Quelle : Prof. Dr. Hermann Reichold, Tübingen 2001

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Quelle : Prof. Dr. Hermann Reichold, Tübingen 2001 Der neue Abschnitt „Besondere Vertriebsformen“ und die Integration des Verbraucherschutzes in das BGB Quelle : Prof. Dr. Hermann Reichold, Tübingen 2001

Der neue Abschnitt "Besondere Vertriebsformen" Gliederung Mängel des geltenden Rechts und mit der Reform verfolgte Ziele Schwerpunkt: Der neue Abschnitt "Besondere Vertriebsformen" Die Regelung der Widerrufs- und Rückgaberechte Die Integration des Verbraucherkreditgesetzes Die Integration des Teilzeitwohnrechtegesetzes Die neue Verordnung über Informationspflichten

Ursache der Mängel Veränderung der Wirtschaftsverhältnisse Absatzstrukturen (Versandhandel, Internet) Gleichmächtigkeit der Vertragspartner (soweit überhaupt jemals gegeben) führte zu Korrekturen in Nebengesetzen außerhalb des BGB

BGB Der neue Abschnitt „Besondere Vertriebsformen“ Haustürwiderrufs-gesetz Fernabsatzgesetz e-commerce-Richtlinie BGB Neuer Abschnitt: Besondere Vertriebsformen, §§ 312 ff §§ 312, 312 a Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften §§ 312 b bis d enthalten Regelungen über Fernabsatz-verträge § 312 e enthält Regelungen über Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr Details sind in der neuen Verordnung über Informationspflichten geregelt

Mit dem FAbsG erreichter Stand Schaffung zentraler Definitionen Einheitliche Regelung der Widerrufsfristen bei erfolgter Belehrung (2 Wochen)

Der Grund für den Verzicht auf eine weitergehendere Vereinheitlichung Die den Besonderen Vertriebsformen zugrunde-liegenden Richtlinien sind nicht aufeinander abgestimmt. Eine weitergehendere Vereinheitlichung wäre daher nur um den Preis der Übererfüllung von Richtlinien möglich.

Die Regelung der Widerrufsrechte bei Haustürgeschäften (§§ 312, 312 a BGB)

Wesentliche Änderungen Die Regelung des § 2 HTWG wird durch die einheitliche Frist von 6 Monaten ab Vertragsschluss des § 355 Abs. 3 BGB ersetzt. Nach § 312 Abs. 2 BGB muss in der erforderlichen Belehrung auf die Rechtsfolge des § 357 Abs. 1 und 3 BGB hingewiesen werden.

Wesentliche Änderungen 357 Abs. 1 Satz 1 BGB sieht in Verbindung mit § 346 Abs. 2 BGB vor, dass der Verbraucher im Fall des Widerrufs Wertersatz in Höhe der im Vertrag bestimmten Gegenleistung zu leisten hat, falls die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist. Folge ist, dass der Verbraucher bei Dienstleistungen, die vor Ablauf der Widerrufsfrist erbracht worden sind, zwar den Vertrag widerrufen kann, aber dem Unternehmer gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 346 Abs. 2 BGB die vereinbarte Vergütung als „Wertersatz“ zu bezahlen hat.

Die Regelungen über Fernabsatzverträge (§§ 312b - d BGB)

Wesentliche Änderungen Wegen der Vereinheitlichung der Frist über das Erlöschen des Widerrufsrechts im Fall unterbliebener Belehrung in § 355 Abs. 3 BGB können die in der geltenden Fassung des § 3 Abs. 1 Satz 3 FAbsG enthaltenen Sonderfristen über das Erlöschen weitestgehend entfallen.

Wesentliche Änderungen Es verbleibt lediglich die Sonderregelung für den Fall, dass der Unternehmer die Ausführung der Dienstleistung mit Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist beginnt oder der Verbraucher diese Dienstleistung selbst veranlasst hat, § 312d Abs. 3 BGB. Dabei wird im Gesetzestext klargestellt, dass der Verbraucher der Ausführung der Dienstleistung ausdrücklich zustimmen muss. Die in § 4 FAbsG enthaltene Regelung für die Verbindung eines Fernabsatzvertrages mit einem Darlehensvertrag geht in dem die verbundenen Geschäfte einheitlich regelnden §§ 358 BGB auf.

Die Regelung über Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312e BGB)

Mit der e-commerce-Richtlinie verfolgtes Ziel Gewährleistung von Rechtssicherheit für die Anbieter Effektiver Schutz für die "Kunden", die als Verbraucher oder Unternehmer auf elektronischem Weg angebotene Waren und Dienstleistungen elektronisch "bestellen"

Verwirklichung des Ziels durch Begründung von Informationspflichten § 312 e Abs. 1 - 4 BGB Sanktion bei fehlender Wahrnehmung der Informationspflichten: Frist eines dem Kunden nach anderen Vorschriften zustehenden Widerrufsrechts beginnt nicht zu laufen. § 312e Abs. 3 Satz 2 BGB

Anwendungsbereich des § 312e BGB Definition des Anwendungsbereichs über die Begriffe des "Tele- oder Mediendienstes", dessen sich der Unternehmer zum Abschluss eines Vertrages bedienen muss. Hierunter fallen: Nutzung des Internets, Angebot von Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit

Anwendungsbereich des § 312e BGB Informations- und Kommunikationsdienste in Text, Ton oder Bild - mit Ausnahme von Rundfunk -, die sich an die Allgemeinheit richten und unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters verbreitet werden.

Anwendungsbereich des § 312e BGB Da die Begriffe "Tele- oder Mediendienste" im Lichte der e-commerce-Richtlinie auszulegen sind, fallen unter sie nur solche Dienste, die der Nutzer individuell elektronisch und zum Zwecke einer Bestellung abrufen kann. Nicht erfasst werden insbesondere der Brief- und der Telefonverkehr, Fernsehen, Hörfunk und Teletext. § 312e Absatz 2 Satz 1 BGB schränkt den Anwendungsbereich des § 312 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 insoweit ein, als dieser bei zwar auf elektronischem Wege aber dennoch individuell (etwa per e-mail-Kontakt) geschlossene Verträge keine Anwendung findet. § 312 e BGB setzt nur voraus, dass der Vertragsschluss unter Einsatz elektronischer Mittel erfolgt. Die Erbringung der vom Anbieter geschuldeten Leistung kann dagegen auch "offline" erfolgen.

Die Regelung der Widerrufs- und Rückgaberechte §§ 355 – 357 BGB

Die Regelung der Widerrufs- und Rückgaberechte Gesetz über Fernabsatzverträge vom 27.6.00 BGB §§ 361a, 361b BGB §§ 355 – 357 BGB Widerrufs- und Rückgaberecht bei (allen) Verbraucherverträgen

Wesentliche Änderungen Vereinheitlichung der Fristen bei fehlender Belehrung: 6 Monate ab Vertragsschluss, § 355 Abs. 3 BGB Ausnahme: Fristbeginn bei Warenlieferungsvertrag erst ab Wareneingang

Wesentliche Änderungen Neuregelung der durch die Ingebrauchnahme eingetretenen Wertminderung, 357 Abs. 3 BGB: - Bisher: Haftung nur für Gebrauchsvorteile - Künftig: Haftung auch für Verschlechterung Ausnahme bei fehlendem Hinweis auf die Rechtsfolge und bei durch Prüfung der Sache eingetretener Verschlechterung

Die Integration des Verbraucherkreditgesetzes

BGB Die Integration des Verbraucherkreditgesetzes VerbrKrG § 9 (verb. Ges.) Sonst. Regelungen §§ 15–17 KrVmV. BGB In den §§ 358, 359 finden sich künftig allgemeine Regelun-gen für verbun-dene Verträge Neuregelg des Gelddarlehens in den §§ 488 bis 506 unter Einbeziehung der Regelungen der §§ 1-14 VerbrKrG Die 607 ff. regeln künftig nur noch das Sach-darle-hen Die §§ 655 a bis e regeln den Darle-hens-vermitt-lungs-vertrag Die §§ 488 ff. enthalten Regelungen über den Darlehens-vertrag §§ 499 bis 504 enthalten Vorschriften über Finanzie-rungshilfen § 505 regelt den Raten-liefer-ungs-vertrag

Wesentliche Änderungen beim Darlehensvertrag Das verzinsliche Darlehen wird zum Regeltypus Verabschiedung der Reminiszenz an die Realvertragskonstruktion und des in § 607 Abs. 2 BGB (alt) geregelte Vereinbarungsdarlehens Verbesserung der Kündigungsbefugnisse - Änderungen beim Kündigungsrecht wegen Vermögens-verschlechterung, § 490 Abs. 1 BGB - Sonderkündigungsrecht bei grundpfandgesicherten Darlehen, § 490 Abs. 2 BGB

Beim Verbraucherdarlehensvertrag Einführung einer Verzugsschadenspauschale in § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB (2,5% über dem Basiszinssatz) Änderung beim Einwendungsdurchgriff bei verbundenen Verträgen

Die allgemeine Regelung über verbundene Verträge, §§ 358, 359 BGB Zusammenfassung der Vorschriften: - § 9 Abs. 1 und 2 VerbrKrG - § 4 FernAbsG - § 6 TzWrG Einzige wesentliche Änderung: Widerrufsdurchgriff ist auch vom Kaufvertrag auf den Darlehensvertrag möglich

Die Integration des Teilzeit-Wohnrechtegesetzes §§ 481 – 487 BGB

B G B Die Integration des Teilzeitwohnrechtegesetzes §§ 481 bis 487 BGB regeln künftig den Teilzeit-Wohnrechtevertrag Details sind in der neuen Verordnung über Informationspflichten geregelt Einzige wesentliche Änderung: Der Unternehmer darf Zahlungen während des ganzen Laufs der Widerrufsfrist nicht annehmen, § 486 BGB

Die neue Verordnung über Informationspflichten

Die neue Verordnung über Informationspflichten Ziel: Vermeidung einer unübersichtlichen Regelungssituation. In der einheitlichen Verordnung über Informationspflichten finden sich Regelungen über Informationspflichten bei: Verordnung Fernabsatz-verträgen Teilzeit-Wohnrechteverträgen Reise-verträgen Kredit-geschäften Geschäften im e-commerce

Zusammenfassung Die Schuldrechtsreform bringt eine Integration des Verbraucherschutzes in das BGB und Beendet damit die Zersplitterung des Bürgerlichen Rechts