Masseunzulängliche Verfahren

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Masseunzulängliche Verfahren Abgrenzung Massearmut - Masseunzulänglichkeit Eröffnungs-/Durchführungsvoraussetzung: Kostendeckung = Verfahrenskosten, § 54 InsO: - Gerichtskosten - Vergütung+Auslagen vorl./endgült. IV - und Mitgl. Gläubigerausschuss NICHT: (notwendige) sonstige MV Abweisung mangels Masse § 26 InsO Einstellung mangels Masse § 207 InsO Masseunzulängliche Verfahren

Masseunzulängliche Verfahren Masseunzulänglichkeit Definition § 208 Abs. 1 Satz 1 InsO: - Verfahrenskosten gedeckt (Abgr. s.v.) - fällige sonstige MV können nicht erfüllt werden „Insolvenz in der Insolvenz“ - Satz 2: drohende MUZ -> Anzeige Masseunzulänglichkeit, § 208 Abs. 1 InsO Rechtsfolge: Fortsetzung Verwaltung und Verwertung, § 208 Abs. 2 InsO Rückstufung Alt-MV/Vorrang Neu-MV, § 209 InsO: Masseunzulängliche Verfahren

Masseunzulängliche Verfahren Rangfolge der Masseverbindlichkeiten, § 209 InsO: 1. Rang: Verfahrenskosten, § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO 2. Rang: Neumasseverbindlichkeiten § 209 Abs. 1 Nr. 2: nach Anzeige begründet § 209 Abs. 2: Nr. 1: Erfüllungswahl nach Anzeige Dauerschuldverhältnisse: Nr. 2: Verbindlk. für Zeit nach 1. Kü-Möglk. nach Anzeige Nr. 3: Inanspruchnahme Gegenleistung nach Anzeige Masseunzulängliche Verfahren

Masseunzulängliche Verfahren 3. Rang Altmasseverbindlichkeiten, § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO -> quotale Befriedigung, § 209 Abs. 1 InsO -> Vollstreckungsverbot, § 210 InsO -> keine Leistungs-, nur Feststellungsklage Zweck/Wirkung: Ermöglichung weiterer Masseverwertung durch Begründung vorrangiger, „erfüllbarer“ Neu-MV; verlässliche Berechnungsgrundlage für IV durch Bindungswirkung der Anzeige Ausgleich für Alt-MGl.: persönliche Haftung IV, § 61 InsO Masseunzulängliche Verfahren

Masseunzulängliche Verfahren Exkurs: Verbraucherinsolvenz Voraussetzung der RSB nach derzeitige Rechtslage: - (vereinfachtes) Insolvenzverfahren, §§ 286, 287 InsO - Wohlverhaltensphase, §§ 286 ff. InsO -> § 4a InsO Stundung der Verfahrenskosten -> masseunzulängliche Verfahren Masseunzulängliche Verfahren

Masseunzulängliche Verfahren Beispiel 1: V hat gewerbliche Räume durch einen auf 10 Jahre befristeten Mietvertrag für eine Garantiemiete von monatlich 1.700 € an die Insolvenzschuldnerin als Zwischenmieterin vermietet. Diese hatte die Räume wiederum untervermietet. Mit Beschluss vom 31.1.2007 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der IV kündigte das Mietverhältnis gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO (a.F.) fristgemäß zum 31.5.2007. Mit einem am 15.3.2007 beim Insolvenzgericht eingegangenen Schreiben zeigte der IV die Masseunzulänglichkeit des Insolvenzverfahrens an. Der IV bezog in der Folgezeit weiter jeweils zum Monatsbeginn die Miete von den Endmietern. Der Vermieter V fordert nun die vereinbarte Miete für die Zeit vom 1.2. bis 31.5.2007. Prüfen Sie die insolvenzrechtliche Einordnung der Mietforderung des V. Masseunzulängliche Verfahren

Masseunzulängliche Verfahren IV Mieter MUZ 15.3. Kü zum 31.5. EÖ 31.1. Anspruch auf Miete ab EÖ: § 535 BGB, § 108 InsO = MV § 55 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. InsO 2. Miete bis Anzeige MUZ: Februar bis erste Hälfte März Neu- MV § 209 I Nr. 2 (-): Begründung/Abschluss MietV vor Anzeige Neu-MV § 209 II Nr. 1 (-): § 108 (+) -> § 103 (-) Neu-MV § 209 II Nr. 2 (-): Zeit vor ersten möglichen Kü-Termin Neu-MV § 209 II Nr. 3 (-): Inanspruchnahme vor Anzeige Alt-MV § 209 Abs. 1 Nr. 3 (+) Masseunzulängliche Verfahren

Masseunzulängliche Verfahren 3. Miete nach Anzeige MUZ a. zweite Märzhälfte: Neu-MV § 209 I Nr. 2 (-) Neu-MV § 209 II Nr. 2 (-) Neu-MV § 209 II Nr. 3 (-): keine Möglichkeit der Verhinderung der Inanspruchnahme nach Anzeige für 2. Märzhälfte Alt-MV § 209 II Nr. 3 (+) b. Miete April, Mai Neu-MV § 209 II Nr. 3 (+) Inanspruchnahme Gegenleistung/Nutzung Mietsache: Verhinderung durch Freistellung V von Überlassungspfl./Übergabe mittelbaren Besitz/Angebot Einziehung Untermietzins -> Zahlungspflicht bei Fälligkeit, § 53 InsO, Zahlungsklage, Vollstreckungsverbot § 210 InsO (-) Masseunzulängliche Verfahren

Masseunzulängliche Verfahren Problem: zweite Masseunzulänglichkeit = Masse reicht auch nicht zur Befriedigung aller Neu-MV aus - gesetzlich nicht geregelt - quotale Befriedigung der Neu-MV entsprechend § 209 Abs. 1 InsO - keine verbindliche Wirkung einer erneuten Anzeige MUZ: Darlegung und Beweis der MUZ durch IV - keine Leistungs-, nur Feststellungsklage - bereits tituliert: § 210 InsO (-), vollstreckungsrechtl. Rechtsbehelfe Masseunzulängliche Verfahren

Masseunzulängliche Verfahren Beispiel 2: I ist IV über das Vermögen der A-AG. Seit der EÖ am 2.12.2006 bemühte er sich darum, das Unternehmen der Schuldnerin zu sanieren, und führte deshalb den Betrieb fort. Mit Schreiben vom 2.12.2005 teilte er den Lieferanten neben der EÖ des Verfahrens u.a. mit, dass „wie schon während der Zeit des Vorverfahrens …die Zahlungen aller ab dem 2.12.2005 bestellten Lieferungen und Leistungen gesichert“ sei. Im März 2006 bestellte der IV bei der L Waren im Gesamtwert von 765.000 €, die diese lieferte und in Rechnung stellte. Der IV zahlte bei Fälligkeit nicht. Im Juli 2006 verkaufte der IV das Unternehmen für 6 Mio. €. Allerdings ging nur die erste Kaufpreisrate in Höhe von 3 Mio. € ein. Hiervon leitete der IV 2,5 Mio. € an einen Gläubigerpool weiter. Weitere Zahlungen erfolgten nicht. Mit Schreiben vom 7.3.2007 zeigte der IV dem Insolvenzgericht MUZ an. Unter welchen Voraussetzungen kann der Lieferant den IV persönlich auf Schadensersatz in Anspruch nehmen? Masseunzulängliche Verfahren

Rechtsfolge: Ersatz des negativen Interesses I. Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß § 61 InsO wegen pflichtwidriger Begründung von MV Tatbestand: 1. MV durch Rechtshandlung IV begründet, § 55 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. InsO; Abgrenzung: oktroyierte MV 2. Ausfallschaden: mit Anzeige MUZ 3. Entlastungsmöglichkeit für IV, § 61 Satz 2 InsO Beweislast IV: dass objektiv von ausreichender Masse auszugehen war oder er die Unzulänglichkeit nicht erkennen konnte Präziser Liquiditätsplan: ggw und künftig erwartete Einnahmen und Ausgaben; ständige Überprüfung und Aktualisierung Rechtsfolge: Ersatz des negativen Interesses Masseunzulängliche Verfahren

Masseunzulängliche Verfahren II. Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß § 60 InsO wegen Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten ggü dem L/Verteilungsfehler Tatbestand: 1. Verletzung insolvenzspezifischer Pflicht? Verteilungsfehler nur, falls Forderung des L vorrangig, da MV, § 53 InsO, und Gläubigerpool nur Insolvenzforderung oder gleichrangig: L Alt-MV ,§ 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO, Gläubigerpool Alt-MV? kein Verteilungsfehler, wenn Gläubigerpool Vorrang: Absonderungsecht 2. eigenes Verschulden § 60 Abs. 1 Satz 2 InsO, Haftung für fremdes Verschulden Erfüllungsgehilfen, § 60 Abs. 2 InsO Rechtsfolge: § 249 ff. BGB Masseunzulängliche Verfahren

Masseunzulängliche Verfahren III. Anspruch gegen den IV aus Garantievertrag Rechtsbindungswille für verschuldensunabhängiges Einstehenwollen auch aus Sicht des L (-) IV. Persönliche Haftung wegen Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens? Formulierung im Schreiben wohl nicht ausreichend Exkurs § 61 InsO: Schutzwürdigkeit nur von MasseGl, die Gegenleistung zur Masse erbringen -> Keine Haftung für Prozesskostenerstattungsanspruch des Gegners, da allgemeines Prozessrisiko (Ausnahme § 826 BGB) Masseunzulängliche Verfahren