Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht

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Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier SS 2005 Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier SS 2005

Lösung Fall 17 3. Klagebefugnis, § 42 II VwGO I. Sachentscheidungsvoraussetzungen 1. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO 2. Statthafte Klageart a) Klagegegenstand?  lediglich Verböserung  § 79 II VwGO  zusätzliche selbständige Beschwer? teilw.: gelöst vom ursprünglichen Streitgegenstand h. M.: jede Änderung des ursprünglichen VA zu Ungunsten des Betroffenen b) Isolierte Anfechtungsklage?  Verkürzungsauflage keine Nebenbestimmung, sondern Modifikation des Inhalts  Verpflichtungsklage

II. Begründetheit 3. Klagebefugnis, § 42 II VwGO 4. Vorverfahren, § 68 VwGO  § 68 I Nr. 2 VwGO (Erst-Recht-Schluss) 5. Klagefrist, § 74 II, I VwGO  § 58 II VwGO zu beachten 6. Klagegegner  Stadt Trier nach § 79 II i. V. m. § 78 II VwGO.

3. Materielle Rechtmäßigkeit II. Begründetheit 1. Rechtsgrundlage: § 70 I 1 LBauO 2. Formelle Rechtmäßigkeit a) Problem: Zuständigkeit  Abgrenzung Verböserung — Selbsteintritt  hier: Verböserung.  Problem: Sachentscheidungskompetenz der Widerspruchs- behörde nur bei zulässigem Widerspruch? b) Verfahren

b) Zulässigkeit im konkreten Fall 3. Materielle Rechtmäßigkeit a) Problem: prinzipielle Zulässigkeit der reformatio in peius h. M.: zulässig, soweit nicht durch spezielle Vorschriften ausgeschlossen → Selbstkontrollverfahren → Wertung in § 79 I Nr. 1 VwGO → § 79 II VwGO sonst sinnlos → kein Vertrauen → Gewohnheits-/Richterrecht a. A.: unzulässig → Rechtsschutzverfahren → Art. 19 IV GG → Grundsatz des ne ultra petita petitum

b) Zulässigkeit im konkreten Fall …wenn entweder die Widerspruchsbehörde mit der Ausgangsbehörde identisch oder zumindest als vorgesetzte Behörde weisungsbefugt. Problem: Differenz zwischen Ausgangs- und Widerspruchsbehörde. e. A.: Selbsteintrittsrecht der höheren Behörde erforderlich. h. M.: Widerspruchsbehörde bereits mit der Sache befasst, muss sie also nicht erst durch Selbsteintritt an sich ziehen. → Grundlage: §§ 68, 73 VwGO … wenn Landesrecht die zur Entscheidung zuständige Behörde (auch) zur Verböserung ermächtigt → hierfür ausr.: umfassendes Weisungsrecht Achtung: Stadt-/Kreisrechtsausschuss auf Rechtsschutzfunktion beschränkt (Rh.-Pf.!)

Lösung Fall 18 Dennoch weiter: c) Verwaltungsrechtliche Grenzen der reformatio in peius (1) Bindung der Widerspruchsbehörde an § 40 LVwVfG? (2) Bindung der Widerspruchsbehörde an § 48 LVwVfG? h. M.: Ja. d) Übereinstimmung mit der materiellen Rechtsgrundlage III. Ergebnis

Lösung Fall 18 II. Amtshaftung, § 839 BGB, Art. 34 GG I. Ansprüche unmittelbar aus der Richtlinie  Voraussetzung: unmittelbare Wirkung der Richtlinie 1. Umsetzungsfrist abgelaufen 2. fehlende Umsetzung 3. Richtlinie ist self-executing → hinreichend genau und unbedingt → kein Umsetzungsspielraum des Mitgliedstaats (–)

II. Amtshaftung, § 839 BGB, Art. 34 GG III. Enteignungsgleicher Eingriff 1. Ausübung eines öffentlichen Amtes  hier: Parlamentsabgeordnete… eine hoheitliche Tätigkeit wird ausgeübt. 2. Amtspflichtverletzung  Amtspflichten eines Parlaments?  Art. 23 I 2 GG i. V. m. Art. 249 III, 10 EGV  Pflichtverletzung (+) 3. Drittbezogenheit der Amtspflicht  Verletzung einer einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht  Problem: Rechtsetzung! … es fehlt gerade an der Drittbezogenheit

IV. Gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch III. Enteignungsgleicher Eingriff  Ansprüche gegen den Staat können bei legislativem Unrecht nicht aus dieser Rechtsfigur hergeleitet werden. Grund: richterliche Kompetenz zur Rechtsschöpfung wäre überschritten (Gewaltenteilung).

IV. Gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch 1. Rechtsgrundlage 2. Qualifizierter Verstoß 3. Verletzte Vorschrift muss dem einzelnen Rechte verleihen 1. Rechtsgrundlage  keine ausdrückliche Rechtsgrundlage — nur Rechtsprechung des EuGH  Grundsatz des Gemeinschaftsrechts… Art. 10 EGV, effet utile  e. A.: Modifikation des § 839 BGB, a. A.: eigenständiger Anspruch 2. Qualifizierter Verstoß  offenkundige und erhebliche Verletzung von Gemeinschaftsrecht 3. Verletzte Vorschrift muss dem einzelnen Rechte verleihen  hier nur Rechtsreflex?  aber: ausreichend, wenn jemand unbedingte Vorteile durch die RL zugesprochen bekommt

V. Art. 288 II EGV 1. Rechtsgrundlage 2. Qualifizierter Verstoß 3. Verletzte Vorschrift muss dem einzelnen Rechte verleihen 4. Rechte eindeutig bestimmbar  ausreichend, wenn das Ziel der RL eindeutig bestimmt. 5. Kausalzusammenhang zwischen Rechtsverletzung und Schaden 6. Schaden 7. Ausschluss des Anspruchs  nicht durch Einschränkungen des nationalen Rechts  allenfalls Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens 8. Ergebnis

Lösung Fall 19 3. Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog I. Sachentscheidungsvoraussetzungen 1. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO → öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch oder § 812 ff. BGB? → Rechtsnatur des Leistungsverhältnisses → U ist nur Zahlstelle der Stadt… → § 40 II 1 VwGO? 2. Klageart a) Leistungsklage  schlicht-hoheitliche Leistung b) Anfechtungsklage und § 113 I 2 VwGO  Kostenforderung jedoch (noch) nicht durch VA festgesetzt c) Verpflichtungsklage  Ablehnung der Rückzahlung als VA? (–)

II. Begründetheit 3. Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog 4. Vorverfahren/Frist  nicht bei der Leistungsklage 5. Klagegegner  Stadt Trier als Rechtsträger der handelnden Behörde 6. Sonstige Sachentscheidungsvoraussetzungen

b) Materielle Rechtmäßigkeit II. Begründetheit  öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch… gewohnheitsrechtlich anerkannt öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung und Vermögensverschiebung zwischen A und der bekl. Stadt liegen vor. Problem: „ohne rechtlichen Grund“, d. h. Kostenerstattungsanspruch der Stadt? 1. § 25 III 1 POG: Abschleppkosten als Sicherstellungskosten 2. § 63 I i. V. m. § 83 LVwVG: Abschleppkosten als Kosten der Ersatzvornahme nach Verwaltungsvollstreckungsrecht a) Formelle Rechtmäßigkeit  Zuständigkeit, § 4 II VwVG  Verfahren, Form (+)

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit und Mitarbeit!

Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier SS 2005