Wasserrecht und Betankungsanlagen Dr. Hermann Dinkler VdTÜV, Berlin
Hintergrund Föderalismusreform mit neuen Zuständigkeiten Bund-Länder Umgang mit wassergefährdenden Stoffen konkurrierende Gesetzgebung, d. h. wenn Bund regelt, gelten Regelungen der Länder nicht mehr UGB gescheitert Neufassung WHG Wasserrecht und Betankungsanlagen Hermann Dinkler Info-Tag Reg.präs. Darmstadt 2010
Wasserhaushaltsgesetz Veröffentlichung August 2009 In Kraft treten 1. März 2010 Länder-VAwS gelten bis auf weiteres weiter! Wegen Wegfall §§ 19 i, k, l WHG alt Übergangs-VAwS vom 9. April 2010 bis Inkrafttreten VUmwS Wasserrecht und Betankungsanlagen Hermann Dinkler Info-Tag Reg.präs. Darmstadt 2010
Wasserhaushaltsgesetz § 62 WHG Abs. 1: Besorgnisgrundsatz, Bestmöglicher Schutz Abs. 2: Anlagen dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden Abs. 3: Definition wassergefährdender Stoff Wasserrecht und Betankungsanlagen Hermann Dinkler Info-Tag Reg.präs. Darmstadt 2010
Wasserhaushaltsgesetz Abs. 4: umfassende Verordnungsermächtigung Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe Anforderungen an die Beschaffenheit von Anlagen Pflichten bei Errichtung, Unterhaltung, Betrieb, Stilllegung, insbesondere Anzeigepflichten sowie Pflichten zur Überwachung und zur Beauftragung von Sachverständigen und Fachbetrieben mit der Durchführung bestimmter Tätigkeiten Anforderungen an Sachverständige und Fachbetriebe Wasserrecht und Betankungsanlagen Hermann Dinkler Info-Tag Reg.präs. Darmstadt 2010
Wasserhaushaltsgesetz § 63 Eignungsfeststellung für LAU-Anlagen Ausnahmen wie bisher Kein eoh („Einfach oder herkömmlicher Art“) Ersatz durch Ü-Zeichen/CE- Kennzeichen/baurechtliche Genehmigung Wasserrecht und Betankungsanlagen Hermann Dinkler Info-Tag Reg.präs. Darmstadt 2010
VUmwS 2 Teile und mehrere Anhänge Teil 1: Überführung der Inhalte der VwVwS (Verwaltungsvorschrift zur Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen) 3 WGK Diskussionen über Abfall und Ersatzbaustoffe Wasserrecht und Betankungsanlagen Hermann Dinkler Info-Tag Reg.präs. Darmstadt 2010
VUmwS Anforderungen an Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Gilt ab 0,22 m3 oder 0,2 t Inhalte weitgehend aus VAwS bekannt Anforderungen an SVO, Güte- und Überwachungsgemeinschaften Grundsatzanforderungen wie bekannt Befüllen und Entleeren, Verhalten bei Betriebsstörungen, Löschwasserrückhaltung Wasserrecht und Betankungsanlagen Hermann Dinkler Info-Tag Reg.präs. Darmstadt 2010
VUmwS Erleichternde (!) und erschwerende Abweichungsmöglichkeit Gefährdungsstufen A – C (D?) Anzeigepflicht ab B (Ausnahme: Eignungsfeststellung oder andere Genehmigung) Anlagendokumentation Betreiberpflichten (§ 19 i alt) Rohrleitungen Wasserrecht und Betankungsanlagen Hermann Dinkler Info-Tag Reg.präs. Darmstadt 2010
VUmwS 5 Anhänge geplant (Stand April 2010) Oberirdische Anlagen JGS-Anlagen Heizölverbraucheranlagen Wärmepumpen, Solar- und Erdwärmeanlagen Tankstellen Wasserrecht und Betankungsanlagen Hermann Dinkler Info-Tag Reg.präs. Darmstadt 2010
Allgemein anerkannte Regel der Technik die überwiegende Zahl der beteiligten Kreise akzeptiert die Regel entsprechende technische Lösungen werden am Markt angeboten Ablauf Erarbeitung TRwS (Einbindung der wesentlich betroffenen Interessensgruppen, Gelbdruck, Einspruchsverfahren, -sitzung, …) TRwS sind aaRdT Einführung nicht erforderlich Wasserrecht und Betankungsanlagen Hermann Dinkler Info-Tag Reg.präs. Darmstadt 2010
Rechtlicher Status TRwS Grundlage § 62 Abs. 4 WHG § 12 Abs. 1: aaRdT werden von technisch wissenschaftlichen Verbänden erarbeitet, können im BAnz veröffentlicht werden Abs. 2: können (teilweise) eingeführt werden, d. h. Verbindlichkeit! Abs. 3: bis zur Einführung durch Bund gelten bekannt gemachte Regeln der Länder Wasserrecht und Betankungsanlagen Hermann Dinkler Info-Tag Reg.präs. Darmstadt 2010
Aufbau der TRwS 781 Weitgehende Angleichung an TRbF 40 Möglichst gleiche Reihenfolge bestimmter Kapitel, nicht immer durchhaltbar Nennung dessen, was erreicht werden soll, am Anfang jeder Nummer Vorteil: Mehr Flexibilität in der Umsetzung Wasserrecht und Betankungsanlagen Hermann Dinkler Info-Tag Reg.präs. Darmstadt 2010
Geltungsbereich, Begriffe Behandelt nur tankstellentypische Aspekte einer Tankstelle (z.B. keine Lagerbehälter oder Rohrleitungen) Gilt nur für Neubau Unterschied Wirkbereich – Abfüllfläche Unterschied Abscheideranlage- Rückhalteeinrichtung im Entwässerungssystem Wasserrecht und Betankungsanlagen Hermann Dinkler Info-Tag Reg.präs. Darmstadt 2010
Wirkbereich, Rückhaltung Wirkbereiche bei Betankung waagerecht erreichbar, mit Ausnahme Betriebsgebäude Rückhaltung auf der Fläche und in Rückhalteeinrichtung im Entwässerungssystem Rückhaltevermögen bei Betankung Klarstellung bei Zapfautomaten (TRbF 40 nicht korrekt) 3 min bei anderen Wasserrecht und Betankungsanlagen Hermann Dinkler Info-Tag Reg.präs. Darmstadt 2010
Rückhaltung, Flächen Rückhaltevermögen bei Befüllung Lagerbehälter: keine Änderung Flächenausführungen maßgeblicher Beanspruchungszeitraum 144 h, bei Fugen 72 h Bemessung nach SLW 30 oder Bauklasse IV gem. RStO Wasserrecht und Betankungsanlagen Hermann Dinkler Info-Tag Reg.präs. Darmstadt 2010
Spritzschutz, Befestigung Spritzschutzwände - Glas (gemäß Technischer Regel für die Verwendung von linienförmig gelagerten Verglasungen), vollfugiges Mauerwerk - flüssigkeitsundurchlässige Anbindung an Fläche Befestigungen auf Abfüllfläche nur aus Edelstahl-Verbundanker (Fläche nicht durchbohren) oder werkmäßig eingesetzte Gewindestange Wasserrecht und Betankungsanlagen Hermann Dinkler Info-Tag Reg.präs. Darmstadt 2010
Rückhalteeinrichtungen im Entwässerungssystem einwandig möglich, wenn Schweiß-/ Klebeverbindung gem. ATV-DVWK A 780 werksgefertigte Anschlussstutzen am Betonkörper Betonkörper fugenfrei oder Fugen abdichten wie auf Fläche Wasserrecht und Betankungsanlagen Hermann Dinkler Info-Tag Reg.präs. Darmstadt 2010
Eigenverbrauchstankstellen Festlegung „geringer Verbrauch“ Ländersache Mit nicht geringem Verbrauch wie öffentliche Tankstellen Abweichende Anforderungen in Abschnitt 7 Grundsatz: keine Dichtheit der Fläche 1. und 2. Güte Wasserrecht und Betankungsanlagen Hermann Dinkler Info-Tag Reg.präs. Darmstadt 2010
Eigenverbrauchstankstellen Beschränkung Größe Wirkbereich Rückhaltung auch im Stapelbehälter möglich Wenn Stapelbehälter mit flüssigkeitsdichtem Verschluss in Zuleitung, der außerhalb Betankung/Befüllung Lagerbehälter geschlossen ist: kein Regenwasser berücksichtigen Erleichterungen bei Abgabeeinrichtungen (Lagerbehälter < 1000 l: kein Zapfventil) Wasserrecht und Betankungsanlagen Hermann Dinkler Info-Tag Reg.präs. Darmstadt 2010
Biodiesel TRwS gilt für Biodiesel gem. DIN EN 14 214, andere Arten: im Einzelfall Lösemittel: kann Kunststoffe anlösen/aufquellen Netzmittel: Berücksichtigung bei Fugen, Flächen, Abscheideranlagen (speziell zusammen mit Mineralöl), DGMK-Bericht, DIN 1999-101 Wasserrecht und Betankungsanlagen Hermann Dinkler Info-Tag Reg.präs. Darmstadt 2010
Harnstoff Stickoxidreduzierung gem. EURO 4 durch selektive katalytische Reduktion Verwendung von Ammoniak (giftig, brennbar) oder wässrige Harnstofflösung Einspritzung in Abgasstrang Reduzierung NOx mit (NH2)2CO zu N2 und H2O Wasserrecht und Betankungsanlagen Hermann Dinkler Info-Tag Reg.präs. Darmstadt 2010
Harnstoff Eigenschaften: - ca. 33 Gew.-% Harnstoff in Wasser - beliebig in Wasser löslich, Abscheider unwirksam - nicht entzündlich, nicht brandfördernd - WGK 1 - korrosiv gegenüber Metallen und Beton in TRwS 781 Teil 2 Wasserrecht und Betankungsanlagen Hermann Dinkler Info-Tag Reg.präs. Darmstadt 2010
E85 Basis Ethanol gem. EN 15376, Ottokraftstoff (OK) gem. DIN EN 228, homogene Mischung (keine Separation) E85 Explosionsgruppe IIA Temperaturklasse T2 Oberer Explosionspunkt (OEP) > - 4 °C Wasserrecht und Betankungsanlagen Hermann Dinkler Info-Tag Reg.präs. Darmstadt 2010
Sicherheitstechnische Anforderungen LASI-Veröffentlichung LV 47 „Anforderungen an Anlagen für bioethanolhaltige Kraftstoffe“, Frühjahr 2007 Basis: Ergebnis ABS UA 5, verabschiedet am 12./13.06.06 Kernaussage: TRbF 40 gilt, sofern nichts anderes gesagt Rückhaltung gem. TRwS 781 Teil 1 Wasserrecht und Betankungsanlagen Hermann Dinkler Info-Tag Reg.präs. Darmstadt 2010
Gewässerschutzrelevante Eigenschaften E85 OK: wasserunlöslich, WGK 3 Ethanol: wasserlöslich, WGK 1 E85: teilweise wasserlöslich, wg. Mischungsregel WGK 3 Wasserrecht und Betankungsanlagen Hermann Dinkler Info-Tag Reg.präs. Darmstadt 2010
Gesetzliche Anforderungen Grundansatzanforderungen VAwS (u.a.): Erkennung Rückhaltung ausgetretener wassergefährdender Stoffe Rückhaltung OK an Tankstellen: Leichtflüssigkeitsabscheider, da OK nicht wasserlöslich Wasserrecht und Betankungsanlagen Hermann Dinkler Info-Tag Reg.präs. Darmstadt 2010
Gesetzliche Anforderungen Rückhaltung E85: nicht im Leichtflüssigkeitsabscheider, da durchgängig! Rückhaltung E85: auf Abfüllfläche nur in geringen Mengen wg. Explosionsgefahr Minimierung der evtl. austretenden Mengen erforderlich Anforderungen an Logistik (Tankfahrzeug) In TRwS 781 Teil 3 Wasserrecht und Betankungsanlagen Hermann Dinkler Info-Tag Reg.präs. Darmstadt 2010
Erforderliche Gewässerschutztechnik Rückhaltung bei Betankung Zapfventil nach DIN EN 13012 mit vorgeschalteter Abreißkupplung gem. DIN EN 13617-2 Zapfschlauch kann im Fahrbahnbereich nicht überfahren werden (z.B. Schlauchrückholung) nur Tropfleckagen, Rückhaltung auf Abfüllfläche reicht Wasserrecht und Betankungsanlagen Hermann Dinkler Info-Tag Reg.präs. Darmstadt 2010
Erforderliche Gewässerschutztechnik Rückhaltung bei Befüllung (ASS oder (Kombination ANA und Wegfahrsperre, die nur bei Betätigung Feststellbremse Tankfahrzeug die Kraftstoffabgabe freigibt)) Füllschläuche TRbF 50 Anhang B, jährlich wiederkehrende Druckprüfung mit dem 1,3fachem zulässigen Betriebsdruck, und Vollschlauchabgabeeinrichtung mit einem Zapfventil mit 2´´-Tankwagen-Anschluss Rückhaltung auf Abfüllfläche reicht Wasserrecht und Betankungsanlagen Hermann Dinkler Info-Tag Reg.präs. Darmstadt 2010
Erforderliche Gewässerschutztechnik Flächenabdichtung gem. TRwS 781 reicht für 8 h Beaufschlagung aus, wenn nichts anderes nachgewiesen Sicherstellung, dass spätestens alle 8 h Austrittsmengen erkennt und beseitigt werden Betriebanweisung, ggf. Teil Eignungsfeststellung/Erlaubnis nach BetrSichV Wasserrecht und Betankungsanlagen Hermann Dinkler Info-Tag Reg.präs. Darmstadt 2010
E10 Biokraftstoffquotengesetz, u. a. Durchschnittlich 10 % Kraftstoff aus Nawaro Passage durch Abscheider, innerhalb Grenzwerte Anhang 49 Feststellung PTB: aus Sicht Ex-Schutz Passage durch Abscheideranlage unbedenklich Akzeptanz in VUmwS? Überarbeitung TRwS 781 beginnt Wasserrecht und Betankungsanlagen Hermann Dinkler Info-Tag Reg.präs. Darmstadt 2010
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