Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
IV. 2. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
Advertisements

Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen
Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen
Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen
Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht
Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht
Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht
Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht
Rechtsstaatsprinzip Öffentliches Wirtschaftsrecht I
Fall 7 „Das geschlossene Mirage“
Hoheits- und Leistungsverwaltung
Bescheid – Widerspruch
Schulrecht - Ebenen Gesetze: BayEUG Schulfinanzierungsgesetz
Friedrich-Schiller-Universität Jena SS 2010
Lernarrangement 3 Seite 33/34 Übungen
Grundsätze des Verwaltungsrechts im Zusammenhang mit der Verfügung
Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen
Feuerwehr im Straßenverkehr
Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen
Vorlesung Steuerverwaltungsrecht Dienstag, den 23. April 2013
Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen
Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen
Pflichtübung aus Europarecht 9. Mai 2013
Europarecht Materielles Recht
ZGB-Inhaltsübersicht
Bekanntgabe.
Falsch stehender Grenzstein
RA Dr. Andreas Weitbrecht, LL. M
Der juristische Streit um die UN-Behindertenrechtskonvention
Examensklausurenkurs Frühjahrssemester 2014 Öffentliches Recht
Rechtsquellen und Normenhierachie auf
Pflichtübung aus Europarecht 26. März 2014
1. Übungseinheit Grundlagen des Rechts (Stolzlechner S. 1-35, 62-68)
Völker- und europarechtliche Wirkungen der UN- Behindertenkonvention – am Beispiel des Behindertenbegriffs Univ.-Prof. Dr. Werner Schroeder, LL.M.
Aufbau der Rechtsordnung
Verwaltungs- und EU-Recht
Art. 81 und 82 EG: Sanktionen, Verfahren, Rechtsmittel - Überblick -
Der Informationsanspruch der Medien
Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht
Grobschema zur Rechtmäßigkeit des VA
RA/Lehrbeauftragter, LL.M.
Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht
Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen
Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht
Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht
Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht
Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit
Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier SS.
Verwaltungsrecht – Fall 2
Verwaltungsrecht – Fall 6
Priv. Doz. Dr. Thilo Rensmann LL.M.. Ausgangsfall „Reiten im Walde“, BVerfGE 80, 137BVerfGE 80, PD Dr. Thilo Rensmann LL.M. Öffentliches Recht.
Ρ. ri x ecker.recht Erziehung zur Mündigkeit Vorüberlegung: Worum geht es?  T (15 Jahre) erhebt Verfassungsbeschwerde gegen die (behördlichen?) und gerichtlichen.
Ρ. ri x ecker.recht Eine verbösernde Rückforderung Probleme des Falles: Verwaltungsprozessrechtliche Bedeutung einer „Verböserung“ Anspruchsgrundlage für.
Was sagt das Grundgesetz über unsere Verwaltungsordnung aus? (Teil 1)‏
RA Philipp Franke, wiss. Mit. Übung zu den Grundlagen des Rechts I 7. Stunde Alcan-Fall (EuGH, Urteil vom Rs. C-24/95 (Land Rheinland-Pfalz/Alcan.
RA Philipp Franke, wiss. Mit. Übung zu den Grundlagen des Rechts I 6. Stunde Verwaltungsrecht Öffentliches Recht und Privatrecht Das gesamte Recht unterteilt.
Klausur in der Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene – Lösungsvorschlag –
Repetitorium im öffentlichen Recht
Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Die wichtigsten Rechtsbehelfe im Steuerrecht.
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
Unbestimmte Rechtsbegriffe und Beurteilungsspielräume Dr. Lothar Gellert nach einer Idee von S. Brandenburg weiterentwickelt Bestimmte RechtsbegriffeUnbestimmte.
Rep.-Kurs Öffentliches Recht
Ermessen und Beurteilungsspielraum
Allgemeines Verwaltungsrecht
Einheit 12: Der Folgenbeseitigungsanspruch
Einheit 11: Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch
Rep.-Kurs Öffentliches Recht
Rep.-Kurs Öffentliches Recht
Allgemeines Verwaltungsrecht
 Präsentation transkript:

Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen Priv. Doz. Dr. Thilo Rensmann LL.M.

Verwaltungsrecht Begriff der Verwaltung im materiellen Sinne Verwaltungstätigkeit Teil der vollziehenden Gewalt (Exekutive) Regierung: staatsleitende, auf politische Entscheidung bezogen Verwaltung: Verwirklichung der Staatszweck für den Einzelfall im organisatorischen Sinne Gesamtheit der Verwaltungseinrichtungen (Behörden) PD Dr. Thilo Rensmann LL.M. Öffentliches Recht

Handlungsformen Verwaltungsakt, § 35 ff. VwVfG öffentlich-rechtlicher Vertrag, § 54 ff. VwVfG Realakt PD Dr. Thilo Rensmann LL.M. Öffentliches Recht

Verwaltungsakt Charakteristische Merkmale des VA einseitig verbindliche Regelung des Einzelfalles in Rechtsbeziehungen zum Bürger Rechtswidriger VA muss befolgt werden, wenn er nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfristen angefochten wird → fehlerunabhängige Rechtswirksamkeit, Bestandskraft Behörden vollstrecken Verwaltungsakte selbst (nicht auf Inanspruchnahme von Gerichten angewiesen) PD Dr. Thilo Rensmann LL.M. Öffentliches Recht

Verwaltungsakt § 35, 1 VwVfG „Verwaltungsakt ist jede ….hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.“ PD Dr. Thilo Rensmann LL.M. Öffentliches Recht

Verwaltungsakt Konstitutive Merkmale, § 35, 1 VwVfG Behörde → § 1 IV VwVfG „jede Stelle, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnimmt“ Hoheitliche Maßnahme Maßnahme : Handeln, Unterlassen genügt nicht Hoheitlich = auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts ⇨ Abgrenzungstheorien Öffentliches Recht/Privatrecht PD Dr. Thilo Rensmann LL.M. Öffentliches Recht

Verwaltungsakt Wiederholung: Abgrenzung Öffentliches Recht/Privatrecht Interessentheorie Öffentliches R., w. im öffentlichen Interesse Subordinationstheorie Öffentliches R., w. Über-/Unterordnung Modifizierte Subjektstheorie ÖR = Inbegriff der Rechtssätze, bei denen ausschließlich ein Träger hoheitlicher Gewalt Zurechnungssubjekt ist → „Sonderrecht des Staates“ PD Dr. Thilo Rensmann LL.M. Öffentliches Recht

Verwaltungsakt, § 35, 1 VwVfG Konstitutive Merkmale, Forts. Regelung Rechtsverbindliche Maßnahme, die auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtet ist ↔ Realakt Beispiele: Auszahlung von Geld, Auskunft, Teilnahme eines Dienstfahrzeuges am Straßenverkehr Aber: Entscheidung über Realakt u.U. = VA PD Dr. Thilo Rensmann LL.M. Öffentliches Recht

Verwaltungsakt, § 35, 1 VwVfG Konstitutive Merkmale, Forts. Einzelfall ↔ Gesetz abstrakt-generelle Regelung ↔ VA konkret-individuell konkret-generell = Allgemeinverfügung: Art. 35, 2 VwVfG Beispiel: Auflösung einer Demonstration PD Dr. Thilo Rensmann LL.M. Öffentliches Recht

Verwaltungsakt Konstitutive Merkmale, Forts. unmittelbare Rechtswirkung nach außen verwaltungsinterner Bereich muss überschritten werden → Begründung von Rechten und Pflichten für den Bürger Maßnahme muss auf Außenwirkung „gerichtet“ sein Beispiel: Anweisung vorgesetzter Beamter – nachgeordneter Beamter zur Auszahlung von Kindergeld: kein VA Bewilligung von Kindergeld: VA PD Dr. Thilo Rensmann LL.M. Öffentliches Recht

Verwaltungsakt Fehlerunabhängige Wirksamkeit § 43 I VwVfG: Rechtswirksamkeit mit Bekanntgabe an Betroffenen unabhängig davon, ob rechtmäßig oder nicht Ausnahme: Nichtigkeit, § 44 VwVfG Aber: anfechtbar (vgl. § 43 II VwVfG) Rechtsmittel (→ Aufhebung) Widerspruch, § 68 VwGO Anfechtungsklage, § 42 I VwGO PD Dr. Thilo Rensmann LL.M. Öffentliches Recht

Verwaltungsakt Bestandskraft wenn VA nicht fristgemäß angefochten (vgl. § 70 VwGO) oder erfolglos angefochten wird Folge: Bürger kann Rechtswidrigkeit nicht mehr geltend machen Bürger muss VA befolgen Behörde kann VA im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen PD Dr. Thilo Rensmann LL.M. Öffentliches Recht

Verwaltungsakt Bestandskraft Aber: Möglichkeit der Aufhebung des VA durch die Behörde § 48 VwVfG: Rücknahme eines rechtswidrigen VA § 49 VwVfG: Widerruf eines rechtmäßigen VA PD Dr. Thilo Rensmann LL.M. Öffentliches Recht

Verwaltungsakt Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage Belastender VA: →Vorbehalt des Gesetzes Begünstigender VA: → Wesentlichkeitstheorie (bei Drittbelastung: Vorbehalt des Gesetzes) Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen/Vorgaben → Vorrang des Gesetzes PD Dr. Thilo Rensmann LL.M. Öffentliches Recht

Ermessen I. Ermächtigungsgrundlage Tatbestandsvoraussetzungen Bsp: § 15 VersG Tatbestandsvoraussetzungen „Unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ Rechtsfolge: Behörde „kann“ handeln → Ermessen PD Dr. Thilo Rensmann LL.M. Öffentliches Recht

Ermessen Behörde „kann“ handeln Behörde „muss“ handeln → Ermessen → gebundenes Verwaltungshandeln Bsp.: § 12 I Nr. 1 BBG: Rücknahme der Ernennung bei Täuschung etc. Behörde „soll“ handeln → von gesetzlicher Rechtsfolge darf nur in Ausnahmefällen abgesehen werden PD Dr. Thilo Rensmann LL.M. Öffentliches Recht

Ermessen Rechtmäßigkeitsprüfung bei behördlichem Ermessen (Ermessensfehlerlehre) → § 40 VwVfG, § 114 VwGO → Begrenzte Überprüfung „gesetzliche Grenzen des Ermessens“ Zweckverfehlung PD Dr. Thilo Rensmann LL.M. Öffentliches Recht

Ermessensfehler Ermessensnichtgebrauch (-unterschreitung) Behörde stellt keinerlei Ermessenserwägungen an Ermessensüberschreitung Behördliche Maßnahme ist nicht von gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen erfasst Ermessensfehlgebrauch Zweck der gesetzlichen Ermesseneinräumung wird nicht hinreichend beachtet Nicht alle relevanten Umstände des Falles werden berücksichtigt Sachfremde Erwägungen (Ermessensmissbrauch) PD Dr. Thilo Rensmann LL.M. Öffentliches Recht

Ermessensfehler Beachtung der Grundrechte Ermessenreduzierung auf Null „Ausstrahlungswirkung“ der Grundrechte Teil des Ermessensfehlgebrauchs Ermessenreduzierung auf Null Behördliche Pflicht zur Ergreifung der Maßnahme PD Dr. Thilo Rensmann LL.M. Öffentliches Recht

Unbestimmter Rechtsbegriff Tatbestandsseite z.B. Art. 15 VersG: „öffentliche Sicherheit und Ordnung“ →Unbestimmter Rechtsbegriff Rechtsfolgenseite z.B. Art. 15 VersG: „kann … verbieten“ → Ermessen PD Dr. Thilo Rensmann LL.M. Öffentliches Recht

Unbestimmter Rechtsbegriff Grds. kein Beurteilungsspielraum der Behörde → gerichtlich voll überprüfbar Ausnahmen → eingeschränkte gerichtliche Nachprüfbarkeit Prüfungsentscheidungen Beamtenrechtliche Beurteilungen Werturteile fachkundig zusammengesetzter staatsfreier Gremien Prognose- und Risikoentscheidungen PD Dr. Thilo Rensmann LL.M. Öffentliches Recht