Übersicht über das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
INTOSAI-Richtlinien für die Finanzkontrolle (ISSAI )
Advertisements

Integration des Arbeitsschutzes in die Prozesse
Vorteile der Online-Produkte
Ausbildung zum Gabelstaplerfahrer.
CPCP Institute of Clinical Pharmacology AGAH Annual Meeting, 29. Februar 2004, Berlin, Praktischer Umgang mit den Genehmigungsanträgen gemäß 12. AMG Novelle.
Modelle und Methoden der Linearen und Nichtlinearen Optimierung (Ausgewählte Methoden und Fallstudien) U N I V E R S I T Ä T H A M B U R G November 2011.
Feuerwehrverband Ostfriesland e.V.
Grundkurs Theoretische Informatik, Folie 2.1 © 2006 G. Vossen,K.-U. Witt Grundkurs Theoretische Informatik Kapitel 2 Gottfried Vossen Kurt-Ulrich Witt.
Vorlesung: 1 Betriebliche Informationssysteme 2003 Prof. Dr. G. Hellberg Studiengang Informatik FHDW Vorlesung: Betriebliche Informationssysteme Teil2.
Sicherheitsbestimmungen
Inhalte und Maßnahmen eingegeben haben,
EG-Maschinenrichtlinie/ CE-Kennzeichnung
Ralf KüstersDagstuhl 2008/11/30 2 Ralf KüstersDagstuhl 2008/11/30 3.
Bild 1.1 Copyright © Alfred Mertins | Signaltheorie, 2. Auflage Vieweg+Teubner PLUS Zusatzmaterialien Vieweg+Teubner Verlag | Wiesbaden.
Vergleich der Gentechnik-frei Regelungen in AT, DE, FR und Südtirol
Titel der Präsentation Richtlinie 2010/31/EU, vom 19. Mai 2010
20:00.
Maschinen-Richtlinie
Brandschutznachweis gem. § 11 BauVorlV
SK / , , in Hochkössen und der Wildschönau flow Ski- und Snowboardschule Intersport Menzel.
und die soziale Sicherheit
Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
Das Medizinproduktegesetz
Einleitung.
Grundlagen des Zivil- und Katastrophen- Schutzes
Datenschutz als Grundrecht
Präsentation läuft auch vollautomatisch ab … wie du möchtest
Auslegung eines Vorschubantriebes
REACH Duty of Care & Information Flow Wien, 2. Juli 2003 Hermann Götsch.
Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) Einführung.
Sichern und Retten bei Arbeiten in Höhen und Tiefen
Analyse von Ablaufdiagrammen
TRBS 1203 – Befähigte Personen
RA Dr. Andreas Weitbrecht - Deutsches und Europäisches Kartellrecht - Universität Trier, SS Sanktionen und Verfahren Sanktionen Verwaltungsrecht.
Schweizerische Gesellschaft für Individualpsychologie nach Alfred Adler.
Arbeitsschutzbelehrung
PARTENARIAT ÉDUCATIF GRUNDTVIG PARTENARIAT ÉDUCATIF GRUNDTVIG REPERES KULTURELLER ZUSAMMENHALT UND AUSDEHNUNG DER IDEEN AUF EUROPÄISCHEM.
In den Landeskirchen Braunschweig Hannover Oldenburg in der Konföderation evang. Kirchen in Niedersachen Arbeitsrechtsregelung sowie.
1 (C)2006, Hermann Knoll, HTW Chur, FHO Quadratische Reste Definitionen: Quadratischer Rest Quadratwurzel Anwendungen.
Datenschutz und Datensicherheit
Analyseprodukte numerischer Modelle
+21 Konjunkturerwartung Europa Dezember 2013 Indikator > +20 Indikator 0 bis +20 Indikator 0 bis -20 Indikator < -20 Europäische Union gesamt: +14 Indikator.
Ordnungswidrigkeiten § 37. Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder.
Evaluation des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes (2. BtÄndG)
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Arbeitsschutz & Unfallverhütung
Schutzvermerk nach DIN 34 beachten 20/05/14 Seite 1 Grundlagen XSoft Lösung :Logische Grundschaltung IEC-Grundlagen und logische Verknüpfungen.
Vortrag von Rechtsanwältin Verena Nedden, Fachanwältin für Steuerrecht zur Veranstaltung Wege zum bedingungslosen Grundeinkommen der Piratenpartei Rhein-Hessen.
SEVESO-II-RL und Störfall-Verordnung
Ertragsteuern, 5. Auflage Christiana Djanani, Gernot Brähler, Christian Lösel, Andreas Krenzin © UVK Verlagsgesellschaft mbH, Konstanz und München 2012.
Sport4final.de. sport4final.de Leben in der Gemeinde Apostelgeschichte 4, Der Grund (Vers 32a) 2. Die Auswirkungen (Verse 32b-33) 3. Die Gemeinschaft.
Abgrenzung Energieanlagen – Überwachungsbedürftige Anlagen
Arbeitsschutz - Organisation
Gute Arbeit - Eingliederung von eCall bei Gefahrguttransporten in die Rettungskette der Feuerwehr als Chance.
Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
Rechtsgrundlagen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
Übersicht über das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
Art. 81 und 82 EG: Sanktionen, Verfahren, Rechtsmittel - Überblick -
Betriebssicherheitsverordnung
SAP Seminar 2007 Organisationsobjekte anlegen
1 Medienpädagogischer Forschungsverbund Südwest KIM-Studie 2014 Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK) Landeszentrale für Medien und Kommunikation.
Monatsbericht Ausgleichsenergiemarkt Gas – Oktober
Monatsbericht Ausgleichsenergiemarkt Gas – November
Das „neue“ Produktsicherheitsgesetz
Das Explosionsschutzdokument
Grundlagen Normen DIN EN 179 & DIN EN 1125.
Vorstand Arbeitsgestaltung und Gesundheitsschutz Auf Nummer Sicher gehen – Die neue Betriebssicherheitsverordnung Manfred Scherbaum, Ressort Arbeitsgestaltung.
Vorstand Arbeitsgestaltung und Gesundheitsschutz Rechtsgrundlagen im Arbeits- und Gesundheitsschutz: Vom Gesetz zur Technischen Regel Manfred Scherbaum,
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
 Präsentation transkript:

Übersicht über das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz BG-PRÜFZERT - Berufsgenossenschaftliches Prüf- und Zertifizierungssystem

Geräte- und Produktsicherheits-gesetz: Überblick BG-PRÜFZERT 04/2008

Geräte- und Produktsicherheitsgesetz + Verordnungen Grundlage GPSG ... PSA-Richtlinie Niederspannungs- Richtlinie Produkt- sicherheits- richtlinie Geräte- und Produktsicherheitsgesetz + Verordnungen Maschinen- Richtlinie Übernahme in deutsches Recht europäisch nicht harmonisierter Bereich nationale Regelungen BG-PRÜFZERT 04/2008

Gliederung - Abschnitte des GPSG 1 Allgemeine Vorschriften 4 Besondere Vorschriften 2 Inverkehrbringen und Kennzeichnung von Produkten 5 Überwachungs- bedürftige Anlagen 3 Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten 6 Straf- und Bußgeld- vorschriften 7 Schlussvorschriften BG-PRÜFZERT 04/2008

Anwendungsbereich GPSG Inverkehrbringen Ausstellen von von Verbraucherprodukten und technischen Arbeitsmitteln im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung BG-PRÜFZERT 04/2008

Produkteinteilung des GPSG technische Arbeitsmittel Verbraucher- produkte Gebrauchsgegenstände sonstige Produkte nicht verwendungsfertig verwendungsfertig BG-PRÜFZERT 04/2008

Definition Inverkehrbringen § 2 Absatz 8 GPSG: Inverkehrbringen ist jedes Überlassen eines Produkts an einen anderen, unabhängig davon, ob das Produkt neu, gebraucht, wiederaufgearbeitet oder wesentlich verändert worden ist. BG-PRÜFZERT 04/2008

Überlassen an Arbeitnehmer „Überlassen“ eines Arbeitsmittels an die eigenen Arbeitnehmer: kein Inverkehrbringen Das z.B. tägliche Überlassen eines Arbeitsmittels an die eigenen Beschäftigen stellt kein Inverkehrbringen nach GPSG dar. BG-PRÜFZERT 04/2008

Anforderungen an das Ausstellen von Produkten Wenn ein technisches Arbeitsmittel oder ein Verbraucherprodukt noch nicht den Anforderungen entspricht, darf es dennoch auf Messen und im Handel ausgestellt werden. Ein deutlich sichtbares Schild muss darauf hinweisen, dass das Produkt erst dann gekauft werden darf, wenn es die Vorschriften des GPSG erfüllt. § 4 Abs. 5 GPSG BG-PRÜFZERT 04/2008

Eigenbau von Maschinen § 3 Abs. 4 Maschinenverordnung (9. GPSGV): Verpflichtungen wie für Hersteller, wenn eine Maschine oder ein Sicherheitsbauteil für den Eigengebrauch hergestellt werden. BG-PRÜFZERT 04/2008

Anforderungen an Hersteller, Händler und Produkte BG-PRÜFZERT 04/2008

Hersteller - Händler K ä u f e r Hersteller: Jede Person, die ein Produkt herstellt oder ein Produkt wiederaufarbeitet oder wesentlich verändert und erneut in den Verkehr bringt. Hersteller ist auch, wer sich als Hersteller ausgibt. Händler: bringt ein Produkt in Verkehr Ist nicht Hersteller, Bevollmächtigter oder Einführer K ä u f e r BG-PRÜFZERT 04/2008

Sicherheitsanforderungen: Übersicht technische Arbeitsmittel oder Verbraucherprodukte (europ. harmonisiert) technische Arbeitsmittel oder Verbraucherprodukte (nicht europ. harmonisiert) Anforderungen aus Verordnungen Produkt muss „sicher“ sein Konformitätsvermutung bei Anwendung europäisch harmonisierter Normen Konformitätsvermutung bei Anwendung national gelisteter Normen BG-PRÜFZERT 04/2008

Verbraucherprodukte: Besondere Pflichten beim Inverkehrbringen sicherstellen, dass Verwender die erforderlichen Informationen erhält Namen des Herstellers angeben Produktkennzeichnung: Produktidentifikation Vorkehrungen für den Krisenfall nach dem Inverkehrbringen: Überwachung der Sicherheit Stichproben Beschwerden prüfen, ggf. Beschwerdebuch führen Information der Händler Zusammenarbeit mit den Behörden § 5 Abs. 1 GPSG BG-PRÜFZERT 04/2008

Verbraucherprodukte: Pflichten der Händler Händler dürfen keine Verbraucherprodukte in Verkehr bringen, von denen sie a) wissen b) anhand der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrungen wissen müssen, dass sie nicht den Anforderungen entsprechen. Pflicht zur Information der zuständigen Behörden BG-PRÜFZERT 04/2008

Bestimmungsgemäße Verwendung Verwendung, für die ein Produkt nach Angabe des Herstellers geeignet ist übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und Ausführung des Produkts ergibt. BG-PRÜFZERT 04/2008

Vorhersehbare Fehlbenutzung Verwendung eines Produkts in einer Weise, die vom Inverkehrbringer nicht vorgesehen ist Art der Benutzung kann sich aus dem vernünftigerweise vorhersehbaren Verhalten des jeweils zu erwartenden Verwenders ergeben. BG-PRÜFZERT 04/2008

Gebrauchte Produkte BG-PRÜFZERT 04/2008

Gebrauchte Produkte Gebrauchte Produkte „Inverkehrbringen ist jedes Überlassen eines Produkts an einen anderen, unabhängig davon, ob das Produkt neu, gebraucht, wieder aufgearbeitet oder wesentlich verändert worden ist“. § 2 Abs. 8 Satz 1 GPSG BG-PRÜFZERT 04/2008

Anforderungen an gebrauchte Produkte technische Arbeitsmittel Verbraucher- produkte Rechtslage im Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens in Deutschland (z.B. UVVen, GSG, GPSG) Rechtslage im Zeitpunkt des Inverkehrbringens in Deutschland (§ 4 Abs. 2 GPSG) BG-PRÜFZERT 04/2008

Neue gebrauchte Produkte Verordnungen zum GPSG, z.B. Maschinenverordnung: „Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von neuen Maschinen“. Als neu gelten auch Produkte, die: erstmalig in die Europäische Gemeinschaft eingeführt oder wesentlich verändert wurden, auch es sich hierbei um gebrauchte Produkte handelt. Weiterführende Informationen: BG-PRÜFZERT-Information 13 „Wesentliche Veränderung von Produkten“ BG-PRÜFZERT 04/2008

Ausnahmen für gebrauchte Produkte „Dieses Gesetz gilt nicht für das Inverkehrbringen und Ausstellen gebrauchter Produkte, die als Antiquitäten überlassen werden oder vor ihrer Verwendung Instand gesetzt oder wieder aufgearbeitet werden müssen, sofern der Inverkehrbringer denjenigen, dem sie überlassen werden, darüber ausreichend unterrichtet.“ § 1 Abs. 1 Satz 2 GPSG BG-PRÜFZERT 04/2008

Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (AtAV) BG-PRÜFZERT 04/2008

Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte AtAV - Aufgaben Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit) Beratung der Bundesregierung zur Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucher- produkten Ermittlung der Normen und technischen Spezifikationen § 13 Abs. 2 GPSG BG-PRÜFZERT 04/2008

AtAV - Zusammensetzung Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit) Zuständige Behörden für Sicherheit und Gesundheit des Bundes und der Länder Deutsches Institut für Normung e.V. Gewerkschaften und der beteiligten Verbände, insbesondere der Her- steller und Verbraucher Kommission Arbeitsschutz und Normung (KAN) Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV, BLB) Arbeitgeber- vereinigungen Zugelassene Stellen § 13 Abs. 3 GPSG BG-PRÜFZERT 04/2008

Nationale Vermutungswirkung von Normen Neu: Vermutungswirkung im europäisch nicht geregelten Bereich BG-PRÜFZERT 04/2008

GPSG und Marktüberwachung BG-PRÜFZERT 04/2008

Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden Gewährleistung einer wirksamen Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten der in Verkehr gebrachten Produkte Erstellen eines Überwachungskonzepts Koordinierung der Überwachung BG-PRÜFZERT 04/2008

Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden Informationsbeschaffung (§ 8 Abs. 7 – 9 GPSG) Befugnis, das Inverkehrbringen an die Erfüllung bestimmter Voraussetzung zu knüpfen (§ 8 Abs. 4 GPSG) Verbote und Rückrufe (§ 8 Abs. 4 GPSG) BG-PRÜFZERT 04/2008

Adressat der Marktüberwachungsmaßnahmen vorrangiger Adressat von Maßnahmen nach § 8 Abs. 4: Hersteller Bevollmächtigter Einführer wenn erforderlich: Händler BG-PRÜFZERT 04/2008

Zuständige Behörden Zuständig sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden (§ 8 Abs. 1 GPSG) s. z.B. www.icsms.org BG-PRÜFZERT 04/2008

GS-Zeichen und CE-Kennzeichnung BG-PRÜFZERT 04/2008

CE-Kennzeichnung Erklärung des Herstellers: alle relevanten EG-Richtlinien werden eingehalten ggf. Einschaltung einer notifizierten Prüf- und Zertifizierungsstelle erforderlich BG-PRÜFZERT 04/2008

GS-Zeichen GS-Zeichen = „Geprüfte Sicherheit“ freiwilliges Prüfzeichen; Prüfung durch eine unabhängige dritte Stelle durch GPSG: Anwendungsbereich GS-Zeichen erweitert § 7 GPSG BG-PRÜFZERT 04/2008

GS-Zeichen: Anforderungen nach § 7 GPSG Baumusterprüfung: Baumuster erfüllt Anforderungen des GPSG sowie Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften, die Sicherheit und Gesundheit betreffen Nachweis über Einhaltung der Voraussetzungen für die Herstellung (Prüfung der Fertigungsstätte) Kontrollmaßnahmen: Überwachung der Herstellung und rechtmäßigen Verwendung BG-PRÜFZERT 04/2008

GPSG und Betriebssicherheits-verordnung: Schnittstellen BG-PRÜFZERT 04/2008

Gegenüberstellung GPSG - BetrSichVO Vorschriften zum Inverkehrbringen Anforderungen an Beschaffenheit Ziel: Verbraucherschutz und Wettbewerbsschutz ArbSchG/BetrSichV Betriebsvorschriften Anforderungen an den Einsatz Ziel: Arbeitsschutz BG-PRÜFZERT 04/2008

Anforderungen BetrSichVO für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind. Verpflichtung des Arbeitgebers: Den Beschäftigten werden nur Arbeitsmittel bereitgestellt, die § 4 Abs. 1 BetrSichV BG-PRÜFZERT 04/2008

GPSG: Informations- quellen BG-PRÜFZERT 04/2008

Weiterführende Informationen Informationen, weiterführende Links Webcode d12075 BG-PRÜFZERT-Informationsblätter (Webcode: d8185) Nr. 7: Geräte- und Produktsicherheitsgesetz Nr. 3: Vergleich CE-Kennzeichnung und Prüfzeichen Nr. 13: Wesentliche Veränderung von Produkten BG-PRÜFZERT www.dguv.de/bg-pruefzert BG-PRÜFZERT 04/2008