EINFÜHRUNG Die Ladung sowie Spannketten, Geräte und sonstige Ladeeinrichtungen sind verkehrssicher zu verstauen und gegen Herabfallen und gegen vermeidbares.

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 Präsentation transkript:

EINFÜHRUNG Die Ladung sowie Spannketten, Geräte und sonstige Ladeeinrichtungen sind verkehrssicher zu verstauen und gegen Herabfallen und gegen vermeidbares Lärmen besonders zu sichern. § 22 STVO „LADUNG“ Der § 22 STVO bildet das Fundament für die Notwendigkeiten der Maßnahmen zur Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen. Er richtet sich dabei an alle, die am Transport beteiligt sind, besonders an den Fahrer und an den Verlader.

Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers § 23 STVO Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung,...Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muss dafür sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug oder das Gespann sowie die Ladung…..vorschriftsmäßig sind, und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung…..nicht leidet.

Beschaffenheit der Fahrzeuge § 30 STVZO Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass 1. ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt, 2. die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt sind und das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben.

Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge § 31 STVZO Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass …..die Ladung…..nicht vorschriftsmäßig ist, oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges durch die Ladung oder die Besetzung leidet.

§ 412 HGB Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.

Andere Rechtsbereiche 1. Unfallverhütungsvorschriften UVV BGV D 29 Jeder Unternehmer hat Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen zu treffen. => Dazu haben die Berufsgenossenschaften (BG) Unfallverhütungsvorschriften (UVV) erarbeitet. 2. VDI-Richtlinien – anerkannte technische Regeln zur Ladungssicherung. 3. Urteile von Oberlandesgerichten