der Arbeitsvertrag als Organisationsvertrag Austausch und Organisation – Das Synallagma im Arbeitsverhältnis Arbeitspflicht, Beschäftigungspflicht, Entgeltzahlungspflicht Nebenpflichten Vereinbarkeit Familie und Beruf - Anpassungsansprüche 2

4. Das Synallagma im Arbeitsverhältnis Arbeitsv. = gegenseitiger Austauschvertrag > Arbeitspflicht und Entgeltzahlungspflicht stehen im Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) d.h.: GS „Ohne Arbeit kein Lohn“ -> allg. Regeln des Schuldrechts, insbesondere §§ 320 ff. BGB anwendbar zahlreiche Ausnahmen, z.B. § 616

4. Das Synallagma im Arbeitsverhältnis Arbeitsvertrag ist eine besondere Form des Dienstvertrages (§§ 611 ff. BGB) -> Wiederholung: Differenzierung nach Weisungsabhängigkeit (vgl. § 106 GewO) Wesensmerkmale des Arbeitsvertrages: - Dauerschuldverhältnis - Wirtschaftliche Existenzgrundlage für ArbN - Personale Struktur durch personale Verpflichtung des ArbN (§ 613 BGB)

4. Das Synallagma im Arbeitsverhältnis Konsequenzen aus den Wesensmerkmalen: - Dauerschuldverhältnis -> besondere Schutz- und Organisationspflichten des ArbG und besondere Anpassungsmög-lichkeiten an sich ändernde Bedingungen - Wirtschaftl. Existenzgrundlage -> Bestandsschutz, Entgeltschutz - Personaler Charakter -> besonderer Persönlichkeitsschutz, Mitbestimmung

4. Arbeitspflicht, Beschäftigungspflicht, Entgeltzahlungspflicht Pflichten des ArbN Pflichten des ArbG Arbeitspflicht § 611 BGB iVm. Arbeitsvertrag Hauptleistungspflicht höchstpersönlich, § 613 BGB - Weitere Konkretisierungen neben Arbeitsvertrag durch : TV, BV, Gesetz, allg. Arbeitsbedingungen, Gleichbehandlung, Weisungen (z.B. zum Arbeitsort und zur Arbeitszeit) Entgeltzahlungspflicht Zweifelsfälle: § 612 BGB - Weitere Konkretisierungen: siehe links daneben: Gratifikationen, Provisionen, Tantiemen, Prämien Beschäftigungspflicht - § 611, Arbeitsvertrag iVm. Art. 1, 2 Abs. 1 GG (BAG GS NZA 1985, 702) Nebenpflichten - §§ 241 Abs. 2, 242 BGB iVm. Arbeitsvertrag - Siehe links

4. Das Synallagma im Arbeitsverhältnis 3 wesentliche Fragen zur Arbeitszeit (AZ): Wie lange muss ArbN arbeiten? (vereinbarte AZ) -> Vereinbarung (Arbeitsvertrag, TV, BV) Wie lange und wann darf ArbN arbeiten? (erlaubte AZ) -> öffentlich-rechtlicher Arbeitsschutz - ArbZG Wann muss ArbN arbeiten? (Lage der Arbeitszeit) -> (kollektiv)vertraglich oder Weisung Exkurs: Arbeitstempo – arbeiten wie geschuldet und so gut ArbN individuell kann (BAG NZA 2004, 784)

-> graduelle Abstufung nach Vertragstyp 4. Nebenpflichten Allg.: Parteien eines jeden Schuldverhältnisses sind sich gegenseitig zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen verpflichtet, § 241 Abs. 2 BGB -> graduelle Abstufung nach Vertragstyp d.h.: Besonderheiten des Arbeitsvertrages berücksichtigen -> Schutzpflichten im Hinblick auf besondere Merkmale (Seite 5)

4. Nebenpflichten Arbeitnehmer Arbeitgeber Auskunfts- und Anzeigepflichten Schadensabwendungspflichten - Herausgabepflichten, z.B. § 667 BGB Verschwiegenheitspflichten Konkretisierung durch (Kollektiv)Vertrag u.U. Interessenabwägung Schutzpflichten – Leben, Gesundheit, Persönlichkeitsrecht §§ 617 f. BGB und Arbeitsschutz Datenschutz Antidiskriminierungsschutz, AGG Obhutspflichten -> insoweit treffen den ArbG zahlreiche Organisationspflichten, vgl. § 618 BGB, § 12 AGG

4. Vereinbarkeit Familie und Beruf - Anpassungsansprüche Teilzeitanspruch allgemein Eltern(teil)zeit Pflege(teil)zeit Wechsel aus Nachtarbeit § 8 TzBfG Verringerung der Arbeitszeit und Veränderung der Lage der Arbeitszeit § 15 BEEG Elternzeit max. 3 Jahre während dessen Teilzeit möglich, max. 30 Std./Wo § 2, 3 PflegezeitG Pflegekurzzeit -> bis zu 10 Tage Pflegezeit > max. 6 Monate je Einzelfall § 6 Abs. 4 ArbZG - An-spruch auf Tagesar-beitsplatz

4. Vereinbarkeit Familie und Beruf - Anpassungsansprüche Die Anpassungsansprüche führen zu Organisationspflichten des Arbeitgebers und zur Mitwirkung der Betriebsparteien, häufig § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hierbei auch Persönlichkeitsrechte der einzelnen Anspruchsteller sowie familienfreundliche Belange zu berücksichtigen, §§ 75, 80 BetrVG Zur Vertiefung: BAG 16.12.2008 NZA 2009, 565; LAG Nürnberg NZA 2000, 263; Düwell NZA 2009, 759; Nebe jurisPR-ArbR 36/2009, Anm. 1

Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben für Anpassungsansprüche: Einerseits Rückkehr zu bisherigen Arbeitsbedingungen bei Beendigung des Beurlaubungstatbestandes Vgl. „return to work“ in Art. 15 RL 2006/54/EG ebenso in RL 96/34/EG § 2 Nr. 5 Aber auch vorübergehende Änderung der Arbeitsbedingungen nach Rückkehr – so jetzt nach neuer Rahmenvereinbarung „Elternurlaub“ vom 18.6.2009