Exportkreditgarantien des Bundes

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 Präsentation transkript:

Exportkreditgarantien des Bundes Hermesdeckungen Fachtagung VfU: Finanzdienstleister zur Nachhaltigkeit 24. und 25. November 2004 Bayerische Landesbank, München

Exportkreditgarantien des Bundes Hermesdeckungen Berücksichtigung von Umweltaspekten bei den Exportkreditgarantien des Bundes Thomas Wohlwill

Inhalt Exportkreditgarantien des Bundes Common Approaches Hermesdeckungen Inhalt Common Approaches Umweltleitlinien UIG (Umweltinformationsgesetz) Erneuerbare Energien

Common Approaches Exportkreditgarantien des Bundes Hermesdeckungen Common Approaches OECD-Umweltleitlinie wird seit 01.01.2004 angewendet Nationale Umweltleitlinie wird angepasst Verbindlichkeit für alle OECD-Staaten Eckpunkte der Umweltprüfung Der Anwendungsbereich bezieht sich auf Projekte mit Kreditlaufzeiten ab 2 Jahren und einem Schwellenwert von 10 Mio. SDR Projekte in sensitiven Gebieten werden auch unterhalb des Schwellenwertes geprüft Einteilung der Projekte in Kategorien (A, B, C)

Überblick Exportkreditgarantien des Bundes Anwendungsbereich Hermesdeckungen Überblick Anwendungsbereich Schwellenwert Kategorien Informationsquellen Standards partnerschaftlicher Ansatz Transparenz

Anwendungsbereich - Kreditlaufzeit Exportkreditgarantien des Bundes Hermesdeckungen Anwendungsbereich - Kreditlaufzeit Es bleibt bei dem bisherigen Anwendungs- bereich, d.h. Lieferungen zu kurzfristigen Zahlungs- bedingungen bis zwei Jahre Kreditlaufzeit sind nicht Gegenstand der Common Approaches

Kategorisierung - Schwellenwert Exportkreditgarantien des Bundes Hermesdeckungen Kategorisierung - Schwellenwert Es bleibt bei dem bisherigen Schwellenwert von 10 Mio. SDR In Deutschland bleibt es bis auf weiteres bei dem Schwellenwert von 15 Mio. EUR Zusätzlich sind Projekte in sensitiven Gebieten auch unter dem Schwellenwert zu prüfen (in der Praxis keine Änderung, da auch bisher nach dem Prinzip “watchful eye” solche Projekte geprüft wurden)

Kat. A Kategorien Exportkreditgarantien des Bundes Hermesdeckungen Kategorien Projekte, die voraussichtlich starke ökologische, soziale oder entwicklungspolitische Auswirkungen haben, welche zumeist nicht lokal begrenzt und/ oder unumkehrbar erscheinen (Stichworte: ökologische Schutzgebiete/Siedlungsgebiete indigener Völker/große Umsiedlungsmaßnahmen/anerkannte Kulturgüter sind betroffen) “Major Extensions” der in Annex I genannten Sektoren “Greenfield Projects” der in Annex I genannten Sektoren Projekte in „Sensitive Areas“ (gem. Annex I Ziff 26) EIA-Erfordernis! Kat. A

Kat. B Kategorien Exportkreditgarantien des Bundes Hermesdeckungen Kategorien Projekte, die voraussichtlich eingeschränkte ökologische, soziale oder entwicklungspolitische Auswirkungen haben, welche in der Regel lokal begrenzt und umkehrbar erscheinen. i.d.R. Geschäfte der in Annex I genannten Sektoren, soweit sie nicht “Greenfield Projects” oder “Major Extensions” sind Sonstige Geschäfte, soweit sie potentielle Umweltauswirkungen haben, die einer entsprechenden Aufklärung bedürfen Ausführliche Darstellung erforderlich! Kat. B

Kat. C Kategorien Exportkreditgarantien des Bundes Hermesdeckungen Kategorien Projekte, bei denen keine oder unwesentliche ökologische, soziale oder entwicklungspolitische Auswirkungen zu erwarten sind. Keine weitere Prüfung erforderlich Kat. C

Standards Exportkreditgarantien des Bundes Hermesdeckungen Standards Neuformulierung des Kapitels zu Standards Deutlichere Formulierung des “Benchmarking to the top”-Ansatzes Erster Anknüpfungspunkt bleiben Bestellerlandsstandards Benchmarking mit relevanten internationalen Standards (Weltbank und “Regional Development Banks” + EU-Standards sowie mit 3 Safeguard Policies der Weltbank) Anwendung der jeweils strengeren Standards (mit Möglichkeit, in begründeten Ausnahmefällen Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen) Dies entspricht im Wesentlichen der in Deutschland schon geübten Praxis Durch strengere Formulierung werden Wettbewerbsnachteile verhindert

Partnerschaftlicher Ansatz Exportkreditgarantien des Bundes Hermesdeckungen Partnerschaftlicher Ansatz Bei Nichteinhaltung der Standards Mitigation - Versuch des Antragstellers, in Zusammenarbeit mit dem ausländischen Partner und seiner Regierung Beeinträchtigungen zu vermindern oder zu vermeiden Berücksichtigung des Exporteuranteils und dessen Möglichkeit zur Einflussnahme auf das Gesamtprojekt Nachhaltige Verbesserungen nur im partnerschaftlichen Ansatz unter Berücksichtigung der Besonderheiten jedes Einzelfalls

Umweltbedingungen / Monitoring Exportkreditgarantien des Bundes Hermesdeckungen Umweltbedingungen / Monitoring Positive Deckungsentscheidung ggf. mit besonderen Bedingungen zu Umweltaspekten unter Berücksichtigung der Einflussmöglichkeiten des Exporteurs Monitoring Reports und Verpflichtung zur regelmäßigen Berichterstattung

Transparenz I Exportkreditgarantien des Bundes Hermesdeckungen Transparenz I Veröffentlichung im Internet nach endgültiger Entscheidung mit Einwilligung des Antragstellers ( > € 15 Mio.) Projektdaten Exporteur Finanzierende Bank Warenart/Projekt Größenordnung (Kategorien) Bestellerland Kreditlaufzeit Keine Weitergabe von Projektdaten ohne Einwilligung des Deckungsnehmers

Transparenz II Exportkreditgarantien des Bundes Hermesdeckungen Transparenz II Bei Kategorie A-Projekten ex-ante Veröffentlichung von Umweltinformationen 30 Tage vor endgültiger Entscheidung - soweit möglich (“seek to make...publicly available“) Umsetzung: Bei Kategorie A Projekten aktives Bemühen des Bundes um Einwilligung zur Veröffentlichung von Umweltinformationen vor Entscheidung Ausführliche Projektbeschreibung in Zusammenarbeit mit Antragstellern bei anderen interessanten Projekten OECD-Reporting über Kat. A und B Projekte in aggregierter Form

Projekte (Auszug Oktober 2004) Exportkreditgarantien des Bundes Hermesdeckungen Tabelle mit Herrn Wohlwill anpassen

Projektbeschreibung: Hörfunk & Fernsehen für Ghana I Exportkreditgarantien des Bundes Hermesdeckungen Projektbeschreibung: Hörfunk & Fernsehen für Ghana I

Exportkreditgarantien des Bundes Hermesdeckungen A-Projekt „Bhushan“

wesentliche Unterschiede Exportkreditgarantien des Bundes Hermesdeckungen Umweltprüfung Anwendungsbereiche der deutschen Umweltleitlinien und der Recommendation on Common Approaches wesentliche Unterschiede

Anwendungsbereich Exportkreditgarantien des Bundes Leitlinien Hermesdeckungen Anwendungsbereich Leitlinien Keine Einschränkungen hinsichtlich der Kreditlaufzeiten Common Approaches Exporte mit Kreditlaufzeiten ab 2 Jahren Anwendungsbereich Die Leitlinien gehen hier deutlich über die CA hinaus, da auch das Kurzfristgeschäft (Investitionsgüter) berücksichtigt wird. Screening Bei beiden Regelwerken fallen Geschäfte unter dem ähnlich hohen Schwellenwert aus der weiteren Prüfung. Nach den dt. Leitlinien fallen darüber hinaus auch Geschäfte, bei denen kein relevanter Lieferanteil besteht, aus der weiteren Prüfung. Da dieser Gedanke bei den Verhandlungen der CA ausdrücklich wieder verworfen wurde, kommt eine Analogie für den Anwendungsbereich der CA nicht in Betracht. Beide Regelwerke kennen das “watchful eye”; nach den Leitlinien ergibt sich nicht nur bei Schutzgebieten, sondern auch bei anderen Anhaltspunkten für eine Umweltrelevanz eine weitere Prüfung; dafür verlangen die Leitlinien konkrete Anhaltspunkte.

Ausschlußkriterien Exportkreditgarantien des Bundes Leitlinien Hermesdeckungen Ausschlußkriterien Leitlinien Ausschluss von Nukleartechnologien zum Neubau bzw. zur Umrüstung von Atomanlagen Common Approaches Kein Ausschluss einzelner Sektoren Förderungswürdigkeit von Exporten Die Leitlinien definieren ein über die CA hinausgehendes Ausschlußkriterium und sind insofern strenger als die CA.

Exportkreditgarantien und die Umwelt-Informationsrichtlinie Exportkreditgarantien und die Umwelt-Informationsrichtlinie 2003/4/EG / das UIG Exportkreditgarantien des Bundes Hermesdeckungen

Nationale Umsetzung Exportkreditgarantien des Bundes Hermesdeckungen Nationale Umsetzung Umsetzung der Richtlinie 90/313/EWG Umweltinformationsgesetz (UIG) aus dem Jahre 1995 Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG bis 14.Februar 2005 Entwurf eines Gesetzes zur Neugestaltung des UIG vom 12.07.2004 (zur Zeit im Bundestag)

Wesentliche Neuerung im Zusammenhang mit Euler Hermes I Exportkreditgarantien des Bundes Hermesdeckungen Wesentliche Neuerung im Zusammenhang mit Euler Hermes I Erweiterung des Behördenbegriffs alt: § 2,3 UIG: Behörden, die Aufgaben des Umweltschutzes wahrzunehmen haben (hierzu gehören nicht gesetzgeberisch tätige obersten Behörden, Behörden, soweit sie Umweltbelange lediglich nach den für alle geltenden Rechtsvorschriften zu beachten haben, sowie Gerichte, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden) Bisherige Rechtslage für Exportkreditgarantien: Das BMWA hat im Zusammenhang mit den Exportkreditgarantien keine Aufgaben des Umweltschutzes wahrzunehmen

Wesentliche Neuerung im Zusammenhang mit Euler Hermes II Exportkreditgarantien des Bundes Hermesdeckungen Wesentliche Neuerung im Zusammenhang mit Euler Hermes II Erweiterung des Behördenbegriffs neu: § 2 UIG Entwurfs: die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung (hierzu gehören nicht gesetzgeberisch tätige oberste Bundesbehörden, Gerichte) Neue Rechtslage: Das BMWA ist Behörde im Sinne des UIGE bzw. der Richtlinie 2003/4/EG. Damit Anwendbarkeit des UIG auf Hermesdeckungen, sofern Umweltinformationen abgefragt werden.

Veröffentlichung auf Antrag Exportkreditgarantien des Bundes Hermesdeckungen Veröffentlichung auf Antrag Relevante Ausnahmetatbestände: Schutz öffentlicher Belange (§ 8 UIGE) nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, z.B. Informationen über rechtswidrige Umsiedlungsmaßnahmen missbräuchlich gestellter Antrag, z.B: Angaben liegen bereits vor noch nicht abgeschlossene Schriftstücke/aufbereitete Daten (nur aufschiebender Charakter) unbestimmter Antrag (Antragsteller soll zur Präzisierung aufgefordert werden)

Veröffentlichung auf Antrag Exportkreditgarantien des Bundes Hermesdeckungen Veröffentlichung auf Antrag Relevante Ausnahmetatbestände: Schutz sonstiger Belange (§ 9 UIGE) Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte würden verletzt und es liegt keine Zustimmung vor. Praktische Relevanz: Veröffentlichung von EIAs Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse würden zugänglich gemacht und der Betroffene hat einer Veröffentlichung nicht zugestimmt (Ausnahme: Emissionswerte)

Exportfinanzierung Erneuerbarer Energien Welchen Beitrag können die Exportkreditversicherungen leisten? Exportkreditgarantien des Bundes Hermesdeckungen

Gedeckte Geschäfte seit 1998 (Erneuerbare Energien) Exportkreditgarantien des Bundes Hermesdeckungen Gedeckte Geschäfte seit 1998 (Erneuerbare Energien) Ergänzungen fehlen

Außenwirtschaftsinitiative „Erneuerbare Energien“ Exportkreditgarantien des Bundes Hermesdeckungen Außenwirtschaftsinitiative „Erneuerbare Energien“ Besondere Förderungswürdigkeit Teilnahme an „einschlägigen“ Workshops Oktober 2004: Runder Tisch mit Exporteuren, Betreibern, Entwicklern, Finanzierern, Beratern, Investitionsgarantien und Exportkreditgarantien Besondere Förderungswürdigkeit innerhalb des Projektstudienfonds Außenwirtschaft dena/AHK/BMWA: Programm für den Markteinstieg Folie ist ausgeblendet – löschen?

OECD-Konsensus Exportkreditgarantien des Bundes Hermesdeckungen OECD-Konsensus Gemeinsame Leitlinien für staatlich unterstützte Exportkredite für Geschäfte mit Kreditlaufzeiten von mindestens zwei Jahren Festgelegte Mindeststandards Wettbewerb über den Preis und die Qualität der Produkte und nicht über die Konditionen oder den Umfang der staatlichen Unterstützung. Bestimmte Sektoren, wie z.B. landwirtschaftliche Erzeugnisse sind von den Konsensus-Regeln ausgeschlossen, während es für andere Warenarten (z.B. für Flugzeuge, Schiffe, Kraftwerke) Sektorenabkommen mit Sonderregelungen gibt. Konventionelle (= nichtnukleare) Kraftwerke: 12 Jahre Kreditlaufzeit

OECD-Konsensus Regeln (Beispiele) Exportkreditgarantien des Bundes Hermesdeckungen OECD-Konsensus Regeln (Beispiele) An- und Zwischenzahlungen in Höhe von mindestens 15 % des Auftragswertes Maximale Kreditlaufzeiten nach Ländergruppen gestaffelt für Länder mit einem jährlichen Pro-Kopf- Einkommen von über 5.445 US$ maximal fünf Jahre bzw. nach vorheriger Notifikation acht Jahre für Länder mit einem jährlichen Pro-Kopf-Einkommen unter 5.445 US$ generell maximal zehn Jahre Ausnahme: Kraftwerke Begrenzung mitfinanzierter örtlicher Kosten Verbot der Zinskapitalisierung ab Beginn der Kreditlaufzeit Erfordernis von mindestens halbjährlichen Tilgungen ab Beginn der Kreditlaufzeit Degressive Bezahlung der Kreditzinsen Definition des Beginns der Kreditlaufzeit Grundsätze für “gebundene Hilfskredite”

Herausforderung für 2004 (Track 2) Exportkreditgarantien des Bundes Hermesdeckungen Herausforderung für 2004 (Track 2) Wichtige Themen: Projektfinanzierung Kreditbedingungen für erneuerbare Energien und andere umweltrelevante Projekte Anzahlung, lokale Kosten Höhe der ausländischen Zulieferungen

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Exportkreditgarantien des Bundes Hermesdeckungen Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! http://www.exportkreditgarantien.de/ http://www.agaportal.de/ Weitere Informationen erhalten Sie unter… Euler Hermes Kreditversicherungs-AG, 22746 Hamburg Tel.: +49-40/8834-9192 http://www.eulerhermes.com Fax: +49-40/8834-9175 e-mail: 09inet@eulerhermes.com Tel.: +49-40/8834-9512 Thomas Wohlwill, PwC Deutsche Revision AG thomas.wohlwill @eulerhermes.com