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§ 13 Mitbestimmung   I. Betriebliche Mitbestimmung und Unternehmensmitbestimmung gemeinsamer Grundgedanke: nicht nur Gesellschafter als (vor allem) Kapitaleigner,

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1 § 13 Mitbestimmung I. Betriebliche Mitbestimmung und Unternehmensmitbestimmung gemeinsamer Grundgedanke: nicht nur Gesellschafter als (vor allem) Kapitaleigner, sondern auch Arbeitnehmer sind Inhaber des Unternehmens im soziologischen Sinne - in Deutschland Grundgedanke bereits Anfang des 20. Jahrhunderts - Arbeitnehmer gehören zu „Stakeholder“ (aber nur Teil!) Betriebliche Mitbestimmung Unternehmensmitbestimmung

2 § 13 Mitbestimmung 1. betriebliche Mitbestimmung → Arbeitsrecht
1. betriebliche Mitbestimmung → Arbeitsrecht a. (BetrVG 1952 und nunmehr) BetrVG 1972 (i.d.F. 2001) betr. Einrichtung von „Betriebs“-räten im Hinblick auf Information und Mitwirkung bei Personalangelegenheiten, Sozialplan (ab 20 ArbN)! Frage des Miteinanders zwischen den Arbeitnehmern ≠ Hauptpflichten aus Arbeitsvertrag) b. SprecherausschussG von 1988 spezielle Regelung für leitende Angestellte c. auf europäischer Ebene (RL 94/45 EG des Rates vom über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrates… und hierzu (Umsetzung)): Gesetz über europäische Betriebsräte von 1996 (BGBl I 1548, 2022) betr. Unternehmen und Konzernunternehmen betrifft U. mit Sitz in D, die gemeinschaftsweit tätig sind (1000 ArbN, davon 150 in mindestens 2 MS) betrifft Information: im Jahr 2003 ca. 100 U in D d. Übergang zur Unternehmensebene hinsichtlich Information BetrVG § 106 Wirtschaftsausschuss bei mehr als 100 ArbN sowie Konzernbetriebsrat nach BetrVG §§ 54 ff.

3 § 13 Mitbestimmung 2. Unternehmensmitbestimmung
2. Unternehmensmitbestimmung a. erfolgt im Grundsatz durch Mitwirkung an unternehmerischen Entscheidungen, die faktisch Einfluss auf das Arbeitsverhältnis haben Hereinnahme der ArbN-Vertreter in Organe des Unternehmens (Gesellschaft) und  Beteiligung an Zielfindung auf Unternehmensebene grundsätzlich nur bei Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und „Gewerkschaft“, evtl. Kapitalgesellschaft & Co nicht bei Personengesellschaften, einzelkaufm. Unternehmen, Stiftung, e.V.

4 § 13 Mitbestimmung b. vier unterschiedliche Systeme:
b. vier unterschiedliche Systeme: - Drittelbeteiligung im AufsR (früher nach BetrVG § 129 i.V. BetrVG 52 §§ 76, 77, 77a, 81, 85, 87) heute: Drittelbeteiligungsgesetz v. 2004 - paritätische Besetzung des AufsR nach MontanMitbestG 1951 - quasi-Parität nach MitBestG 1976 - europarechtliche Mitbestimmung : für grenzüberschreitende Fusionen vgl. § 122 c II Nr. 10, 325 UmwG für SE vgl. SE-Beteiligungsgesetz von 2004

5 § 13 Mitbestimmung c. ordnungspolitische Problematik:
Fremdkörper in Marktwirtschaft? Tarifautonomie beeinträchtigt? → Streik am Flughafen Frankfurt Gewerkschaftsvorsitzender im AufsR der Flughafen-AG Benachteiligung deutscher Unternehmen gegenüber der ausl. Konkurrenz wegen Behinderung der Konzentration? Vertraulichkeit und Zumutbarkeit!   führt U Mitbestimmung zum Abbau von Konflikten? → „rheinischer Kapitalismus“ zur Verfassungsmäßigkeit des MitBestG 1976 s. BVerfG E 50, 290

6 § 13 Mitbestimmung   d. rechtspolitisch-ethische Begründungsversuche für die Mitbestimmung: Gleichberechtigung von Kapital und Arbeit (?) Demokratieprinzip (?) Selbstbestimmung und Menschenwürde Kontrolle wirtschaftlicher Macht (?)

7 § 13 Mitbestimmung II. Modelle der Unternehmensmitbestimmung
 1. Drittelbeteiligungsgesetz vom BGBl. I, S. 974 a. erfasste Unternehmen § 1 aa. AG und KGaA mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern sowie generell für Alt-AG (vor 1994 gegründet), die keine Familiengesellschaft → vgl. AktG §§ 97 ff. GmbH mehr als 500 Arbeitnehmern Genossenschaft mehr als 500 Arbeitnehmern VVaG mit AR mit mehr als 500 Arbeitnehmern   bb. Ausnahme Mitbestimmungsgesetz/Montanmitbestimmungsgesetz Tendenzbetriebe Einrichtungen der Religionsgesellschaften cc. Besonderheiten im Konzern § 2

8 § 13 Mitbestimmung II. Modelle der Unternehmensmitbestimmung
 1. Drittelbeteiligungsgesetz vom BGBl. I, S. 974 b. Drittelbeteiligung und die Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat §§ 4 – 12 c. Die mitbestimmte GmbH im besonderen § 1 I Nr. 3 aa. Pflicht zur Bildung eines AR bb. → AktG §§ 95 – 114 AR, einschließlich §116 Sorgfaltspflicht nicht: § 84 Bestellung und Abberufung V durch AR

9 § 13 Mitbestimmung II. Modelle der Unternehmensmitbestimmung
 1. Drittelbeteiligungsgesetz vom BGBl. I, S. 974 cc. zur praktischen Arbeit der ArbN-Vertreter innere Ordnung AR Beschussfassung Sitzung Aufgaben und Rechte d. Probleme: Homogenitätsprinzip → BGHZ 83, 151 Bilfinger und Berger: unzulässige Satzungsbestimmung bei Diskriminierung der AN-Seite Verschwiegenheitspflicht → Wiedemann/Frey Nr. 400 Verletzung Sorgfaltspflicht → Wiedemann/Frey Nr. 402 e. praktische Bedeutung → Information

10 § 13 Mitbestimmung II. Modelle der Unternehmensmitbestimmung
 2. Montanmitbestimmung: echte Parität im AufsR MontanmitbestG vom § 1 betrifft Unternehmen der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der Form der AG; GmbH, bergrechtliche Gewerkschaftmit Rechtspersönlichkeit mit i.d.R. mehr als 1000 ArbN (Ges. Geb. hatte mehrere Gesetze gegen Auslaufen der diesbezüglichen Mitbestimmung erlassen, im Jahr 1997 gab es ca. 45 betreffende Unternehmen) z.B. im Saarland: Saarstahl AG, Dillinger Hütte AG → 11 AufsR-Mitglieder und zwar 5 von Anteilseignerseite 5 von Arbeitnehmerseite (mindestens 2 aus dem Betrieb) weiteres Mitglied § 8 AufsR beruft Vorstand § 12 es wird „Arbeitsdirektor“ bestellt, und zwar nicht gegen die Stimmen der Mehrheit der Vertreter der Arbeitnehmerseite (früher Hartz bei Dillinger Hütte) § 13

11 § 13 Mitbestimmung II. Modelle der Unternehmensmitbestimmung
3. MitbestG von 1976: „Quasi-Parität“ Anwendungsbereich § 1: Unternehmen in der Rechtsform der AG, KGaA, GmbH, e.G. i.d.R. mehr als 2000 ArbN, soweit nicht nach MontanMitbestG soweit nicht nach DrittelbeteiligungsG soweit nicht Tendenzbetrieb oder Betrieb von Religionsgemeinschaften  im Jahr 2004 in Deutschland 476 Unternehmen ( Erstreckung auf Kapitalgesellschaft & Co KG § 4 Erstreckung auf Konzern § 5

12 § 13 Mitbestimmung II. Modelle der Unternehmensmitbestimmung
MitbestG von 1976: „Quasi-Parität“  a. AufsR §§ 6 ff. aa. Zusammensetzung und Bildung aaa. Zusammensetzung § 7 je 6 bzw. 8 bzw. 10 Vertreter der Anteilseigner und der ArbN (dispositiv, Parität aber zwingend) bbb. über Bestellung § 6 → §§ MitbestG, und §§ … AktG Wahl bei Großunternehmen (mehr als ArbN) durch Delegierte (§§ 10 – 17), bei weniger als 8000 ArbN im Zweifel unmittelbar (§ 18); so § 9 zur Wahl und Abwahl der ArbN-Vertreter im Einzelnen s. §

13 § 13 Mitbestimmung II. Modelle der Unternehmensmitbestimmung
MitbestG von 1976: „Quasi-Parität“  a. AufsR §§ 6 ff. bb. Innere Ordnung des AufsR § 25 aaa. Wahl des Vorsitzenden des AufsR und seines Stellvertreters mit 2/3-Mehrheit; Einzelheiten in § II: Anteilseigner-Seite stellt Vors.! bbb. Bildung des (paritätischen) Ausschusses für Aufgaben nach § 31 III 1, also für Vorstandsbestellung (§ 27 III) ccc. Beschlussfähigkeit des AufsR bei Teilnahme der Hälfte der gesetzlichen Mitglieder § 28 Erschwerungen zu Lasten der Arbeitnehmerseite sind unzulässig; vgl. BGH Z 83, 151, 155 sowie Eisenhardt Rz. 615 ddd. für Beschlüsse kommt es auf Mehrheit der abgegebenen Stimmen an; nach zweimaliger Stimmengleichheit hat AufsR-Vorsitzender zwei Stimmen § 29 Problem: AufsR-Ausschüsse ohne ArbN-Vertreter? vgl. BGH Z 122, 342: möglich, aber Diskriminierung der ArbN unzulässig (ggf. Feststellungsklage gegen Gesellschaft)

14 § 13 Mitbestimmung II. Modelle der Unternehmensmitbestimmung
MitbestG von 1976: „Quasi-Parität“  a. AufsR §§ 6 ff. cc. Kompetenzen des AufsR aaa. Bestellung und Widerruf des Vorst § 31 → AktG §§ 84, 85 (gilt nicht für KGaA § 31 I 2)   erforderlich ist 2/3 Mehrheit im AufsR § 31 II falls das scheitert, macht (paritätischer) Ausschuss (s. o.) Vorschlag; für diesen reicht einfache Mehrheit § 31 III falls das scheitert, kommt Zweitstimme des AufsR-Vors zum Zuge § 31 IV bbb. gesellschaftsrechtliche Kompetenzen § 25 bei AG → AktG bei GmbH → weitgehend §§ … AktG bei e. G. → GenG Kompetenzen im Übrigen lt. Satzung/Gesellschaftervertrag

15 § 13 Mitbestimmung II. Modelle der Unternehmensmitbestimmung
MitbestG von 1976: „Quasi-Parität“ b. Vorstand bzw. Geschäftsführer aa. zu Bestellung und Widerruf s. o; nicht anwendbar: GmbHG § 46 Nr. 5 → Unzuständigkeit der GmbH-Gesellschafterversammlung auch für Anstellungsvertrag; so BGH Z 89, 48 bb. Arbeitsdirektor § 33 beachte: keine Mehrheit der ArbN-Vertreter erforderlich „als gleichberechtigtes Mitglied…“ → insoweit keine Einmann-Geschäftsführung möglich!

16 § 13 Mitbestimmung II. Modelle der Unternehmensmitbestimmung
4. Mitbestimmung in Europa Mitbestimmung ist speziell deutscher Sonderweg a. bei SE: RL 2001/86/EG des Rates vom ABl L 293/22 v über Beteiligung der ArbN an SE es geht letztlich um Bestandswahrung bei Beteiligung deutscher Unternehmen an internationalen Zusammenschlüssen (vgl. auch FusionsRL 2005/56/EG des Rates vom , ABl. L 310/1 v ); Umsetzung durch SE-Beteiligungsgesetz – SEBG vom (BGBl I, 3675, 3686) § 1 SEBG als Zielsetzung § 3 Geltungsbereich: SE mit Sitz im Inland, unabhängig davon: ArbN in Deutschland §§ 4 ff. besonderes Verhandlungsgremium § 21 Inhalt der Vereinbarung §§ 22 ff. SE-Betriebsrat kraft Gesetzes §§ 34 ff. Mitbestimmung kraft Gesetzes § 39 Ausnahme für Tendenzunternehmen §§ 40 ff. Grundsätze für Zusammenarbeit  b. Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung v (BGBl. I, S. 3332) folgt obigem Modell Abschluss der Vorlesung


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