Kapital- gesellschaften

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Gegenstand der Vorlesung
 Präsentation transkript:

Kapital- gesellschaften Personengesellschaften Körperschaften GbR oHG Vereine Kapital- gesellschaften Genossen- schaften KG Stille Gesellschaft e.V. AG eG Partnerschaft Wirtschafts- verein KGaA EWIV GmbH Nicht rechtsfähige Verein http://www.bundesrecht.juris.de/

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (1) Begriff Juristische Person des privaten Rechts Kapitalgesellschaft Für die Verbindlichkeiten haftet die juristische Person in vollem Umfang Errichtung zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck möglich Gründung Gesellschaftsvertrag in notarieller Form / ggf. Musterprotokoll Handelsregistereintragung (konstitutiv) / Gesellschafterliste Bei der „Ein-Mann-GmbH“ genügt die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft Stammkapital mindestens 25.000 Euro /Einzahlung 50% Unternehmergesellschaft : weniger als 25.000 Euro, mindestens 1 Euro, dann aber Volleinzahlung und Thesaurierungspflicht bis 25.000 Euro Geschäftsanteil mindestens 1 Euro = 1 Stimme

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (2) Gewinn-verteilung Erfolgt im angemessenen Verhältnis nach Gesellschafterbeschluss Verbot der Darlehensgewährung der GmbH aus dem Stammkapital an Gesellschafter, Prokuristen... Organe Gesellschafterversammlung : - Beschlussfassung erfolgt nach Mehrheit der abgegebenen Stimmen : Je Euro Geschäftsanteil eine Stimme Aufgaben : - Feststellung des Jahresabschlusses - Verteilung des Gewinns - Bestellung / Abberufung von Geschäftsführern Geschäftsführer: - einer oder mehrere Geschäftsführer - (Gesellschafter oder andere Personen) Aufsichtsrat: vertraglich regelbar - Pflicht bei GmbH´n mit mehr als 500 Beschäftigten (MitbestG…)

Unternehmergesellschaft GmbH Übersicht Unternehmergesellschaft GmbH Stammkapital weniger als 25.000,- € 25.000,- € Mindesteinzahlung 1,- €/ Volleinzahlung 12.500,- €/ ¼ d.Nennbetrags Sacheinlagen nicht zulässig zulässig Satzung Musterprotokoll individuelle Satzung/ Musterprotokoll bei max. 3 Gester Notar ja ja Kontoauszug kein Nachweispflicht Bezeichnung Max Müller Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Max Müller GmbH Thesaurierungspflicht ja, 25% des Gewinns p. a. bis 25.000 € erreicht Nein Dauer der Gründung ca.1 Woche ca. 6 - 10 Wochen

Gründung in vereinfachter Form Gründung durch Verwendung des vorgegebenen Musterprotokolls möglich Verwendung bei einfacher Standardgründung:  Notarielle Beurkundung nötig  Maximal drei Gesellschafter  Maximal ein Geschäftsführer  Keine Abweichung von vorgegebenen Musterprotokoll möglich Das Musterprotokoll vereint:  Satzung  Geschäftsführerbestellung  Gesellschafterliste http://www.musterprotokoll.de https://www.unternehmergesellschaft.de/cms/

Zügige Registereintragung Beschränkung der Kontrollkompetenzen des Registergerichts : Vorlage von Einzahlungsnachweisen nur bei erheblichen Zweifeln an der ordnungsgemäßen Kapitalaufbringung Werthaltigkeitskontrolle bei Sacheinlagen ist beschränkt auf die Frage ob eine „…nicht unerhebliche“ Überbewertung vorliegt

Gesellschafterversammlung Die Organisation der GmbH Gesellschafter Teilnahme Stimmrecht §§ 45 ff. GmbHG Gesellschafterversammlung z.B. Kaufvertrag § 433 BGB Bestellung § 46 Nr.5 GmbHG Weisungsbefugnis §§ 37 I, 45, 46 Nr.6 GmbHG Kunde Geschäftsführer Vertretung § 35 GmbHG Haftung §§ 9,43,64,82 ff, GmbHG §§ 164 ff. BGB GmbH

Organe der GmbH 1. Geschäftsführer Vertretung der GmbH : § 35 GmbHG - Ein Geschäftsführer : Alleinvertretung - Mehrere Geschäftsführer : Gemeinschaftliche Vertretung Bindung an Beschränkungen im Innenverhältnis § 37 GmbHG möglich Haftung der Geschäftsführer §§ 9, 43, 64, § 82 ff.GmbHG

Organe der GmbH 2. Gesellschafterversammlung: § 46 GmbHG  Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des Ergebnisses  Einforderung von Einzahlungen auf die Geschäftsanteile  Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie deren Entlastung  Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung  Bestellung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten

Organe der GmbH 3. Aufsichtsrat - vertraglich regelbar - Mitbestimmungsgesetz von 1976 : Ab 500 Arbeitnehmern Unternehmensmitbestimmung  Unternehmen - Drittelbeteiligungsgesetz - Mitbestimmungsgesetz = gesellschaftsrechtliche Mitbestimmung Betriebliche Mitbestimmung  Betrieb - Betriebsverfassungsgesetz = arbeitsrechtliche Mitbestimmung

Gesellschaftsrechtliche Mitbestimmung d. Arbeitnehmer Mitbestimmung nach erfasste Rechtsform Mindestzahl der AN Zahl der AR-Mitglieder MitbestG (1976) AG, KGaA, GmbH, bergrechtl. Gew., eG 2.000 bis 10.000 AN: 12 10.000 - 20.000: 16 ab 20.000 AN: 20 Montan-MitbestG (1951) Montanindustrie AG, GmbH, bergrechtl. Gew. 1.000 11 Mitbest.Erg.G (1956) AG, GmbH, bergrechtl. Gew., die aufgrd. eines Organschaftsverhältnisses ein Unternehmen beherrschen, für das die MontanMitbestG gilt 15 §§ 4 ff. DrittelBetG AktG AG, KGaA, GmbH, bergrechtl. Gewerkschaft, Versicherungsverein aG., eingetr. Genossenschaft 500 Mindestzahl: 3 Höchstzahlen vom Grundkapital abhängig: Bis 1,5 Mio.: 9 Mehr als 1,5 Mio.: 15 Mehr als 10 Mio.: 21

Finanzverfassung der GmbH Kapitalaufbringung : Mindeststammkapital - § 5 (1) GmbHG 25.000 Euro GmbH: - auf volle Euro lautend - Mindesteinzahlung 12.500 Euro - Sacheinlagen möglich Mindestkapital - § 5a GmbHG - mindestens 1 Euro Unternehmergesellschaft: - Sacheinlagen nicht möglich - Volleinzahlung verpflichtend - Thesaurierungspflicht 25% d. Gewinns p.a. bis 25.000 Euro Stammkapital erreicht

Finanzverfassung der GmbH Kapitalaufbringung : Bar- oder Sacheinlagen: - § 5 (4) GmbHG Fehlbetragshaftung bei Sacheinlagen: - § 9 GmbHG Genehmigtes Kapital möglich: - § 55a GmbHG Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln: - § 57c GmbHG

Kapitalerhaltung (Bsp)  Leistung der Einlage/ Nachschusspflicht § 19, § 26 ff. GmbHG  Erhaltung des Stammkapitals: §§ 30, 31, 32, 43a GmbHG  Umfassende Vermögensbindung im Minderheitsinteresse § 61 (2), 66 (2) GmbHG  Schadensersatz wegen Treuepflichtverletzung (BGH)  Haftung Geschäftsführer wegen „Existenzvernichtung“ der GmbH § 64 GmbHG  Haftung Gesellschafter / Geschäftsführer § 9 GmbHG

Stammkapital und Geschäftsanteile Im Gesellschaftsvertrag müssen festgelegt sein :  der Betrag des Stammkapitals von mindestens 25.000 Euro  die Namen aller Gesellschafter  die Anzahl der von jedem Gesellschafter zu übernehmenden Geschäftsanteile  die Geschäftsanteile der einzelnen Gesellschafter  lauten auf volle Euro und sind laufend durchnummeriert  der Nennbetrag pro Geschäftsanteil beträgt 1 Euro  Je Euro erhält der Gesellschafter 1 Stimme

Stammkapital und Geschäftsanteile Die Einlagen können in verschiedener Form erbracht werden: Bareinlagen  Einlagen, die in Geld erbracht werden, sind Bareinlagen.  Bareinlagen brauchen bei der Gründung nicht in voller Höhe, sondern nur zu einem Viertel eingezahlt sein.  Die eingezahlten Geldeinlagen, einschließlich ggf. zu leistender Sacheinlagen, müssen bei der Anmeldung zur Eintragung mindestens 12.500 Euro betragen.  bei der Unternehmergesellschaft müssen die Bareinlagen vollständig einbezahlt werden. Sacheinlagen sind nicht zulässig. Von den Gewinnen muss jeweils 25% p.a. den Rücklagen zugeführt werden, bis ein Stammkapital von 25.000 Euro erreicht ist.

Stammkapital und Geschäftsanteile Die Einlagen können bei einer GmbH in verschiedener Form erbracht werden: Sacheinlagen (Sachgründung) Als Einlage können auch Sachen oder Rechte eingebracht werden, z.B. Wertgegenstände, Maschinen, Forderungen, Grundstücke, Unternehmen etc. Dem Registergericht sind bei Sachgründung folgende Unterlagen einzureichen:  Ein von den Gesellschaftern unterschriebener Sachgründungsbericht  Unterlagen darüber, dass der Wert der Sacheinlagen dem Nennbetrag der übernommenen Geschäftsanteile entspricht.  Die Verträge, die den Festsetzungen der Sacheinlagen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind.

Stammkapital und Geschäftsanteile Der Sachgründungsbericht dient u.a. dazu, dem Registergericht die von der Gesellschaft vorgenommene Bewertung der als Sacheinlage eingebrachten Gegenstände zu erklären. Eine Bezugnahme auf eingereichte Gutachten, Rechnungen, Bilanzen, etc. ist dabei möglich. Der Bericht gehört zu den Unterlagen der Registerakte, die später von Dritten eingesehen werden können; Bei eingebrachten Einzelgegenständen ist in der Regel ein Gutachten eines Sachverständigen einzureichen. Regelmäßig werden auch die Industrie- und Handelskammern von den Registergerichten um Stellungnahme ersucht. Bei der Einbringung eines Unternehmens sind die Jahresergebnisse der letzten beiden Jahre anzugeben.