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Bildungspolitische Baustelle 1: Umsetzung des Weiterbildungsgesetzes WeBiG DV SVEB, Bildungspolitische Tagung 5. Mai 2015 Hotel Kreuz, Bern Dr. André Schläfli,

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1 Bildungspolitische Baustelle 1: Umsetzung des Weiterbildungsgesetzes WeBiG DV SVEB, Bildungspolitische Tagung 5. Mai 2015 Hotel Kreuz, Bern Dr. André Schläfli, Direktor SVEB

2 Inhalt 1.Das WeBiG im Überblick 2.Verordnung: Ja oder Nein? – Zur Umsetzung der Grundsätze Qualität (Art. 6), Anrechnung (Art. 7), Wettbewerb (Art. 9) 3.Finanzierung der WB-Organisationen (Art. 12) 4.Monitoring (Art. 19) 5.Grundkompetenzen (Art. 13-15) 6.Verantwortung (Art. 5) 7.Thesen zur Diskussion

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4 Verordnung: Ja oder Nein? Grundsätze Qualität (Art. 6), Anrechnung (Art. 7), Wettbewerb (Art. 9) Zwei Optionen für die Umsetzung: Mit Verordnung Argumente div. Akteure: Ohne Verordnung bleibt WeBiG „toter Buchstabe“ Bsp. Wettbewerb (Art. 9 Abs. 2): Wer beurteilt „Qualität, Leistung und Spezialität“ von Angeboten und sagt, wann der Wettbewerb verzerrt ist und wann nicht? Mit Verordnung Argumente div. Akteure: Ohne Verordnung bleibt WeBiG „toter Buchstabe“ Bsp. Wettbewerb (Art. 9 Abs. 2): Wer beurteilt „Qualität, Leistung und Spezialität“ von Angeboten und sagt, wann der Wettbewerb verzerrt ist und wann nicht? Ohne Verordnung Argument SBFI: WeBiG = Rahmengesetz  Die Grundsätze müssen über die Spezialgesetze umgesetzt werden Bsp. Anrechnung von Bildungsleistungen an die formale Bildung (Art. 7): Über das Berufsbildungsgesetz regeln Ohne Verordnung Argument SBFI: WeBiG = Rahmengesetz  Die Grundsätze müssen über die Spezialgesetze umgesetzt werden Bsp. Anrechnung von Bildungsleistungen an die formale Bildung (Art. 7): Über das Berufsbildungsgesetz regeln

5 Was geregelt wird: Finanzierung der WB-Organisationen WeBiG Art. 12: Finanzhilfen an die Organisationen der WB Unterstützte Leistungen (gem. Entwurf der Verordnung, Art. 2): Informationsleistungen inkl. Sensibilisierung Koordinationsleistungen Massnahmen zur Qualitätssicherung/-entwicklung und zur Entwicklung der Weiterbildung

6 Was geregelt wird: Monitoring WeBiG Art. 19: Monitoring 1 Das SBFI führt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein Monitoring über die Beteiligung der verschiedenen Bevölkerungsgruppen und über den Weiterbildungsmarkt. 2 Das SBFI führt zu diesem Zweck den regelmässigen Dialog mit den massgeblich betroffenen Kreisen der Weiterbildung.  Anbieterstatistik? Forum Weiterbildung?

7 Grundkompetenzen WeBiG Art. 13-15: Grundkompetenzen 1.Herausforderungen 2.Vorschlag Umsetzungsstruktur 3.Vorschlag Finanzierung 4.Finanzierungsbedarf 5.Fragen für die Gruppendiskussion

8 Herausforderungen 1.Erhöhung der Teilnahme an Bildungsmassnahmen 2.Ausbau und Diversifizierung des Bildungsangebots 3.Sicherstellung und Ausbau der Qualität Die Lösung dieser Herausforderungen ist eine komplexe Aufgabe, die klare Ziele und Massnahmen, eine ausreichende Finanzierung sowie eine optimale Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Akteuren erfordert.  Das Weiterbildungsgesetz hat die Grundlage geschaffen, diese Aufgabe anzugehen.

9 Vorschlag IG Grundkompetenzen/SVEB Es braucht eine verbindliche Umsetzungsstruktur, welche auf folgenden Elementen aufbaut: 1.Nationaler Vierjahresplan Grundkompetenzen mit klaren Zielsetzungen und Prioritäten 2.Verbindliche Vereinbarungen zur Umsetzung des Vierjahresplans zwischen Bund (SBFI) und jedem Kanton  Gemeinsame nationale Ziele und Finanzierung  Nationale Koordination, kantonale Umsetzung

10 Vorschlag IGG/SVEB Verwendung des WeBiG-Geldes ausschliesslich für die Finanzierung der Gewinnung und Förderung von zusätzlichen Teilnehmenden (resp. für die Erhöhung der TN-Zahlen im Vergleich zum Status quo heute) Finanzierung von öffentlichen Bildungsangeboten sowie betrieblichen Bildungsmassnahmen im Bereich Grundkompetenzen Durchführung einer Informations- und Sensibilisierungskampagne Entwicklung von neuen, innovativen Angeboten und Formen der Teilnehmergewinnung in Form von Projekten Aktiver Einbezug und enge Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern

11 Finanzierungsbedarf BFI 2017-2020

12 Oberstes Prinzip: Verantwortung WeBiG Art. 5 1 Der einzelne Mensch trägt die Verantwortung für seine Weiterbildung. 2 Die öffentlichen und die privaten Arbeitgeber begünstigen die Weiterbildung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 3 Bund und Kantone tragen in Ergänzung zur individuellen Verantwortung und zum Angebot Privater dazu bei, dass sich Personen ihren Fähigkeiten entsprechend weiterbilden können. (...)  Weiterbildung liegt in der gemeinsamen Verantwortung von Individuen, Arbeitgebern und Staat

13 Zwei Thesen zur Diskussion 1.Ohne Verordnung passiert bei den WeBiG-Artikeln 5-9 gar nichts. 1.Es braucht jährlich 17 Mio. CHF, um die Herausforderungen im Bereich Grundkompetenzen ernsthaft angehen zu können.

14 Kontakt Dr. André Schläfli Oerlikonerstrasse 38 8057 Zürich Tel.: 044 319 71 71 Mail: andre.schlaefli@alice.ch www.alice.ch


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