Ass. jur. Fabian Fehrenbach Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V.

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Ass. jur. Fabian Fehrenbach Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V. Chancen für präventiven Verbraucherschutz im Wettbewerb durch Aufsichtsmaßnamen Rechte, Pflichten und Risiken aus Sicht der Verbraucherzentralen Ass. jur. Fabian Fehrenbach 18. Februar 2013 Ass. jur. Fabian Fehrenbach Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V.

Ass. jur. Fabian Fehrenbach Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V. Übersicht Zuständigkeit für Aufsichtsmaßnahmen Rechtliches Mittel Aufsichtsmaßnahme Rechte und Pflichten vor dem Hintergrund Aufsichtsmaßnahme Risiken bei Unterlassen von Aufsichtsmaßnahmen Chancen, Kritische Würdigung und Ausblick in die Zukunft (Diskussion 14.15 – 14.45 Uhr) 18. Februar 2013 Ass. jur. Fabian Fehrenbach Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V.

Zuständigkeit für Aufsichtsmaßnahmen (§§ 54, 65 EnWG) Die BNetzA hat die „Generalzuständigkeit“ nach § 54 Abs.1, Abs. 3 Satz 1 EnWG Die Landesregulierungsbehörden (Wirtschaftsministerien) haben die Zuständigkeit fast ausschließlich und abschließend im Bereich Netzbetrieb (§ 54 Abs. 2 Satz 1. Nr. 1 – 9 EnWG) bei Netzen bis zu 100.000 Anschlussnehmern 18. Februar 2013 Ass. jur. Fabian Fehrenbach Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V.

Rechtliches Mittel Aufsichtsmaßnahme (§ 65 EnWG) Aufsichtsmaßnahmen richten sich gegen wen? Unternehmen nach EnWG allgemein (§ 65 Abs. 1 EnWG) Das EnWG kennt: Netzbetreiber (§ 3 Nr. 2, 3, 4 und 27 EnWG) Energieversorgungsunternehmen (§§ 5 und 3 Nr. 18 EnWG) Aufsichtsmaßnahmen erfolgen wann? Bei Verstoß gegen Vorschriften des EnWG oder auf Grund des EnWG erlassener Vorschriften wie Strom- und GasGVV (auch NAV, NDAV) Aufsichtsmaßnahmen erfolgen wie? Durch Verpflichtung (Abhilfemaßnahme verhaltensorientierter oder struktureller Art – Verhältnismäßigkeitsgrundsatz) Durch Anordnung (Verpflichtung kann behördlich angeordnet werden) Feststellung im Nachhinein bei Feststellungsinteresse 18. Februar 2013 Ass. jur. Fabian Fehrenbach Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V.

Rechte und Pflichten (§ 66 EnWG) Es gibt kein Recht der Bundesnetzagentur, das Verfahren einzuleiten (kein Ermessen) Es gibt ausschließlich die Pflicht das Verfahren einzuleiten. Entweder auf Antrag (z.B. eines anderen Unternehmens, einer Verbraucherzentrale) oder von Amts wegen Amtsermittlungsgrundsatz in Anlehnung an Verwaltungsverfahren und Strafverfahren D.h. die BNetzA muss das Verfahren einleiten, wenn sie Kenntnis von Verstößen gegen Pflichten aus EnWG oder weiteren Verordnungen (Strom- und GasGVV etc.) erlangt Kein Ermessen (Ermessensreduzierung auf Null) Umfangreiche Rechte der BNetzA ergeben sich im Rahme des Verfahrens gegenüber dem Unternehmen (ähnlich Staatsanwaltschaft) Ermittlung Auskunftsansprüche, Zutrittsrechte Beschlagnahme Pflicht zur sofortigen Mitteilung an StA bei Straftat - § 68a EnWG 18. Februar 2013 Ass. jur. Fabian Fehrenbach Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V.

Risiken bei Unterlassen von Aufsichtsmaßnahmen Beschwerde eines Betroffenen (in der Regel Antragsteller) wegen Unterlassung einer Entscheidung auf Antrag zum Oberlandesgericht (OLG Düsseldorf) § 75 Abs. 2 EnWG Amtshaftungsanspruch (Art. 34 GG iVm. § 893 BGB) Handeln, Duldung, Unterlassen in Ausübung eines öffentlichen Amtes Weites Verständnis; hoheitliche Tätigkeit, Aufgabe, Pflicht Verletzung der einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht Drittbezogenheit der Amtspflicht (§ 1 Abs. 1 EnWG – Sichere Versorgung der Allgemeinheit) Verschulden (§ 276 BGB – Vorsatz und Fahrlässigkeit) Kausalität und Schaden Kein Haftungsausschluss 18. Februar 2013 Ass. jur. Fabian Fehrenbach Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V.

Kritische Würdigung, Chancen und Ausblick Die Bundesnetzagentur ist keine „Insolvenzverhinderungsbehörde“ sondern die Bundesregulierungsbehörde für auch Energieversorger Die BNetzA kann daher nicht nur sondern muss von Gesetzes wegen (von Amts wegen) regulierend in den Markt „Energieversorgung“ eingreifen, wenn dies ein Verhalten eines Energieversorgers erfordert und die BNetzA davon Kenntnis erlangt. Z.B. durch Untersagen der Ausübung der Tätigkeit GANZ od. TEILWEISE wenn personelle, technische, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gewährleistet ist (§ 5 Satz 4 EnWG). Volkswirtschaftlichen Schäden vorbeugen (Bsp. TelDaFax) Gesetzeswidriges Verhalten früh verhindern / entgegenwirken 18. Februar 2013 Ass. jur. Fabian Fehrenbach Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V.

Marktwahrnehmung am Beispiel TelDaFax 18. Februar 2013 Ass. jur. Fabian Fehrenbach Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V.

Ass. jur. Fabian Fehrenbach Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V. Verzögerungen Abrechnungen, Kautions- rückzahlungen und Wechselvorgänge Verlockung Angebot der Treuepakete für Versorgung bis Anfang 2012 Verharmlosung, Täuschung, Verwirrung „Kündigung“ der Einzugsermächtigung Leugnen des Sonderkündigungsrechts Unberechtigte Preiserhöhung Ungerechtfertigte Mahnungen Versorgung trotz gekündigter Netznutzung Erste Kündigung durch VNB Enervie (NRW) Neuer Investor Etwa 400 weitere Kündigungen bundesweit Insolvenzantrag und Ende der Versorgung G e l d b e s c h a f f u n g Ende 2007-2009 August / September 2010 Zum 28. Februar 2011 März bis Mitte Juni 2011 15. und 17. Juni 2011 18. Februar 2013 Ass. jur. Fabian Fehrenbach Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V. 9

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! So etwas sollte sich nicht wiederholen… 18. Februar 2013 Ass. jur. Fabian Fehrenbach Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V.