Grundpfandrechte Überblick Ein Grundpfandrecht ist ein Pfandrecht an einem Grundstück. Durch ein Grundpfandrecht wird ein Grundstück in der Weise belastet, dass eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist, wenn der Kredit (=Grundkredit) nicht zurück gezahlt wird. (Das Grundstück kann dann verwertet, d.h. versteigert werden.) Alle Grundpfandrechte müssen ins Grundbuch eingetragen werden. Es sind drei Arten von Grundpfandrechten zu unterscheiden: (1) Grundschuld (2) Hypothek (3) Rentenschuld
Grundbuch Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben! Das Grundbuch ist ein Verzeichnis (Register) aller Grundstücke in einem Amtsgerichtsbezirk. Die Grundbücher werden von den Amtsgerichten geführt. Gliederung: Aufschrift (Deckblatt) > z.B. Amtsgericht Ingolstadt …Blatt 0123 Bestandsverzeichnis > Kennzeichnung des Grundstücks und Rechte: z.B. Lage, Größe, Wegerechte … Abteilung I > Eigentumsverhältnisse: Name des Eigentümers … Abteilung II > Lasten und Beschränkungen: Vorkaufsrecht … Abteilung III > Grundpfandrechte Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben! Man darf sich auf den Inhalt des Grundbuches verlassen, auch wenn er nicht mit dem tatsächlichen Rechtsverhalt übereinstimmen sollte. Öffentlichkeit des Grundbuches: Jeder, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, hat Recht auf Einsicht in das Grundbuch.
Grundschuld Die Grundschuld ist ein rein dingliches Pfandrecht und besagt, dass an den Inhaber der Grundschuld eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist. Darlehensvertrag Kredit 120.000,00 € KREDITNEHMER BANK Verbindlichkeit 120.000,00 € Eigentümer Grundschuld zugunsten der Bank Wohnhaus des Kreditnehmers dingliches Recht: 150.000,00 € Entstehung: Einigung + Eintragung der Grundschuld ins Grundbuch + Übergabe des Grundschuldbriefes Vorteile: Eintragung auch ohne Vorliegen einer Forderung möglich Grundschuld besteht so lange, bis sie im Grundbuch gelöscht wird Grundschuld haftet für alle Forderung der Bank an den Kreditnehmer
Ist die Forderung der Bank (des Kreditgebers) getilgt, Hypothek Die Hypothek ist ein dingliches Pfandrecht an einem Grundstück zur Sicherung einer bestimmten Forderung. Ohne Forderung keine Hypothek (= Akzessorietät) ! D.h. die Hypothek nimmt in gleichem Maße ab, wie sich die Darlehensschuld aufgrund der Tilgung verringert. Entstehung: Einigung + Eintragung der Hypothek ins Grundbuch + Übergabe des Hypothekenbriefes Wichtig: Durch die Hypothek ist der Kreditgeber zweifach gesichert: persönliche Haftung des Schuldners dingliche Haftung des Grundstückes Löschung: Ist die Forderung der Bank (des Kreditgebers) getilgt, muss diese(r) eine Löschungsbewilligung erteilen, worauf die Hypothek auf Antrag des Grundstückseigentümers gelöscht werden kann. Solange die Löschung nicht erfolgt ist, wird aus der Hypothek eine Eigentümergrundschuld.
Rangstufen der Eintragung im Grundbuch Ein Grundstück kann mit mehreren Grundpfandrechten belastet werden: Nach der Reihenfolge der Eintragung unterscheidet man erste, zweite, dritte usw. Hypothek bzw. Grundschuld. Bei einer Zwangsversteigerung werden die Forderungen der Gläubiger nach ihrer Rangfolge befriedigt! 1. Rang 2. Rang 3. Rang 4. Rang …… Hypothek 120.000,00 € Bank A Hypothek 70.000,00 € Bausparkasse Grundschuld 30.000,00 € Bank B Grundschuld 30.000,00 € Bank C 250.000,00 € Versteigerungserlös: 200.000,00 € Folge: Die Ränge 1 + 2 werden voll, der dritte nur zum Teil und der vierte Rang gar nicht mehr befriedigt!