II. Verfassungsrechtliche Grundlagen

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 Präsentation transkript:

II. Verfassungsrechtliche Grundlagen 1. Eigentumsgarantie a) Grundsatz der Baufreiheit: Genehmigungsanspruch Bestandsschutz Entschädigungsanspruch Prof. Dr. Jutta Stender-Vorwachs LL.M. , Baurecht

b) Einschränkungen der Baufreiheit Zulässig nur im Rahmen der Gesetze (Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.d. Art. 14 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 GG): Bauleitplanung (§§ 1 ff. BauGB) Veränderungssperre §§ 14 ff. BauGB) Gemeindliche Vorkaufsrechte (§§ 24 ff. BauGB) Bauordnungsrechtliche Abstandsflächen (§ 7 SLBO) Prof. Dr. Jutta Stender-Vorwachs LL.M. , Baurecht

Prof. Dr. Jutta Stender-Vorwachs LL.M. , Baurecht Örtliche Bauleitplanung ist Ausdruck der Planungshoheit als Bestandteil des Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG (Kommunale Selbstverwaltung). Planungshoheit der Gemeinden: Dispositionsfreiheit über die Verwendung und Nutzung des Bodens des Gemeindegebiets Prof. Dr. Jutta Stender-Vorwachs LL.M. , Baurecht

Prof. Dr. Jutta Stender-Vorwachs LL.M. , Baurecht Eingriffe in die Planungshoheit: Der Gemeinde stehen Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung (Anfechtungsklage, Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO) Partizipationsrechte der Gemeinde (z.B. § 36 BauGB) Prof. Dr. Jutta Stender-Vorwachs LL.M. , Baurecht

Prof. Dr. Jutta Stender-Vorwachs LL.M. , Baurecht Gesetzesvorbehalt des Art. 28 II 1 GG; Grenzen: Wesensgehalt (Kernbereich) und verfassungsrechtliches Aufgabenverteilungsprinzip Gehört die Bauleitplanung zum unantastbaren Kernbereich der Selbstverwaltung? Strittig. Bebauungsplanung ja, Flächennutzungsplanung nein. Jedenfalls gilt bei Eingriffen durch überörtliche Planung der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dazu: Ehlers, DVBl. 2000, 1301 (1307f.). Prof. Dr. Jutta Stender-Vorwachs LL.M. , Baurecht

Prof. Dr. Jutta Stender-Vorwachs LL.M. , Baurecht Gemeindliche Planungshoheit (siehe § 2 I 1 BauGB) Gestaltungsrecht (Planerische Gestaltungsfreiheit: BVerwGE 34, 303 (304)) Mitwirkungsrecht (Beteiligungsrechte der Gemeinden: § 7 VI ROG, §§ 4, 36 BauGB, § 14 I Nr. 2 PBefG, § 14 II WaStrG, § 10 II Nr. 1 LuftVG, §7 IV AtomG u.a.) Abwehrrecht (Rechtsschutzmöglichkeiten der Gemeinde: Verpflichtungsklage, Anfechtungsklage, Normenkontrollklage nach § 47 VwGO, Feststellungsklage) Prof. Dr. Jutta Stender-Vorwachs LL.M. , Baurecht

Prof. Dr. Jutta Stender-Vorwachs LL.M. , Baurecht Konkretisierungen des Gesetzesvorbehalts aus Art. 28 II 1 GG durch Regelungen im BauGB: § 1 III BauGB: Verpflichtung zur Aufstellung von Bauleitplänen § 1 IV BauGB: Anpassung an die Ziele der Raumordnung § 1 V, VI BauGB: Bindung an Planungsziele und –leitlinien § 1 VII BauGB: Pflicht zur Beachtung des Abwägungsgebots § 2 II BauGB: Abstimmungspflicht von Nachbargemeinden § 4 I, II BauGB: Beteiligung von Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange § 38 BauGB: Vorrang qualifizierter Fachplanungen Prof. Dr. Jutta Stender-Vorwachs LL.M. , Baurecht

Prof. Dr. Jutta Stender-Vorwachs LL.M. , Baurecht Gesetzgebungskompetenzen Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 i.V.m. Art. 72 Abs. 2 GG für das Bodenrecht (= rechtliche Beziehung der Menschen zu Grund und Boden): Städtebauliche Planung, Um- und Zusammenlegung von Grundstücken, Bodenbewertung, Erschließung (ohne Erschließungsbeiträge) Bodenverkehr. Prof. Dr. Jutta Stender-Vorwachs LL.M. , Baurecht

Prof. Dr. Jutta Stender-Vorwachs LL.M. , Baurecht Städtebauliche Planung: Regelung durch BauGB mit Ermächtigungen an den Landesgesetzgeber (§§ 9 IV, 46 II, 104 II, 203 II BauGB) und an die Gemeinden (§ 10, 16, 172 BauGB). Bodenrecht umfasst nicht das Bauordnungsrecht! (BVerwG DVBl. 2008, 258ff. zu Regelungen der Abwehr von Verunstaltungen) Prof. Dr. Jutta Stender-Vorwachs LL.M. , Baurecht

Prof. Dr. Jutta Stender-Vorwachs LL.M. , Baurecht Konkurrierende Gesetzgebungs- kompetenz des Bundes nach Art. 74 I Nr. 31 GG für die Raumordnung. Art. 72 II GG ist auf die Raumordnung nicht anwendbar. Abweichensgesetzgebungskompetenz der Länder aus Art. 72 III 1 Nr. 4 GG Das jeweils spätere Gesetz geht vor (Art. 72 III 3 GG: Gefahr der „Ping-Pong“-Gesetzgebung) Prof. Dr. Jutta Stender-Vorwachs LL.M. , Baurecht

Prof. Dr. Jutta Stender-Vorwachs LL.M. , Baurecht Gesetzgebungskompetenz der Länder aus Art. 70 GG für das Bauordnungsrecht (Sicherheit und Gestaltung der einzelnen baulichen Anlage) und das Landesplanungsrecht (übergreifende Planung, kein direkter Bezug zur konkreten Bodennutzung) nach Art. 72 III 1 Nr. 4 GG Prof. Dr. Jutta Stender-Vorwachs LL.M. , Baurecht