Übersicht über das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz BG-PRÜFZERT - Berufsgenossenschaftliches Prüf- und Zertifizierungssystem
Geräte- und Produktsicherheits-gesetz: Überblick BG-PRÜFZERT 04/2008
Geräte- und Produktsicherheitsgesetz + Verordnungen Grundlage GPSG ... PSA-Richtlinie Niederspannungs- Richtlinie Produkt- sicherheits- richtlinie Geräte- und Produktsicherheitsgesetz + Verordnungen Maschinen- Richtlinie Übernahme in deutsches Recht europäisch nicht harmonisierter Bereich nationale Regelungen BG-PRÜFZERT 04/2008
Gliederung - Abschnitte des GPSG 1 Allgemeine Vorschriften 4 Besondere Vorschriften 2 Inverkehrbringen und Kennzeichnung von Produkten 5 Überwachungs- bedürftige Anlagen 3 Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten 6 Straf- und Bußgeld- vorschriften 7 Schlussvorschriften BG-PRÜFZERT 04/2008
Anwendungsbereich GPSG Inverkehrbringen Ausstellen von von Verbraucherprodukten und technischen Arbeitsmitteln im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung BG-PRÜFZERT 04/2008
Produkteinteilung des GPSG technische Arbeitsmittel Verbraucher- produkte Gebrauchsgegenstände sonstige Produkte nicht verwendungsfertig verwendungsfertig BG-PRÜFZERT 04/2008
Definition Inverkehrbringen § 2 Absatz 8 GPSG: Inverkehrbringen ist jedes Überlassen eines Produkts an einen anderen, unabhängig davon, ob das Produkt neu, gebraucht, wiederaufgearbeitet oder wesentlich verändert worden ist. BG-PRÜFZERT 04/2008
Überlassen an Arbeitnehmer „Überlassen“ eines Arbeitsmittels an die eigenen Arbeitnehmer: kein Inverkehrbringen Das z.B. tägliche Überlassen eines Arbeitsmittels an die eigenen Beschäftigen stellt kein Inverkehrbringen nach GPSG dar. BG-PRÜFZERT 04/2008
Anforderungen an das Ausstellen von Produkten Wenn ein technisches Arbeitsmittel oder ein Verbraucherprodukt noch nicht den Anforderungen entspricht, darf es dennoch auf Messen und im Handel ausgestellt werden. Ein deutlich sichtbares Schild muss darauf hinweisen, dass das Produkt erst dann gekauft werden darf, wenn es die Vorschriften des GPSG erfüllt. § 4 Abs. 5 GPSG BG-PRÜFZERT 04/2008
Eigenbau von Maschinen § 3 Abs. 4 Maschinenverordnung (9. GPSGV): Verpflichtungen wie für Hersteller, wenn eine Maschine oder ein Sicherheitsbauteil für den Eigengebrauch hergestellt werden. BG-PRÜFZERT 04/2008
Anforderungen an Hersteller, Händler und Produkte BG-PRÜFZERT 04/2008
Hersteller - Händler K ä u f e r Hersteller: Jede Person, die ein Produkt herstellt oder ein Produkt wiederaufarbeitet oder wesentlich verändert und erneut in den Verkehr bringt. Hersteller ist auch, wer sich als Hersteller ausgibt. Händler: bringt ein Produkt in Verkehr Ist nicht Hersteller, Bevollmächtigter oder Einführer K ä u f e r BG-PRÜFZERT 04/2008
Sicherheitsanforderungen: Übersicht technische Arbeitsmittel oder Verbraucherprodukte (europ. harmonisiert) technische Arbeitsmittel oder Verbraucherprodukte (nicht europ. harmonisiert) Anforderungen aus Verordnungen Produkt muss „sicher“ sein Konformitätsvermutung bei Anwendung europäisch harmonisierter Normen Konformitätsvermutung bei Anwendung national gelisteter Normen BG-PRÜFZERT 04/2008
Verbraucherprodukte: Besondere Pflichten beim Inverkehrbringen sicherstellen, dass Verwender die erforderlichen Informationen erhält Namen des Herstellers angeben Produktkennzeichnung: Produktidentifikation Vorkehrungen für den Krisenfall nach dem Inverkehrbringen: Überwachung der Sicherheit Stichproben Beschwerden prüfen, ggf. Beschwerdebuch führen Information der Händler Zusammenarbeit mit den Behörden § 5 Abs. 1 GPSG BG-PRÜFZERT 04/2008
Verbraucherprodukte: Pflichten der Händler Händler dürfen keine Verbraucherprodukte in Verkehr bringen, von denen sie a) wissen b) anhand der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrungen wissen müssen, dass sie nicht den Anforderungen entsprechen. Pflicht zur Information der zuständigen Behörden BG-PRÜFZERT 04/2008
Bestimmungsgemäße Verwendung Verwendung, für die ein Produkt nach Angabe des Herstellers geeignet ist übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und Ausführung des Produkts ergibt. BG-PRÜFZERT 04/2008
Vorhersehbare Fehlbenutzung Verwendung eines Produkts in einer Weise, die vom Inverkehrbringer nicht vorgesehen ist Art der Benutzung kann sich aus dem vernünftigerweise vorhersehbaren Verhalten des jeweils zu erwartenden Verwenders ergeben. BG-PRÜFZERT 04/2008
Gebrauchte Produkte BG-PRÜFZERT 04/2008
Gebrauchte Produkte Gebrauchte Produkte „Inverkehrbringen ist jedes Überlassen eines Produkts an einen anderen, unabhängig davon, ob das Produkt neu, gebraucht, wieder aufgearbeitet oder wesentlich verändert worden ist“. § 2 Abs. 8 Satz 1 GPSG BG-PRÜFZERT 04/2008
Anforderungen an gebrauchte Produkte technische Arbeitsmittel Verbraucher- produkte Rechtslage im Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens in Deutschland (z.B. UVVen, GSG, GPSG) Rechtslage im Zeitpunkt des Inverkehrbringens in Deutschland (§ 4 Abs. 2 GPSG) BG-PRÜFZERT 04/2008
Neue gebrauchte Produkte Verordnungen zum GPSG, z.B. Maschinenverordnung: „Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von neuen Maschinen“. Als neu gelten auch Produkte, die: erstmalig in die Europäische Gemeinschaft eingeführt oder wesentlich verändert wurden, auch es sich hierbei um gebrauchte Produkte handelt. Weiterführende Informationen: BG-PRÜFZERT-Information 13 „Wesentliche Veränderung von Produkten“ BG-PRÜFZERT 04/2008
Ausnahmen für gebrauchte Produkte „Dieses Gesetz gilt nicht für das Inverkehrbringen und Ausstellen gebrauchter Produkte, die als Antiquitäten überlassen werden oder vor ihrer Verwendung Instand gesetzt oder wieder aufgearbeitet werden müssen, sofern der Inverkehrbringer denjenigen, dem sie überlassen werden, darüber ausreichend unterrichtet.“ § 1 Abs. 1 Satz 2 GPSG BG-PRÜFZERT 04/2008
Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (AtAV) BG-PRÜFZERT 04/2008
Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte AtAV - Aufgaben Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit) Beratung der Bundesregierung zur Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucher- produkten Ermittlung der Normen und technischen Spezifikationen § 13 Abs. 2 GPSG BG-PRÜFZERT 04/2008
AtAV - Zusammensetzung Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit) Zuständige Behörden für Sicherheit und Gesundheit des Bundes und der Länder Deutsches Institut für Normung e.V. Gewerkschaften und der beteiligten Verbände, insbesondere der Her- steller und Verbraucher Kommission Arbeitsschutz und Normung (KAN) Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV, BLB) Arbeitgeber- vereinigungen Zugelassene Stellen § 13 Abs. 3 GPSG BG-PRÜFZERT 04/2008
Nationale Vermutungswirkung von Normen Neu: Vermutungswirkung im europäisch nicht geregelten Bereich BG-PRÜFZERT 04/2008
GPSG und Marktüberwachung BG-PRÜFZERT 04/2008
Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden Gewährleistung einer wirksamen Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten der in Verkehr gebrachten Produkte Erstellen eines Überwachungskonzepts Koordinierung der Überwachung BG-PRÜFZERT 04/2008
Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden Informationsbeschaffung (§ 8 Abs. 7 – 9 GPSG) Befugnis, das Inverkehrbringen an die Erfüllung bestimmter Voraussetzung zu knüpfen (§ 8 Abs. 4 GPSG) Verbote und Rückrufe (§ 8 Abs. 4 GPSG) BG-PRÜFZERT 04/2008
Adressat der Marktüberwachungsmaßnahmen vorrangiger Adressat von Maßnahmen nach § 8 Abs. 4: Hersteller Bevollmächtigter Einführer wenn erforderlich: Händler BG-PRÜFZERT 04/2008
Zuständige Behörden Zuständig sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden (§ 8 Abs. 1 GPSG) s. z.B. www.icsms.org BG-PRÜFZERT 04/2008
GS-Zeichen und CE-Kennzeichnung BG-PRÜFZERT 04/2008
CE-Kennzeichnung Erklärung des Herstellers: alle relevanten EG-Richtlinien werden eingehalten ggf. Einschaltung einer notifizierten Prüf- und Zertifizierungsstelle erforderlich BG-PRÜFZERT 04/2008
GS-Zeichen GS-Zeichen = „Geprüfte Sicherheit“ freiwilliges Prüfzeichen; Prüfung durch eine unabhängige dritte Stelle durch GPSG: Anwendungsbereich GS-Zeichen erweitert § 7 GPSG BG-PRÜFZERT 04/2008
GS-Zeichen: Anforderungen nach § 7 GPSG Baumusterprüfung: Baumuster erfüllt Anforderungen des GPSG sowie Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften, die Sicherheit und Gesundheit betreffen Nachweis über Einhaltung der Voraussetzungen für die Herstellung (Prüfung der Fertigungsstätte) Kontrollmaßnahmen: Überwachung der Herstellung und rechtmäßigen Verwendung BG-PRÜFZERT 04/2008
GPSG und Betriebssicherheits-verordnung: Schnittstellen BG-PRÜFZERT 04/2008
Gegenüberstellung GPSG - BetrSichVO Vorschriften zum Inverkehrbringen Anforderungen an Beschaffenheit Ziel: Verbraucherschutz und Wettbewerbsschutz ArbSchG/BetrSichV Betriebsvorschriften Anforderungen an den Einsatz Ziel: Arbeitsschutz BG-PRÜFZERT 04/2008
Anforderungen BetrSichVO für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind. Verpflichtung des Arbeitgebers: Den Beschäftigten werden nur Arbeitsmittel bereitgestellt, die § 4 Abs. 1 BetrSichV BG-PRÜFZERT 04/2008
GPSG: Informations- quellen BG-PRÜFZERT 04/2008
Weiterführende Informationen Informationen, weiterführende Links Webcode d12075 BG-PRÜFZERT-Informationsblätter (Webcode: d8185) Nr. 7: Geräte- und Produktsicherheitsgesetz Nr. 3: Vergleich CE-Kennzeichnung und Prüfzeichen Nr. 13: Wesentliche Veränderung von Produkten BG-PRÜFZERT www.dguv.de/bg-pruefzert BG-PRÜFZERT 04/2008