Kanzlei Betz Dombek Rakete RA Nils Kummert, Fachanwalt für Arbeitsrecht 1 Workshop Arbeitsrecht Humboldt Universität Berlin 07.05.2010 RA Nils Kummert.

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Kanzlei Betz Dombek Rakete RA Nils Kummert, Fachanwalt für Arbeitsrecht 1 Workshop Arbeitsrecht Humboldt Universität Berlin RA Nils Kummert Betz – Dombek - Rakete Öffentlichkeitsarbeit des BR

2 Vorbemerkung 1 Stärke von BR resultiert aus: Verankerung in der Belegschaft (Reputation und Meinungsführerschaft) Sachkunde und Kommunikationsfähigkeit Geschickter Geltendmachung der vorhandenen Rechtspositionen (Kopplungsgeschäfte) Was steckt hinter der Verankerung in der Belegschaft? Drohung mit Leistungszurückhaltung in jeder Form vor allem auch: Kampf um die Köpfe in den mittleren und höheren Leitungspositionen Kanzlei Betz Dombek Rakete RA Nils Kummert, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Vorbemerkung 2 Was heißt Verankerung? Informationsübermittlung und Rückfluss Kontakt und Beeinflussung von Stimmungen Mobilisierung des Kontakts mit dem Arbeitgeber und mit anderen Beschäftigten Instrumente: Nutzung aller verfügbaren Informationsmittel (Schwar- zes Brett, Flugblatt und Zeitung, elektronische Medien, Sprechstunde) Mitarbeiterbefragung (Arbeitsbelastung und Grenzen der Verdichtung, technische Umsetzbarkeit der Be- triebsänderung, Risiken etc.) Betriebsbegehung und Kontaktaufnahme mit MA, MA nehmen Kontakt mit BR auf Betriebsversammlungen (Teil- und Abteilungsversam- mlungen)

Rechtliche Maßstäbe und Grenzen 1 § 40 BetrVG: Kostentragung und Erforder- lichkeit § 37 Abs. 2 BetrVG: Freistellung erforderlich für die Durchführung von BR-Aufgaben; gilt auch für MA bei sachlich erforderlichen Ge- sprächen mit BR und Teilnahme an Sprech- stunden (Abmeldeprozedur); Aufsuchen am Arbeitsplatz nur auf Bitte des MA und in ar- beitsplatzbezogenen Angelegenheiten (hM)

Rechtliche Maßstäbe und Grenzen 2 Betriebsversammlung gem. §§ 42 ff. BetrVG: Ggf. mehrtägig? FESTL (§ 44, Rn. 10) und GK- Weber (§ 44, Rn. 16) akzeptieren am Folgetag Fortsetzung, wenn TO nicht erledigt und neue Versammlung nicht sachdienlich; aber DKKW- Berg, § 44, Rn. 3: Wird auf einer Betriebsver- sammlung eine drohende Massenentlassung behandelt, kann sogar eine Dauer von vier Tagen im Einzelfall gerechtfertigt sein. Grenzen: Rücksichtnahmegebot nach § 2 Abs. 1 BetrVG bzgl. betriebl. Interessen und Rechts- missbrauch

Rechtliche Maßstäbe und Grenzen 3 Inhaltliche Grenzen der Informationspolitik (BAG – 7 ABR 63/90 und Wiese, FS 50 Jahre BAG, S ff.): BR Grundrechtsträger nach Art. 5 GG (Meinungsfreiheit schlechthin konstituierend, Einschränkung durch allg. Gesetz, Schaukeltheorie, Schmähkritik und falsche Tatsachen- behauptungen) §§ 2 Abs. 1 und 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG: Verhandlungs- und Einlassungszwang intern, keine übereilte Flucht in die Öff- entlichkeit, str. Neutralität bei Arbeitskämpfen bei Amtshandlungen als BR § 74 Abs. 2 Satz 2 BetrVG: allgemeine Friedenspflicht, keine Störung des Betriebsfriedens und des Betriebsablaufs (Flucht in die Öffentlichkeit nur bei qualifizierten Umständen), Gebot der Sachlichkeit (LAG SH – 3 TaBVGa 2/09) § 79 BetrVG: Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

Rechtliche Maßstäbe und Grenzen 4 Zwei praxisrelevante Geheimhaltungsprobleme: Weitergabe von Betriebs- und Geschäftsge- heimnissen u. a. an Gewerkschaftsvertreter (Einbahnstraße, Personenkreis in § 79 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG decken sich nicht), sehr umstr. Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat unter-liegen gesellschaftsrechtlichen Schweige-pflichten (BAG – 59/07, Rz. 22: gilt auch, wenn Aufsichtsratmitglied gleichzei-tig BR-Mitglied ist)