Inhalt Auswirkungen Unsere Vorgehensweise Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum 5. HRG-Änderungsgesetz vom 27.07.2004 Inhalt Auswirkungen Unsere Vorgehensweise
BVerfG erklärt das 5. Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (5. HRG-Änderungsgesetz) für verfassungswidrig und nichtig Nichtig bedeutet: Von Anfang an, also rückwirkend, unwirksam
Hauptprüfungsgegenstand des BVerfG: Die Juniorprofessur Im Bereich des Hochschulrechts hat der Bund lediglich die Rahmengesetzgebung, d.h. Keine Detailregelungen Keine unmittelbar geltenden Vorschriften Erforderlichkeit einer Bundesregelung Beschränkung auf allgemeine Grundsätze
Aus dem Urteil: Bund sei im Hochschulbereich zu einer außerordentlich zurückhaltenden Gesetz-gebung verpflichtet Den Ländern müsse im Bereich des Hoch-schulwesens ein grösserer Raum für eigene Regelungen verbleiben als in allen anderen Fällen der Rahmengesetzgebung
Grundaussagen des Urteils (1): Bestimmungen über die Juniorprofessur zu detailliert, den Länder bleibe kein ausreichender Regelungsspielraum Bund habe nicht hinreichend dargestellt, dass zur Senkung des Erstberufungsalters der Professoren sowie zur Verringerung der persönlichen und fachlichen Abhängigkeit der Nachwuchs-wissenschaftler die Einführung der JP unter gleichzeitiger faktischer Abschaffung der Habilitation unentbehrlich und der einzig mögliche Weg ist.
Grundaussagen des Urteils (2): Vollregelung sei auch nicht erforderlich, da Bund nicht dargetan habe, dass durch verschiedene Zugangsregelungen in den einzelnen Ländern ein Mißstand zu erwarten sei, dem allein aufgrund bundesrechtlicher Regelungen begegnet werden könne
Grundaussagen des Urteils (3): Mit den zentralen Vorschriften über die JP steht und fällt das gesamte Gesetz, d.h. das 5. Änderungsgesetz ist insgesamt nichtig. Eine Fortgeltung einzelner Vorschriften kommt angesichts des einheitlichen gesetzgeberischen Reformkonzeptes nicht in Betracht. Wegen der unterstellten Sinneinheit aller Regelungen der 5. HRG-Novelle werden neben allen Änderungen des Rahmenrechts auch die unmittelbar geltenden Befristungsregelungen für nichtig erklärt.
Auswirkungen des Urteils (1): Die 5. HRG-Novelle als Rechtsgrundlage der befristeten Verträge mit den wissenschaftlichen MitarbeiterInnen seit dem 23.02.2002 ist damit entfallen. Kennzeichen der Befristungsregelungen nach der 5. HRG-Novelle: Beschäftigungsdauer 6 Jahre vor und 6 Jahre nach der Promotion möglich Vorzeiten – als wiss. Mitarb. oder wiss. HK – an anderen Hochschulen oder Forschungseinrichtungen wurden angerechnet Konkreter Befristungsgrund musste nicht mehr angegeben werden.
Auswirkungen des Urteils (2): Was bedeutet der Wegfall des 5. HRG Änderungsgesetzes und Übergangsregelungen des 6. HRG-Änderungsgesetzes für die zwischen dem 23.02.02 und dem 27.07.04 geschlossenen Verträge? 5. HRG-Änderungsgesetz hat die Befristungsregelungen des 4. HRG-Änderungsgesetzes neu gefasst Durch den Wegfall der Regelungen der 5. HRG-Novelle erfolgt Rückfall auf 4. HRG-Novelle
Auswirkungen des Urteils (3): Rechtsgrundlage für die zwischen dem 23.02.2002 und dem 27.07.2004 geschlossenen Verträge daher nunmehr voraussichtlich die 4. HRG-Novelle Kennzeichen dieser Rechtsgrundlage: Vertragsdauer bis zu 5 Jahren zum Zwecke der Promotion, weitere HRG-Befristung bis zu weiteren 5 Jahren möglich Keine Anrechnung von Vorzeiten Benennung eines konkreten Befristungsgrundes erforderlich
Unsere Vorgehensweise (1): Neue Verträge werden seit dem 28.07.2004 auf der Basis der 4. HRG-Novelle abgeschlossen Für zwischen dem 23.03.2002 und dem 27.07.2004 abgeschlossene Verträge hat sich die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Rechtslage unvorhersehbar und von beiden Seiten unverschuldet schwerwiegend verändert, daher: Wegfall oder Störung der Geschäftsgrundlage. Folge: Anpassung der Verträge an neue Rechtslage erforderlich
Unsere Vorgehensweise (2): Anpassung kann in Form eines Nachtrages zum Arbeitsvertrag auf Grundlage der 4. HRG-Novelle erfolgen Vorteil: Kündigung der Tarifverträge kommt nicht zum Tragen (Verlängerung der Arbeitszeit und Wegfall der Sonderzuwendungen) Zum Erreichen des gesamten Befristungszeitraums von 10 Jahren Abschluß der Promotion nicht erforderlich Keine Anrechnung von Zeiten an anderen Hochschulen oder Forschungseinrichtungen
Unsere Vorgehensweise (3) Anpassung der Verträge an die neue Rechtslage wurde vorgeschlagen, aber an welche Rechtslage? Aktuell: nur Anpassung an 4. HRG-Novelle möglich Zukünftig: Neue (7.) HRG-Novelle, mit der die beanstandeten Regelungen der 5. HRG-Novelle „geheilt“ werden sollen (geplantes Inkrafttreten Anfang 2005) Daher: um die Verträge nicht zweimal anpassen zu müssen (einmal jetzt an die 4. HRG-Novelle und nach Vorlage eines neuen Gesetzes an die 7. HRG-Novelle) soll bis Anfang nächsten Jahres die Vertragsanpassung verschoben werden, Ausnahme: Sie als die Betroffenen möchten bereits jetzt eine Vertragsanpassung oder Ihr Vertrag endet
Entfristungsverlangen Keine Zustimmung zu einem Entfristungsverlangen auch nicht im Einzelfall, weil Universität besetzt befristete Stellen im Mittelbau - aus Gründen der Nachwuchsförderung - aus Gründen der Innovation - um von Drittmittelgebern finanzierte befristete Projekte in Forschung und Lehre durchzuführen. Dies wäre durch Entfristungen gefährdet Arbeitsgericht Hannover hat in einem ersten Gerichtsverfahren dieses Verlangen auch bereits zurückgewiesen.
Wie weiter? Allgemeine Nachfragen beantworten jetzt Herr Weber, Personaldezernent, und unsere Juristin Frau Burwitz Konkrete Fragen im Einzelfall können in der kommenden Zeit mit den zuständigen Personal-referenten erörtert werden Heute: Aufzeichnung Ihrer Fragen, die gezeigten Folien und die Fragen und Antworten werden ins Intranet gestellt